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Gliederung
1.) Themeneingrenzung Seite 3
2.) Der Familienname Seite 4
2.1 ) Versuch einer Definition Seite 4
2.2 ) Ehename, Begleitname Seite 4
2.3 ) Geburtsname Seite 5
3.) Der Vorname Seite 6
3.1 ) Vergeben des Vornamens Seite 7
3.2 ) Grenzen der elterlichen Vornamensbestimmung Seite 7
3.3 ) Öffentliches Interesse Seite 8
a) Verbot gleicher Vornamen bei Geschwistern Seite 8
b) Begrenzung der Vornamenanzahl Seite 8
c) Tauglichkeit von Vornamen zur Personenbezeichnung Seite 9
d) Geschlechtsoffenkundigkeit Seite 10
e) Anstößige oder lächerliche Vornamen Seite 10
4.) Schlußwort Seite 12
5.) Literaturangabe Seite 13
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„...Es war freilich nicht fein, daß er sich mit meinem Namen diesen Spaß erlaubte: denn der Eigenname eines Menschen ist nicht etwa wie ein Mantel, der bloß um ihn her hängt und an dem man allenfalls noch zupfen und zerren kann, sondern ein vollkommenes Kleid, ja wie die Haut selbst ihm über und über angewachsen, an der man nicht schaben und schinden darf, ohne ihn selbst zu verletzen.“ Johann Wolfgang von Goethe 1
1.)Themeneingrenzung
In meiner Hausarbeit beschäftige ich mich mit dem Namenrecht der Bundesrepublik Deutschland. In objektiver Hinsicht beinhaltet das Namenrecht die Gesamtheit der den Namen betreffenden rechtlichen Bestimmungen und subjektiv das Recht, einen bestimmten Namen zu gebrauchen sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche 2 . Da dies aus Gründen der Komplexität den Rahmen einer Hausarbeit überschreiten würde, möchte ich meine Ausführungen auf die Namen der sogenannten „natürlichen Personen“ eingrenzen. Namen juristischer Personen wie Vereinsnamen, Namen von Kapitalgesellschaften etc. bleiben unberücksichtigt.
Grundsätzlich sind alle Namen rechtlich geschützt. Die Bedeutung, die in unserer Gesellschaft dem Recht eingeräumt wird, einen bestimmten Namen zu führen, läßt sich schon anhand der Stellung des Namenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch erkennen. Es wird in §12 direkt auf der ersten Seite behandelt und soll einen Namen vor Mißbrauch und Beeinträchtigungen schützen 3 . Nach bundesdeutschen Bestimmungen setzt sich der Bürgerliche Name eines Individuums aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen, sowie eventuelle Namenszusätze, zusammen 4 . Daher empfiehlt sich auch eine dementsprechende Gliederung in die Bereiche des Rechts der Familiennamen und des Vornamenrechts.
2.)Der Familienname
2.1)Versuch einer Definition
Die meisten rechtlichen Normen hinsichtlich der Namengebung und Namenverwendung finden sich im familienrechtlichen Teil des Zivilrechts. Eine Definition und Abgrenzung der Begriffe Familienname, Ehename, Begleitname, Geburtsname, Kindesname und Nach- oder Zuname voneinander ist im aktuellen Bürgerlichen Gesetzbuch leider nicht getroffen worden. Alle
1 Aus: „Anekdoten von und über Goethe“, Artikel: „Von Göttern, von Goten oder vom Kote“ S.53
2 B.Raschauer, Artikel „Namensrecht“ in „Der Große Brockhaus“ S.314
3 Ich beziehe mich im folgenden immer auf die neuste Fassung des BGB vom
01.01.2002.
4 Seutter, S.53
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Begriffe werden an verschiedenen Stellen in jeweils unterschiedlicher Bedeutung verwendet 5 . Um in meiner Arbeit eine einheitliche Regelung zu finden, möchte ich folgende Bezeichnungen vereinbaren und mich auf diese beschränken: Familienname sei Oberbegriff; Geburtsname sei derjenige Name, den ein neugeborenes Kind erhält; Ehename sei der gewählte gemeinsame Ehename von Ehepartnern; Begleitname sei ein dem Ehenamen beigefügter Name.
In Bezug auf die den Familiennamen betreffenden rechtlichen Bestimmungen stellen sich zwei wichtige Fragen.
1. Wie wird der Familienname erworben?
2. Bei welchen ehe- und familienrechtlichen Vorgängen muß er geändert werden?
Kraft Gesetz erwirbt ein Mensch einen Familiennamen aufgrund der Geburt (§§ 1616, 1617 BGB), einer Heirat (§ 1355 BGB) oder durch familienrechtliche Vorgänge wie Adoption (§ 1757 BGB) oder Einbenennung (§ 1618 BGB). 6
2.2)Ehename, Begleitname
Da der Ehenamen der Eltern entscheidend für den Namenserwerb eines Kindes ist, möchte ich zuerst auf den Ehenamen eingehen. Im Zuge der Gleichstellung von Mann und Frau wurde die früher einfach zu handhabende Regelung, daß die Frau den Familiennamen des Mannes zu führen habe, schrittweise zur heute gültigen Fassung von 1994 verändert.
(§ 1355 Abs 1 BGB), dann behält jeder Ehepartner seinen Geburtsnamen bei. Die Familienzusammengehörigkeit ist somit nicht mehr anhand des Namen erkennbar.
5 ähnl.Seutter, S.54 f
6 Einbenennung ist dann der Fall, wenn z.B. ein Kind bei Heirat seiner Mutter den Namen des Stiefvaters erhalten soll. Wenn die leiblichen Eltern eines nicht-ehelichen Kindes heiraten und das Kind den gemeinsamen Familiennamen erhalten soll, nannte man dies Legitimation. Die Paragraphen hierzu §§1718-1740 BGB sind aber weggefallen. Regelungsgrundlage ist hier jetzt §1617 BGB (siehe unten).
Arbeit zitieren:
Tobias Lingen, 2002, Personennamen und Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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