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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und der Begriff magistratus S 3
2. Grundlegende Rechtsprinzipien der Ämter und ihre Erweiterung S 4
2.1. Altersgrenzen als spezielles Anforderungskriterium S 6
3. Die Stellung der einzelnen Ämter S 8
4. Zusammenfassung S 10
5. Literatur S 12
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1. Einleitung und der Begriff „magistratus“
Die Vorstellung eines cursus honorum, einer „aufsteigenden Laufbahn römischer Politiker in einer Reihe besonders ehrenvoller Ämter“ 1 wird nicht allein durch den Umstand vermittelt, dass die Römer (im Gegensatz zu den Amtsträgern in Athen) ihre Staatsämter in die Grabsteine setzen ließen, 2 sondern auch durch Einzelläußerungen beispielsweise des Cicero, der sich damit brüstet, die jeweiligen Ämter in ,seinem Jahr` (suo anno) übernommen zu haben. Mit seiner Aussage deutet er sowohl auf eine gewisse Anordnung als auch eine altersmäßige Staffelung der höchsten Staatsämter im Kontext eines umfangreichen Komplexes von verbindlichen Normen und Rechtsregeln hin. Eine aus der Zeit Ciceros gesicherte Folge der wichtigsten Staatsämter setzt voraus, dass die bestimmenden Prinzipien allgemeine Verbindlichkeit erlangt hatten. Ihr Aufkommen innerhalb der Entwicklung der römischen Republik soll im ersten Hauptteil (Abschnitt 2) nachvollzogen werden bevor im Anschluss die Einführung und Durchsetzung eines des zentralen Kriteriums der Altergrenzen eingehender behandelt wird. Im zweiten Hauptteil (Absatz 3) soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Einzelämter innerhalb einer allgemein verbindlichen Staffelung grundsätzlich in Frage kamen und an welchen Positionen. Zuallererst ein kurze Klärung des für das Thema zentralen Ämterbergriffes und seiner Unterkategorien.
Der Begriff magistratus ist eine abstrahierende Ableitung des Wortes magister, der sämtliche Vertreter der Gesamtgemeinde bezeichnet, die Inhaber einer deligierten Souveränität mit eigener Entscheidungsbefugnis waren und durch Volkswahl bestimmt wurden. 3 Da eine Wahl i n die Ämter als Auszeichnung empfunden wurde, bezeichnete der Begriff honor primär das Amt und warf gleichzeitig ein positives Moment auf den Gewählten. Eine Kategorisierung der Ämter in plebejische und patrizische drückt lediglich aus, das die Vorsteher der Plebs ursprünglich sowohl inhaltlich als auch formell nicht als Vertreter der Gesamtheit galten. 4 Grundlegend ist auch die Einteilung in ordentliche und außerordentliche Ämter. Erste bezeichnen diejenigen Ämter, deren
1 Gizewski, Christian: „cursus honorum“, in: Der Neue Pauly, S.243
2 vgl. Demandt, Staatsformen, S. 221, 222.
3 vgl. Demandt, Staatsformen S. 400; de Libero, Loretana: „magistratus“, in: Der Neue Pauly, S. 679 - 683; Mommsen, Abriss, S.85 4 vgl. Mommsen, Abriss, S.85
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Kompetenz grundsätzlich festgelegt war. Die Zuständigkeiten und Befugnisse sowie die Amtsdauer der außerordentlichen Ämter mussten hingegen vorher durch spezielle Gesetze festgelegt werden. Sie waren nichtständige Ämter, während ordentliche Ämter wie die Quästur, das Volkstribunat, die kurulischen und plebejischen Ädilitäten, die Prätur sowie das Konsulat ständig zu besetzen waren und die Amtsträger jährlich durch Volkswahlen bestimmt wurden. Ausnahmestellungen werden von der Diktatur und der Zensur insofern eingenommen, als sie ordentliche, aber nichtständige Ämter darstellten. 5 Zuletzt kann in ranghöhere und -niedere Magistrate nach den Maßstäben der Verhältnisse von Macht, der potestas, 6 der Ausstattung mit imperium oder dem Kriterium der Religiösität mit dem Anrecht auf auspicia maiora sowie der Wahl durch die in verschiedenen Formen zusammentretenden plebs, insbesondere den Zenturiatkomitien, unterschieden werden. 7 Die Ehrenamtlichkeit der Ämter erforderte, dass Bewerber über ausreichend Vermögen zur Erledigung der Amtsgeschäfte und des Unterhaltes eines eigenen bürokratischen Apparates verfügten. 8 Für einige Spezialdienste gab es zwar staatliche besoldete Dienstkräfte wie die Schreiber, Boten und Herolde, doch generell wurde von den Amtsinhabern erwartet, dass sie ihr Hilfspersonal selb er einbrachten. 9 Daher waren die wichtigsten Staatsämter exklusiv und auf die Nobilität und die reicheren Römer beschränkt.
2. Grundlegende Rechtsprinzipien der Ämter und ihre Erweiterung
Regeln und Prinzipien sind nicht immer als Gesetze fixiert worden und sie änderten sich im Verlauf der Republik und wurden nach Bedarf angepasst und ergänzt. Grundlegend galt für die Magistrate jedoch, dass ihre Amtshandlungen an die Willen der Gemeinschaft gebunden und Tendenzen der Eigenmächtigkeit vorgebeugt werden sollte, um die ambitio innerhalb der Ämterlaufbahn einzuschränken. 10 Versucht wurde dies mit der praktischen Geltung von Rechtsprinzipien, die sich als Reaktion auf Missbräuche und
5 vgl. Mommsen, Abriss, S.86/87
6 vgl. Bleicken, Verfassung S. 98 7 vgl. Kierdorf, Wilhelm: magistratus, in: Der kleine Pauly, S. 877/878; vgl. Mommsen, Abriss, S.85, 87; 8 vgl. Bleicken, Verfassung, S. 99 9 ebenda, S. 99 10 vgl. Rögler, G: Die lex Villia Annalis, S. 122
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Dirk Wanitschek, 2003, Der 'cursus honorum' der römischen Republik, Munich, GRIN Publishing GmbH
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