Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis VIII
1 Einleitung 1
1.1 Hintergrund, Problemstellung und Zielsetzung. 1
1.2 Aufbau und Prämissen der Arbeit 2
2 Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA 4
2.1 Die Rechtsnatur der KGaA. 4
2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen phG und Gesamtheit der
Kommanditaktion äre 4
2.3 Die Rechtsstellung der Kommanditaktionäre im Besonderen. 5
3 Handelsbilanzrecht der KGaA. 6
3.1 Die verschiedenen Bilanzierungstheorien bei der KGaA. 6
3.2 Handelsbilanzielle Behandlung des Ergebnisanteils des phG 7
4 Die ertragsteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer
Gesellschafter im Vergleich zu anderen Rechtsformen 8
4.1 Grundsätzliches zur Besteuerung einer Kapitalgesellschaft. 8
4.2 Grundsätzliches zur Besteuerung einer Personengesellschaft. 11
4.3 Die Besteuerung der KGaA 15
4.3.1 Die körperschaftsteuerliche Behandlung im Allgemeinen und
die Vorschrift § 9 I Nr. 1 KStG im Besonderen. 16
4.3.2 Die gewerbesteuerliche Behandlung der Gesellschaft im Allge-
meinen und die Vorschrift § 8 Nr. 4 GewStG im Besonderen 23
4.3.3 Die einkommensteuerliche Behandlung des phG und die
Vorschrift § 15 I Satz 1 Nr. 3 EStG 26
4.3.4 Die gewerbesteuerliche Behandlung des phG und die
Vorschrift § 9 Nr 2b GewStG 28
Inhaltsverzeichnis III
4.3.5 Die Besteuerung der Kommanditaktionäre. 31
4.4 Zwischenfazit. 31
5 Betriebswirtschaftliche Analyse und Belastungsvergleich 32
5.1 Entwicklung der Teilsteuersätze. 32
5.1.1 Teilsteuersätze für Kapitalgesellschaften 32
5.1.2 Teilsteuersätze für Einkünfte aus Mitunternehmerschaften 36
5.1.3 Besonderheiten bei der KGaA 37
5.2 Steuerbelastungsvergleich 39
5.2.1 Laufende Steuerbelastung bei Vollausschüttung. 40
5.2.2 Laufende Steuerbelastung bei Thesaurierung. 42
5.2.3 Fragen der Finazierungsneutralität in Bezug auf
Gesellschafterverg ütungen 47
5.2.4 Laufende Steuerbelastung unter Berücksichtigung von
Gesellschafterverg ütungen 51
5.2.5 Aperiodische Besteuerung. 58
5.2.6 Steuervorteile durch Gestaltungsmodelle 60
6 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung. 66
Literaturverzeichnis 68
Rechtsprechungsverzeichnis. 77
Verlautbarungen der Finanzbehörden 78
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ermittlung des zvE einer KGaA
Abb 2: Der Anwendungsbereich des § 9 I Nr 1 KStG
Abkürzungsverzeichnis V Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht Abb. Abbildung Abschn. Abschnitt AfA Absetzung für Abnutzung AG Zeitschrift: Die Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BB Zeitschrift: Betriebs-Berater BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGH Bundesgerichtshof BörsZulVo Börsenzulassungsverordnung BStBl. Bundessteuerblatt BV Betriebsvermögen. BVerfG Bundesverfassungsgericht DB Zeitschrift: Der Betrieb ders. derselbe DStR Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht DStZ Zeitschrift: Deutsche Steuer-Zeitung DSWR Zeitschrift: Datenverarbeitung Steuer Wirtschaft Recht ebd. ebenda EL Ergänzungslieferung ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fußnote FR Zeitschrift: Finanz-Rundschau GewSt Gewerbesteuer gewstlich gewerbesteuerlich GewStG Gewerbesteuergesetz GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien
Abkürzungsverzeichnis VI Ggs. Gegensatz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR Zeitschrift: GmbH-Rundschau GmbH-Stb Zeitschrift: GmbH-Steuerberater GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber HV Hauptversammlung INF Zeitschrift: Die Information über Steuern und Wirtschaft i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KSt Körperschaftsteuer kstlich körperschaftsteuerlich KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien m.E. meines Erachtens m.w.N. mit weiteren Nachweisen n.a. neben anderen NWB Zeitschrift: Neue Wirtschaftsbriefe OHG Offene Handelsgesellschaft phG persönlich haftender Gesellschafter PV Privatvermögen Rn. Randnummer S. Seite sog. so genannt SolZG Solidaritätszuschlaggesetz StB Zeitschrift: Der Steuerberater Stbg Zeitschrift: Die Steuerberatung SteuerStud Zeitschrift: Steuer & Studium StuB Zeitschrift: Steuern und Bilanzen StuW Zeitschrift: Steuern und Wirtschaft
Abkürzungsverzeichnis VII StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz u.U. unter Umständen vGA verdeckte Gewinnausschüttung vgl. vergleiche VZ Veranlagungszeitraum WiSt Zeitschrift: Wirtschaftswissenschaftliches Studium Wpg Zeitschrift: Die Wirtschaftsprüfung zvE zu versteuerndes Einkommen
Symbolverzeichnis VIII
Symbolverzeichnis (Auswahl)
> größer als < kleiner als = ist gleich a Beteiligungsquote der Kommanditaktionäre EV Endvermögen h Hebesatz (ausgedrückt als Zahl) H Hebesatz (ausgedrückt in Prozent) i Bruttorendite esol Nachsteuerrendite bei Anlage im PV i
s
lg eso i Nachsteuerrendite einer gewerblichen Personengesellschaft
s
krit l Kritischer Anteil des Gehalts am Gesamtgewinn einer
krit Kritischer Bruttogewinnanteil des Kommanditisten am l
Co GmbH .
n Länge des Planungszeitraums n Mindestthesaurierungsdauer der Gewinne einer Kapitalge- krit
s ESt-Satz
e s ESt-Satz zzgl. Solidaritätszuschlag
esol s Multifaktor für gewerbliche Einkünfte
lg eso . nom nominaler GewSt-Satz s
g tat tatsächlicher GewSt-Satz auf Kapitalgesellschaftsebene s
g tatAus tatsächlicher GewSt-Satz bei Ausschüttung s
g
Symbolverzeichnis IX
tatKGaA tatsächlicher GewSt-Satz auf KGaA Ebene (anzuwenden s
g
auf Gesamtgewinn vor Abzug des phG Anteils) tatPG tatsächlicher GewSt-Satz bei gewerblichen Einkünften s
g effektiver GewSt-Satz s
g s KSt-Satz
k
KSt-Satz mit Solidaritätszuschlag s
ksol s Multifaktor aus KSt und GewSt
lg kso s Multifaktor aus KSt und hälftig abzugsfähiger GewSt
lg* kso
Multifaktor aus KSt, GewSt und halber ESt auf die s lg
e kso Dividende
Einleitung 1
1 Einleitung
1.1 Hintergrund, Problemstellung und Zielsetzung
Seitdem der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.1997 1 die bis dahin im Schrifttum kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft als phG einer KGaA 2 abschließend geklärt hat, erlebt die Rechtsform der KGaA in der Praxis eine gewisse Renaissance. Schwankte die Anzahl der KGaA zwischen Ende des zweiten Weltkriegs und 1997 noch kontinuierlich zwischen ca. 20 und 30 3 , so liegt ihr Bestand für das Jahr 2000 bei ca. 150 4 .
Die Literatur betont häufig die nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA, die diese Rechtsform insbesondere für familienbezogene, eigenkapitalbedürftige mittelständische Unternehmen 5 als Alternative zur üblichen AG 6 und GmbH 7 wie auch zur Publikums-KG 8 interessant machen. Die wichtigsten nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind: Im Vergleich zur KG und GmbH ihre Kapitalmarktfähigkeit 9 , im Vergleich zur AG die Möglichkeiten der Einflusssicherung der Gründerfamilie 10 aufgrund der geborenen Geschäftsführungsbefugnis des phG 11 und der stark eingeschränkten Überwachungsbefugnisse des KGaA-Aufsichtsrates 12 , dem lediglich die Informations-und Prüfungsrechte nach den §§ 90, 111 II AktG verbleiben.
Diese Arbeit wird es bei diesem kurzen Abriss über die nichtsteuerlichen Aspekte belassen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Wahl einer
1 BGH Beschluss v. 24.02.1997.
2 Vgl. ausführlich m.w.N. Hennerkes, B. / Lorz, R. (Zulässigkeit 1997), S. 1388.
3 Vgl. Hölzl, M. (Besteuerung 2003), S. 245.
4 Vgl. ebd.
5 Vgl. Schmidt, W. / Levedag, C. (KGaA 1997), S. 749.
6 Vgl. Schürmann, W. / Groh, E. (KGaA 1995), S. 684; m.w.N Fischer, M. (Besteuerung 1997), S. 1519.
7 Vgl. Claussen, C. (Überlegungen 1996), S. 73 f.; Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811.
8 Vgl. Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811; Halasz, C. / Kloster, L. / Kloster, A. (Rechts-formalternative 2002), S. 77 ff.
9 Vgl. § 3 II AktG; vgl. auch § 18 Nr. 3 BörsZulVo. In diesem Zusammenhang wird allerdings zuweilen von einer nur geringen Kapitalmarktakzeptanz der KGaA aufgrund mangelnder Transparenz gesprochen, die mit einem (bislang allerdings nicht empirisch hinreichend nachgewiesenen) Bewertungsabschlag im Falle eines Going Public einhergehe. Vgl. hierzu ausführlich m.w.N. Winterstetter, B. (Going Public 2000), S. 1322 ff.
10 Vgl. Kallmeyer, H. (KGaA 1994), S. 977; Niedner, J. / Kusterer, S. (Familien-KGaA 1997), S. 1451; Halasz, C. / Kloster, L. / Kloster, A. (Rechtsformalternative 2002), S. 77.
11 Vgl. § 278 II AktG, §§ 161 II, 114, 125 HGB.
12 Vgl. Schmidt, W. / Levedag, C. (KGaA 1997), S. 749 f; ausführlich m.w.N. Hölzl, M. (Besteue- rung 2003), S. 16 ff.
Einleitung 2
Rechtsform auftreten können 13 . Die mangelnde Börsenfähigkeit von Personengesellschaft und GmbH als KO-Kriterium für Großunternehmen, macht die Rechts-formwahl ohnehin hauptsächlich zu einem Problem für mittelständische Unternehmen 14 . Diese im Schrifttum genannten nichtsteuerlichen Vorteile der KGaA werden als gegeben hingenommen und nicht weiter hinterfragt.
Daraus ergibt sich aber eine zentrale steuerliche Fragestellung für diese Arbeit. Zu untersuchen ist also, ob den gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der KGaA Nachteile in der Besteuerung gegenüber stehen, bzw. ob die KGaA als Hybridform eventuell sogar steuerliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen hat, indem sie sich die jeweiligen Besonderheiten des personalistischen und kapitalistischen Besteuerungssystems zu Nutze macht. Dieser Fragestellung geht aber die andere zentrale voraus, nämlich was überhaupt die entscheidenden steuerrechtlichen und damit steuerökonomischen Unterschiede zwischen der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der der Personengesellschaft sind. Zu klären ist also zuerst, was die Vor- und Nachteile des personalistischen bzw. kapitalistischen Besteuerungssystems sind, und wie sich diese Vor- und Nachteile auf praktische Fragen, wie insbesondere die nach der steueroptimalen Rechtsformwahl, auswirken. Daran anknüpfend soll beantwortet werden, ob diese Erkenntnisse auch auf die hybride KGaA und ihre Gesellschafter übertragbar sind. Die gesetzliche und höchstrichterliche Konzeption sieht nämlich vor, dass der phG der KGaA wie ein Mitunternehmer besteuert wird 15 . Die KGaA als Kapitalgesellschaft und die Kommanditaktionäre hingegen sollen analog zur Aktiengesellschaft besteuert werden. Somit sollte es steuerlich eigentlich irrelevant sein, ob man sich als phG (Kommanditaktionär) an einer KGaA oder an einer Personengesellschaft (Aktiengesellschaft) beteiligt.
1.2 Aufbau und Prämissen der Arbeit
Diese Arbeit konzentriert sich auf die steuerlichen Aspekte und Merkmale der zu untersuchenden Rechtsformen, wobei im zweiten und dritten Kapitel aber auch
13 Aufgrund der Vielzahl von subjektiven und nur schwer bzw. gar nicht quantifizierbaren Präferenzen der Entscheidungssuchenden, gestaltet sich eine Rechtsformwahl als ein äußerst komplexes Unterfangen, bei dem ein mögliches Optimum wohl nur näherungsweise erreicht wird. Vgl. ausführlich zur Problematik der Rechtsformwahl: Schult, E. (Steuerlehre 2002), S. 251 ff.; Herzig, N. / Schiffers, J. (Rechtsformwahl 2001), Rn. 2; Jacobs, O. (Unternehmensbesteuerung 2002), S. 5 ff.
14 Vgl. ebd., S. 6; Wagner, F. (Anmerkungen 1981), S. 243.
15 Vgl. Kapitel 4.3.2.
Einleitung 3
kurz auf gesellschaftsrechtliche und handelsbilanzielle Aspekte eingegangen wird, da sie zur Klärung steuerlicher Sachverhalte und der Darstellung des steuerrechtlichen Charakters der KGaA dienen.
Im vierten Kapitel wird dann die steuerrechtliche Behandlung der Gesellschaften und ihrer Gesellschafter dargestellt, wobei die Besteuerung der KGaA einen Großteil einnimmt, da hierbei sowohl personalistische als auch kapitalistische Elemente anzutreffen sind. Auch resultiert die vielzitierte steuerrechtliche Komplexität der KGaA in Anwendungsunsicherheiten, die entweder kaum thematisiert werden bzw. deren Lösungen sehr umstritten sind 16 . Die wichtigsten Anwendungsprobleme, im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Vorschriften zur KGaA, sollen hierbei dargestellt und mögliche Lösungen, insbesondere hinsichtlich der ökonomischen Relevanz, aufgezeigt werden. In diesem Kapitel werden weiterhin die grundsätzlichen steuerrechtlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsformen Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft und der Hyb-ridform aus beiden, der KGaA, dargestellt. Der Einzelunternehmer wird nur an einigen Stellen vergleichend zur Personengesellschaft erwähnt, da nach dem Gesetz ein Mitunternehmer wie ein Einzelunternehmer besteuert werden soll.
Der Steuerbelastungsvergleich im fünften Kapitel mit Hilfe der Teilsteuerrechnung legt den Schwerpunkt auf die laufende Ertragsbesteuerung, wobei sowohl eine ausschüttende als auch eine thesaurierende Politik betrachtet wird. Bezüglich der laufenden Besteuerung werden zuerst Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft verglichen und im Anschluss wird erörtert, ob diese Ergebnisse auf die KGaA und ihre Gesellschafter übertragbar sind. Im Laufe dieser Untersuchung werden auch Aspekte der Finanzierungsneutralität betrachtet, so z.B. die Frage nach der Vorteilhaftigkeit von Eigen- oder Fremdfinanzierung. Bezüglich aperiodischer Vorgänge wird, allerdings weniger ausführlich, auf die Vererbung/Schenkung und die Anteilsveräußerung eingegangen. Die Kirchensteuer als freiwillige Steuer wird stets vernachlässigt. Internationale Sachverhalte, sowohl hinsichtlich der Einkünfteerzielung auf Gesellschaftsebene als auch in Bezug auf die Anteilseigner, werden ausgeklammert.
16 Diese steuerrechtliche Komplexität und die damit einhergehende Unsicherheit in Fragen der Besteuerung werden in der Literatur z.T. als Grund für die geringe Verbreitung der KGaA genannt. Vgl. Ammenwerth, M. (KGaA 1997), S. 228; auch mit Verweis auf grenzüberschreitende Sachverhalte, die in dieser Arbeit aber nicht behandelt werden: Schaumburg, H. / Schulte, C. (KGaA 2000), S. 126.
Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA 4
2 Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA
2.1 Die Rechtsnatur der KGaA
Die Rechtsnatur der KGaA wird allgemein in § 278 I AktG definiert. Sie ist wie die AG eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die KGaA hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital und ist damit Kapitalgesellschaft. Sie besitzt zwei Typen von Gesellschaftern 17 . Dies ist mindestens ein am Grundkapital beteiligter Kommanditaktionär und mindestens ein phG, dem es frei steht, eine Vermögenseinlage zu leisten, wobei phG auch Kommanditaktionäre sein dürfen. Im Extremfall kann der einzige phG auch gleichzeitig der einzige Kommanditaktionär sein (Einmann-KGaA) 18 . Eine Verpflichtung zur Vermögenseinlage des phG kann nach § 281 II AktG nur in der Satzung selbst festgelegt werden. Die Vermögenseinlage des phG wird nicht wie bei einer Personengesellschaft Gesamthandsvermögen, vielmehr erwirbt die KGaA Alleineigentum an dem eingelegten Vermögen. Die Entnahmefähigkeit der Vermögenseinlage durch den phG ist durch § 288 I AktG begrenzt. Aufgrund des in 2.2 dargestellten Rechtsverhältnisses zwischen phG und Kommanditaktionären ist die KGaA gesellschaftsrechtlich eine Misch- bzw. Hybridform aus einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft 19 , in der sowohl personen- als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Strukturen nebeneinander bestehen 20 . Nach § 278 III AktG gelten für die KGaA ansonsten grundsätzlich sämtliche Vorschriften des AktG entsprechend. Soweit nicht anderweitig in der Satzung der KGaA geregelt, ist der phG stets zur Geschäftsführung berufen und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt 21 . Nach § 285 I AktG hat der phG aber in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen phG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre
Nach § 278 II AktG finden für das Rechtsverhältnis der phG untereinander und zwischen phG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre die Vorschriften des Rechts der Kommanditgesellschaft im HGB Anwendung. Das Rechtsverhältnis
17 Eine stille Beteiligung ist auch möglich. Vgl. m.w.N. Hüffer, U. (AktG 1999), S. 1251.
18 Vgl. Jost, W. (Kommentar 2002); § 9 KStG, Rn. 25.
19 Vgl. Jansen, B. (Besteuerung 2001), S. 3811; Gail, W. (Aktiengesetz 1966), S.425.
20 Vgl. Hölzl, M. (Besteuerung 2003), S. 42.
21 Vgl. §§ 278 II, 282, 283 AktG; §§ 114, 125, 161 II HGB.
Grundzüge des Gesellschaftsrechts der KGaA 5
der phG untereinander bestimmt sich nach dem Recht der OHG 22 . PhG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre stehen sich gesellschaftsrechtlich gegenüber wie ein Komplementär einem einzigen, durch die Gesamtheit der Kommanditaktionäre repräsentierten, Kommanditisten innerhalb einer KG gegenüber steht. In diesem Verhältnis gilt das Recht der KG 23 . Nach § 109 HGB sind, für das Rechtsverhältnis zwischen phG und Gesamtheit der Kommanditaktionäre, die gesetzlichen Regelungen der §§ 278 II AktG, 161 ff. HGB dispositiv. Soweit sich das Gesellschaftsrecht aber nach Aktienrecht richtet, kann gemäß der §§ 23 V, 278 III AktG die Satzung von gesetzlichen Bestimmungen nur in ausdrücklich geregelten Fällen abweichen.
2.3 Die Rechtsstellung der Kommanditaktionäre im Besonderen
Die Kommanditaktionäre sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der KGaA beteiligt, ohne selber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Im Rahmen der HV üben sie nach §§ 118 ff., 285 AktG ihre mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte aus. Nach § 285 I Satz 1 AktG bedürfen allerdings Hauptversammlungsbeschlüsse, die im Sinne des § 164 HGB über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KGaA hinausgehen, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des phG. Die Kommanditaktionäre sind nach § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
22 Vgl. § 278 II AktG; §§ 105 ff., 161 II HGB.
23 Vgl. § 278 II AktG; § 161 ff. HGB.
Handelsbilanzrecht 6
3 Handelsbilanzrecht der KGaA
3.1 Die verschiedenen Bilanzierungstheorien bei der KGaA
Nach überwiegender Auffassung hat die KGaA zur Ermittlung des auf den phG entfallenden Gewinnanteils zunächst einen Jahresabschluss nach dem Recht der KG aufzustellen. In der zweiten Stufe wird dann der zu publizierende Jahresabschluss nach aktienrechtlichen Bestimmungen aufgestellt. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters ist dabei in der GuV als Aufwand anzusetzen. Nach diesem zweiten Abschluss ermittelt sich der Gewinn, der an die Kom-manditaktionäre verteilt wird (sog. „dualistische Bilanzauffassung“) 24 .
Nach einer anderen Auffassung ist nur eine Bilanz für die KGaA nach AG-Recht aufzustellen. Aus dieser sollen die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach KG-Recht und die der Kommanditaktionäre nach Aktienrecht verteilt werden (sog. "monistische Bilanzauffassung") 25 . Dieser Bilanzauffassung ist m.E. der Vorzug zu geben, da eine Qualifikation von Gewinnanteilen als Auf-wand nur für vertraglich vereinbarte Leistungsvergütungen (z.B. für die Geschäftsführung) in Frage kommt 26 und „die Qualifikation von Gewinnanteilen als Aufwand wohl kaum zu einem Ausweis eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertragslage (§ 264 II HGB) der KGaA führen“ 27 würde.
Beide Auffassungen dürften m.E. aber auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, denn auch die Vertreter der dualistischen Bilanzauffassung wenden auf die Bilanz nach KG-Recht aktienrechtliche Bewertungsvorschriften an 28 . Andererseits verteilen die Vertreter der monistischen Bilanzauffassung den nach AG-Recht ermittelten Jahresüberschuss der KGaA gemäß einer Gewinnverteilung, die
24 Vgl. jeweils m.w.N. Semler, J. (KGaA 1993), § 286 AktG, Rn. 19 - 22; Assmann, H. / Sethe, R. (Kommentar 2001), § 288 AktG, Rn. 7, 8; Jost, W. (Kommentar 2002), § 9 KStG Rn. 26; Fischer, M. (Besteuerung 1997), S. 1519; Hesselmann, M. (GmbH & Co. KGaA 1988), S. 476, der allerdings lediglich von einer „internen Bilanz nach §§ 40 ff.“ zur Verteilung des Gewinns zwischen phG und Kommanditaktionären spricht; BFH Urteil v. 04.05.1965, S. 418 f.
25 Vgl. jeweils m.w.N. Hüffer, U. (AktG 1999), § 288 AktG, Rn. 2; Theisen, M. (KGaA 1989), S. 2195; BFH Urteil v. 21.06.1989, in dem zwar zu dieser Frage nicht Stellung genommen wird, man kann aber die benutzte Formulierung als ablehnend ggü. der doppelten Bilanzierung interpretieren.
26 Ammenwerth, M. (KGaA 1997), S. 57.
27 Ebd.
28 Vgl. m.w.N. Semler, J. (KGaA 1993), § 286 AktG, Rn. 21; a.A. wohl Ammenwerth, M. (KGaA 1997), S. 53 ff., der die dualistische Bilanzierung auch wegen der umfangreicheren Möglichkeit zur Anlegung stiller Reserven ablehnt und weil sie dem phG die Möglichkeit biete, die Höhe seines Gewinnanteils durch bilanzpolitische Maßnahmen zu steuern.
Handelsbilanzrecht 7
sich nach KG-Recht bestimmt 29 . Auch Herfs konstatiert, dass zwischen beiden Auffassungen „letztlich mehr sprachliche als sachliche Unterschiede“ 30 liegen.
3.2 Handelsbilanzielle Behandlung des Ergebnisanteils des phG
Nach § 286 II AktG hat die KGaA hinter ihrem gezeichneten Kapital die Kapitalanteile der phG auszuweisen. Der Kapitalanteil des phG als solcher ist gesetzlich nicht definiert. Regelungen zum Kapitalanteil finden sich aber in den §§ 120-122 HGB, auf die die §§ 278 II AktG, 161 II HGB verweisen. Wegen §§ 278 II AktG, 109, 161 II HGB ist die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschreibungen vom Kapitalanteil des phG gemacht werden, grundsätzlich dispositiv. Im Gegensatz zur einfachen KG, bei der § 120 II HGB ebenso dispositiv ist, regelt § 286 II Satz 2 AktG allerdings zwingend, dass auf phG entfallende Verluste der KGaA von ihren Kapitalanteilen abzuschreiben sind 31 . Soweit in der Satzung keine Nachschusspflicht des phG geregelt ist, gilt dies nach § 286 II Satz 3 AktG auch, wenn der Kapitalanteil durch seine Minderung infolge von Verlusten negativ wird. Die Differenz ist dann auf der Aktivseite als „nicht durch Vermögenseinlage gedeckter Verlustanteil phG“ 32 zu bezeichnen. Im Falle einer Nachschusspflicht des phG weist die KGaA die Forderung gegen den phG unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtung phG“ 33 aus. Ohne abweichende Satzungsbestimmungen ist dem Kapitalanteil des phG sein Gewinnanteil bei der KGaA gutzuschreiben. Entnahmen aus dem Vermögen der KGaA sind entsprechend abzuschreiben 34 . Auch die Vermögenseinlage des phG nach § 281 II HGB ist dem Kapitalanteil zuzuschreiben.
29 Vgl. Hüffer, U. (AktG 1999), § 288 AktG, Rn. 3.
30 M.w.N Herfs, A. (AG 1999), § 79 AktG, Rn. 9.
31 Vgl. Hüffer, U. (AktG 1999), § 286 AktG, Rn. 4; Herfs, A. (AG 1999), § 79 AktG, Rn. 3.
32 § 286 II Satz 3 AktG.
33 Ebd.
34 Vgl. §§ 278 II AktG, 120 II , 161 II HGB.
Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich… 8
4 Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich zu anderen Rechts-formen
4.1 Grundsätzliches zur Besteuerung einer Kapitalgesellschaft
Im Rahmen des Körperschaftsteuersystems wird aufgrund des Trennungsprinzips streng zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene differenziert 35 . Das Trennungsprinzip resultiert aus der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit von Kapitalgesellschaften und den damit verbundenen getrennten Vermögenssphären, an welche die Besteuerung anknüpft 36 . Anders als bei Mitunternehmerschaften werden somit schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführervergütungen und Pensionszusagen, Miet- und Darlehensverträge) zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich anerkannt, sofern sie dem Fremdvergleich standhalten (Problematik der vGA) 37 . Die in § 1 I KStG aufgeführten nicht-natürlichen Personen sind also Steuersubjekte für Zwecke der KSt und unterliegen mit ihrem zvE 38 einem proportionalem KSt-Satz von 25% 39 zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag 40 auf die KSt-Schuld 41 .
Weiterhin sind AG und GmbH als Kapitalgesellschaften stets kraft Rechtsform in vollem Umfang und unabhängig von der Art der Tätigkeit Gewerbebetriebe 42 . An diesen Gewerbebetrieb Kapitalgesellschaft knüpft die GewSt aufgrund des Objektsteuerprinzips 43 an, wobei die GewSt als abzugsfähige Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der KSt mindert 44 .
Das Trennungsprinzip führt mit dem Wechsel vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren zu einer potentiellen steuerlichen Doppelbelastung, da Gewinne der Gesellschaft zum einen bei dieser der KSt und GewSt unterliegen und zum anderen, im Falle einer Gewinnausschüttung, beim Gesellschafter erneut mit einer Steuer vom Einkommen und ggf. mit GewSt belastet
35 Vgl. Rose, G. (Unternehmensteuerrecht 2001), S. 76 f.
36 Die Besteuerung ist grundsätzlich an die Rechtsform des Unternehmens gebunden; vgl. BVerfG Beschluss v. 24.01.1962.
37 Vgl. § 8 III Satz 2 KStG; KStR 31 III.
38 Vgl. § 7, 8 KStG.
39 Vgl. § 23 I KStG.
40 Vgl. § 4 SolZG.
41 Vgl. § 3 I SolZG.
42 Vgl. § 2 II GewStG.
43 Vgl. Jacobs, O. (Unternehmensbesteuerung 2002), S. 91.
44 Vgl. § 8 I KStG i.V.m. § 4 IV EStG.
Die ertragssteuerliche Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter im Vergleich… 9
werden. Sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist, stellen die Dividenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 1 EStG dar, die bei ihm nach § 3 Nr. 40e EStG zur Hälfte mit dem persönlichen ESt-Satz belastet werden 45 . Andererseits können aufgrund von § 3c II EStG aber auch nur noch die Hälfte der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen geltend gemacht werden. Dies wird als „schwerer Systemfehler“ 46 und Nachteil ggü. Personengesellschaften gewertet, da die Dividenden bereits auf Gesellschaftsebene der vollen Besteuerung unterlagen und deswegen nur formal hälftig besteuert werden.
Eine weitere Belastung mit GewSt für den Fall, dass der Gesellschafter eine gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft 47 oder eine natürliche Person ist, die die Anteile im BV 48 hält, wird bei Vorliegen einer Schachtelbeteiligung durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG vermieden. Anderenfalls unterliegt, wegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, abermals die volle Dividende beim Gesellschafter der GewSt 49 .
Kommt es zu einer Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft, so richtet sich die einkommensteuerliche Behandlung nach der Beteiligungshöhe, der Haltedauer und der Zugehörigkeit zum BV oder PV. Grundsätzlich unterliegt ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust auch dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Befindet sich die Beteiligung im PV und ist die 1% Grenze des § 17 I EStG nicht erfüllt, handelt es sich um Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG, für die die Besonderheiten des § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) gelten. Wird die Beteiligung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, so bleibt ein etwaiger Gewinn oder Verlust steuerlich unberücksichtigt. Liegt eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vor, so handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Freibetrag nach § 17 III EStG, bei Verkauf
45 Aufgrund des Transparenzprinzips (vgl. Kap. 4.2) gilt dies auch, wenn der Gesellschafter die Dividenden mittelbar über seine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bezieht. Dann handelt es sich allerdings um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG.
46 M.w.N. Förster, G. (Rechtsformwahl 2001), S. 1238; vgl. auch Herzig, N. (Aspekte 2001), S. 254 f.
47 Grundsätzlich wird eine gewerbliche Tätigkeit bei Personengesellschaften angenommen, wobei diese Vermutung im Ggs. zu Kapitalgesellschaften widerlegbar ist. Vgl. § 15 III EStG.
48 Für einkommensteuerliche Zwecke handelt es sich dann um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auf die aber auch das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
49 Aber auch dann kommt es ökonomisch gesehen nur in bestimmten Fällen zu einer tatsächlichen Belastung mit GewSt. Vgl. hierzu die Ausführungen zum kritischen Hebesatz in Kap. 5.1.2.
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Diplom-Kaufmann Markus Braemer, 2003, Rechtsform und Steuerbelastung unter besonderer Berücksichtigung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, München, GRIN Verlag GmbH
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