A. Einleitung I. Gesetzliche Vertretung des Schutzbefohlenen
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung II. Gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung III. Beschränkung der Vertretungsmacht B. Vormundschafts- und familiengerichtliche Genehmigungen I. Gerichtliche Zuständigkeit der Genehmigungsverfahren
1. Elterliche Sorge
2. Vormundschaft
3. Rechtliche Betreuung II. Rechtsnatur der vormundschafts-/ familiengerichtlichen Ge-nehmigungen III. Erklärung der Genehmigung IV. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung V. Genehmigungsverfahren
1. Abänderung eines Genehmigungsbeschlusses
2. Anhörung und rechtliches Gehör
3. Rechtsmittel
VI. Zeitpunkt der Genehmigung
1. Begriff
2. Vorgenehmigung
3. Unzulässigkeit eines Vorbescheides
4. Nachgenehmigung VII. Gegenstand und Umfang der Genehmigung VIII. Bedingte Genehmigung IX. Form der Genehmigung und Negativattest X. Doppelbevollmächtigung XI. Befreiungen von der Genehmigungspflicht C. Einzelne Genehmigungstatbestände im Grundstücks-
verkehr I. Eigentum und eigentumsgleiche Rechte mit Kind/ Mündel/ Be-
treuten als Eigentümer bzw. Veräußerer
1. Grundstücksvereinigung
2. Grundstücksteilung
3. Bestandteilszuschreibung
4. Zustimmung bei subjektiv-dinglichen Rechten
5. Besitz, Besitzherausgabeanspruch und Überlassung
6. Veräußerung an Dritte
7. Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigen-
tum
8. Rückauflassung
9. Verfügungen durch Dritte
10. Eigentümerzustimmung nach § 5 II ErbbauVO
11. Antrag auf Teilungsversteigerung
12. Führung eines Prozesses
13. Erbengemeinschaft
14. Verzicht auf das Eigentum
15. Zustimmungserklärung als Nacherbe
16. Zustimmungserklärung zur Verfügung eines Nichtberechtigten
17. Grundbuchberichtigung
18. Verfügung über eine Forderung im Zusammenhang mit Grundstückseigentum II. Eigentum und eigentumsgleiche Rechte mit Kind/ Mündel/ Betreuten als Erwerber
1. Entgeltlicher Erwerb
2. Zwangsversteigerungsverfahren
3. Erwerb im Wege der Erbfolge
4. Unentgeltlicher Erwerb
III. Lasten, Belastungen und Beschränkungen mit Kind/ Mündel/ Betreuten als Eigentümer
1. Belastung mit dinglichen Rechten
2. Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
3. Änderung von Belastungen
4. Löschungen von Eintragungen der Abteilung II des Grundbuchs
5. Eigentumsvormerkung und Vormerkungen allgemein
6. Zustimmung zum Rangrücktritt eines Fremdgrundpfandrechts
7. Zustimmung zur Löschung eines Fremdgrundpfandrechts
8. Eintragungen aufgrund Urteil IV. Kind/ Mündel/ Betreute als Berechtigte von Lasten und Belastungen
1. Belastung mit dinglichen Rechten zugunsten Kind/ Mündel/ Betreute
2. Entgeltlicher Erwerb von Rechten an einem Grundstück
3. Eigentümergrundschuld
4. Minderung der Sicherheit eines Grundpfandrechts
5. Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht und umgekehrt
6. Löschung des Nacherbenvermerks V. Vollmacht für Dritte VI. Prüfung durch das Grundbuchamt
1. Allgemeines
2. Prüfung bei bewilligter Eintragung nach § 19 GBO
3. Prüfung der Einigung nach § 20 GBO
4. Nachträgliche Vorlage der Genehmigung
D. Genehmigungserfordernisse im Erbrecht I. Annahme und Ausschlagung, Verzicht auf den Pflicht-teilsanspruch
1. Annahme der Erbschaft
2. Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
3. Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch II. Erbteilungsvertrag III. Erbvertrag IV. Erbverzichtsvertrag V. Zuwendungsverzichtsvertrag VI. Verfügungen über Erbteil, Pflichtteil und Erbschaft E. Ausgewählte sonstige Genehmigungserfordernisse I. Erwerbsgeschäft
II. Miet- oder Pachtvertrag F. Schlussbetrachtung G. Literaturverzeichnis
A. Einleitung
I. Gesetzliche Vertretung des Schutzbefohlenen
1. Elterliche Sorge
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach §§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen worden ist.
2. Vormundschaft
Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen. Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur elterlichen Sorge. 1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich.
3. Rechtliche Betreuung
Kann eine natürliche Person 2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß
§ 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB) unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden. 3 Dabei ist zu beachten, dass rechtliche Betreuung gemäß § 1896 II S.1 BGB nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden darf, in denen eine Betreuung notwendig ist.
Der Betreuer vertritt den Betreuten als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen des ihm vom Vormundschaftsgericht übertragenen Aufgabenkreises.
1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1.
2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB.
3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
1
Von Bedeutung ist, dass sich die Befugnisse zur Vertretung nur auf die im Bestellungsbeschluss genannten Aufgabenkreise erstrecken (§ 1896 II BGB). Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, so kann der Betreuer keine Kaufverträge für den Betreuten wirksam abschließen (was unter den Bereich der Vermögenssorge fallen würde), ihm fehlt dann die Vertretungsmacht.
Die Betreuung hat keine automatischen Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Wer die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vermag, kann also auch als Betreuter Kaufverträge, Mietverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen, heiraten oder ein Testament errichten. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet (z.B. durch häufige, für ihn sinnlose Ver-sandhausbestellungen großen Umfangs), wird das Vormundschaftsgericht zum Schutz des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an-ordnen.
II. Gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht
1. Elterliche Sorge
Nach §§ 1629 II S.1, 1795, 181 BGB ist die gesetzliche Vertretungsmacht durch elterliche Sorge ausgeschlossen, wenn die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht. Es kommt also nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der konkreten Interessenlage. 4 In einem Fall des gesetzlichen Ausschlusses der Vertretungsmacht erhält der Minderjährige zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Ergänzungspfleger nach § 1909 I S.1 BGB. Dabei ist es bedeutungslos, ob der gesetzliche Vertreter selbst handelt oder aber z.B. das Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen gemäß §§ 106, 108 I BGB nur genehmigen muss.
Der gesetzliche Ausschluss der Vertretungsmacht entfällt bei Rechtsgeschäften, die nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen (§ 181 BGB), oder wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil bietet. 5
2. Vormundschaft
Gemäß §§ 1795, 181 BGB ist die gesetzliche Vertretungsmacht des Vor-munds ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision besteht. In diesem Fall, dass der Vormund wegen Ausschlusses der Vertretungsmacht in der Vertretung verhindert ist, wird der Minderjährige ebenfalls, wie das unter elterlicher Sorge stehende Kind, durch einen Ergänzungspfleger nach § 1909 I S.1 BGB vertreten. Auch in dieser Falllage kommt es nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der konkreten Interessenlage. Da die Vormundschaft nur für Minderjährige angeordnet werden kann, gelten
4 Hierbei ist zu beachten, dass § 1795 I BGB sich nur auf Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten bezieht.
5 Insoweit kann hier die gesetzliche Vertretungsmacht im Sinne einer teleologischen Reduktion der Minderjährigenschutzvorschrift nicht ausgeschlossen sein, da nach § 107 BGB der Minderjährige selbst eine wirksame Willenserklärung abgeben kann.
2
im Sinne des Minderjährigenschutzes dieselben Ausnahmetatbestände des lediglich rechtlichen Vorteils oder der Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Ausschluss der Vertretungsmacht wie bei elterlicher Sorge.
3. Rechtliche Betreuung
In den Betreuungsvorschriften wird über § 1908 i I S.1 BGB auf Vorschriften aus dem Bereich der Vormundschaft verwiesen. Hierunter fällt auch die sinngemäße Anwendung des § 1795 BGB, der die gesetzliche Vertretungsmacht bei Gefahr einer Interessenkollision ausschließt, wobei eine weitere Verweisung des § 1795 II BGB den § 181 BGB ausdrücklich Anwendung finden lässt. Der Ausschluss der Vertretungsmacht gemäß § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung, als das Rechtsgeschäft dem Betreuten einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, oder in Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt. Aufgrund einer fehlenden Nennung der rechtlichen Betreuung im § 1909 I S.1 BGB, wird anstelle der Vertretung des Betreuten durch einen Ergänzungspfleger der Beschluss des Vormundschaftsgerichts zu einer weiteren Betreuerbestellung, einer sogenannten Ergänzungsbetreuung nach § 1899 IV BGB, notwendig. 6
Der in diesem Beschluss genannte Aufgabenkreis umfasst dann nur die Abgabe der Erklärungen oder auch die Verweigerung derselben, die der Betreuer aufgrund des Ausschlusses der Vertretungsmacht nicht abgeben kann.
III. Beschränkung der Vertretungsmacht
Bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften, die sozusagen einer abstrakten Gefährdung der Interessen des Schutzbefohlenen unterliegen, ist eine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter aufgrund elterlicher Sorge, Vormundschaft oder rechtlicher Betreuung vorgesehen. Die Beschränkung liegt häufig darin, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht wird, insofern wird das Rechtsgeschäft einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen. Wann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht im Gesetz genannte Rechtsgeschäfte benötigen im Umkehrschluss dazu keine Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit. Allerdings setzt die Genehmigung die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters voraus, fehlt sie, ist ein Ergänzungspfleger/ weiterer Betreuer zu bestellen. Es ist weder ein nichtiges Rechtsgeschäft genehmigungsfähig noch eine Schenkung durch Eltern (§ 1641 S.1 BGB), Vormund (§ 1804 S.1 BGB) oder Betreuer (§ 1908 i II S.1 BGB) in Vertretung ihrer Schutzbefohlenen.
Ist das Kind/ Mündel volljährig geworden, tritt seine Genehmigung nach
§ 1829 III BGB an die Stelle der vormundschafts-/ familiengerichtlichen Genehmigung. Dasselbe gilt für Betreute nach §§ 1908 i, 1829 III BGB, wenn die Betreuung für den das Rechtsgeschäft betreffenden Aufgabenkreis aufgehoben wurde.
Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt oder ausschliesst,
6 Vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 60. Aufl., 2001, § 1899 Rn 5.
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ist durch das Vormundschaftsgericht immer zuerst die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu prüfen. Wenn der geschäftsfähige Betreute selbst ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, ist die Genehmigung nur dann erforderlich, wenn nach § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
B. Vormundschafts- und familiengerichtliche
Genehmigungen
I. Gerichtliche Zuständigkeit der Genehmigungsverfahren
1. Elterliche Sorge
Nach § 1643 I BGB bedürfen die Eltern für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts. 7
Nach § 64 I FGG liegt die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht. 8 Innerhalb des Amtsgerichts wird dem Familiengericht als Abteilung für Familiensachen nach § 23 b I 2 Nr.2 GVG die Entscheidungen über Familiensachen zugewiesen. Nach § 64 III FGG und § 621 I ZPO ist in Familiensachen ausschließlich das Familiengericht sachlich zuständig. Dort ist funktionell weitgehend der Rechtspfleger zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung nach § 3 Nr.2 a) RPflG zuständig, soweit nicht § 14 ff RPflG die Zuständigkeit ausdrücklich dem Richter zuweist. Örtlich zuständig ist nach §§ 64 III S.1 FGG, 621 a I S.1 ZPO, 64 III S.2, 43 I, 36 I S.1 FGG das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
In einem Genehmigungsverfahren für ein Rechtsgeschäft eines Kindes, das unter elterlicher Sorge steht, richtet sich die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 621 I Nr.1 ZPO. Das Genehmigungsverfahren verläuft wegen
§ 621 a I ZPO nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei sind aber die §§ 2-6, 8-11, 13, 16 II, III, 17 FGG aufgrund ausdrücklicher Bestimmung gemäß § 621 a I S.2 ZPO ausgenommen. In diesen Fällen kommt zivilprozessuales Recht nach ZPO und GVG zur Anwendung. Auch in anderen Bereichen ist zivilprozessuales Recht anzuwenden, wenn die ZPO dieses vorsieht. 9
2. Vormundschaft
Nach § 1837 II S.1 BGB hat das Vormundschaftsgericht über den Vormund sowie den Gegenvormund Aufsicht zu führen. Des weiteren wird dem Vor-mundschaftsgericht für eine Reihe von Rechtsgeschäften, zu denen der Vor-mund einer Genehmigung bedarf, ausdrücklich die Zuständigkeit zugewiesen. Nach § 35 FGG liegt die sachliche Zuständigkeit bei den Amtsgerichten für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Angelegenheiten.
7 Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) wechselte die Zuständigkeit vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht.
8 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem GVG, da § 12 GVG sich nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit bezieht.
9 Das trifft z.B. auf die Rechtsbehelfsvorschriften zu, vgl. unten Beschwerde nach § 621 e ZPO.
4
Funktionell zuständig zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist auch hier weitgehend der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr.2 a) RPflG, soweit nicht
§ 14 ff RPflG die Zuständigkeit ausdrücklich dem Richter zuweist. In Art. 147 EGBGB ist jedoch eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber festgeschrieben worden, so dass den Bundesländern ermöglicht wurde, Vormundschaftssachen anderen als gerichtlichen Behörden zu übertragen. Das Land Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch §§ 1, 36 LFGG das Notariat 10 zum ordentlichen und das Amtsgericht zum außerordentlichen Vormundschaftsgericht erhoben. Von diesem Vorbehalt wurde allerdings nur für Württemberg Gebrauch gemacht und in jeder Gemeinde ein Vormundschaftsgericht eingerichtet, dessen Geschäfte von dem Bezirksnotar besorgt werden. 11 Das Amtsgericht als au-ßerordentliches Vormundschaftsgericht wird im württembergischen Rechtsgebiet nur in den in § 37 I LFGG genannten Aufgaben tätig. Inhaltlich ähnelt die funktionelle Aufgabenverteilung zwischen Amtsgericht und Notariat dem der Verteilung zwischen Rechtspfleger und Richter im übrigen Bundesgebiet. Nur wenige Zuständigkeiten des Amtsgerichts im württembergischen Rechtsgebiet obliegen dort dem Rechtspfleger, hierzu zählen aber keine Genehmigungserklärungen oder -verweigerungen, so dass bei Zuständigkeitszuweisung in Vormundschaftssachen an das Amtsgericht, dort der Richter tätig wird.
3. Rechtliche Betreuung
Sachlich zuständig in Genehmigungsverfahren bei der rechtlichen Betreuung ist nach §§ 1896, 1908 i BGB, 35 FGG in Vormundschaftssachen das Amtsgericht. In § 69 d FGG ist zudem geregelt, welche Verfahrensvorschriften bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht zu beachten sind.
Funktionell zuständig zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist wie auch bei der Vormundschaft für Minderjährige als auch bei der elterlichen Sorge weitgehend der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr.2 a) RPflG, soweit nicht
§ 14 ff RPflG die Zuständigkeit ausdrücklich dem Richter zuweist. Die Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber in Art. 147 EGBGB ermöglicht auch bei der rechtlichen Betreuung, Vormundschaftssachen anderen als gerichtlichen Behörden zu übertragen.
Da das Land Baden-Württemberg für das Rechtsgebiet Württemberg in der Zuständigkeit zwischen Vormundschaft und rechtlicher Betreuung in dem Bereich der Genehmigung von Rechtsgeschäften nicht unterscheidet, gilt insofern das oben unter 2. Vormundschaft genannte ebenso in Fragen der Genehmigung von Rechtsgeschäften bei der rechtlichen Betreuung.
Primär örtlich zuständig ist nach § 65 I FGG das Vormundschaftsgericht, das sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit bei der Vormundschaft, die sich nach dem Wohnsitz richtet, knüpft hier der Gesetzgeber an den gewöhnlichen
10 Nach § 20 S. 2 der 1. VV LFGG führt ein solches Notariat die Bezeichnung Notariat - Vormundschaftsgericht - sowie den Namen des Notariats.
11 Vgl. Richter/ Hammel, Baden-Württembergisches Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit,
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Dirk Fischer, 2003, Gerichtliche Genehmigungen, München, GRIN Verlag GmbH
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