1. Einleitung 3
2. Rechtliche Bestimmungen zum Rundfunk 4
3. Der Europarat 5
4. Das Fernsehübereinkommen 6
5. Die Werberegelungen 7
5.1. Definition der Begriffe 8
5.1.1. „Werbung“ 8
5.1.2. „Teleshopping“ 8
5.1.3. „Sponsoring 8
5.2. Allgemeine Normen 9
5.3. Besondere Normen 9
5.3.1. Dauer 9
5.3.2. Form und Aufmachung 10
5.3.3. Einfügung der Werbung und des Teleshoppings. 11
5.3.4. Werbung für einzelnes Empfängerland 12
5.4. Produktspezifische Werbeauflagen 12
5.4.1. Tabak 13
5.4.2. Alkohol 13
5.4.3. Medikamente und Heilbehandlungen 14
5.5. Sponsoring 14
6. Schlussbemerkung 15
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Werberegelungen: Europarat
1. Einleitung
Die kulturelle Vereinigung Europas ist in vielen Bereichen zu beobachten. Grenzen werden geöffnet, Gesetze werden vereinheitlicht und die Bevölkerungen der Länder kommunizieren auf unterschiedlichste Weise. Gerade ein Massenmedium wie der Rundfunk ist durch seine technischen Möglichkeiten an keine geographischen Grenzen gebunden. So können Fernsehsender auch in Nachbarländern des Senderlandes empfangen werden, die andere rechtliche Bestimmungen für ihre Rundfunkanstalten und die Ausstrahlung deren Programme haben.
Um auch auf diesem Bereich eine Vereinheitlichung zu erreichen und einen Rahmen für übernationale Themen wie Jugendschutz und Menschenrechte zu erarbeiten, haben sich Organisationen wie der Europarat und die EU mit der Reglementierung des Rundfunks befasst.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich primär mit den rundfunkspezifischen Werberegelungen des Europarats. Anfangs sollen diese in Zusammenhang mit anderen, den Rundfunk betreffenden, Normen gebracht werden, die sie auf nationaler und internationaler Ebene ergänzen. Als Land dessen nationale Bestimmungen erwähnt werden ist exemplarisch Deutschland gewählt.
Anschließend wird kurz die Arbeitsweise des Europarats erklärt, bevor die den Rundfunk betreffenden Werberegelungen detailliert besprochen werden.
3
2. Rechtliche Bestimmungen zum Rundfunk
Im Wesentlichen sind zwei ordnungspolitische Ansätze zur Ausgestaltung einer europäischen Rundfunkordnung zu nennen: Das „Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen“ des Europarats sowie die Fernseh-Richtlinie der EU. Wegen der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen von Europäischer Union und Europarat sind beide europäischen Regelungswerke inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele die gegenseitige Anerkennung.
Unmittelbar geltendes Recht in Deutschland ist der
Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der die EU-Fernsehrichtline in national geltendes Recht umsetzt.
Zur Auslegung und Konkretisierung des im Rundfunkstaatsvertrag geregelten Fernsehwerberechts erlassen die Landesmedienanstalten gemeinsame Werberichtlinien.
In Deutschland sind die nationalen Bestimmungen bezüglich des Werberechts seit jeher so streng, dass sie die europäischen Vorgaben einhalten. Die von Europarat und EU aufgestellten Normen betreffen vor allem Mitglieds-Staaten mit einer freieren Rundfunkordnung, die diese dann mindestens an die europäischen Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Grundsätzlich gilt: Die europäischen Regelungswerke stellen den Rahmen für nationale Bestimmungen dar. Strengere Normen auf nationaler Ebene wie beispielsweise in Deutschland sind problemlos durchsetzbar. 1 Dadurch schaffen EU und Europarat in dem Verbund ihrer jeweiligen Mitgliedsstaaten ein
1 vgl. Art. 28 - „Übereinkommen über das Grenzüberschreitende Fernsehen“ -ETS-Nr. 132
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einheitliches Niveau durch die Vorgabe von Mindestvoraussetzungen bezüglich der Rundfunkordnung im allgemeinen und dem Fernsehwerberecht im besonderen. Ausgenommen von den europäischen Regelungen sind Lokalsender, die nicht über die Grenzen hinaus empfangbar sind und die sich ausschließlich an Zuschauer des eigenen Landes richten.
3. Der Europarat
Der Europarat formierte sich 1949 als erste internationale Vereinigung nach dem zweiten Weltkrieg. Seit seiner Gründung trat er zahlreichen Organisationen bei. Der Europarat arbeitet soweit wie möglich mit diesen Organisationen zusammen, vermittelt zwischen ihnen und unterstützt sie. Die bedeutendsten Organisationen sind die ehemalige europäische Gemeinschaft, die nach dem Maastrichter Vertrag als Europäische Union (EU) bezeichnet wird, und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE). Außerdem nahm der Europarat bis in das Jahr 1998 an verschiedenen Sitzungen des Europäischen Parlaments teil. So wirkte der Europarat entscheidend an der Entstehung der Europäischen Gemeinschaft mit.
Im Gegensatz zur EU, die bislang 15 Staaten zu Ihren Mitgliedern zählt, setzt sich der Europarat aus Vertretern von 41 pluralistischen Demokratien zusammen. Daher ist sein Geltungsbereich größer als der der EU. Andererseits fehlt dem Europarat eine dem Gerichtshof der Europäischen Union vergleichbare Institution, die die Durchsetzbarkeit der Normen sichert.
Neben unverbindlichen Empfehlungen schlägt sich das breitgefächerte Spektrum der Tätigkeiten des Europarats
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Arbeit zitieren:
M.A. Mike Kleist, 2001, Werberegelungen Europarat, München, GRIN Verlag GmbH
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