Der 'cursus honorum' der römischen Republik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und der Begriff „magistratus“

2. Grundlegende Rechtsprinzipien der Ämter und ihre Erweiterung
2.1. Altersgrenzen als spezielles Anforderungskriterium

3. Die Stellung der einzelnen Ämter

4. Zusammenfassung

5. Literatur

1. Einleitung und der Begriff „magistratus“

Die Vorstellung eines cursus honorum, einer „aufsteigenden Laufbahn römischer Politiker in einer Reihe besonders ehrenvoller Ämter“[1] wird nicht allein durch den Umstand vermittelt, dass die Römer (im Gegensatz zu den Amtsträgern in Athen) ihre Staatsämter in die Grabsteine setzen ließen,[2] sondern auch durch Einzelläußerungen beispielsweise des Cicero, der sich damit brüstet, die jeweiligen Ämter in ,seinem Jahr` (suo anno) übernommen zu haben. Mit seiner Aussage deutet er sowohl auf eine gewisse Anordnung als auch eine altersmäßige Staffelung der höchsten Staatsämter im Kontext eines umfangreichen Komplexes von verbindlichen Normen und Rechtsregeln hin. Eine aus der Zeit Ciceros gesicherte Folge der wichtigsten Staatsämter setzt voraus, dass die bestimmenden Prinzipien allgemeine Verbindlichkeit erlangt hatten. Ihr Aufkommen innerhalb der Entwicklung der römischen Republik soll im ersten Hauptteil (Abschnitt 2) nachvollzogen werden bevor im Anschluss die Einführung und Durchsetzung eines des zentralen Kriteriums der Altergrenzen eingehender behandelt wird. Im zweiten Hauptteil (Absatz 3) soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Einzelämter innerhalb einer allgemein verbindlichen Staffelung grundsätzlich in Frage kamen und an welchen Positionen. Zuallererst ein kurze Klärung des für das Thema zentralen Ämterbergriffes und seiner Unterkategorien.

Der Begriff magistratus ist eine abstrahierende Ableitung des Wortes magister, der sämtliche Vertreter der Gesamtgemeinde bezeichnet, die Inhaber einer deligierten Souveränität mit eigener Entscheidungsbefugnis waren und durch Volkswahl bestimmt wurden.[3] Da eine Wahl in die Ämter als Auszeichnung empfunden wurde, bezeichnete der Begriff honor primär das Amt und warf gleichzeitig ein positives Moment auf den Gewählten. Eine Kategorisierung der Ämter in plebejische und patrizische drückt lediglich aus, das die Vorsteher der Plebs ursprünglich sowohl inhaltlich als auch formell nicht als Vertreter der Gesamtheit galten.[4] Grundlegend ist auch die Einteilung in ordentliche und außerordentliche Ämter. Erste bezeichnen diejenigen Ämter, deren Kompetenz grundsätzlich festgelegt war. Die Zuständigkeiten und Befugnisse sowie die Amtsdauer der außerordentlichen Ämter mussten hingegen vorher durch spezielle Gesetze festgelegt werden. Sie waren nichtständige Ämter, während ordentliche Ämter wie die Quästur, das Volkstribunat, die kurulischen und plebejischen Ädilitäten, die Prätur sowie das Konsulat ständig zu besetzen waren und die Amtsträger jährlich durch Volkswahlen bestimmt wurden. Ausnahmestellungen werden von der Diktatur und der Zensur insofern eingenommen, als sie ordentliche, aber nichtständige Ämter darstellten.[5] Zuletzt kann in ranghöhere und -niedere Magistrate nach den Maßstäben der Verhältnisse von Macht, der potestas,[6] der Ausstattung mit imperium oder dem Kriterium der Religiösität mit dem Anrecht auf auspicia maiora sowie der Wahl durch die in verschiedenen Formen zusammentretenden plebs, insbesondere den Zenturiatkomitien, unterschieden werden.[7]

Die Ehrenamtlichkeit der Ämter erforderte, dass Bewerber über ausreichend Vermögen zur Erledigung der Amtsgeschäfte und des Unterhaltes eines eigenen bürokratischen Apparates verfügten.[8] Für einige Spezialdienste gab es zwar staatliche besoldete Dienstkräfte wie die Schreiber, Boten und Herolde, doch generell wurde von den Amtsinhabern erwartet, dass sie ihr Hilfspersonal selber einbrachten.[9] Daher waren die wichtigsten Staatsämter exklusiv und auf die Nobilität und die reicheren Römer beschränkt.

2. Grundlegende Rechtsprinzipien der Ämter und ihre Erweiterung

Regeln und Prinzipien sind nicht immer als Gesetze fixiert worden und sie änderten sich im Verlauf der Republik und wurden nach Bedarf angepasst und ergänzt. Grundlegend galt für die Magistrate jedoch, dass ihre Amtshandlungen an die Willen der Gemeinschaft gebunden und Tendenzen der Eigenmächtigkeit vorgebeugt werden sollte, um die ambitio innerhalb der Ämterlaufbahn einzuschränken.[10] Versucht wurde dies mit der praktischen Geltung von Rechtsprinzipien, die sich als Reaktion auf Missbräuche und generelle Befürchtungen herausbildeten. Hierzu zählten die Ausbildung von Vorschriften zu dem zeitlichen Abstand zwischen zwei Ämtern (Intervallierung bzw. Verbot der Kontinuation), der Vermeidung des wiederholten Bekleidung desselben Amtes (Iteration) sowie des gleichzeitigen Innehabens mehrerer Ämter (der Kumulierung).[11]

Das generelle, staatspolitische Problem von Regelungen dieser genaueren Art bestand darin, die Amtsgewalt einerseits so zu limitieren, dass möglichen Missbräuchen vorgebeugt wurde und gleichzeitig die Exekutive handlungsfähig und effizient gehalten werden konnte. Das römische Staatsrecht unterstützte stärker die Effizienz der Exekutive als die Sicherung vor Machtakkumulation und unterschied sich darin deutlich von der Athener Republik.[12]

An speziellen Regelungen war bezüglich der Intervalle für die höheren Magistraturen seit der Frühzeit festgelegt, dass ein zeitlicher Mindestabstand eingehalten werden musste, der wenigstens ein von ordentlichen Ämtern freies Jahr umfasste.[13] Seit dem lex villia annalis von 180 v. Chr. wurde angestrebt, dieses Intervall auf zwei Jahre, das Biennum, auszudehnen. Es wurde auch, mit einigen Ausnahmen, unterhalb der Obermagistrate eingehalten. Ausgenommen waren sowohl die Zeit zwischen Quästur und Prätur als sämtliche plebejischen Magistrate; für sie bestand zunächst nicht einmal die Vorschrift eines einjährigen Intervalls.[14] Das einjährige Intervall war vielmehr für sie in einer gesonderten Entwicklung erst seit 196 v. Chr. üblich geworden, und wurde von der Einführung des zweijährigen Intervalles der lex villia annalis nicht betroffen. Die Vorgabe eines amtfreien Jahres galt also für die plebejischen Ämter hinsichtlich der Ämterfolge insofern weiter, als sie, in welcher Reihenfolge und Kombination auch immer, in die Ämterfolge eingepasst wurde.[15]

Mit der Einführung von Intervallen hing eine Zurückdrängung der Freiheit bezüglich der Kontinuation von Ämtern zusammen. Die unmittelbar anschließende Bekleidung einer Magistratur war anfangs möglich, widersprach jedoch dem Prinzip der Annuität und wurde in der Mitte des dritten Jahrhunderts durch einen Volksbeschluss untersagt.[16]

Der Raum für die Iteration, also die wiederholte Bekleidung desselben Amtes, durch ein Plebiszit von 342 v. Chr. für die Oberämter eingeengt.[17] Sie schoben zunächst eine Zwischenzeit von 10 Jahren ein,[18] und verboten später sogar die Iteration zentraler Ämter. So wurde die Zensur als erstes Amt 265 v.Chr. von der Iteration ausgeschlossen und dasselbe Verbot um 150 v. Chr. auch auf das Konsulat ausgedehnt, bis die Verfassungsreform von Sulla 81 v. Chr. das Verbot der Iteration wieder aufhob das zwischenzeitliche gegoltene Intervall von zehn Jahren erneut einführte.[19]

Die Kumulierung mehrerer ordentlicher Magistrate wurde im Jahr 342 v. Chr., als auch der Iteration des Konsulats eine zehnjährigen Zwischenzeit auferlegt wurde, ausdrücklich durch einen Volksbeschluss untersagt.[20] Für die Zeit davor wird angenommen, dass die gleichzeitige Bekleidung mehrerer ordentlicher, ständiger Magistrate ebenfalls ungewöhnlich war.[21]

[...]


[1] Gizewski, Christian: „cursus honorum“, in: Der Neue Pauly, S.243

[2] vgl. Demandt, Staatsformen, S. 221, 222.

[3] vgl. Demandt, Staatsformen S. 400; de Libero, Loretana: „magistratus“, in: Der Neue Pauly, S. 679- 683; Mommsen, Abriss, S.85

[4] vgl. Mommsen, Abriss, S.85

[5] vgl. Mommsen, Abriss, S.86/87

[6] vgl. Bleicken, Verfassung S. 98

[7] vgl. Kierdorf, Wilhelm: magistratus, in: Der kleine Pauly, S. 877/878; vgl. Mommsen, Abriss, S.85, 87;

[8] vgl. Bleicken, Verfassung, S. 99

[9] ebenda, S. 99

[10] vgl. Rögler, G: Die lex Villia Annalis, S. 122

[11] vgl. Bleicken: Verfassung, S.104

[12] vgl. Demandt, Staatsformen, S. 400

[13] vgl. Mommsen, StR. 1, S.524

[14] ebenda S.533,534

[15] ders. S.534

[16] vgl. Mommsen, StR. 1, S. 518

[17] Liv. ( 7,42): „Ebenso sei durch andere Entscheide der plebs verfügt worden, dass keiner dasselbe Amt innerhalb von zehn Jahren wieder antreten oder in einem Jahr zwei Ämter ausüben dürfe,…“ Livius datiert die Einführung auf das Jahr 342 v. Chr, doch die Ausnahmen sind so zahlreich, dass erst sehr viel später zu einer verbindlichen Regelung geworden sein kann. vgl. dazu Meyer, E: S. 147/148 sowie Mommsen, S. 519 A 3 u. 5.

[18] Liv. ( 7,42)

[19] vgl. Mommsen, StR. 1, S. 520,521; Appian, b.c 1.100: „Er verbot auch, das gleiche Amt vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren wieder zu übernehmen.“

[20] Liv. ( 7,42,2)

[21] vgl. Mommsen, StR. 1, S.513

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Der 'cursus honorum' der römischen Republik
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Geschichtswissenschaften)
Veranstaltung
Die Verfasssung der römischen Republik
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
13
Katalognummer
V20067
ISBN (eBook)
9783638240604
Dateigröße
479 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Republik, Verfasssung, Republik
Arbeit zitieren
Dirk Wanitschek (Autor:in), 2003, Der 'cursus honorum' der römischen Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20067

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