II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung und Problemstellung 1
2 Definition des Handwerksbegriffs und Anwendungsbereich der HwO 2
3 Erfordernis einer De-/ Regulierung im Handwerk? 3
3.1 Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes. 3
3.2 Branchenbesonderheiten als Begründung der Regulierung. 4
3.2.1 Angebotsseitige Branchenbesonderheiten. 4
3.2.2 Nachfrageseitige Branchenbesonderheiten. 5
3.2.3 Marktseitige Branchenbesonderheiten. 7
3.3 Kosten der Regulierung 8
3.3.1 Volkswirtschaftliche Kosten. 8
3.3.2 Betriebswirtschaftliche Kosten 9
3.4 Zwischenfazit. 10
4 Auswirkungen einer Deregulierung 10
4.1 Auswirkungen auf das Angebot. 10
4.2 Auswirkungen auf die Nachfrage 11
4.3 Auswirkungen auf die Ausbildungsleistung. 12
5 Die Reform der HwO. 12
5.1 Zentrale Reformpunkte 12
5.2 Die Folgen der Reform 13
5.2.1 Auswirkungen auf Angebot und Preise. 13
5.2.2 Auswirkungen auf die Ausbildungsleistung 14
6 Bewert ung der Reformbemühungen der Bundesregierung und Ausblick. 15
Anhang 1: Tabellen 17
Anhang 2: Abbildungen. 18
Literaturverzeichnis 19
Urteilsverzeichnis 21
Gesetzesverzeichnis 21
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Meisterprüfungen............................................................18
Tabellenverzeichnis
Tabelle1: Ausnahmegenehmigungen zur Eintragung in die Handwerksrolle ..................17
Tabelle 2: Abgelegte und bestandene Meisterprüfungen in Deutschland ........................17
Tabelle 3: Anzahl der Unternehmen im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerben
in Deutschland in Tausend .......................................................................................17
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.D. außer Dienst a.F. alte Fassung Bd. Band BBiG Berufsbildungsgesetz BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof f folgend ff fortfolgend Fn. Fußnote GG Grundgesetz Ggf. gegebenenfalls hib heute im Bundestag (Publikatio n) HwO Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) i.d.R. in der Regel i.S. im Sinn i.V.m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang KfZ Kraftfahrzeug n.F. neue Fassung o.g. oben genannt ORDO Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft S. Seite sog. sogenannte u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches u.U. unter Umständen vgl. vergleiche v.H. von Hundert z.B. zum Beispiel
V
ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks z.Z. zur Zeit
1
1 Einleitung und Problemstellung
Der Befähigungsnachweis im Handwerk entstand zu einem Zeitpunkt, als das Handwerksgewerbe über den Bedarf eines Dorfes hinaus produzierte und Fremden bspw. in Form eines Meisterstücks als Garantie für Qualitätsarbeit diente. Im Jahre 1908 wurde dann die Meisterprüfung Voraussetzung, um Lehrlinge ausbilden zu dürfen (Kleiner Befähigungsnachweis), ab 1935 auch um einen Handwerksbetrieb zu führen (Großer Befähigungsnachweis). Charakteristisch in der Handwerksgesetzgebung ist die Inkont inuität zwischen Gewerbefreiheit und Beschränkung des Marktzugangs 1 , die sich mit der angestrebten Reform der rot-grünen Koalition weiter fortsetzt. 2 Zentrale Änderungen am „Gesetz zur Ordnung des Handwerks“ („Handwerksordnung“), das 1953 unter Ludwig Erhard eingeführt und später mehrfach novelliert wurde, sind, daß zukünftig nur noch für 29 statt zuvor 94 Handwerksgewerbe der Große Befähigungsnachweis („Meistertitel“) für das selbständige Führen eines Handwerksgewerbes benötigt wird und die Regulierung auf die wesentlichen Tätigkeiten des Handwerks beschränkt werden soll. Begründet wird die Reformierung der HwO u.a. durch sinkende Unterschiede zwischen Handwerk und Industrie, die insbesondere auf die technische Entwicklung zurückzuführen sind 3 und durch die Regulierungsdichte, die, wie Helmut Schmidt, Bundeskanzler a.D., ausführt, „nur einer der Gründe für unsere hohe Arbeitslosigkeit [ist], aber ... ein wichtiger Grund.“ 4 Der ZDH führt jedoch Argumente gegen eine Reform an, weil u.a. der Wegfall von mehr als 60.000 Lehrstellen befürchtet wird. 5 Ein qualifiziertes Urteil über die Reform kann erst nach einer eingehenden Analyse 6 gefällt werden, die sich an zwei Leitfragen orientiert: 7 liegt aus normativer Sicht ein Marktversagenstatbestand vor und ggf. in welchem Verhältnis stehen einem möglichen
1 Es erfolgt eine Marktzutrittsregulierung, weil gesetzliche oder verbandsrechtliche Bestimmungen die
Vertrags- und Gewerbefreiheit einschränken (vgl. Müller, J., Vogelsang, I. (1979), S. 19).
2 Vgl. Pohl, W. (1995), S. 22f.
3 Fredebeul-Krein, M., Schürfeld, A. (1998c) nennen daneben veränderte berufspezifische Anforderungen
und erhöhten Konkurrenzdruck durch die Liberalisierung der Märkte als Gründe für eine Überprüfung der
HwO (S. 136ff).
4 Schmidt, H. (1997) und vgl. Begründung zur Reform der HwO (2003), S. 1f, 5.
5 Vgl. Philipp, D. (2003).
6 Die Analyse stützt sich dabei vor allem auf die Gutachten der Monopol- und Deregulierungskommission,
da diese die relevante Primärliteratur darstellen.
7 Insbesondere die Lobbyarbeit von rentenstrebenden Interessensgruppen und wahltaktische Gründe im
Gesetzgebungsverfahren bewirken zumeist eine Kompromißlösung, die sich aus wissenschaftlicher Sicht
häufig nicht als umfangreich genug erweist (vgl. Stigler, G.J. (1971), S. 1ff). Es kann davon ausgegangen
werden, daß sich die Reform in hinreichendem Umfang als Teilmenge der vorangestellten Untersuchung
darstellt.
2
Nutzen der Regulierung Wohlfahrtseinbußen gegenüber? 8 Wie sehen eine mögliche Deregulierung und die dadurch bewirkten Folgen aus?
Zu Beginn der Arbeit wird der Handwerksbegriff definiert und der Anwendungsbereich der HwO in der gültigen Fassung aufgezeigt. Im Anschluß wird versucht, den Untersu-chungsgegenstand einzugrenzen. Anhand der Argumente der Befürworter der Regulierung werden angebotsseitige, nachfrageseitige und marktseitige Branchenbesonderheiten untersucht und den Kosten der Regulierung gegenüber gestellt. 9 Ein Zwischenfazit soll die Ergebnisse der Analyse aufgreifen und eine Beantwortung der ersten Frage zulassen, ob eine Regulierung notwendig ist. Basierend auf diesem Ergebnis wird der Umfang einer Deregulierung festgelegt und deren Auswirkungen untersucht, um die zweite Frage beantworten zu können. In einem dritten Schritt wird auf die Reformpunkte der Bundesregierung und ggf. abweichende Folgen eingegangen. Eine Bewertung der Reformbemühungen und ein Ausblick beschließen diese Arbeit.
2 Definition des Handwerksbegriffs und Anwendungsbereich der HwO
§ 1 Abs. 1 HwO definiert die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Handwerksbetriebs. 10 Weil der Handwerksbegriff im Zeitverlauf einer Veränderung unterliegt und es fast unmöglich ist, das Handwerksgewerbe klar gegenüber der Industrie abzugrenzen, verweist § 1 Abs. 2 HwO auf die Anlage A der HwO, welche die Tätigkeiten, die einer Marktzutrittsbeschränkung unterliegen, aufzählt. Ob nun ein Handwerksbetrieb vorliegt, wird anhand folgender Rechtskriterien geprüft: selbständiger und stehender Gewerbebetrieb, Handwerksfähigkeit und Handwerksmäßigkeit. 11 Die Handwerksfähigkeit bezieht sich dabei auf eine abgelegte Meisterprüfung, die für die selbständige Ausübung eines in der Anlage A aufgeführten Gewerbes benötigt wird. 12 Voraussetzung für das Ablegen der Meisterprüfung ist eine bestandene Gesellenprüfung und eine anschließend mindestens dreijährige Berufstätigkeit im entsprechenden Beruf. 13 Die Handwerksmäßigkeit zielt auf die Art und Weise der Berufsausübung. Für handwerksähnliche Gewerbe, die in
8 Das Aufzeigen der Kosten der Regulierung ist notwendig, sofern die zuvorgehende Analyse Zweifel an
der Notwendigkeit einer Reform offen läßt bzw. es darum geht, Kritiker der Reform zu überzeugen. Aus
Sicht der Wirtschaftspolitik scheint diese Vorgehensweise gerechtfertigt, weil dadurch Rückschlüsse auf
die Profiteure der HwO gezogen we rden können, die dann besonders stark an der Verteidigung des Status
Quo interessiert sind (vgl. auch Ramb, B. (2000), S. 96f.)
9 Diese pragmatische Vorgehensweise ist m.E. aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit als akzep-
tabel anzusehen.
10 In § 7 Abs. 2-9 HwO werden Ausnahmetatbestände angeführt, nach denen auch eine Eintragung in die
Handwerksrolle erfolgen kann.
11 Vgl. Pohl. W. (1995), S. 29.
12 § 7 Abs. 1 HwO.
Arbeit zitieren:
Frieder Waiblinger, 2003, Zur Reform der Handwerksordnung, München, GRIN Verlag GmbH
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BSE im Kontext mit anderen transmissiblen spongioformen Encephalopathi...
Hausarbeit (Hauptseminar), 43 Seiten
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