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1. Einleitung
Ob Mommsen 1 oder Meyer 2 , durch alle Werke die die Römische Republik beschreiben geistern die Begriffe Innen- und Außenpolitik. Als Innenpolitik, daß scheint klar, sind Handlungen wie die Ackergesetzgebung oder die Militärreform zu werten. Außenpolitik dagegen bedeutet Eroberung, Krieg oder Vertragsschluß mit anderen Völkern. Diese klaren Fälle, die eine Bezugsbewertung der römischen Politik sinnvoll erscheinen lassen, legen die Grundlage für Assoziationen, die römische Herrschaftsverhältnisse mit denen eines modernen Nationa lstaats vergleichen. Oft genug muß deshalb bei den zahlreichen, sicherlich überwiegenden "Ausnahmen" der römischen Geschichte (die nicht in das modere Innen- und Außenpolitikraster passen) darauf hingewiesen werden, daß antike Herrschaftsstrukturen grundlegend ve rschieden waren. Die Frage ist ganz einfach, ob man wirklich mit den Begriffen Innenpolitik und Außenpolitik arbeiten, bzw. die Richtung der römischen Politik damit treffend kennzeichnen kann. Die Verwendung dieser Bezeichnungen setzt auf jeden Fall eine
grundsätzliche Einteilung des römischen Politikbereichs in Innen und Außen voraus. Meine Arbeit will genau diese Einteilung untersuchen und feststellen, ob es einen abgrenzbaren Bereich der Innenpolitik und einen daraus resultierenden Außenbereich gegeben hat. Meine These geht davon aus, daß Rom in einer historischen Entwicklung zwar den Herrschafts- und Bürgerbereich ausgedehnt hat, nicht aber den römischen Staat an sich. Was am Ende der römische n Republik also als "Innen" bzw. "Außen" bezeichnet werden kann ist deshalb ungewiß. Ich werde versuchen die Schwächen und Ungereimtheiten der Verwendung des Begriffspaars Innen- und Außenpolitik deutlich zu machen und Vorschläge zur begrifflichen Erfassung der republikanischen Politikausrichtung einbringen. Die Forschung hat sich mit dem Problem der Reichsverwaltung (der Teile Italiens und der der Provinzen) und der römischen Verfassung weitgehend erschöpfend beschäftigt. Die für meine Fragestellung relevante Bewertung dieser Verwaltung ist jedoch oft nicht oder nur am Rande vorgenommen worden. 3 Zeitlich wird sich diese Untersuchung auf die letzte Phase der Römische Republik beziehen. Hier bietet sich 88 v. Chr. als Untersuchungsbeginn an. 4 Um festzustellen in wie weit der staatliche Bereich Roms mit dem Römische Reich übereinstimmt, wird im ersten Teil der Arbeit die Verwaltung des Herrschaftsbereichs untersucht. Darauf aufbauend kann dann geprüft werden, in wie weit die Begriffe Innen- und Außenpolitik dieser Struktur gerecht wer-
1 Mommsen,Theodor, Römisches Staatsrecht, Bd. III, 2. Teil, Tübingen 1952.
2 Meyer, Ernst, Römischer Staat und Staatsgedanke, Stuttgart 1961.
3 Hier ist Jochen Bleicken hervorzuheben, der einfach und klar eine solche Bewertung vorzunehmen wagt. Bleicken, Jochen, Die Verfassung der römischen Republik. Grundlagen und Entwicklungen; Paderborn, München, Wien, Zürich 1995.
4 88 v. Chr. wurde mit Beendigung des Bürgerkrieges das Bürgerrecht (nach lex Iulia und lex Papira) an alle italienischen Bundesgenossen gegeben.
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den. Die Arbeit will an dieser Stelle nicht versuchen Innen- und Außenpolitik konkret in den verschiedenen Spielarten ihrer Definitionsmöglichkeiten darzustellen, sondern nur das Problem der Begriffsverwendung diskutie ren. Es geht also weniger um außenpolitische Vertrags-formen, die entscheidende Rolle des Senats oder der Legionen, als vielmehr um strukturelle Gegebenheiten, die z.B. eine Politik nach Außen als eine solche kennzeichnen.
2. Verwaltung des römischen Reic hes
Das römische Reich ist grob in drei Verwaltungsbereiche einzuteilen, die Stadt Rom, die it alienischen Teile des Reiches und die Provinzen.
2.1 Rom
Rom ist ein Stadtstaat gewesen. Nach der antiken Staatsvorstellung regierte sich hier die bürgerliche Gemeinschaft unmittelbar selbst. 5 Die freien Bürger von Rom bestimmten und ordneten die gemeinsamen Angelegenheiten in und außerhalb Roms selbst. Die Bürgergemeinschaft war uneingeschränkt Souverän, nach innen und nach außen. Sie wählte unmittelbar Magistrate, die die Verwaltung der Gemeinde übernahmen. Allerdings hatte das römische Staatswesen keine eigenständige Staatlichkeit ausgebildet. V ieles, selbst die öffentliche Ordnung, wurde ohne Bürokratie oder Polizei von der Gemeinschaft s elbst geregelt. 6 Christian Meier hält im Falle der römischen face to face Demokratie die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft für unangebracht. Die Politik der Gemeinschaft zur Regelung der eigenen Angelegenheiten in der Stadt beschreibt er deshalb als eine Abfolge von Balanceakten zwischen Partikularinteressen. 7
2.2 Italien
In den Besitz der untertänigen Länder in Italien ist Rom entweder durch Kriegsrecht (Eroberung) oder durch Vertragsrecht gelangt.
Nach dem Bundesgenossenkrieg erhielten alle Bundesgenossen Roms das römische Bürge rrecht, so daß praktisch die ganze Italienische Halbinsel bis an den Fuß der Alpen eine staatsrechtliche Einheit wurde. Alles staatliche Leben bliebt jedoch an die Stadt Rom gebunden. 8 Dennoch kann nicht von einer Verwaltungseinheit gesprochen werden, da die vielfältigen Teile des italienischen Landes nicht zentral von Rom regiert und verwaltet wurden, sondern in
5 Meyer, Ernst, Stuttgart 1961. S. 236.
6 Quaritsch: Der Staatsbegriff und die antiken Politik Theorien, in: Schuller, Wolfgang(Hrsg.), Politische Theorie und Praxis im Altertum, Darmstadt 1998. S. 285- 286.
7 Meier, Christian, Res publica amissa. Eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik, Frankfurt 1988. S. XXIII.
Arbeit zitieren:
Götz Kolle, 2000, Die Römische Republik: Aussen- und Innenpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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