Inhalt:
1 Einleitung
2 Zum Begriff der Stiftung
2.1 Klärung des Sprachgebrauchs
2.2 Der Zweck einer Stiftung
2.3 Stiftung im Rechtssinne
3 Rechtsformen der Stiftung
3.1 Die Stiftung bürgerlichen Rechts
3.2 Die Stiftung öffentlichen Rechts
3.3 Sonderformen der Stiftung
3.3.1 Stiftung e.V.
3.3.2 Stiftung GmbH
3.3.3 Kirchliche Stiftungen
3.3.4 Unselbständige Stiftungen
3.4 Unternehmensträgerstiftung
3.5 Familienstiftung
4 Rechnungslegung der Stiftung
4.1 Grundsätze für das Stiftungsvermögen
4.2 Normen der Rechnungslegung
4.2.1 Bundesrecht
4.2.2 Landesrecht
5 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
1
1 Einleitung
Die Rechtsform der Stiftung weißt im gesellschaftlichen Leben eine jahrtausendlange Geschichte auf. Bereits im Alten Ägypten gab es Stiftungen in Form von Totenkultstiftungen 1 . Die älteste noch bestehende deutsche Stiftung ist die um 917 gegründete Bürgerspitalstiftung in Wemding. 2
Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Rechtsform der Stiftung mit seinen verschiedenen Ausprägungen darzustellen und die gesetzlichen Regeln für die Rechnungslegung von Stiftungen zu erläutern.
Im ersten Teil der Arbeit wird der Begriff der Stiftung erklärt, um dann im zweiten Teil die unterschiedlichen Rechtsformen der rechtsfähigen und nichtsrechtsfähigen Stiftungen gegeneinander abzugrenzen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, da sie mit weitem Abstand den größten Anteil der in Deutschland bestehenden rechtsfähigen Stiftungen ausmacht. Auf Sonderformen wie Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen wird nur am Rande eingegangen, da diese nicht für die Allgemeinheit von Bedeutung sind oder vom Kirchenrecht bestimmt sind.
Im letzten Teil soll dann die Gesetzeslage zur Rechnungslegung bei Stiftungen aufgezeigt werden. Da es in der Bundesrepublik Deutschland kein einheitliches Stiftungsgesetz gibt, werde ich mich auf d ie Gesetzgebung im Freistaat Bayern beschränken
1 Voll, O./Störle, J., Bayerisches Stiftungsgesetz, 1998, S. 21
2 vgl. Strachwitz, R., Operative und fördernde Stiftungen, In: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch
Stiftungen, 1998, S. 677
2
2 Zum Begriff der Stiftung
2.1 Klärung des Sprachgebrauchs
Den Begriff Stiftung eindeutig zu definieren ist praktisch unmöglich. In unserem alltäglichen Sprachgebrauch hat er in verschiedensten Formen Einzug gefunden. So sprechen wir z. B. davon „eine Flasche Wein zu stiften“ oder „Frieden zu stiften“. Im wirtschaftswissenschaftlichen Kontext existieren zwei Ausprägungen des Begriffes Stiftung. Zum einen der Vorgang der Stiftung, in Form von Widmung einer Vermögensmasse für einen vorher festgelegten Zweck, als auch das wirtschaftliche Gebilde. Dieses Gebilde „Stiftung“ kann als Resultat dieses Vorgangs „als eigene, dem bestimmten Zwecke gewidmete Vermögensmasse entstehen, die weder Eigentümer noch Mitglieder aufzuweisen hat“. 3
Im BGB wird die Stiftung zwar behandelt, aber nicht definiert. Ebenfalls nicht in den Stiftungsgesetzen der Länder.
2.2 Der Zweck einer Stiftung
Mit einer Stiftung wird das Ziel verfolgt, Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen. Dieser Zweck ist, mit Ausnahme der Sonderform der Familienstiftung, gemeinnützig. Eine Stiftung übernimmt also aus eigenem Antrieb, auf Basis privaten Engagements und vollkommen freiwillig Aufgaben zum Allgemeinwohl. 4
Die Motivation für die Übernahme dieser Aufgaben erfolgt aus drei Aspekten: 1. Der Stifter will sein Engagement für einen bestimmten Zweck langfristig sichern. 2. Der Stifter möchte sein Vermögen einem bestimmten Zweck langfristig widmen. 3. Der Stifter sucht nach einer Organisationsform, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. 5
3 vgl. Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 1995, S. 38
4 vgl. Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 41
5 vgl. Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 41
3
Da die Festlegung des Stiftungszwecks eine sehr persönliche Entscheidung ist, wird das Ziel der Stiftung dem Stifter emotional nahe sein. Trotzdem muß das Ziel dem Anspruch gerecht werden, in die Öffentlichkeit zu w irken, bzw. für diese eine Bedeutung zu haben. Die Stiftung kann dann erfolgreich wirken, wenn sie eine wesentliche Frage unserer Gesellschaft aufgreift und durch ihre Arbeit Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. 6
Die Bedeutung der Stiftung für die Entwicklung unserer Gesellschaft wird allgemein als sehr hoch eingestuft. 7 Dies resultiert vor allem aus der Tatsache, daß sie trotz der unterschiedlichen Zielsetzungen, aufgrund ihrer Unabhängigkeit und Flexibilität einen oder mehrere Bereiche 8 des öffentlichen Lebens, der nach Meinung des Stifters vom Staat vernachlässigt wird, fördern. Sie können ohne Zwang zur Gleichbehandlung - den staatliches Handeln notwendigerweise meist mit sich bringt - differenzieren und eigene Schwerpunkte setzen. Diese subjektive Schwerpunktsetzung beinhaltet vor allem auch die Möglichkeit besondere Leistungen durch spezielle Maßnahmen zu fördern und anzuregen. Besonders auf diese „zusätzliche Förderung von Spitzenleistungen ist das Gemeinwesen im Interesse seiner wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung“ 9 angewiesen. Die wachsende Zahl von Stiftungsneugründungen in den letzten 50 Jahren unterstreicht, daß die Errichtung von Stiftungen zunehmend als ein sinnvolles Engagement für das Gemeinwesen erachtet wird. 10 Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Stiftungsgründer, hinsichtlich ihrer Bildung, Lebenserfahrung, Herkunft, persönlichen Interessen und emotionalen Bindungen, sind auch die Bereiche die als förderungswürdig oder als vom Staat vernachlässigt angesehen werden sehr differenziert. Trotzdem werden einige Bereiche als besondere Herausforderungen unserer Zeit angesehen. Dies sind vor allem die Bereiche Umwelt, Kultur, Politik und Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft und der Sport. 11
6 vgl. Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 42
7 vgl. Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 42; Herzog, R., Geleitwort, In: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.),
Handbuch Stiftungen, 1998, S. V; Liesen, K./Niemeyer, H., Zum Geleit, In: Berkel, U. u.a.,
Stiftungshandbuch 1989, S. 7
8 vgl. Berkel, U. u.a., Stiftungshandbuch, 1989, S. 14
9 Liesen, K./Niemeyer, H., Zum Geleit, In: Berkel U. u.a., Stiftungshandbuch, 1989, S. 7
10 vgl. Berkel, U. u.a., Stiftungshandbuch, 1989, S. 11; Strachwitz, R., Operative und fördernde
Stiftungen, In: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 1998, S 679; O.V., Statistscher
Überblick , In: Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.), Verzeichnis 1997, 1997, S IX ff.
11 vgl. ausführlich Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 42ff.
4
2.3 Stiftung im Rechtssinne
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Stiftung um die dauerhafte Widmung eines Vermögens oder Gutes zu mindestens einem, vorher festgelegten, Stiftungszweck. Dieser Zweck muß, um unter den Schutz der Rechtsordnung gestellt zu werden, öffentlichen Interessen gerecht werden 12 . Zu dem muß das wirtschaftliche Gebilde „Stiftung“ über eigenes Vermögen und eigene Organisationsstrukturen verfügen, um im Rechtssinne eine Stiftung darzustellen. 13
Das Fehlen einer eigenen Organisation oder eigenen Vermögensmasse führt dazu, daß es sich nicht um Stiftungen im Rechtssinne handelt. Sie werden oftmals rechtlich als Verein oder als GmbH geführt. Sie bedienen sich dann einer Trägerorganisation, z. B. einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft und werden aufgrund eigener Rechtspersönlichtkeit auch nichtsrechtfähige oder unselbständige Stiftungen genannt. 14
Die rechtsfähige Stiftung hat weder Eigentümer noch Mitglieder, stellt eine eigene juristische Person dar und gehört somit sich selbst. Sie kennt nur Destinatäre, die nach der Stiftungssatzung Begünstigten. 15
Stiftungen werden entweder auf unbestimmte Dauer - i.d.R. auf „ewig“ - oder auf die Erfüllung eines bestimmten Zwecks (z. B. Wiederherstellung eines Baudenkmals) angelegt. 16
§ 89 BGB unterscheidet Stiftungen als juristische Personen des Privatrechts und solche des Privatrechts, ohne die Unterscheidungsmerkmale anzugeben 17 . Diese finden sich nur in den Stiftungsgesetzen der Länder, z. B. in Artikel 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes 18
Das Bayerische Stiftungsgesetz unterscheidet nach der Rechtsstellung Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayStG). Nach
12 vgl. Berkel, U. u.a.., Stiftungshandbuch, 1989, S. 18
13 vgl. Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 1995, S. 39
14 vgl. Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 1995, S. 39; Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S. 51 ff.
15 vgl. Strachwitz, R., Stiftungen, 1994, S.45
16 vgl. Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 1995, S. 40
17 vgl. Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 1995, S. 41
18 vgl. Voll, O./Störle, J., Bayerisches Stiftungsgesetz, 1998, S. 45 ff.
Arbeit zitieren:
Jörg Bahl, 1999, Rechnungslegung von Stiftungen mit Fokus auf die Gesetzgebung im Freistaat Bayern, München, GRIN Verlag GmbH
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