1. Einleitung
Die Bundesrepublik bezeichnet sich als „sozialen Bundesstaat“, doch im Grundgesetz kommt der Begriff des „Sozialstaates“ nicht vor, selbst das Wort „sozial“ wird nicht genauer definiert.
Nach dem BSHG hat jeder Bedürftige einen Rechtsanspruch auf Hilfe, dies legt nahe, dass Sozialpolitik die sozialen Notlagen lindern, wenn nicht gar beseitigen soll. (vgl. Bellermann, 2001, S. 9ff)
Trotz allem gibt es viele Familien, Alleinerziehende, RentnerInnen und Obdachlose, die unter dem Sozialhilfeniveau leben. Die Dunkelziffer der Armut ist hierbei sehr hoch, weshalb sich die Frage stellen muss, ob das soziale Sicherungssystem entgegen seines eigenen Anspruchs, Not zu verhindern, diese sozialen Notlagen erst systematisch zulässt. (vgl. Wagner, 1991, S. 57f.)
Auf der Ebene der Sozialhilfeträger hat sich die Tendenz fortgesetzt, das Verwaltungshandeln nach betriebswirtschaftlichen Effizienzkriterien auszurichten. Nicht mehr die ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ist das Leitbild, vielmehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Leistungserbringung um die Haushalte von störenden Sozialhilfeausgaben zu entlasten. (vgl. Brühl, 2000, S.V)
Ich werde in dieser Hausarbeit die Entwicklung des bundesdeutschen Sozialstaates im Hinblick auf die Umgehensweise mit Armut beschreiben. Das „Haus der sozialen Sicherung“ werde ich darstellen um anhand des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen genaueren Einblick in das Teilgebiet der sozialen Sicherung zu verschaffen.
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2. Bedeutung von Armut
An dieser Stelle möchte ich die wesentlichen Ergebnisse des Armutsberichtes (Stand 2000) der Hans- Böckler- Stiftung, des DGB und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zusammen fassen.
In den neuen Bundesländern liegen die Armutsquoten, gemessen am gesamtdeutschen Durchschnitt, immer noch höher als in den alten Bundesländern. Es bleibt festzuhalten, dass in Gesamtdeutschland ca. 9% der Bevölkerung in Einkommensarmut leben und ca. 34% mit einem Niedrigeinkommen leben müssen (dies entspricht ca. 75% des Durchschnitteinkommens).
Der Bezug von Sozialhilfe nimmt in den zurückliegenden Jahren stetig zu. Allerdings liegt die Sozialhilfequote noch unterhalb der Armutsquote, gemessen an der Einkommensverteilung. Dafür sind aber die Leistungsberechtigten verantwortlich, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen.
Die Studie zeigte, dass das Problem der Armut bei Erwerbstätigen in größerem Umfang existiert als bisher angenommen. Das Risiko ist stark abhängig davon, wie viel „mögliche“ Erwerbstätige in einem Haushalt mit Kindern überhaupt arbeiten gehen.
Am stärksten von Armut betroffen sind Arbeitslose und deren Angehörige. Die gewährte soziale Absicherung reicht in bei vielen nicht aus um den Abfall unter die Armutsgrenze zu verhindern. Die Gefährdung ist besonders groß, wenn die Arbeitslosigkeit lang andauert. Auch belegt sie Studie, dass Armut gehäuft ein Problem von Familienhaushalten ist. Der Einkommensbedarf steigt bei mehreren Kindern, aber wegen der Kindererziehung ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit beider Elternteile meist erschwert. Womit auch die große Anzahl von „armen“ Alleinerziehenden deutlich gemacht wird.
Außerdem festzuhalten ist, dass ausländische und deutsche Migranten überdurchschnittlich oft von Einkommensproblemen betroffen sind. Die Armutsquote von Ausländern und Spätaussiedlern liegen erheblich über dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Hierbei haben türkische Migranten in der zweiten und dritten Generation, Asylbewerber und Flüchtlinge das größte Risiko.
Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass Länder des liberalen, rudimentären Wohlfahrtsstaatsmodells besonders ungünstige Armutsrisiken vor dem Hintergrund einer starken Ungleichheit der Einkommensverteilung aufweisen. In der Bundesrepublik bewegt
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sich die Höhe der Armutsquote wie auch das Risiko in Armut zu verbleiben im mittleren Bereich. (vgl. Hanesch, 2000, S.29ff)
3. Das soziale Sicherungssystem
Die Bundesrepublik entstand im Jahre 1949. Das Bundessozialhilfegesetz folgte erst 1961. Um die Leistungen des sozialen Sicherungssystems zu umschreiben, benutzt man häufig das Bild des „Hauses der sozialen Sicherung“, mit dem Grundsatz der Linderung oder Beseitigung der sozialen Notlagen.
Das Haus der sozialen Sicherung besteht aus den folgenden Prinzipien: dem Versorgungsprinzip, dem Versicherungsprinzip und dem Fürsorgeprinzip, welche in meinen weiteren Ausführungen erläutert werden.
3.1 Das Dach (Versorgungs- und Ausgleichsprinzip)
Die Sozialleistungen nach diesem Prinzip bestehen aus dem sozialen Ausgleich bzw. der sozialen Förderung, der sozialen Entschädigung und der sozialen Versorgung. Sie werden durch Steuern finanziert und sind damit beitragsunabhängige Leistungen. Unter den sozialen Ausgleich fallen die Leistungen und Förderungen des Staates, die die soziale Benachteiligung ausgleichen sollen, wie z.B. das Kindergeld, Wohngeld oder Bafög.
Die soziale Entschädigung umfasst Leistungen, die bei Benachteiligtheit oder Versehrtheit im Nachhinein gezahlt werden, wie die Kriegsversehrtenrente.
Die soziale Versorgung betrifft ausschließlich Beamte im Sinne einer bedarfsdeckenden Leistung. Sie werden so gegen Risiken der Dienstunfähigkeit, im Falle eines Dienstunfalls oder altersbedingter Beeinträchtigungen geschützt.
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt nach Lebenslagen und nicht nach Notlagen, das heißt, dass der Staat bestimmte Lebenslagen und Gruppen als „unterstützungswert“ und „schutzwürdig“ definiert.
Die Assoziation, die man mit den Begriffen „Versorgung“ oder „Ausgleich“ zieht, also dass der Leistungsempfänger mit den Leistungen seinen Bedarf decken kann und somit versorgt wird, geht leider an der Wirklichkeit vorbei. Es können sehr viele Personen diese
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Leistungen beanspruchen, so dass der Betrag für den Einzelnen auch geringer ausfällt. Dies nennt man das „Gießkannenprinzip“ (z.B.: auch Millionäre erhalten Kindergeld). In einer wirklichen Notlage sind diese Leistungen dann nur noch ein „Tropfen auf dem heißen Stein“.
Diese Sozialleistungen unterliegen grundsätzlich auch keiner Bedarfprüfung und werden auf einen gestellten Antrag hin sofort gewährt, aber auch hier gibt es aufgrund der Einsparungen Ausnahmen, so wird zum Beispiel vor Gewährung des Wohngelds immer eine Bedarfprüfung gemacht.
Für die Leistungen nach dem Versorgungs- und Ausgleichsprinzip werden jährlich in etwa
7% des Sozialbudgets ausgegeben. (vgl. Bellermann, 2001, S. 71ff)
3.2 Das Fundament (Fürsorgeprinzip)
zu den Leistungen nach dem Fürsorgeprinzip zählen die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe (nach dem BSHG und KJHG). Im Unterschied zu den Versorgungsleistungen wenden sie sich der gesamten Lebenslage des Leistungsempfängers zu. Die Leistungen werden durch Steuern finanziert und können in Form von Geldsleistungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen erfolgen.
Es sind keine Vorleistungen des Betroffenen erforderlich, darüber hinaus müssen die Leistungen sogar von den Trägern, wie zum Beispiel Jugendamt oder Sozialamt gewährleistet werden, wenn jemand der Hilfe bedürftig ist.
Die Fürsorge wird als die letzte Maßnahmebezeichnet, da sie erst dann greift, wenn der Einzelne sich nicht mehr selbst helfen kann, er keine Hilfe von Angehörigen bekommt und andere Sozialleistungen nicht ausreichen um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Man spricht hier vom „Subsidiaritätsprinzip“ oder dem „Nachrangprinzip“. Hierfür gibt es allerdings eine genaue Bedürftigkeitsprüfung.
Etwa 10% des Sozialbudgets werden nach dem Fürsorgeprinzip verteilt. Die Träger sind sowohl staatliche, als auch private Träger. (vgl. Bellermann, 2001, S. 72f)
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Nicole Lorch, 2003, Mit dem BSHG gegen Armut, Munich, GRIN Publishing GmbH
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