Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Gang der Untersuchung 6
3. Untersuchung des Problemkreises 7
a. Begriff des Arbeitszimmers 7
b. Die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach 14
1. Häusliche Sphäre 14
2. Überwiegende Tätigkeit 20
c. Die Abzugsmöglichkeit der Höhe nach 21
1. Schädlichkeit eines alternativen Arbeitsplatzes 21
2. Die qualitative Prägung der Arbeit 25
d. Abzugsmöglichkeiten von Einrichtung und Ausstattung 28
e. Ergänzende Ausführungen 29
1. Aufzeichnungspflichten 29
2. Vermietung an den Arbeitgeber 30
3. Die Nutzung durch mehrere Personen 31
4. Nutzung zu Ausbildungszwecken 31
4. Schlussbetrachtung 33
Literaturverzeichnis 35
2
Abkürzungsverzeichnis
A
AfA Abschreibung für Abnutzung AO Abgabenordnung
BFH BMF D DStRE Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst
EStG Einkommensteuergesetz
F
FA Finanzamt
FG Finanzgericht G GG Grundgesetz
I i.H.v. in Höhe von
J JStG Jahressteuergesetz
O o.g. oben genannt(e)(r)
U usw. und so weiter
V VZ Veranlagungszeitraum
W
WK Werbungskosten
3
1. Einleitung
Durch das Jahressteuergesetz von 1996(JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort „Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung“ im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-(ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar. 1
Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG.
Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren. 2 Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--. 3
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren.
1 Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
2 Schmidt, L.; EStG-Kommentar, Rz. 591
3 Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
4
Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen 4 und anhängigen Verfahren 5 in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.
4 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
5 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html
5
2. Gang der Untersuchung
Nach der erfolgten Einleitung sollen in der Untersuchung des gesamten Themenfeldes zunächst die erforderlichen Grundlagen geschaffen werden. Diese bestehen in der Definition eines Arbeitszimmers sowie der grundsätzlichen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Im Folgenden wird die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach untersucht. Zu diesem Zweck wird zunächst auf die „häusliche Sphäre“ näher eingegangen. Hier soll anhand aktueller Beispiele abgegrenzt werden zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern sowie den daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Bei der Überprüfung der Abzugsmöglichkeit der Höhe nach soll an erster Stelle die eines weiteren Arbeitsplatzes anhand der aktuellen Rechtssprechung des BFH überprüft werden. Schließlich wird, als letztes direktes Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Bedeutung des „[…] Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung […]“ dargestellt.
Die direkte Untersuchung des Problemkreises „häusliches Arbeitszimmer“ bedingt allerdings noch die Darstellung einer eventuellen Anrechnung von Einrichtungs- bzw. Ausstattungskosten auf die Obergrenze der Abzugsbeschränkung.
Abschließend werden aus Sicht des Verfassers ungeklärte Fragen bzw. Entwicklungen dargestellt, welche für den Themenkreis als relevant erachtet werden.
6
3. Untersuchung des Problemkreises
a. Begriff des Arbeitszimmers
In diesem Abschnitt wird zunächst der Typusbegriff des Arbeitszimmers vorgestellt und definiert sowie von der häuslichen Betriebsstätte abgegrenzt.
Bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffes „Arbeitszimmers“ würde eine Unschärfe in der Gestalt resultieren, als dass jeder Raum, in welchem gearbeitet würde, ein Arbeitszimmer wäre. Demnach wäre zwar der berufliche Bezug hergestellt, allerdings wäre in diesem Fall beispielsweise eine Werkstatt, die unzweifelhaft eher dem Begriff der Betriebsstätte i.S.d. § 12 Nr. 4 AO ebenfalls unter dem Begriff Arbeitszimmer zu subsumieren.
Der BFH präzisiert in seinem Urteil vom 16.10.2002 6 in Anlehnung an die bis 31.12.1995 gültige Rechtssprechung, die Definition in der Art, dass ein Arbeitszimmer der Erledigung von „[...]Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art [...]“ 7 dient. Bei dieser Arbeit hat es sich aus nachvollziehbaren Gründen um beruflich oder betrieblich veranlasste Arbeit zu handeln, muss also mit der Sphäre der Einkommenserzielung verknüpft sein.
Es ist demnach festzustellen, dass es sich beim Prototyp des steuerlich relevanten Arbeitszimmers um ein Arbeitsbüro 8 handelt. Der BFH weist in seiner oben genannten Entscheidung darauf hin, dass stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen sei. Entsprechendes Indiz in der Gesamtwürdigung kann die Einrichtung sein. Das zentrale Möbelstück eines typischen Arbeitszimmers
6 Az. XI R 89/00
7 BFH v. 16.10.2002, Az. XI R 89/00, II.2
8 Schmidt, L.: EStG-Kommentar, Rz. 591
7
Quote paper:
Dipl.-Kfm. Philip Eugen Deubner, 2003, Rechtsprobleme des häuslichen Arbeitszimmers, Munich, GRIN Publishing GmbH
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