Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. 1
I. EINLEITUNG 4
II. ZUGANG ZUR VIRTUELLEN WELT. 7
1. PROVIDER 7
2. PFLICHTEN DES PROVIDERS UND DES KUNDEN 8
3. VERTRAGSARTEN NACH DEM BGB. 9
3.1. Miet- und Pachtvertrag. 9
3.2. Dienstvertrag. 9
3.3. Werkvertrag 9
3.4. Kaufvertrag 12
3.5. Kombinationsverträge 12
4. TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ. 12
II.I. ZUSAMMENFASSUNG 13
III. WAHL DER DOMAIN 14
1. WERT EINER DOMAIN. 15
2. DOMAI-N UND MARKENRECHERCHE 16
3. ICANN / DENIC 17
4. TOP LEVEL DOMAINS. 19
4.1. generische Top Level Domains. 20
4.2. country-code Top Level Domains 22
5. SECOND LEVEL DOMAIN 24
6. MARKENRECHT 28
6.1. Bedeutung einer Marke. 28
6.2. Geschäftlicher Verkehr. 29
6.3. Marke 30
6.4. Trademark. 33
6.5. E-Branding 34
7. NAMENSRECHT 35
8. FIRMENRECHT. 35
9. WETTBEWERBSRECHT 36
10. DOMAIN-GRABBING 37
I
10.1. Anticybersquatting Consumer Protection Act. 38
11. SCHIEDSSTELLEN 39
11.1. „ de“-Domain 39
11.2. „ com“-, „ net“-, „ org“ - Domains. 41
11.3. „ biz“- und „ info“-Domain 44
III.I. ZUSAMMENFASSUNG 45
IV. SCHUTZ DES INHALTS 46
1. GESCHÜTZTE WERKE 47
2. LEISTUNGSSCHUTZRECHTE 48
3. URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE 48
4. VERVIELFÄLTIGUNG 49
5. ARCHIVE UND ELEKTRONISCHE PRESSESPIEGEL 51
6. ZITAT 52
7. DATENBANK. 52
8. LINKS 53
9. FRAMES 54
10. VERWERTUNGSRECHTE 55
11. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN. 56
12. GESETZLICHE SCHRANKEN 57
13. INTERNATIONALE VERTRÄGE 58
13.1. Berner Übereinkunft 58
13.2. TRIPs-Abkommen. 59
13.3. weitere Abkommen 59
14. SCHUTZ DES INHALTS 60
IV.I. ZUSAMMENFASSUNG 61
V. ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR 62
1. RÜCKBLICK 62
2. VORTEILE DES E-COMMERCE. 62
3. TELE- UND MEDIENDIENSTE 63
4. WETTBEWERB. 65
4.1. Definition 65
4.2. gute Sitten. 66
4.3. Verwendung von Marken 67
II
5. WERBUNG 69
5.1. Werbung per E-Mail 70
5.2. Werbung auf der Internetpräsenz 71
5.3. Werbung für bestimmte Produkte 74
6. GESCHÄFTSFORMEN. 75
6.1. B2B 76
6.2. B2C 81
7. VERBRAUCHERSCHUTZ 82
7.1. Fernabsatzgesetz 84
7.2. Verbraucherschutz in der EU 84
7.3. Verträge mit Minderjährigen. 85
8. INFORMATIONSPFLICHTEN DES UNTERNEHMERS 86
8.1. Anbieterkennzeichnung. 87
9. WILLENSERKLÄRUNG 87
9.1. digitale Signatur 89
10. ANNAHME DES ANGEBOTS 93
10.1. Angebot. 94
10.2. Annahme. 95
11. WIDERRUF. 96
11.1. Widerrufsrecht im Ausland 97
12. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 97
13. ZAHLUNGSMETHODEN. 101
13.1. Sicherheit 101
13.2. Kreditkarte. 104
13.3. andere Zahlungsmethoden 105
14. GERICHTSSTAND 107
14.1. B2B-Bereich 107
14.2. B2C-Bereich. 108
14.3. Vollstreckung 110
V.I. ZUSAMMENFASSUNG 112
VI. GLÄSERNER NUTZER. 113
1. RÜCKBLICK 113
2. GRUNDIDEE 114
3. VERBOT MIT ERLAUBNISVORBEHALT 115
III
3.1. Bundesdatenschutzgesetz 115
3.2. TDDSG/MDStV 116
4. DATEN. 116
4.1. Bestandsdaten 117
4.2. Nutzungsdaten 117
4.3. Verbindungsdaten 118
4.4. Abrechnungsdaten 118
5. SCHUTZ DER DATEN 119
6. AUSKUNFT 120
7. PERSONALISIERUNG 120
8. COOKIES 121
9. DATENSCHUTZ IM AUSLAND 122
9.1. Safe Harbour. 124
10. KONTROLLINSTITUTIONEN 124
VI.I. ZUSAMMENFASSUNG 125
VII. FAZIT. 126
TABELLENVERZEICHNIS 130
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 131
QUELLENVERZEICHNIS 132
1. LITERATUR. 132
2. INTERNET 134
3. GESETZESTEXTE 137
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BDSG Bundesdatenschutzgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise B2B Business to Business B2C Business to Consumer
ccTLD country-code Top Level Domain CISG Convention of the International Sales of Good
DeNIC Deutsches Network Information Center
Eds. Editors EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuGVÜ Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen EU-RiL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen EU-RiL 95/46/EG Datenschutzrichtlinie EU-RiL 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
1
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen EU-RiL 97/7/EG im Fernabsatz EU-RiL 97/55/EG über irreführende und vergleichende Werbung EU-RiL 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen EU-RiL 2000/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
über den elektronischen Geschäftsverkehr EU-RiL 2000/31/EG
generische Top Level Domain gTLD
Handelsgesetzbuch HGB Herausgeber Hrsg.
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ICANN Internationales Privatrecht IPR
Landgericht LG littera / Buchstabe lit.
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen MarkenG Kennzeichen Mediendienste-Staatsvertrag MDStV Millionen Mio.
revidierte Berner Übereinkunft RBÜ Richtlinie RiL
Satz, Seite S.
Secure Electronic Transaction SET Signaturgesetz SigG Signaturverordnung SigV Secure Socket Layer SSL
2
Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG Teledienstegesetz TDG TDSV Telekommunikationsdatenschutzverordnung TKG Telekommunikationsgesetz TKV Telekommunikations-Kundenschutzverordnung TLD Top Level Domain
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual TRIPs Property Rights
unter anderem u.a.
Uniform Dispute Resolution Policy UDRP
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG „Urheberrechtsgesetz“ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG
World Intellectual Property Organization WIPO
zum Beispiel z.B.
3
I. Einleitung
„The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect.” 1
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top Level Domain (beispielsweise „.de“ für Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise „.com“, ist es schwierig die Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber
1 Brinson [u.a.] (2001), S. 363
4
einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten.
Eines der wichtigsten Kriterien die genannt werden, wenn es darum geht welche Zielgruppe mit der Internetpräsenz angesprochen werden soll, ist die Sprache. Ist die Sprache Deutsch befindet sich die Zielgruppe in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Bei Englisch kann sich jeder Internetnutzer angesprochen fühlen, der diese Sprache beherrscht. Ein weiteres Kriterium ist die Verwendung eines bestimmten Währungszeichens. In 12 Ländern Europas ist dies der Euro. Für den Kunden werden durch die gemeinsame Währung die Preise transparent und sind leichter zu vergleichen, dennoch sind es 12 unterschiedliche Rechtsordnungen die in Betracht kommen.
Die Domain dient im Internet als „Hausnummer“ für die Internetpräsenz. Von daher ist es vor allem für Unternehmen wichtig ihre Unternehmenskennzeichnung auch als Domain registrieren zu können. Wird eine Domain unrechtmäßig registriert können Rechte Dritter verletzt werden, wie Namen-, Firmen und Markenrechte. Ein englisches Gericht hat bei einem Markenrechtsstreit geurteilt: „the mere fact that websites can be accessed anywhere in the world does not mean... that the law should regard them as being used everywhere in the world.“ 2
Im Folgenden sollen nun die rechtlichen Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz erläutert werden, in Bezug auf folgende Fragestellungen:
Welche Verträge können im und mit Bezug auf das Internet geschlossen werden? Warum sind Domains wichtig?
Welcher rechtliche Schutz kann auf Domain-Namen angewendet werden?
2 Team of Authors: Great Britain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 244
5
Genießt eine Internetpräsenz urheberrechtlichen Schutz? Wie weit darf Werbung gehen?
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei Geschäften im Internet beachtet werden? Worauf muss der Verbraucher achten?
Welche Daten dürfen erhoben werden, damit der Internetnutzer nicht zum gläsernen Nutzer wird?
Da für die Diplomarbeit nur eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zur Verfügung steht, werde ich nur Bezug auf die kommerzielle Nutzung einer Internetpräsenz nehmen und dabei den Schwerpunkt auf die deutsche Rechtsordnung legen. Etwaige Unterschiede zu den Rechtsordnungen einiger europäischer Länder und der USA werden gezeigt.
6
II. Zugang zur virtuellen Welt
Bevor man seine Waren dem Internetpublikum präsentieren kann, benötigt man einen Zugang zur „virtuellen Welt“, der vom Access-Provider ermöglicht wird. Des Weiteren muss die Ware anschaulich gezeigt werden, wenn man als Händler im Internet auftreten möchte. Verfügt man nicht über HTML- und Programmier-Kenntnisse, benötigt man einen Webdesigner. Von daher muss der Unternehmer erst selbst unterschiedliche Verträge abschließen, bevor er seinen ersten Kaufvertrag mit einem Kunden abschließen kann.
1. Provider
Das „Providing“ bedeutet, dass ein Unternehmen einem Dritten gewisse Leistungen zur Verfügung stellt, die dieser aktiv oder passiv nutzen kann. 3
S Access-Provider bietet Zugang zum Internet S Service-Provider hält fremde Inhalte zur Nutzung bereit S Content-Provider stellt eigene Inhalte im Internet bereit S Host-Provider hält die Internetpräsenz des Kunden auf dem Server bereit S Web-Design-Provider gestaltet Internetpräsenzen S Support- und Wartungsprovider pflegt und wartet die Hard- und Software S Netz-Provider stellt die Netztechnik bereit
S Online-Dienst wird meist auch als Provider tätig und verbindet verschiedene Dienstleistungen miteinander
S Sonstige Provider stellen z.B. Domains, Werbebanner, Verschlüsselungssoftware oder Abrechnungssysteme bereit 4
3 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 152
4 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 153-155
7
Provider gelten als Telekommunikationsdienstleister, die ihre Dienste jedermann zugänglich machen müssen (§ 2 TKV, Telekommunikations-Kunden-schutzverordnung). Sie haften bei Vermögensschäden bis zu 12500 Euro und bis zu einer Summe von 10 Mio. Euro (§ 7 Abs. 2 TKV).
2. Pflichten des Providers und des Kunden
Der Provider hat gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein Host-Provider muss dem Nutzer den Speicherraum überlassen, so lange der Vertrag gilt, muss dem Nutzer die Möglichkeit gegeben sein, Zugang zu seiner auf dem Server des Hosts gespeicherten Internetpräsenz zu haben. Außerdem muss die Verfügbarkeit der Leistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angegeben sein (in Prozent für einen bestimmten Zeitraum). Werden Lizenzen für Software vergeben, muss das Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ist die Internetpräsenz mit einem E-Mail-Account verbunden, so müssen auch die E-Mail-Adressen vergeben werden. Etwaige Zusatzleistungen wie Hotlines und Supportleistungen müssen dem Standard entsprechen.
Nicht nur der Provider hat Pflichten zu erfüllen, sondern auch der Kunde. Dies beginnt schon bei der Registrierung, dabei müssen die Angaben der Wahrheit entsprechen. Die vergebenen Passwörter müssen geheim gehalten werden, damit sie nicht von Dritten missbraucht werden können. Der Inhalt der Internetpräsenz darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, denn der Provider hat das Recht die Internetpräsenz zu sperren. Der Kunde ist natürlich dazu verpflichtet die Vergütung zu zahlen. 5
5 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 165
8
3. Vertragsarten nach dem BGB 6
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt ein Vertrag vor, wenn zwei oder mehrere Personen eine Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs erzielen. 7
3.1. Miet- und Pachtvertrag
Das sind beispielsweise Hosting-Verträge, wobei der Provider seinem Auftraggeber Speicherplatz auf einem Rechner sowie Zugangsleistungen vermietet.
3.2. Dienstvertrag
Der Provider hat bestimmte Dienste zu erbringen. Nur bei einer Support-Leistung kann man von einem Dienstvertrag sprechen.
3.3. Werkvertrag
Der Vertragspartner muss einen konkreten Erfolg erbringen, welcher der Andere abnehmen und dementsprechend vergüten muss.
Bei Webdesign-Tätigkeiten gilt der Webdesigner als Unternehmer der durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller als Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§ 631 Abs. 1 BGB).
6 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 156-159
7 von Bormuth, Wolf H.: Abschluss und Gestaltung von Online-Verträgen in Hamann; Weidert
[Hrsg.] (2002), S. 173
9
1. Inhalt eines Werkvertrags 8
S Pflichten und Verpflichtungen: Dieser Teil des Vertrages enthält die Pflichten der einzelnen Parteien und den Abgabetermin des Werkes.
S Test und Akzeptanz: Ein Vertrag über eine Web-Design Leistung sollte eine Test- und Akzeptanzklausel beinhalten. Der Kunde sollte Zeit bekommen, das Werk zu testen und eventuelle Reklamationen anzugeben. Nach dieser Zeit ist es dem Kunden nicht mehr möglich das Werk abzulehnen.
Wurden die Entwurfvorgaben nicht nach den Wünschen des Auftraggebers umgesetzt, so kann er die Annahme zurückweisen. Danach hat er gemäß § 634 BGB ein Recht auf Verbesserung (§ 635 BGB) oder er kann die Mängel, nach einer bestimmten Frist, selber verbessern (§ 637 BGB). Nach §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB kann er auch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB). In seltenen Fällen kann auch ein Schadensersatz verlangt werden (§ 634 Nr. 4 BGB). Ist das Werk fertig gestellt und wird es dem Auftraggeber übergeben, muss es frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Es muss der Qualität der Branche entsprechen und darf keine Rechte Dritter verletzen (§ 633 BGB). 9
S Bezahlung: E s w i r d m e i s t e n s i n z w ei Phasen bezahlt. Der Web-Designer bekommt zuerst eine Anzahlung und den Rest des Betrages bei Abnahme des Kunden. Eventuell gibt es einen Bonus bei frühzeitiger Fertigstellung des Werkes.
Wurde keine Vergütung festgelegt, so gilt die übliche Vergütung, die in der Branche gezahlt wird, als stillschweigend vereinbart (§ 632 BGB). 10 Die durchschnittliche Bezahlung, die sich nach dem Aufwand berechnet, für:
8 Brinson [u.a.] (2001), S. 477-479
9 Harke (2000), S. 50
10 Harke (2000), S. 50
10
Tabelle 1: Kosten für die Programmierung 11
S Rechte: Hierbei müssen urheberrechtliche Fragen und Lizenzierung festgehalten werden.
Bei der Vergabe der Nutzungsrechte (Lizenzen), kann der Webesigner entweder ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben (§ 31 UrhG). Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Webdesigner (Urheber) jedoch Elemente, die er für dieses Werk verwendet hat, nicht mehr für spätere Arbeiten verwenden. Die Nutzungsrecht sollten inhaltlich, zeitlich und räumlich vergeben werden (§ 32 UrhG). Ebenso sollte festgehalten werden, ob der Inhaber des Nutzungsrechts Änderungen an dem Werk vornehmen darf, ohne die Zustimmung des Urhebers zu benötigen (§ 39 UrhG). 12
S Garantieerklärung: Der Entwickler und der Kunde müssen angeben, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen.
S Anerkennung der Tätigkeit: In den meisten Fällen wird ein Link auf die Seite des Web-Designers gesetzt. Möglich wäre auch, dass dieser Link auf jeder Seite in der Fußzeile erscheint, auf manchen Seiten ein Banner eingebunden wird oder es eine komplette Seite über den Webdesigner gibt.
S Domain-Registrierung: Wenn der Kunde sich nicht selbst eine Domain registriert hat, dann sollte im Vertrag festgehalten werden, welche Domain auf den Kunden registriert werden soll.
11 Brinson [u.a.] (2001), S. 340
12 Harke (2000), S. 50
11
S Kündigung: In der Kündigungsklausel sollten die Gründe angegeben sein, unter der es beiden Parteien erlaubt ist den Vertrag aufzulösen. Ein Grund könnte sein, dass die fertige Version nicht den Wünschen des Kunden entspricht. Es sollte aber der anderen Partei, die Zeit gegeben werden, etwaige Fehler auszubessern.
S Gerichtsstand: Sollte es dennoch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen, wird in der Schlichtungsklausel der Ort des Gerichtes angegeben.
S Einverständnis: Die Einverständnisklausel gibt mit der Unterschrift beider Parteien an, dass sie dem Inhalt des Vertrages zustimmen.
3.4. Kaufvertrag
Der Provider überlässt dem Nutzer eine Leistung gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes.
3.5. Kombinationsverträge
Dabei werden einzelne Teile der Leistung den passenden Regelungen aus einem Vertragstyp unterstellt.
4. Telekommunikationsgesetz
Nach § 89 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist.
12
II.I. Zusammenfassung
Alle Verträge, die man abschließt, sollte man genau prüfen. In Verträgen von Webdesign-Tätigkeiten (Werkverträgen) sollten alle wichtigen Punkte enthalten sein, vor allem die Frage des Urheberrechts. Wird dem Auftraggeber nicht das alleinige Nutzungsrecht übertragen, hat der Webdesigner die Möglichkeit, Elemente wie beispielsweise Buttons, auch für andere Internetpräsenzen zu verwenden. Ebenso sollte in dem Vertrag enthalten sein, dass der Auftraggeber kleinere Änderungen an der Internetpräsenz selbst ausführen kann. Der Provider haftet nur bis zu einer bestimmten Summe (§ 7 Abs. 2 TKV), so dass er vor unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen geschützt ist. Es kann nämlich vorkommen, dass aus bestimmten Gründen die Internetpräsenz nicht erreichbar ist, beispielsweise weil der Server gewartet wird. Dies sollte jedoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sein.
13
III. Wahl der Domain
Die Domain ist heutzutage mehr als nur eine Buchstaben- und Zahlenkombination. Sie repräsentiert die Person oder das Unternehmen, das sich hinter der Internetpräsenz verbirgt und ist somit die Hausnummer des „virtuellen Grundstücks“ im Internet.
1985 wurde die erste Domain registriert („symbolics.com“). Bis Mitte 1986 wurden 100 Domains beantragt, vor allem von US-Universitäten und großen Unternehmen. Die Registrierung für die Öffentlichkeit ist erst seit Mitte der Neunziger Jahre möglich. 13 Seit 1999 ist die Zahl der registrierten Domains in Deutschland drastisch gestiegen. Waren es 1999 erst 500000 Domains sind es Anfang 2003 schon über 6 Mio. Domains. 14 Damit verfügen 70 von 1000 Einwohnern über eine eigene Domain. Die Domain wird zum größten Teil für private Zwecke verwendet, nur knapp 20% der Domains ist für Firmen registriert. Die Inhaber stammen aus 118 Ländern, jedoch machen die ausländischen Registrierer nur 30000 von den 6 Millionen Eintragungen aus. 15
Einige Domains, die 1999 noch frei waren, gehören heute zu den wertvollsten Adressen im deutschsprachigen World Wide Web. Dazu gehören: angeln.de, blond.de, brautkleid.de, buero.de, bundesrat.de, bundestag.de, feuerwehr.de, gesundheit.de, globus.de, html.de, kalender.de, klavier.de, klempner.de, kochbuch.de, kondom.de, krimi.de, kritik.de, lotterie.de, motorrad.de, muesli.de, nordpol.de, oktoberfest.de, optiker.de, politik.de, schule.de, statistik.de, suedpol.de, telefonbuch.de, testament.de, traumschiff.de, tuba.de, umzug.de, unfall.de, versicherung.de, viagra.de, wandern.de, zahnarzt.de. 16
13 Huber; Dingeldey (2001), S. 15
14 http://www.denic.de (2002)
15 Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
16 Domain-Newsletter # 140 von domain-recht.de (2003)
14
1. Wert einer Domain
Bei der Wahl der Domain sollte man sich im Klaren sein, das nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Domain selbst an Wert zunehmen kann. Um diesen Wert feststellen zu können, gibt es beispielsweise die RICK-Formel (http://www.rick-formel.de). Dabei geht man vom juristischen Namensrisiko (R), dem Image der Top Level Domain (I), die kommerzielle Nutzbarkeit des Domain-Namens (C) und schließlich von der Kürze, also der Anzahl der Buchstaben, die in der Domain enthalten sind (K), aus. 17 Umso wichtiger ist es deshalb, eine Domain zu wählen, die prägnant ist und sich von anderen Domains gut unterscheiden lässt. Denn 50 % der Internetnutzer geben eine Internetadresse direkt ein, um zu einer Internetpräsenz zu gelangen. 18
Handel
Betrachtet man die Zahl der registrierten Domains, liegt die „.com“-Top Level Domain (TLD) weit vorne. So werden mit solchen Domains, da sie nicht auf ein Land begrenzt sind, beim Verkauf hohe Preise erzielt. Die teuerste Domain war 1999 business.com mit 7,5 Mio. US-Dollar. 19 Erst im Februar 2003 erwarb ein Hannoveraner Reifenhändler ein Paket mit den Domains reifen.de, reifen.info, reifen.org und breitreifen.at zum Gesamtpreis von 200000 Euro. 20 Für 400000 Euro soll die Domain marketing.de ihren Besitzer wechseln und wäre damit die teuerste Domain unterhalb „.de“, die in Deutschland bisher gehandelt wurde. 21 Die mit Abstand „wertvollste“ Domain in der virtuellen Welt ist die Domain „sex.com“, deren Wert in einem gerichtlichen Verfahren auf 250 Mio. US-Dollar geschätzt wurde. Um diese Domain wird seit Jahren ein gerichtlicher Streit geführt, wer nun der rechtmäßige Besitzer ist. 22 Zweifelsohne sind Domains die
17 Huber; Dingeldey (2001), S. 120
18 Herbst (2002), S. 149
19 http://www.domain-spiegel.de (2003)
20 Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
21 Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
22 Huber; Dingeldey (2001), S. 14
15
auf Internetpräsenzen mit erotischem Inhalt verweisen sehr profitabel. So wird für die Domain „sex.biz“ für 15000 Euro im Monat ein neuer Pächter gesucht. 23
2. Domain- und Markenrecherche
Ob die gewünschte Domain noch frei ist, kann man bei jeder Registrierstelle kostenlos recherchieren, z.B. bei
Tabelle 2: Registrierstellen
Für die Markenrecherche bietet sich an:
S Deutsches Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de S Patentinformationszentrum TU Dresden: http://www.tu-dresden.de/slub/spiz.html S Europäisches Markenamt:
http://oami.eu.int/search/trademark/La/de_tm_search.cfm S US-Patent and Trademark Office: http://trademarks.uspto.gov S International registrierte Marken: http://madridexpress.wipo.int S Titelschutzanzeiger: http://www.presse.de S Softwareregister: http://www.software-register.de
23 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
16
3. ICANN / DeNIC
Bis Herbst 1998 wurde die Koordinierung von Adressverwaltung und -vergabe von der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), die der Internet - Society als Dachverband der Internet - Organisation (ISOC) und dem US-Federal Net-work Council (Gremium von der US-amerikanischen Regierung) untergeordnet war, ausgeführt. Im Herbst 1998 übernahm die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) diese Aufgaben, die eine NON-Profit Organisation ist und ihren Sitz in den USA hat. 24
Abbildung 1: Struktur der ICANN 25
24 Hoeren (2002), S. 28
25 http://www.icann.org/general/icann_org_chart_frame.htm (2002)
17
Die ICANN besteht aus einem 19-köpfigen Board of Directors, der sich zusammensetzt aus jeweils drei Direktoren von den drei Supporting Organisationen und neun werden von der „Internetgemeinde“ gewählt. Der Präsident wird dann von den 18 Direktoren bestimmt. 26 Für die nächsten drei Jahre ist dies der Australier Paul Twomey, der im März 2003 M. Stuart Lynn abgelöst hat. 27 Die Aufgaben der ICANN sind u.a. Kontrolle und Verwaltung des Root-Server-Systems, Vergabe und Verwaltung der IP-Adressen und Vergabe und Verwaltung von TLDs. 28
Die staatliche Aufsicht über die ICANN hat das amerikanische Wirtschaftsministerium. 29
Registrierstellen
Für die generischen Top Level Domains (gTLD) ist die Internet Network Information Centers Registration Service (InterNIC, http://www.internic.com) als Registrierungsstelle zuständig. In Europa wird die Adressvergabe von der Réséaux IP Européens-Network Coordination Center (RIPE-NCC,
http://www.ripe.net), mit Sitz in Amsterdam, koordiniert. Unterhalb der länderspezifischen Top Level Domain (ccTLD) „.de“ vergibt der Interessenverband Deutsches Network Information Center (IV-Denic, http://www.denic.de) seit dem 01. Januar 1994 die Second-Level-Domains, der sich 1996 in DeNIC e.V. umbenannte und ihren Sitz in Frankfurt hat. Die DeNIC hat die Pflicht auf grobe markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu prüfen. Bei offensichtlichen Rechtsverstößen oder rechtskräftigen Urteilen muss sie eingreifen. 30 Es ist generell nicht die Aufgabe der Registrierungsstellen jede Domain auf Verstöße gegen Rechte Dritter zu prüfen, darauf muss der Registrierer achten. In Spanien kann bei der Registrierungsstelle ES-NIC, für die ccTLD „.es“, nur dann eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung als Domain registriert werden, wenn man die dazugehörenden Rechte hat. Bei einer Marke muss die Urkunde des Patent- und Markenamtes vorgelegt werden. 31
26 Hoeren (2002), S. 28
27 Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
28 Hoeren (2002), S. 28
29 Boehme-Neßler (2001), S. 58
30 Hoeren (2002), S. 59
31 Echegoyen, Rafael; Girbau, Ramon [u.a.]: Spain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 510
18
Abbildung 2: Struktur der Registrierungsstellen 32
Zukunft
Zukünftig können Domains gelöscht werden, die unterhalb einer gTLD registriert wurden, wenn vorsätzlich falsche oder verfälschte Angaben verwendet werden, vorsätzlich geänderte Angaben nicht gemeldet werden oder eine Benachrichtigung der Registrierstelle nicht binnen 15 Tage beantwortet wird. Dadurch will die ICANN die Richtigkeit der in der Who-is Datenbank vorhandenen Informationen gewährleisten. Unterlässt die Registrierungsstelle die Überprüfung der Daten, kann die Akkreditierung entzogen werden. 33
4. Top Level Domains
Jede Second Level Domain ist unter jeder TLD nur einmal registrierbar. So kann es sein, dass die gewünschte Domain eventuell schon vergeben ist. Dennoch ist durch die Auflockerung der Vergabekriterien in manchen Ländern eine Registrierung der ccTLD möglich, auch wenn man keinen Wohn- oder Geschäftssitz in dem Land hat. In Deutschland („.de“) und beispielsweise auch in den USA („.us“) ist dies immer noch Voraussetzung, um eine Domain zu erhalten.
32 Droll; Droll (2001), S. 9
33 Domain-Newsletter # 151 von domain-recht.de (2003)
19
Für einige Unternehmen wie z.B. Ebay oder Amazon ist es nicht nur wichtig ihr Internatangebot in der jeweiligen Landessprache anzubieten, sondern auch unter der jeweiligen ccTLD. Das deutschsprachige Angebot von Ebay und Amazon befindet sich unter http://www.ebay.de bzw. http://www.amazon.de. Das englischsprachige Angebot ist für Ebay unter http://www.ebay.com zu finden und für Amazon unter http://www.amazon.com.
4.1. generische Top Level Domains
Die gTLD ist ohne Bezug auf ein bestimmtes Land im Gegensatz zu einer ccTLD. Jedoch sind von den „alten“ TLDs nur „.com“, „.net“ und „.org“ für die Öffentlichkeit registrierbar. Seit dem Jahr 2000 wurden von der ICANN sieben zusätzliche TLDs eingeführt, um der „Namensknappheit der bisherigen gTLDs entgegenzuwirken. Für „.biz“ und „.info“ wurden spezielle Verfahren zur Vergabe der Domains eingeführt. So wurden beim Round-Robin (für „.biz“) und beim Sun-Period-Verfahren (für „.info“), zuerst die Anträge von Markeninhabern bearbeitet. 34 Die Vergabe der neuen TLDs übernimmt nicht, wie bei „.com“, „.net“ und „.org“, die InterNIC, sondern unterschiedliche Organisationen. Nach Angaben der RegistryPro beginnt die Sunrise-Periode für die TLD „.pro“, für freie Berufe, am 21. April 2003. Dabei sind die Registrierungsberechtigten Markeninhaber und vorerst Rechtsanwälte („.law.pro“), Ärzte („.med.pro“), Steuerberater („.cpa.pro“) sowie angeschlossene Institutionen wie Kanzleien und Krankenhäuser, wenn sie sich in den USA befinden. Nichtamerikaner können sich ab dem 01. Juli 2003 eine Domain registrieren. Geplant sind dann auch länderspezifische Erweiterungen wie beispielsweise „.recht.pro“ für im deutschsprachigen Raum ansässige Rechtsanwälte. 35 Zu den freien Berufen gehören nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtig-
34 Strömer(2002), S. 17-18
35 Domain-Newsletter # 150 von domain-recht.de (2003)
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ten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Die ICANN hat im September 2002 die TLD „.eu“ für Europa beschlossen. Es wurde bisher noch nicht entschieden, welche Vergabestelle für die TLD verant-wortlich ist. 36 Die EU-Kommission wird wahrscheinlich dem Konsortium EURid den Zuschlag geben. Das Konsortium wurde von den ccTLD-Verwaltungen der Länder Belgien, Italien und Schweden gegründet. Eine Vormerkung der gewünschten Domain ist unter http://www.dotEU.info möglich. 37 In Erwägung kommt von der ICANN auch die Einführung der generischen TLDs „.health“ und „.shop“. 38
Tabelle 3: gTLDs und Vergabestellen 39
36 Domain-Newsletter # 146 von domain-recht.de (2003)
37 Domain-Newsletter # 157 von domain-recht.de (2003)
38 Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
39 Hoeren (2002), S. 29-31
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4.2. country-code Top Level Domains
Es bestehen momentan, zuzüglich der 15 generischen TLDs, 251 TLDs, wie z.B.
Tabelle 4: ccTLDS
In Frankreich beispielsweise wird die TLD in öffentliche und sektorale TLDs untergliedert. Öffentliche TLDs sind „.fr“, „.asso.fr“, „.nom.fr“, „.presse.fr“, „.prd.fr“, „.tm.fr“, und „.com.fr“. Als sektorale TLDs gelten „.notaire.fr“ und „.pharmacien.fr“. 40
Durch die strengen Registrierungsregeln in Spanien, es dürfen nur bürgerliche Namen, Geschäftsbezeichnungen und Marken registriert werden, gibt es unterhalb der ccTLD „.es“ nur 45000 Domains. Dies soll durch die Einführung von Subdomains wie z.B. „.com.es“ oder „.nom.es“ geändert werden. 41
TLD als wirtschaftlicher Faktor
In einigen Ländern gilt die TLD als Wirtschaftsgut und wird somit jedermann zugänglich gemacht. Dabei ist es unabhängig, ob man in dem Land einen Wohn- oder Geschäftssitz hat oder nicht.
Durch die Liberalisierung einiger Länder bei der Vergabe der ccTLDs, kann jeder beispielsweise eine „.cn“-Domain für China registrieren. Dies ist seit März möglich und viele Unternehmen nutzen das, da sie dadurch einen Zugang zum größten Markt der Welt haben. Geht man davon aus, dass nur 13 % der Chinesen sich eine Domain registrieren lassen, dies wären immerhin 39 Millionen Menschen, so wäre die „.cn“-Domain eine der erfolgreichsten TLDs vor „.com“
40 Renard, Isabelle; Barberis, Marie Amélie: France in Spindler ; Börner [Eds.] (2002), S. 109
41 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
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mit momentan circa 22 Millionen Registrierungen. 42 Von der chinesischen Regierung wurden aber Einschränkungen gemacht. Es dürfen demnach keine Inhalte angeboten werden, die gegen die chinesische Regierung gerichtet sind, nationalen Interessen schaden, für öffentliche Störung sorgen oder pornographischen Zwecken dienen. 43 Seit dem 28. Februar 2003 besteht auch die Möglichkeit in der Landrush-Period eine ccTLD des Landes Schweden („.se“) zu registrieren. Man muss sich dabei nicht an die Registrierungsstelle des jeweiligen Landes wenden, sondern diese Aufgabe übernimmt ein Webspace-Provider wie z.B. Puretec oder Strato. Die deutschen Provider erzielten dabei Zuteilungen von 50 bis 70 %, so gingen Domains wie jobs.se oder anwalt.se an deutsche Kunden. Auch mit der irakischen ccTLD („.iq“) werden Pläne gemacht. So sieht die amerikanische Firma Alani Corporation, die die Rechte zur ccTLD besitzt, vor, die ccTLD zu verkaufen, um mit dem Gewinn die Infrastruktur von Irak wieder aufzubauen. Die Endung könnte aber auch als „IntelligenzQuotient“ vermarktet werden. 44 Dies wäre aber ein makabrer Scherz. Im September wird Finnland neue Vergaberegelungen für die ccTLD „.fi“ einführen. Somit liberalisieren immer mehr Länder die Vergaberegelungen für ihre ccTLD. Meist ist sogar nur die Angabe des Providers als Ansprechperson (admin-c) nötig, um eine ccTLD eines anderen Landes zu erhalten. 45 Damit rückt der wirtschaftliche Fak-tor immer mehr in den Vordergrund. Für die ccTLD „.cn“ müsste man beispielsweise pro Jahr 50 Euro bezahlen. 46
Vermarktung
Geläufig im deutschsprachigen Raum ist beispielsweise die TLD „.tv“, die als Abkürzung für Television gilt, aber eigentlich die ccTLD des Inselstaates Tuvalu ist. Der Musiksender VIVA beispielsweise bietet sein Internetangebot unter der Internetadresse http://www.viva.tv an. Es gibt jedoch ein paar weitere TLDs, die für andere Zwecke vermarktet werden:
42 Domain-Newsletter # 147 von domain-recht.de (2003)
43 Domain-Newsletter # 148 von domain-recht.de (2003)
44 Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
45 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
46 Domain-Newsletter # 138 von domain-recht.de (2003)
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Tabelle 5: Medien-TLDs 47
Eine Übersicht über alle TLDs gibt es unter: http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm
5. Second Level Domain
Aufbau einer Domain
Die Second Level Domain ist der eigentliche Namensbestandteil, der frei gewählt werden kann, wenn die Domain noch nicht vergeben ist und in mehrere Subdomains aufgeteilt werden kann. 48
47 Huber; Dingeldey (2001), S. 173-180
48 Erd (2000), S. 14-15
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Arbeit zitieren:
Diplom-Informationswirtin (FH) Riana Karsten, 2003, Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz, München, GRIN Verlag GmbH
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