Ablehnungen ("Nichtannahmen"). Von diesen nichtangenommenen Verfassungsbeschwerden 1995-1999 passierten schlussendlich 397 den Doppelfilter und wurden sowohl angenommen als auch anerkannt ("Stattgabe"): Das waren in diesem Fünfjahreszeitraum 18,6 % der angenommenen oder 1,6 % der gesamten Verfassungsbeschwerden. Rechnet man nun diese beiden Anteilsfaktoren auf die bekannte Grundgesamtheit (=N) des Zehnjahreszeitraums 1993-2002 aller Verfassungsbeschwerden hoch - dann mögen in den letzten zehn Jahren auf Grundlage des § 93 BVerfGG eher mehr als weniger denn 45.000 Beschwerdeführer/innen begründungslos abgelehnt worden sein. Bei diesen -jahresdurchschnittlich 4.500 Einzelbeschwerden - besteht rechtslogisch die Möglichkeit, dass trotz Anwendung des § 93 BVerfGG verfassungsmäßig garantierte Grundrechte verletzt wurden. Unterlegt man nun entgegen einer abstrakten, statistisch-binären ´Normalverteilung´ erstens eine konkrete, schiefe, hier asymptotisch quartile, Verteilung hinsichtlich der Ablehnungsberechtigung von Verfassungsbeschwerden, die begründungslos abgelehnt wurden, und unterstellt zweitens eine zeitliche ´Normalverteilung´ über den Zehnjahreszeitraum - dann könnten von 1993 bis 2002 jährlich etwa tausend Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen nicht nur begründungslos, sondern auch unberechtigt, also weder legal noch legitim, vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden sein. Man kann also unter genannten Voraussetzungen und Annahmen davon ausgehen, dass im Zehnjahreszeitraum 1993-2002 etwa 10.000 rechtsschutzsuchenden Bürger/innen der Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutz vom Bundes(verfassung)gericht verweigert wurde und sie damit auf so illegale wie illegitime Weise Justizopfer des Bundesverfassungsgericht genannten deutschen Ober(st)gerichts wurden.
III.
Die Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes/BVerfGG im allgemeinen und seines begründungslose Nichtannahmen/Ablehnungen rechtfertigenden § 93 im besonderen stand erweislich unterm Primat der Verwaltungsentlastung und stellte damit grundsätzlich - so zutreffend die vom Bundesminister der Justiz eingesetzte Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 1998 - "Belange des Individualrechtsschutzes" zurück (Bundesministerium der Justiz [Hrg.], Entlastung des Bundesverfassungsgerichts; m.e.Vorw. v. Edzard Schmidt-Jortzig; Bonn: BMJ, Januar 1998, hier zitiert Seite 35). Wie im Bericht jedoch
anhand der dort ausgewerteten Gesamtstatistik des Bundesverfassungsgerichts 1996 nachgewiesen wird, erbrachte die Novellierung n i c h t die erwartete/beanspruchte Entlastung, sondern veränderte, weil nun zur Annahmen von Verfassungs(individual)beschwerden nicht mehr ein ´schwerer Nachteil´, sondern vielmehr ein ´besonders schwerer Nachteil´ als existentielle Betroffenheit für die (begründungslose) Annahme erforderlich wurde, durch Verfahrensneuregelung faktisch den Charakter des Rechtsinstituts: Verfassungsbeschwerde als "grundrechtsähnliches Verfahrensrecht des Bürgers auf Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde" (aaO., hier zitiert Seite 35). Es gehört zur bitteren Ironie der empirischen Wirksamkeit des § 93 BVerfGG, dass offensichtlich das angestrebte Ziel der Verwaltungsentlastung sich nicht nur ins Gegenteil verkehrte, sondern dass sich aus der neuen begründungslosen Ablehnungs/Nichtannahmepraxis faktisch ober(st)gerichtliche Rechtsschutzverweigerung ergab. Aus erhoffter Verwaltungsentlastung wurde -psychomoralisch gesehen- Bürgerbelastung. Anstatt beanspruchter Rechtssicherheit wurde faktische Rechtsunsicherheit produziert.
IV.
Der von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland staatsautoritativ vorzubringende Grundsatz: iura novit curia würde sich angesichts dieses ´unerhörten Vorgangs´ (Bertolt Brecht) als Bumerangeffekt erweisen: Denn würde das Bundes(verfassungs)gericht diesen Grundsatz angewandt haben wollen, dann hätte es seit 1993 Zeit genug gehabt, seine Tätigkeit verfassungskonform legalisieren zu lassen. Dies aber hat das deutsche Ober(st)gericht mehr als zehn Jahre lang unterlassen, woraus folgt: supremum iudicium constitutionale confederationis Germanicae non novit iura sua.
V.
Soweit - so schlecht zum Stand immanenter Kritik unter Berücksichtigung des bürgerrechtlichen Primats allgemeiner Zurückhaltungspflicht des Staates gegenüber seinen Bürger(inne)n, bei denen es sich immer um die Wahrnehmung von "Freiheitsrechten gegen den Staat" handelt, welche "dem Staat und seinen Funktionsträgern" eben n i c h t zustehen
(Verwaltungsgerichtshof/VGH Mannheim 14 S 942/85 vom 2.7.1985; Neue Juristische Wochenschrift/NJW, 39 [1986] 6, Seiten 340-341; vgl. auch Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen; http://www.wissen24.de/vorschau/16513.html). Wenn dieser Grundsatz aus Staats(schutz)gründen von Staats(schutz)behörden missachtet wird und Gerichte immer dann zur "engherzigen Auslegung" von Bürgerrechten tendieren, "wenn Behördenvertreter kritisiert werden" (Klaus Kunze, Geheimsache Politprozesse; Uslar: Heikun-Verlag, 1998, hier zitiert Seite 251) - dann hat diese Tendenz durchaus Auswirkungen auf jede erweiterte Dunkelfeldanalyse der begründungslosen Nichtannahme/Ablehnungspraxis des Bundesverfassungsgerichts seit 1993 und ihre handlungspraktischen Folgen.
VI.
Im bis heute nicht endgültig entschiedenen Rechtsstreit um die Zulässigkeit ´nachrichtendienstlicher Beobachtung´ der politischen Partei: Die Republikaner im Bundesland Niedersachsen wurde diese zunächst dem Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen/LfVS NS verwaltungsgerichtlich untersagt: "Dagegen richtete sich" - so der anwaltliche Parteivertreter
- "das Rechtsmittel des Landes Niedersachsen mit der Begründung, ihm sei eine Schriftsatzfrist nicht gewährt und aus-reichendes rechtliches Gehör verweigert worden. Aus diesem formalen Grund hob das BVerfG [Bundesverwaltungsgericht] das Urteil des OVG [Oberverwaltungsgericht Lüneburg 13 L 105/94 vom 24.8.1994] auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück" (Kunze, aaO, hier zitiert Seite 17). Wer immer sich nun die diesem Beschluss des BVerwG vom 9.1.1995 (1 B 231.94; 1 C 34.94) unterliegende Bestimmung des grundrechtlich garantierten Instituts: rechtliches Gehör bei diesem zugunsten einer Staats(schutz)behörde ergangenen - bisher unveröffentlichten - verwaltungsgerichtlichen Beschluss ansieht, wird bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe zu einer erweiterten empirischen Dimensionierung der zu Unrecht begründungslos vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Verfassungsbeschwerde von Bürger(inne)n kommen als vorstehende erste Annäherung: Wohl lehnte der Erste Senat des Leipziger BVerwGs am 9. Januar die Revision, nicht aber die Beschwerde des niedersächsischen LfVS ab, weil das OVG Lüneburg am 24.8.1994 gegen das LfVS NS entschied und deren letzten Antrag auf "Verlängerung der Frist zur Begründung seiner
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Dr. Richard Albrecht, 2003, Verfassungsbeschwerden in Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
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