Effektiver Jugendschutz im Internet


Diplomarbeit, 2003

115 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Teil 1: Grundlagen zum Jugendschutz im Internet
A. Neue Medien – neue Herausforderungen
I. Die Jugend und das Internet
II. Anlassfälle
B. Begriffliche Abgrenzung
I. Effektiver Jugendschutz
II. Internet
III. Meinungsäußerungsfreiheit
C. Zusammenfassung

Teil 2: Die Sicherung von effektivem Jugendschutz im Internet unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit
A. Anwendbare Rechtsgrundlagen für den Jugendschutz im Internet
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Grundgesetz
2. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
3. Strafgesetzbuch
II. Einfachgesetzliche Grundlagen
1. Teledienste-Gesetz
2. Mediendienste-Staatsvertrag
3. Jugendschutz-Gesetz
4. Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
B. Die Praktikabilität bestehender gesetzlicher Regelungen für die Sicherung des Jugendschutzes im Internet und der Meinungsäußerungsfreiheit
I. Grundgesetz und Strafgesetzbuch
II. Teledienste-Gesetz und Mediendienste-Staatsvertrag
C. Die Kontrolle von Internetinhalten
I. Die Kontrolle von Internetinhalten als staatliche Aufgabe
II. Präventive Kontrolle
1. Begriffliche Einordnung der Gefahrenabwehr
2. Die Zuordnung der Verantwortlichkeit im Sinne der Haftung für rechtswidrige Inhalte im Internet
3. Polizeirechtliche Mittel
4. Private Mittel
IV. Repressive Kontrolle
1. Begriff der Strafverfolgung
2. Strafbare Handlungen im Internet
3. Staatliche Mittel im Bereich der Repression
V. Grenzen staatlicher Kontrolle
D. Zusammenfassung

Teil 3: Abschließende Betrachtungen
A. Der globale Wirkungsbereich des Internets
I. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts im internationalen Rahmen
II. Das Verhältnis zwischen Handlungsort und Erfolgsort
B. Fazit

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Übersicht der Internetdienste

Tab. 2: Polizeiliche Aufgabenkategorien

Tab. 3: Gegenüberstellung der Verantwortlichkeitsregelung

für Internetinhalte nach § 5 TDG/ MDSTV und PAG

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ausstattung privater Haushalte mit Personal computern und Internetzugang in Deutschland Ost-West-Vergleich

Abb. 2: Reziproker Kommunikationsprozess nach Osgood

Abb. 3: Der Gatekeeper-Prozess nach David Manning White

Abb. 4: Vier Verantwortungsbereiche zur Sicherung von Jugendschutz und Meinungsfreiheit

Abb. 5: Black-Box-Modell

Abb. 6: Die Einordnung wissenschaftlicher Diskussions- schwerpunkte für die Kontrolle von Internetinhalten nach dem Black-Box-Modell

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Das Software-Unternehmen Microsoft hat mit der weltweiten Schließung seiner Diskussionsforen (Chats) des Microsoft-Netzwerkes (MSN) zum 14. Oktober 2003 für Schlagzeilen gesorgt.[1] Der offiziellen Begründung des Unternehmens zufolge erfolgt diese Maßnahme aufgrund der steigenden Anzahl von unerwünschten Werbemails. Jedoch legt die Tatsache, dass kein Alternativprogramm angeboten werden soll, die Vermutung nahe, dass für diese umgehende sowie umfassende Sperrung primär die in der Vergangenheit stark angestiegene Verbreitung von Kinderpornografie über die Gesprächs-foren verantwortlich ist.

Microsoft war zu diesem kompromisslosen Vorgehen gegen geschätzt 1,2 Millionen Nutzer der MSN-Chats verpflichtet, da im Zuge des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutz-Gesetzes sowie Jugendmediendienste-Staatsvertrags die Regelungen für die Verantwortlichkeit der Provider für Internetangebote, anknüpfend an die internetspezifischen Normen des Tele-kommunikationsdienste-Gesetzes (TDG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), verschärft worden waren. Das Kommunikationsmedium, das sich durch Anonymität, globale Reichweite und rasche technische Neuerungen auszeichnet, war in den letzten Jahren vermehrt zur Plattform für rechtswidrige Taten wie beispielsweise die Verbreitung von Kinderpornographie geworden. Der Gesetzgeber gab damit eine legislatorische Antwort auf die Notwendigkeit eines umfassenden Rechtsrahmens für das Neue Medium und trug damit zu einer Gewährleistung des verfassungsrechtlich hervorgehobenen Interesses an einem effektiven Jugendschutz bei.

Dennoch stellt gerade die rasche technische Entwicklung des Mediums Gesetzgeber, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt vor immer neue Herausforderungen. In dieser Arbeit soll daher geklärt werden, wie ein effektiver Jugendschutz im Internet im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit ermöglicht werden kann. Von Interesse ist dabei insbesondere, inwieweit an-hand der bestehenden gesetzlichen Regelungen eine umfassende Kontrolle des Mediums möglich ist und ob diese vollständig in der Hand staatlicher Organe liegen sollte. Dabei soll der Schwerpunkt auf der Betrachtung der für das Öffentliche Recht relevanten Aspekte liegen und der Bereich des Privatrechts ausgeblendet werden.

Im ersten Teil der Untersuchung sollen die wesentlichen Grundlagen zum Ju-gendschutz im Internet erläutert werden. Dabei zeigen die gewählten Anlass-fälle die Brisanz der vorliegenden Thematik auf. Eine anschließende begriff-liche Abgrenzung stellt die Basis für die nachfolgende Erörterung dar.

Teil 2 behandelt die Abwägung zwischen der Sicherung eines effektiven Jugendschutzes und der Meinungsäußerungsfreiheit. Zunächst soll anhand der anwendbaren Rechtsgrundlagen für den Jugendschutz im Internet deren Prakti-kabilität für die vorgenannte Zielsetzung diskutiert und etwaige Unzuläng-lichkeiten für die Kontrolle von Internetinhalten aufgezeigt werden. Damit stellt sich die Frage, in welcher Art und vor allem in welchem Ausmaß diesen von staatlicher Seite begegnet werden kann. Inhalt des folgenden Kapitels ist daher die Analyse der Aufgabe des Staates in der Kontrolle von Internetinhal-ten. Im Zentrum der anschließenden Diskussion um die präventive Kontrolle steht die Zuordnung der Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte im Inter-net sowie die Eignung privater Selbstkontrollorganisationen und Filtersysteme. Die Erheblichkeit internetspezifischer Tatbestandsmerkmale im Rahmen straf-barer Handlungen im Internet, die Gegenstand des Kapitel IV ist, führt direkt zu der Darstellung der Grenzen staatlicher Kontrolle im Internet in Kapitel V. Im Dritten Teil der Arbeit soll schließlich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts im internationalen Rahmen diskutiert und damit dem globalen Wir-kungsbereich des Internets Rechnung getragen werden. Abgerundet wird die Untersuchung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und einer Vorstellung eines integrativen Modells als Lösungsansatz für die Siche-rung eines effektiven Jugendschutzes im Internet und dem Recht auf Mei-nungsäußerungsfreiheit.

Teil 1: Grundlagen zum Jugendschutz im Internet

1.1 A. Neue Medien – neue Herausforderungen

I. Die Jugend und das Internet

Das Medium Internet gilt heute als Symbol für weltweite Vernetzung und glo-bale Kommunikation.[2] Die im Jahre 1969 als geheimes staatliches Informa-tionssystem für das Militär in den Vereinigten Staaten von Amerika konzipierte Technologie[3] sorgte in den letzten Jahren für einen tiefgreifenden gesellschaft-lichen Wandel. Begriffe wie „Zeitalter der Multimedialität“, „Informations-gesellschaft“ und „globale Vernetzung“ gehören mittlerweile zum Alltagsre-pertoire. Subsumiert wird darunter im Allgemeinen die Aufhebung der Gren-zen zwischen Massen- und Individualkommunikation einerseits und Unter-haltung, Medien und Computertechnik andererseits.[4]

Die rasche Verbreitung und hohe Akzeptanz des Internets geht im Wesent-lichen mit der Ausstattung privater Haushalte mit Personalcomputern (PC) ein-her.[5] Besaß im Jahr 1993 in Deutschland-West nur jeder fünfte und in Deutsch-land-Ost nur jeder sechste Haushalt einen eigenen PC, so waren es im Jahr

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ausstattung privater Haushalte mit Personalcomputern und Internetzugang in

Deutschland – Ost-West-Vergleich[6]

2000 in beiden Teilen Deutschlands bereits knapp die Hälfte aller Haushalte.[7]

Dieser Trend, Computer in den Alltag der Familien einzubinden, führte auch zu einer raschen Akzeptanz des Internetanschlusses in den privaten Haushalten. Den Ergebnissen der ARD/ZDF Online-Studie im Jahr 2003 zufolge, hat sich die Zahl der Internetnutzer in Deutschland von 4,7 Mio. im Jahr 1998 bis 2003 auf 28,3 Mio. versiebenfacht.[8] Das Neue Medium ist für Jugendliche im Alter von 14 bis 19 Jahren ein selbstverständlicher Bestandteil ihres Lebens gewor-den. Die „Generation @“[9], wie sie sich selbst bezeichnet, unterscheidet sich in ihren Ansprüchen an das Internet erheblich von den erwachsenen Konsumen-ten. Während letztere vor allem die schnelle und universelle Informationsge-winnung schätzen, präferiert die jüngere Generation die Möglichkeit, wei-testgehend ohne Zugangsbeschränkungen auf unkomplizierte und anonyme Wiese zu kommunizieren und sich dadurch in der Öffentlichkeit zu präsentie-ren.[10] Gemäß ihren eigenen Angaben ist die Mehrzahl der jugendlichen Nutzer an Internetangeboten der Kategorien Comedy (48%), Unterhaltung (55%), sowie Kontakten zu anderen Nutzern in so genannten Diskussionsforen oder Chatrooms (64%) interessiert.[11] Letztgenannte offerieren die Teilnahme an re-ziproken Kommunikationsprozessen und damit die Möglichkeit, eigene Wün-sche und Vorstellungen einzubringen und umzusetzen. Eine deutliche Präfe-renz der Jugendlichen für den Erlebnis- und Unterhaltungswert des Mediums vor Informations- und Zweckorientierung spiegelt auch die steigende Beliebt-heit von Computerspielen[12], die über das Internet mit anderen Teilnehmern gespielt werden können, wider.

Jugendliche nutzen das Internet demnach vorwiegend als Kommunikations-, weniger als Informationsmedium. Den Grundlagen der Kommunikationstheo-rie zufolge ist Kommunikation als der symmetrische Austausch von Informationen zwischen den Kommunikationsteilnehmern definiert. Unter der Voraussetzung der Symmetrie haben sowohl Sender als auch Empfänger zu gleichen Teilen die Möglichkeit auf das Geschehen einzuwirken und sich selbst einzubringen (vgl. Abb. 2).[13]

Dies entspricht weitgehend den oben genannten Wünschen Jugendlicher, aktiv auf das Geschehen einwirken zu können. Sie verbinden mit dem Medium Inter-net vorwiegend den Begriff der Interaktivität. Interaktivität (lat. inter = zwi-schen; lat. actio = Tat, Handlung) wiederum bedeutet Handlungen zwischen mindestens zwei oder mehr Kommunikationspartnern. Dieser Anforderung Ju-gendlicher, des reziproken Austausches mit Gleichgesinnten, soll durch Dis-kussionsforen auf kommerziellen Internetseiten entsprochen werden. Dabei üben diese einen wesentlichen Einfluss auf den Entwicklungsprozess der He-ranwachsenden aus.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Reziproker Kommunikationsprozess nach Osgood[15]

Von einem ausgeglichenen, symmetrischen Kommunikationsprozess kann bei diesen Angeboten meist nicht gesprochen werden. Jugendliche, auf der Suche nach Interaktivität und sozialen Kontakten[16], nutzen vorwiegend das Angebot professionell gestalteter, kommerzieller Webseiten, die für die Zielgruppe äußerst attraktiv sind. Dabei werden Werbung, Medienidole und Computer-spiele als Mittler gezielt eingesetzt, um Jugendliche konsequent zu beein-flussen und an die eigene Marke[17] oder Organisation zu binden. Dies stört das Gleichgewicht jeglicher, auf Reziprozität angelegten Interaktion. Jugendliche sind damit nicht wirklich gleichberechtigte Akteure, sondern reagieren über-wiegend auf das ihnen Dargebotene. Der kommunikative Prozess wird so auf das reaktive Moment reduziert.

Der Jugendliche agiert in einem virtuellen Raum, der Handlungsfreiheit simu-liert. Die Anbieter von Internetinhalten wirken jedoch als so genannte Gate-keeper.[18] Sie selektieren das Angebot im Voraus und üben damit auf die Hand-lungsmöglichkeiten und das Informationsangebot, auf das der Nutzer zugreifen kann und damit letztendlich dessen Wissensspektrum, Meinungen und Werte einen erheblichen Einfluss aus.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Der Gatekeeper-Prozess nach David Manning White[19]

Jugendlichen wird durch das Medium Internet somit ein Ort der unbegrenzten Möglichkeiten simuliert.[20] Vor allem Internetseiten mit Gewaltcomputer-spielen, rassistischen Inhalten oder Diskussionsforen zu pornografischen The-men stellen auf das Unterhaltungsbedürfnis Jugendlicher ab, welches oft aus Wirklichkeitsflucht zur Ablenkung von privaten Problemen, Bedarf nach emo-tionaler Entlastung, sexueller Neugier oder Alternativenmangel im Freizeit-verhalten resultiert.[21]

Die Verwirklichung echter Handlungsfreiheit im Internet bedingt jedoch die Möglichkeit, ungehindert auf den gesamten Informationspool zugreifen zu können. Die Unternehmen und Organisationen hinter den Internetangeboten, vorwiegend umsatzorientiert, arbeiten mit der Neugier, den Hoffnungen und Ängsten sowie Naivität der Jugend.[22] Sie setzen als positiven Stimulus den Austausch mit Gleichgesinnten, meist unter anonymen Bedingungen, ein.

Die globale und dezentral angelegte technische Struktur des Internets begün-stigt dabei das Gefühl der Exklusivität in einem unüberschaubaren Netzwerk Mitglied einer Gemeinschaft von Gleichgesinnten, einer so genannten Commu-nity, zu sein. Jugendlichen wird dadurch scheinbar ein Wertesystem vermittelt das Wirklichkeitsflucht legitimiert. Ihre Realität wird so vermehrt zu einer Me-dienrealität.[23]

Die extremen Folgen können sein: Absprachen zu gemeinsamen Selbstmorden, Erwachsene, die sich mit Jugendlichen via Chat verabreden, um ihren pädo-philen Neigungen nachzugehen sowie Jugendliche, die Gewaltszenen aus Computerspielen an ihrer Schule Realität werden lassen.[24]

Die angesprochenen Problemfelder verdeutlichen die Notwendigkeit einen effektiven Jugendschutzes für das Internet auf- und auszubauen. Entscheidend ist, eine Lösung im Sinne eines ganzheitlichen Konzepts[25] zu finden. Dabei sind Wirtschaft, Gesetzgebung sowie die Nutzer des Mediums gefordert.

Der Fokus der Wirtschaft liegt derzeit auf der Entwicklung und dem Einsatz von Filterprogrammen[26], die dem Anwender durch die Möglichkeit individu-eller Voreinstellungen zur Selektion von Internetinhalten ein höheres Maß an Autonomie im Umgang mit dem Internetangebot verleihen sollen. Zum einen wird dem einzelnen Nutzer mehr Handlungsfreiheit ermöglicht. Zum anderen resultiert daraus jedoch ein Machtgefälle zu Lasten staatlicher Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit.

Die Entwicklung einer Lösung für eine umfassende Kontrolle jugendge-fährdender Inhalte im Internet kann nicht allein Aufgabe der Wirtschaft sein. Vielmehr ist dies Aufgabe des Staates. Die Forderung nach Handlungsfreiheit für die Nutzung des Internets berührt den Begriff der allgemeinen Freiheit, die durch das Recht verwirklicht wird. Aufgabe des Staates ist es, durch Gesetz-gebung und Gesetzesvollzug seine Zwecksetzung, die Rechtlichkeit zu erfüllen und damit Freiheit für die Allgemeinheit zu ermöglichen.[27]

Die Notwendigkeit eines umfassenden Jugendschutzes für das Internet ergibt sich damit nicht nur aus der steigenden Nutzung, sondern auch und vor allem aus der Zwecksetzung und Aufgabe des Staates.

II. Anlassfälle

Die rasche technische Weiterentwicklung[28] und Verbreitung des Internets in privaten Haushalten stellte neue Herausforderungen an die Gesetzgebung. Be-sonders die dezentrale, schwer kontrollierbare Struktur[29] des Mediums brachte und bringt bis heute erhebliche Probleme für eine umfassende präventive wie repressive Kontrolle mit sich.

Im folgenden soll anhand ergangener Urteile und Anlassfälle ein kurzer Über-blick über die sich ständig wandelnden Problematiken geschaffen und damit die Handlungsnotwendigkeit für die Gesetzgebung zur Schaffung einheitlicher Regelungen deutlich gemacht werden.

Zu den umstrittendsten Urteilen im Bereich der so genannten Providerhaftung zählt die Entscheidung im Fall Compuserve[30] aus dem Jahr 1998. Die Providertätigkeit im Allgemeinen zeichnet sich durch das zur Verfügung stel-len von Inhalten im Internet aus.[31]

In der Strafsache wurde Felix Somm, Geschäftsführer der CompuServe Inc. die Verbreitung pornografischer Schriften gem. §§ 184 StGB Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs.1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zur Last gelegt.[32] Das Unternehmen betrieb Verbindungsrechner, über die deutschen Kunden der CompuServe Inc. Zugang zu Datenspeichern der amerikanischen CompuServe Inc. erhielten. Die für das Verfahren ausschlaggebenden Inhalte waren nicht auf Computersystemen der deutschen CompuServe Inc. gespeichert. Urheber und damit im haftungsrechtlichen Sinne Verantwortliche für die Veröffent-lichung der strafbaren Inhalte waren unbekannte Verfasser oder selbständige Forenbetreiber.[33] Die CompuServe Inc. kann allgemein als Service- und Content-Provider eingestuft werden, der anderen zu einem Auftritt im World Wide Web verhilft, Speicherplatz auf eigenen Rechnern zur Verfügung stellt und darüber hinaus zusätzliche, eigene Dienstleistungen anbietet.[34]

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Hinweisen der Strafverfolgungsbe-hörden auf kinderpornografische Inhalte auf unternehmenseigenen Servern nicht mit einer unverzüglichen Sperrung nachgekommen zu sein. Die Verurtei-lung im ersten Urteil durch das Amtsgericht (AG) München zu einer zwei-jährigen Freiheitsstrafe indes erfolgte nicht aufgrund eines Unterlassens. Das Gericht sah den Tatbeitrag zur Mittäterschaft durch ein positives Tun in 13 zu-sammenhängenden Fällen als erfüllt an.[35] Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

Dieses Urteil wurde am 17.11.1999 vom Landgericht München als nicht rechtmäßig aufgehoben.[36] Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Geschäftsführer des CompuServe AG „für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafrechtlich nicht strafbar sei. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.“[37] Die erneute Unsicherheit der Rechtsprechung im Umgang mit den Tatbestandsmerkmalen des § 5 TDG macht ein Auszug aus der Urteilsbegründung deutlich: „Der Angeklagte ist aufgrund § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen […] Die objektive Theorie, dem sich das Gericht an-schließt, berücksichtigt nur in geringem Maße den Willen des Gesetzgebers; vielmehr ist die Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen.“[38]

Dieses Beispiel macht anhand der inkonsistenten Beweisführung[39] im ersten Urteil des AG München I deutlich, dass die Gesetzgebung und Rechtsprechung im Jahre 1998 weit von einer Lösung für einen effektiven Jugendschutz im Internet entfernt war.

Knapp ein Jahr später lehnte dieselbe Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Veröffentlichung des so genannten Starr-Reports[40] im Internet ab und stellte damit ihre Vorgehensweise, vergleichbar der im CompuServe-Fall, erneut in Frage. Grundlage der Anzeigerstattung war die Veröffentlichung eines staatlichen Dokuments, ein Bericht des Sonder-staatsanwalts Starr über die Affäre des amerikanischen Präsidenten Bill Clinton mit der Praktikantin Monika Lewinsky, im Internet mit Abrufbarkeit in Deutschland. Die Ablehnung des Ermittlungsverfahrens[41] mangels Anfangs-verdacht i. S. des § 152 Abs. 2 StPO und einer Inhaltsprüfung auf die Fest-stellung eines pornografischen Schwerpunktes wurde damit begründet, dass ein staatliches Dokument keine pornografische Schrift i. S. des § 184 StGB darstellen könne.[42] Damit erscheint die Entscheidung der Staatsanwaltschaft dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Während die Staatsanwaltschaft den Fokus auf die Verantwortlichkeit der Provider-Haftung und entsprechender Strafbar-keit dieser in Deutschland legte, stellte der Anzeigeerstatter auf die Verfolgung der für die Verbreitung des Starr-Reports Verantwortlichen, der Urheber des Dokumentes aufgrund Verbreitung pornografischer sowie jugendgefährdender Schriften ab. Die damit einhergehende strafrechtliche Verfolgung der Mitglie-der des amerikanischen Justizministeriums hätte im Ergebnis eine Aufhebung deren Immunität zur Folge.[43] Die ursprünglich als positiv zu bewertende Inten-tion, die tatsächlich für den Inhalt Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, entbehrt hier in der Verwirklichung jedoch jeder rechtlichen Grundlage, da ein staatliches Dokument ebenso wie beispielsweise eine deutsche Anklageschrift zum § 184 StGB für sich genommen nicht porno-grafisch sein kann.[44]

Allein die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung sowie die breite öffentliche Diskussion um die Urteilsfindung in den genannten Fällen machen deutlich, dass es der deutschen wie internationalen Rechtsprechung im Bereich des Internets an einem eindeutigen, einheitlichen Rechtsrahmen mangelt, der Rechtssicherheit schafft.

Durch die technische Weiterentwicklung des Internets brachte besonders das Gebiet der Providerhaftung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Teledienste-Gesetz (TDG) in den kommenden Jahren neue Probleme mit sich. Am 15.11. 2001 erging vom Landgericht Potsdam der Urteilsspruch, dass sich das Unternehmen EBAY, der Betreiber einer Internethandelsplattform auf das Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 2 TDG[45] berufen könne. Demnach sind Diensteanbieter nur „für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten“ verantwortlich.[46] Somit ist der Beklagte entgegen dem Antrag des Klägers, nicht für die Verbreitung oder das Zugänglichmachen jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherr-lichender Schriften verantwortlich.[47] Dem Antrag auf Aufhebung der einst-weiligen Verfügung gab das das LG Potsdam statt. Die Verfügungsklage wurde als zulässig anerkannt, aber als unbegründet zurückgewiesen.[48] Das Unternehmen Ebay konnte den Nachweis liefern, dass dem Nutzer ihrer Dienstleistung jederzeit erkennbar sei, dass es sich bei den Angeboten um fremde Inhalte handele, die der Anbieter nicht selbst erstellt oder sich zu eigen gemacht hat.[49]

Dieser Begründung steht jedoch entgegen, dass das aus der Einstufung als rei-ner Diensteanbieter resultierende Haftungsprivileg das Unternehmen nicht nur von jeder Verantwortung freistellt, sondern gleichzeitig die Nutzung einer Internetplattform ein legitimiertes Schlupfloch für das Angebot jugendgefähr-dender Schriften via Internet bietet.

Hier werden ebenfalls Lücken der für die Rechtsprechung unerlässlichen Ein-deutigkeit der Gesetzgebung deutlich.

Auch in letzter Zeit konnten die vorgenommenen Anpassungen und Novellie-rungen der rechtlichen Rahmenbedingungen an das Neue Medium wenig Licht in das Dunkel widersprüchlicher Rechtsauslegung und Rechtsprechung im Sinne eines effektiven Jugendschutzes im Internet bringen. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2003 zur Altersverifikation im Internet.[50] Mit dem Freispruch eines Anbieters pornogra-fischer Webseiten, die lediglich durch die Kontrolle der Personalausweis-nummer vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt wurden, hob das Gericht die erstinstanzliche Verurteilung des Anbieters zu einer Geldstrafe von 3500 Euro, wegen Verbreitung von Pornografie nach § 184 StGB, durch das Amts-gericht Neuss vom 19.08.2002 auf.[51] Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Kombination aus Überprüfung der Ausweiskennzahl und einer kostenpflichtigen 0190-Nummer für das pornografische Angebot vorlag. Der zugrunde gelegten Vorschrift des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)[52] zufolge, war die Verbreitung pornografischer unter der Voraussetzung, dass durch technische Vorkehrungen Minderjährige von einem Zugriff ausgeschlos-sen werden, erlaubt. Entsprechend der Interpretation der Norm durch das Ge-richt war die Anforderung an die technischen Prüfsysteme als niedrig zu klas-sifizieren und demzufolge das Ausreichen der getroffenen Vorkehrungen durch den Angeklagten zu bestätigen.

Das Urteil spiegelt jedoch auch Unsicherheit im Umgang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen wider.[53] Unterstrichen wird diese Tatsache durch die Ausführungen des Gerichts: „Höhere Schutzanforderungen würden dem zuläs-sigen Interesse von Erwachsenen zuwiderlaufen, Zugang zu erlaubter Porno-grafie zu erlangen. […] Passwörter für geschützte Angebote können sich die Heranwachsenden jederzeit über ungeschützte ausländische Websites zugäng-lich machen, die der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind. Daher ist es fraglich, ob sich Jugendliche überhaupt dafür interessieren, den Schutzmecha-nismus der Personalausweisnummernabfrage zu umgehen.“[54] Das Gericht hat damit implizit der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 höheres Gewicht als die Schranke des Jugendschutzes zugemessen. Dies verdeutlicht zum einen die Unsicherheit in der Auslegung bestehender Gesetze sowie einer daraus resul-tierenden Aushöhlung des vom Gesetzgeber festgestellten vorrangigen Interes-ses an einem effektiven Jugendmedienschutz.

Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung mit dem neuen Medium Internet vor neue Herausfor-derungen gestellt wurden und werden. Dabei erschweren die weltweite Ver-breitung, wachsende Dynamik und dezentral angelegte Struktur des Mediums, einen zentralen Ansatzpunkt zur Schaffung einheitlicher Regelungen und Gesetze zu finden. Widersprüchliche Rechtsauslegungen und Rechtsprechun-gen resultieren überwiegend aus dem Spannungsverhältnis zwischen Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte auf Informations- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG[55] und der Beschränkung dieser Freiheitsrechte zugunsten umfangreicher und effektiver Schutzmassnahmen für Jugendliche.

Um zukünftig Unsicherheiten in der Rechtsprechung und etwaigen Fehlur-teilen seitens der Justiz entgegenzuwirken, erscheint die Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen, die auf die Internetproblematik zugeschnitten sind, seitens der Gesetzgebung dringend angezeigt.

Aus den vorgenannten Fällen wird das Spannungsverhältnis zwischen der Realisierung eines effektiven Jugendschutzes im Internet einerseits und der Wahrung grundrechtlich garantierter Freiheiten andererseits, deutlich. Da diese Ziele jedoch bislang nicht in gleichem Maße erreicht werden konnten, bleibt festzustellen, welchen Stellenwert beiden im Einzelnen im Rahmen der Gesetz-lichkeit des Staates eingeräumt wird. Dies erfordert im Folgenden eine ein-gehende Klärung der Begriffe Jugendschutz, Effektivität, Internet und Mei-nungsfreiheit, sowie eine Bestandsaufnahme der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

1.2 B. Begriffliche Abgrenzung

I. Effektiver Jugendschutz

In der öffentlichen Diskussion werden Maßnahmen zur Realisierung eines umfassend wirksamen Jugendschutzes häufig allgemein unter dem Ausdruck „effektiver Jugendschutz“[56] subsumiert. Auch in der Begründung zum Staats-vertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rund-funk und Telemedien (JMStV) wird als Zielsetzung der Regelung angeführt, ein einheitliches Regelwerk im Sinnes eines „effektiven Jugendschutzes“ schaffen zu wollen.[57] Auffällig ist die stete Verwendung zweier inhaltlich ge-trennter Begriffe als ein Gesamtausdruck. Die begriffliche Abgrenzung des effektiven Jugendschutzes soll daher mittels einer getrennten Betrachtung von Effektivität und Jugendschutz vorgenommen werden. Dabei sollen maßgeblich die gesetzlichen Bestimmungen für den Jugendschutz im Bereich der Neuen Medien miteinbezogen werden.

Jugendschutz kann im weiten Sinne als die Gesamtheit aller Maßnahmen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehenden Gewalt zum Schutze einer durch das Alter von Erwachsenen abgegrenzten Bevölkerungsgruppe definiert werden. Will man diesen Begriff für das Internet weiter eingrenzen so sind im Wesentlichen folgende Punkte von Belang:

1. Definition des Schutzbereich
2. Schutzumfang
3. Zielsetzung des Jugendschutzes

Zu 1.: Auskunft dazu gibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Jugendschutz-Gesetzes (JuschG) sowie § 3 Absatz 1 des Jugendmediendienste-Staatsvertrages (JMStV). Danach sind zur Abwendung der Beeinträchtigung oder Gefährdung der Entwicklung und Erziehung durch elektronische Medien per definitionem Kinder und Jugendliche zu schützen. Als Kinder gelten nach den Bestim-mungen der Jugendschutz-Gesetzes Personen unter 14 Jahren und als Jugend-liche Personen ab 14 Jahren, die jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-det haben.[58] Diese Bestimmung der Altersgrenzen von Kindern und Jugend-lichen ist mit der Klassifizierung des Sozialgesetzbuches, VIII. Buch in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kongruent. Unterstützt wird die Sinnhaftigkeit dieser grund-legenden Begriffsabgrenzung des JMStV und des JuSchG durch die Bestim-mungen des Strafgesetzbuches (StGB) in § 176 Abs. 1 und § 180 StGB.[59] Ebenso untermauern die Altersgrenze der Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 BGB und der beschränkten Geschäftsfähigkeit gem. § 106 BGB[60] im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet die Eindeutigkeit des gesetzesübergrei-fenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Neuen Medien.

Eine der begrifflichen Abgrenzung für Kinder und Jugendliche zugrunde liegende Konformität über alle Gesetze und Regelungen ist insofern essentiell, als die Realisation eines wirksamen und umfassenden Jugendschutzes einen geringen Interpretationsspielraum für Rechtsprechung wie vollziehende Gewalt erfordert.

Zu 2.: Der Umfang des Schutzes von Kindern und Jugendlichen kann im weiten Sinne in die Bereiche potenziell jugendgefährdende Inhalte und schwer jugendgefährdende Inhalte unterteilt werden.[61] Als gefährdend sind grund-sätzlich jegliche Angebote einer Prüfung zu unterziehen, die dazu geeignet sind, „Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [...] zu gefährden“.[62] Potenziell jugendgefährdende Inhalte sind Inhalte, die nicht unter das absolute Verbreitungsverbot nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV fallen.[63] Im JMStV werden diese auch als „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ klassifiziert. Es handelt sich dabei um Angebote der elektronischen Medien, die dazu geeignet sein können, den Schutz der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden, aber gemäß den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht als jugendgefährdend im Sinne von § 18 JuSchG einzustufen sind. Inhalte dieser Art können nach § 14 JuSchG bei entsprechen-der Alterskennzeichnung straffrei angeboten werden. Schwer jugendgefähr-dende Inhalte dagegen sind Angebote, die in jedweder Art und Weise unzu-lässig sind. Sie sind gemäß JuSchG als schwer jugendgefährdend einzustufen und damit in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Für diese gilt ein generelles Verbot der Verbreitung, des Zugänglichmachens, der Her-stellung und der Veröffentlichung.[64] Darunter werden Angebote aus den Berei-chen Kinder-Pornografie, rechtsradikaler Propaganda mit Aufstachelungsab-sicht zum Rassenhass, Anleitungen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat und anderes Material, das gegen nationale Gesetze verstößt, subsumiert. Eine genaue Auflistung findet sich in § 4 JMStV und § 15 JuSchG. Ausnahmen für das oben genannte generelle Verbot gelten gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV mit Einschränkungen für geschlossene Benutzergruppen.

Zu 3.: Maßgebliche Zielsetzung des Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugend-liche in ihrer Entwicklung und Erziehung vor Angeboten zu schützen, die diese beeinträchtigen oder gefährden könnten. Der Jugendschutz kann nicht nur als eine Schranke einzelner Grundrechte gesehen werden, sondern hat als Ausfluss aus Art. 1 und Art 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang.[65] Die damit verbundene Aufgabe des Staates, wahrgenommen in den Bestimmungen des JuSchG und des JMStV, erwächst im Wesentlichen aus Artikel 1, der den Schutz der Men-schenwürde und der Persönlichkeit beinhaltet sowie Art. 6 Abs. 2 GG der den Schutz der Familie und der Erziehung der Kinder beinhaltet.[66] Dem Staat ob-liegt eine Schutzpflicht insoweit der Einzelne den Schutz seiner Grundrechte nicht gänzliche alleine durchsetzen kann. Die Überwachung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird damit zur Verpflichtung staatlichen Handelns, für eine umfassende Sicherung der Grundrechte bei Kindern und Jugendlichen einzutreten. Der effektive Jugendschutz findet als Aufgabe des Staates im Sinne eines status positivus[67] des Individuums Berechtigung. Der Begriff „ef-fektiver Jugendschutz“ ist damit keine literaturspezifische Konstruktion, son-dern ein feststehender Gesamtausdruck, der die Verwirklichung eines weitge-hend uneingeschränkten Grundrechtsschutzes aus dem verfassungsrechtlich ga-rantierten Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf staatliche Überwa-chung ihrer Erziehung und Entwicklung impliziert.

Mit der Konzeption und dem Erlass des JuSchG und des JMStV haben Bund und Länder der Handlungsnotwendigkeit für die Gesetzgebung im Bereich der Neuen Medien entsprochen. Infolge der umwälzenden Veränderungen der In-formations- und Kommunikationsdienste zeigten sich aus der Erfahrung in der Auslegung und Anwendung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien (GjSM) und des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) zunehmend deutliche gesetzliche Lücken.[68] Bund und Länder waren sich daher einig, dass ein „kohärenter, praktikabler und Kompe-tenz-Unklarheiten vermeidender Ordnungsrahmen für die elektronischen Me-dien“ erforderlich sei.[69]

Die Zielsetzung, die staatliche Aufgabe durch eine kausale und kongruente Gesetzgebung einer Lösung zuzuführen, bildet eine direkte Verbindung zu dem Begriff der Effektivität (lat. efficere). In der exakten Übersetzung bedeutet dieser, etwas veranlassen, bewirken, durchsetzen, aber auch: etwas zu Ende bringen, wirken, schaffen. In diesem Zusammenhang müssen die bestehenden Unsicherheiten in der Rechtsprechung der Neuen Medien im Sinne einer bestmöglichen Wirksamkeit des Jugendschutzes dem Gesetzgeber dazu Anlass geben, durch die Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens, Rechtssicherheit für die Allgemeinheit zu schaffen und damit dem guten Leben aller in Freiheit zu entsprechen. Nur durch eine stringente Vorgehensweise unter dem Prinzip des Optimierungsgebotes kann dem Jugendschutz weiterhin das Prädikat der Effektivität zugebilligt und dessen Durchsetzung garantiert werden.

In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wird die Umsetzung eines effek-tiven Jugendschutzes für die Neuen Medien schwerpunktmäßig mit der Handlungsnotwendigkeit für die Gesetzgebung infolge technischer Neuerun-gen in Verbindung gebracht.[70] Dies entspricht zwar dem Grundgedanken, ver-leiht dem Ausdruck jedoch eine einseitige Sinnhaftigkeit.

Für den Erhalt des demokratischen Verfassungsstaates und der Freiheit aller Staatsbürger ist es in jeder Hinsicht geboten, Gesetze zu erlassen, die der Ein-haltung der Sittlichkeit dienen und damit die allgemeine Willkür im Sinne eines freien Zusammenlebens aller in geordnete Bahnen lenken.[71] Die Ein-schränkung zugunsten der Freiheit bedeutet, Kinder und Jugendliche vor In-halten zu schützen, die ihre psychische Entwicklung schädigen oder beein-trächtigen können, ihnen dadurch aber gleichzeitig einen möglichst umfas-senden und autonomen Zugang zu den Medien zu erhalten.[72]

Effektiver Jugendschutz impliziert damit nicht nur die Reaktion der Gesetzge-bung auf den sich vollziehenden technischen Wandel, sondern vielmehr ganz-heitliches, verantwortungsvolles Denken und Handeln innerhalb einer Repu-blik.

II. Internet

Das Internet hat als Kommunikationsmedium der Neuzeit bereits Geschichte geschrieben. Während in der Literatur meist die technischen Hintergründe im Detail beschrieben werden,[73] ist im Rahmen dieser Arbeit des Öffentlichen Rechts von Interesse, wer die Beteiligten im Rahmen des kommunikativen Austauschprozesses sind. Um die Rolle des Staates in der Kontrolle des Neuen Mediums angemessen beurteilen zu können, ist zunächst an der Basis, der Verwendung des Begriffs Internet, anzusetzen.

Im Internet kann allgemein zwischen Diensten und Beteiligten unterschieden werden.

Tab. 1: Übersicht der Internetdienste[74]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu den Diensten, den technischen Plattformen auf die der Nutzer zugreifen kann, gehören wie in Tab. 1 dargestellt, das World Wide Web (www), die elek-tronische Post (E-Mail), Mailinglisten, Newsgroups, File Transfer Protocol (FTP) sowie der Internet Relay Chat (IRC). Im Rahmen dieser Arbeit soll der Fokus der nachfolgenden Ausführungen auf Angeboten des World Wide Web liegen.

Beteiligte im Internet sind im Allgemeinen alle Personen, die Inhalte bereitstellen, so genannte Inhaltsanbieter (Content-Provider), oder den tech-nischen Zugang zum Internet ermöglichen, so genannte Diensteanbieter (Service-Provider).[75] Diese Einteilung erweist sich jedoch im Rahmen der oben angeführten Schwierigkeiten der Rechtsprechung für diverse Fälle des Internet-Rechts als ungenügend. Insbesondere für die Klärung der Frage nach der Verantwortlichkeit und der daraus resultierenden Haftung für Inhalte, ist es notwendig, die Beteiligten nach der Art ihrer Teilnahme am Kommunikations- und Bereitstellungsprozess präzise zuordnen zu können.

Eine genauere Unterscheidung, die den vielfältigen Angebotsarten des Neuen Mediums Rechnung trägt, bietet der Ansatz von Lohse.[76] Als Beteiligte im Internet werden hier fünf Gruppen unterschieden. Als Nutzer, oder User, wer-den diejenigen Teilnehmer bezeichnet, die sich in der Regel über einen Access Provider Zugang zum Internet verschaffen und bereitgestellte Angebote im Internet abrufen. Access Provider stellen eigene Rechner zur Verfügung, die in ständiger Verbindung mit anderen Rechnern weltweit stehen und mittels derer sich Nutzer durch telefonische Verbindung Zugang zum Internet verschaffen können. Network Provider stehen nicht in direkter vertraglicher Verbindung mit den Nutzern. Sie stellen als Telefongesellschaften oder Rechenzentren primär Übertragungswege zur Verfügung. Als Content Provider wird jede Person oder Gesellschaft bezeichnet, die eigene, selbst erstellte oder sich zu eigen gemachte Inhalte im Internet zur Verfügung stellt. Service Provider stellen Nutzern eigene Rechner als Speicherplatz für deren Inhalte zur Verfü-gung und bieten nach dieser Definition ausschließlich fremde Inhalte auf eige-nen Systemen an.[77]

Im Fall der CompuServe AG ergaben sich für das beklagte Unternehmen dahingehend Zuordnungsschwierigkeiten, dass mit der ausgeübten Geschäfts-tätigkeit eine Kombination des Angebots eigener Inhalte und der Funktion des Unternehmens als Service Provider vorlag.[78] Diese Überschneidungen der Funktionen der Beteiligten erschweren in der Praxis die exakte Einordnung eines Providers und damit die Urteilsfindung in einem Sachverhalt maßgeblich. Für eine nachfolgende Betrachtung und Beurteilung staatlicher Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in Abwägung mit der Sicherung der Meinungsfreiheit stellt die vorgenommene genaue Zuordnung der Beteiligten im Internet eine grundlegende Voraussetzung dar.

III. Meinungsäußerungsfreiheit

In der Begründung zum JMStV wird als primäre Zielsetzung der Ausgleich zwischen verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen an einen effektiven Jugendschutz einerseits und dem im Grundgesetz verfassten Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits angeführt.[79] Der Lösungsvorschlag für diesen konträren Zielanspruch bleibt nicht nur im Hinblick auf die oben angeführte Definition des Begriffs effektiver Jugendschutz offen, sondern ihm fehlen auch weitere Ausführungen zum Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit als verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Bürger in einem Rechtsstaat.[80] Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Begriff der Meinungsäuße-rungsfreiheit als Grundlage für die folgenden Ausführungen dieser Arbeit er-scheint daher angezeigt.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird vielfach unter dem Begriff Meinungsäußerungsfreiheit geführt. Per definitionem werden hier jedoch zwei Begriffe, Meinung[81] und Freiheit[82], unter einem Ausdruck subsumiert, die als tragende Säulen für einen demokratischen Verfassungsstaat einzuordnen und damit auch getrennt zu betrachten sind. Die folgende differenzierte Herange-hensweise führt die Begriffe Meinungsäußerung und Freiheit gemäß ihrer ursprünglichen Sinngebung einer Klärung zu.

In der Literatur wird als verfassungsrechtliche Grundlage der Meinungsäuße-rungsfreiheit häufig pauschal Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) angeführt. Artikel 5 Abs. 1 GG enthält jedoch insgesamt fünf Grundrechte.[83] Relevant ist in diesem Zusammenhang lediglich der 1. Halbsatz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Meinungsäußerung gilt als essentielles Element im Rahmen des Prozesses der freien Bildung einer öffentlichen Meinung.[84] Unter dieser Vo-raussetzung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass für die Klassi-fizierung einer Äußerung als Meinung die Elemente des Meinens und Dafürhaltens, der wertenden Stellungnahme entscheidend sind.[85] Nur wenn dies gegeben ist fällt eine Äußerung unter den Grundrechtsschutz. Demgegen-über stellt eine Tatsachenbehauptung auf die objektive Nachprüfbarkeit einer Aussage ab. Unrichtige Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter den Grund-rechtsschutz, da ihnen kein konstruktiver Beitrag zur geistigen Auseinander-setzung in der Öffentlichkeit zugebilligt wird.[86] Diese erste Annäherung an den Meinungsbegriff erweist sich im Gesamtzusammenhang jedoch als unzurei-chend. Evident wird dies in vielen Fällen durch Abgrenzungsschwierigkeiten der Rechtsprechung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung.[87]

Die Problematik des Ansatzes wird durch die Betrachtung der Hintergründe deutlich: Wenn für einen demokratischen Staat der Prozess der freien Willens-bildung und der geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit schlechthin konstituierend ist,[88] dann muss jedem Bürger des Staates die Möglichkeit gegeben werden, an diesem Prozess aktiv teilzuhaben. Prinzip eines Rechts-staates ist das gemeinschaftliche Handeln seiner Bürger unter Rechtsgeset-zen.[89] Dafür muss jedem Bürger das gleiche Recht eingeräumt werden, an der allgemeinen Konsensfindung, der Bildung einer öffentlichen Meinung, teilzuhaben. In diesem gemeinschaftlichen Prozess wird die Freiheit aller verwirklicht. Ergo führt Gleichheit zu Freiheit der Allgemeinheit, zur Freiheit in Gleichheit.[90]

Der Freiheitsbegriff hängt eng mit der Bedeutung des Meinungsbegriffs zu-sammen. Die freie Meinungsäußerung wird zum Fundament der Demokratie, zum Recht des Bürgers innerhalb eines demokratischen Verfassungsstaates. Um die freie Meinungsbildung in der Öffentlichkeit aber zu realisieren muss jeder Bürger frei sein zu handeln. Handlungsfreiheit bedeutet hier jedoch nicht willkürhaftes Handeln oder Sittenlosigkeit.[91] Nur Handlungsfreiheit, die der Gemeinschaft zuträgliches Verhalten des Einzelnen bewirkt, führt zur Schaf-fung eines freiheitlichen Gemeinwesens im Sinne der freien Entfaltung des Individuums einerseits und der Funktionsfähigkeit eines freiheitlich-demokra-tischen Staatswesens andererseits.[92]

In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff der Meinungsäußerung weit auszulegen sei[93] und damit einer Aushöhlung der Verwirklichung des individuellen Menschenrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entsprochen. Unbeantwortet und damit weiter umstritten in der Diskussion bleibt jedoch die Frage, ob nicht nur wahre sondern auch unwahre Tatsachenbehauptungen zum Kommunikationsprozess und der geistigen Ausei-nandersetzung in einer Gemeinschaft beitragen können, als Gegengewicht sogar notwendig sind.

Abschließend kann konstatiert werden, dass die Beschränkung des Meinungs-begriffes durch die Elemente der Wahrheit und Richtigkeit gleichzeitig zu einer Einschränkung der Gleichheit im Sinne von Chancengleichheit auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.

1.3 C. Zusammenfassung

Mit der vorangegangenen Untersuchung und Darstellung der Begriffe effek-tiver Jugendschutz, Internet und Meinungsäußerungsfreiheit wurde deutlich, dass eine pauschale Verwendung dieser Begriffe eine implizit inadäquate Be-trachtung der in dieser Arbeit vorgestellten Thematik zur Folge hätte. Insbe-sondere die Tatsache, dass ein auf Freiheit ausgerichtetes Grundrecht infolge der unzureichenden Abgrenzung des Begriffs der Meinungsäußerungsfreiheit seinen eigenen Schutzzweck beschränkt, muss konsequenter Weise in der Ab-wägung mit den existierenden staatlichen Maßnahmen und Regelungen für einen effektiven Jugendschutz im Internet berücksichtigt werden.

Im Folgenden soll die Bewertung bestehender rechtlicher Normen, die Erfüllung der Rolle des Staates im Hinblick auf einen effektiven Jugendschutz im Internet, jeweils in Abwägung mit der Sicherung der grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit, im Mittelpunkt stehen. Von zentralem Interesse ist dabei die Frage, inwieweit die bestehenden Normen der Gesetz-gebung und Vorschriften der Exekutive das Grundrecht der Meinungsäuße-rungsfreiheit gemäß den Schranken des Artikel 5 GG zum Schutze der Jugend einschränken oder ob aufgrund mangelnder Eindeutigkeit des Rechtsrahmens sowie fehlender Vorschriften mitunter der Jugendschutz hinter die Meinungs-äußerungsfreiheit zurücktreten muss.

Teil 2: Die Sicherung von effektivem Jugendschutz im Internet unter Berücksichtigung der Meinungs-äußerungsfreiheit

Grundsätzlich können für die Sicherung von Jugendschutz und Meinungsfrei-heit im Internet 4 Verantwortungsbereiche identifiziert werden:

Abb. 4: Vier Verantwortungsbereiche zur Sicherung von Jugendschutz und Meinungsfreiheit[94]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Fokus dieser Arbeit soll auf der Darstellung und Diskussion der Verant-wortungsfelder liegen, die aus Sichtweise des öffentlichen Rechts von Belang sind. Hierzu zählt die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (Bereich 4), der Einsatz von Filtertechnologien (Bereich 1), der Ausbau einer effektiven Selbstkontrolle (Bereich 3) sowie die Entwicklung eines international und interkulturell einheitlichen Rechtsrahmens (Bereich 2) Für die Bewertung des bestehenden Rechtsrahmens soll zunächst an der Basis angesetzt und hierzu die für den Jugendschutz im Internet anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgestellt werden.

1.4 A. Anwendbare Rechtsgrundlagen für den Jugendschutz im Internet

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

1. Grundgesetz

Die Gewährleistung von Freiheit und Gleichheit für alle Menschen setzt eine gemeinsame rechtliche Grundlage voraus. Die obersten Prinzipien des demo-kratischen Verfassungsstaates, Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit für ein Gemeinwesen in Freiheit wurden im Grundgesetz verankert.[95] Die Grundrechte bilden damit nicht nur die tragenden Säulen der Republik[96] sondern darüber hinaus die Grundlage für die Bewertung aller staatlichen Regelungen und Maß-nahmen für einen effektiven Jugendschutz im Internet.

In diesem Zusammenhang sind folgende Grundrechte maßgeblich:

- Artikel 1 (Achtung der Menschenwürde)
- Artikel 2 Abs. 1 und 2 (Recht auf Freiheit der Person)
- Artikel 5 Abs. 1 (Recht der freien Meinungsäußerung und Informations-freiheit)
- Artikel 6 Abs. 1 und 2 (Schutz der Familie)

Mit der Verfassung verwirklicht das Gemeinwesen, das Volk, sein Recht am Recht für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit in einem höchstrangigen, vorrangig objektiv-rechtlichen[97], positiven Gesetz.[98]

Demgemäß ist der höchstrangige Artikel, die Grundlage der Verfassung einer Republik, die Wahrung der Würde[99] des Menschen. Würde ist die Basis von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt.[100] Artikel 1 Abs. 1 und 2 GG verpflichtet alle staatliche Gewalt dazu, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Der Parlamentarische Rat legte der Schaffung der Grund-rechtsgesetze die Tradition der christlichen Naturrechtslehre und die Philoso-phie Kants zugrunde.[101] Die Menschenwürde stellt nach Kant die Fähigkeit dar, moralisch sittlich zu handeln. Übertragen auf einen effektiven Jugendschutz im Internet besteht für den Staat die Verpflichtung, der Veröffentlichung von ehrverletzenden, menschenverachtenden bildlichen Darstellungen im Internet durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Erhaltung der Sittlichkeit[102] und Vernunft[103] für die Freiheit der Allgemeinheit entgegenzuwirken.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Menschenwürde kann dabei als praktizier-te Ethik nach der Philosophie Kants[104] verstanden werden. Diese teilt die Auto-nomie des Willens in eine innere und äußere Freiheit.[105] Für das Verständnis der Sittlichkeit maßgeblich ist die innere Freiheit, die Autonomie des Willens, der kategorische Imperativ[106] nach Kant. Dieser Ansatz bildet den Ursprung des Grundrechts der allgemeinen Freiheit, das in Artikel 2 Abs. 1 GG verfasst wurde. Zur Schutzpflicht des Staates zur Wahrung der Würde des Menschen tritt das Recht eines jeden auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.[107] Bezogen auf die Missbrauchsmöglichkeit des Internets muss dieses Recht im Lichte der Verwirklichung des Gemeinwohls gesehen werden. Die Freiheit der Hand-lungsmöglichkeiten tritt im Falle des Verstoßes gegen das Sittengesetz zugun-sten der Achtung der Menschenwürde zurück.[108] Kurz gesagt, für die Förde-rung der freiheitlichen Nutzung und Weiterentwicklung des Internets durch seine Nutzer ist es von grundlegender Bedeutung, dass jeder am Prozess Teilhabende gewisse Maximen, moralische Standards einhält. Damit werden Bürger selbst zum Gesetzgeber und Förderer einer unbeschränkten, freiheit-lichen Entwicklung des Neuen Mediums.

[...]


[1] Tagesschau.de, Microsoft schließt Chatrooms wegen Kindpornographie, 2003

[2] J. Groebel/B. Konert, Fernsehen und Internet – Neue Risiken, neue Regulierungsfragen, 2002, S. 2.

[3] T. Strömer, Online-Recht – Rechtsfragen im Internet, 2002, S. 3f.

[4] S. Engel-Flechsig/A. F. Maennel/A. Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunika-tionsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981

[5] B. v. Eimeren, Internetnutzung Jugendlicher, in: Media Perspektiven, 2/2003, S. 68

[6] Eigene Darstellung nach Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen, 2002, S. 66

[7] Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen, 2003, S. 66

[8] B. v. Eimeren, Internetnutzung Jugendlicher, in: Media Perspektiven 2/2003, S. 67. Zur Internetnutzung Jugendlicher im Jahresvergleich auch: ders./B. Maier-Lesch, Internet-nutzung Jugendlicher – Surfen statt fernsehen?, in: Media Perspektiven 11/1999, S. 591 ff.; B. van Eimeren/G. Heinz /B. Frees, Entwicklung der Online-Nutzung in Deutschland – Mehr Routine, weniger Entdeckerfreude. ARD/ZDF Online-Studie 2002, in: Media Perspektiven 8/2002, S. 346 ff.; zum internationalen Vergleich vgl. R. Köcher, Repräsentativbefragung von Internetnutzern in Australien, Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, in: J. Waltermann et al. (Hg.), Verantwortung im Internet: Selbstregulierung und Jugendschutz, 2000, S. 433 ff.

[9] B. v. Eimeren/B. Maier-Lesch, Internetnutzung Jugendlicher – Surfen statt fernsehen?, in: Media Perspektiven 11/1999, S. 591; R. Richard, Jugendschutz im Internet, 2001, S. 9

[10] ders.

[11] ders., S. 75

[12] ders. S. 71

[13] W. Schulz, Kommunikationsprozess, in: E. Noelle-Neumann/W. Schulz/J. Wilke, Fischer Lexikon – Publizistik/Massenkommunikation, 2000, S. 147

[14] jugendschutz.net, Gewaltspiele im Internet, 2003; M. Machill, BITKOM Workshop-Neuer Jugendschutz für neue Medien, 2003

[15] vgl. W. Schulz, Kommunikationsprozess, in: E. Noelle-Neumann/W. Schulz/J. Wilke, Fischer Lexikon – Publizistik/Massenkommunikation, 2000, S. 147; W. Schramm, The Nature of Communication between Humans, in: W. Schramm (Hg.), The Process and Effects of Mass Communication, 1971, S. 24

[16] B. v. Eimeren, Internetnutzung Jugendlicher, in: Media Perspektiven 2/2003, S. 68 ff.

[17] ders., S. 75

[18] vgl. W. Schulz, Nachricht, in: E. Noelle-Neumann/W. Schulz/J. Wilke, Fischer Lexikon – Publizistik/Massenkommunikation, 2000, S. 328 f.; W. Hoffmann-Riem, Der Rundfunk-begriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, 14

[19] Eigene Darstellung des Gatekeeper-Modells nach D. Manning White, The „Gatekeeper“: A case study in the selection of news, in: Journalism Quarterly 22/1950, S. 384 ff.

[20] B. v. Eimeren, Internetnutzung Jugendlicher, in: Media Perspektiven, 2/2003, S. 75

[21] W. Schulz, Kommunikationsprozess, in: E. Noelle-Neumann/W. Schulz/J. Wilke, Fischer Lexikon – Publizistik/Massenkommunikation, 2000, S.165

[22] Kinder entwickeln erst ab dem 10 bzw. 11. Lebensjahr kognitive Fähigkeiten, die erforder-lich sind, um Fiktionales von Non-Fiktionalem zu unterscheiden. Ausführlich dazu: K. Hopf, Zwischen Intendantenbefugnis und Zensurverbot: Jugendschutz in privaten Rund-funkangeboten in Bayern, ZUM 2002, 127

[23] B. v. Eimeren, Internetnutzung Jugendlicher, in: Media Perspektiven, 2/2003, S. 67; W. Hoffmann-Riem, Der Rundfunkbegriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 2002, 11

[24] J. Groebel/B. Konert, Fernsehen und Internet – Neue Risiken, neue Regulierungsfragen, 2002, S. 2.

[25] U. Sieber, Kriminalitätsbekämpfung und Freie Datenkommunikation im Internet, MMR 1998, 330 ; E. M. Frenzel, Von Josefine Mutzenbacher zu American Psycho – Das Jugend-schutzgesetz 2002 und das Ende des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien, AfP 2002, 191

[26] S. Vielhaber, Neuer Schutz vor neuen Gefahren? - Jugendschutz im Internet, MMR Beilage 2001, 18 f.

[27] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 43 f., 51, 158 f.

[28] H. J. Kleinsteuber, Ökonomische und technische Restriktionen bei der Verwirklichung von Medienfreiheit, in: W. Hassemer/W. Hoffmann-Riem/J. Limbach, Grundrechte und soziale Wirklichkeit, 1982, S. 140

[29] T. Strömer, Online-Recht – Rechtsfragen im Internet, 2002, S. 6.

[30] AG München, Urteil vom 28.05.1998 – Az. 8340 Ds 465 Js 173158/95

[31] T. Strömer, Online-Recht – Rechtsfragen im Internet, 2002, S. 9.

[32] Aus den Urteilsgründen des Gerichts zum Compuserve-Urteil, MMR 1998, 430

[33] Leitsätze der Redaktion zum Compuserve-Urteil des AG München vom 28.05.1998, MMR 1998, 429

[34] T. Strömer, Online-Recht – Rechtsfragen im Internet, 2002, S. 9.

[35] Aus den Urteilsgründen des Gerichts zum Compuserve-Urteil, MMR 1998, 430

[36] Urteil des LG München I vom 17. 11. 1999 – Az.: 20 Ns 465 Js 173158/ 95 (AG München I)

[37] Leitsatz des Urteils des LG München I vom 17.11.1999 - Az.: 20 Ns 465 Js 173158/ 95 (AG München I)

[38] Aus den Gründen des Urteils des LG München I vom 17.11.1999 - Az.: 20 Ns 465 Js 173158/ 95 (AG München I)

[39] U. Sieber, Anmerkung zum Compuserve-Urteil vom 28.5.1998, MMR 1998 , 438, 447 f.

[40] AG München, NstZ 1998, S. 518

[41] Leitsatz des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft beim LG München I vom 2.12. 1998 – Az. 466 AR6 8213/98

[42] H. Radtke, Der Starr-Report als pornographische Schrift im Internet?, in: JurPC Web-Dok. 77/1999

[43] H. Radtke, Der Starr-Report als pornographische Schrift im Internet?, in: JurPC Web-Dok. 77/1999

[44] Entscheidungsbegründung des LG München I vom 2.12.1998 – Az. 466 AR6 8213/98

[45] Dem Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 3 TDG zufolge sind „Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.“; Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG, vom 22.7.1997, BGBl. I S. 1870

[46] R. Müller-Terpitz, Verantwortung und Haftung der Anbieter, in: D. Kröger/M. A. Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2000, S. 170; M. Schreibauer, Strafrechtliche Verant-wortlichkeit für Delikte im Internet, in: D. Kröger/M. A. Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2000, S. 598 f.

[47] LG Potsdam, Urteil vom 15.11.2001 – Az. 51 O 113/01

[48] Haftungsprivileg für Betreiber einer Internethandelsplattform nach §5 Abs. 2 TDG, ZUM 2002, 839; Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform, ZUM 2003, 154

[49] ders., 840; Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform, ZUM 2003, 153

[50] LG Düsseldorf, Urteil zur Altersverifikation im Internet – Az. XXXI 34/02 – 70 Js 6582/01

[51] jugendschutz.net, Altersverifikation: Pornografie im Internet = unzulässiger Versandhandel?, 2002; ders., Pornografie in geschlossenen Benutzergruppen, 2003;

[52] Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) wurde mit Inkrafttre-ten des Jugendschutz-Gesetzes (JuSchG) am 1.4.2003 außer Kraft gesetzt. In den Normen des JuSchG werden erhöhte Anforderungen an Altersverifikationssysteme gestellt. So muss der Anbieter sicherstellen, dass seine pornografischen Inhalte nur von Erwachsenen wahrgenommen werden. Ausführlicher dazu: c´t aktuell, Niedrige Anforderungen an Altersschutzsysteme für Erotik-Webseiten, in: heise online, 2003

[53] jugendschutz.net: Stellungnahme zur mündlichen Begründung der Entscheidung des Land-gerichts Düsseldorf zur Altersverifikation im Internet, 2003

[54] ders., denselben Ansatz vertritt auch: S. Engel-Flechsig/A. F. Maennel/A. Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1999, 2991

[55] U. Sieber, Die rechtliche Verantwortlichkeit im Internet – Grundlagen, Ziele und Auslegung von § 5 TDG und §5 MDStV, MMR Beilage 1999, 2

[56] K. Hopf, Zwischen Intendantenbefugnis und Zensurverbot: Jugendschutz in privaten Rund-funkangeboten in Bayern, ZUM 2002, 128

[57] Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag), 2002, Abschnitt A

[58] Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 23.7.2002, § 1

[59] Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag), 2002, § 3 Abs. 1

[60] H. Heinrichs, Kommentierung des § 104 BGB Rdn. 1, § 106 BGB Rdn. 1 f., in: O. Palandt : Bürgerliches Gesetzbuch, 200

[61] M. Machill, BITKOM Workshop-Neuer Jugendschutz für Neue Medien, 2002

[62] Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag), 2002, Abschnitt 1 § 1

[63] ders., Abschnitt 1, § 5

[64] Jugendschutzgesetz vom 23. 7. 2002, BGBl. I (2002), S. 2730; Begründung des Deutschen Bundestages zum Jugendschutzgesetz, 14/9013, 2002, § 15, S. 23

[65] R. Richard, Jugendschutz im Internet, 2001, S. 14

[66] BVerfGE, 76, 130 (140)

[67] B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte-Staatsrecht II, 2000, S. 16

[68] Begründung des Deutschen Bundestages zum Jugendschutzgesetz, 14/9013, 2002, Abschnitt A, S. 13; M. Liesching, Jugendmedienschutz in Deutschland und Europa, 2002, S.1

[69] Jugendschutzgesetz vom 23.7. 2002, BGBl. I (2002), S. 2730 ff.; Begründung des Deutschen Bundestages zum Jugendschutzgesetz, 14/9013, 2002, Abschnitt A, S. 13

[70] ders.

[71] K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, 1994, S. 545 ff.

[72] R. Richard, Jugendschutz im Internet, 2001, S. 19

[73] vgl. T. H. Strömer, Online-Recht-Rechtsfragen im Internet, 2002, S. 1 ff.; R. Richard, Ju-gendschutz im Internet, 2001, S. 57 ff.; S. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, 1999, S. 14 ff.; P. Schaar, Datenschutzfreier Raum Internet?, CR 1996, 170 f.

[74] Eigene Darstellung nach R. Richard, Jugendschutz im Internet, 2001, S. 57 ff.

[75] S. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, 1999, S. 11 ff.; R. Müller-Terpitz, Verantwortung und Haftung der Anbieter, in: D. Kröger/M. A. Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2000, S. 159 f., 187 f.

[76] W. Lohse, Verantwortung im Internet, in: T. Hoeren/B. Holznagel, Schriften zum Informa-tions-, Telekommunikations- und Medienrecht, 2000, S. 25 ff.

[77] A. v. Netzer, Verantwortung und Haftung des Netzbetreibers im Internet, in: D. Kröger/M. A. Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2000, S. 213 ff.

[78] U. Sieber, Urteilsanmerkung zum CompuServe-Urteil vom 28.5.1998, MMR 1998, 439

[79] Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) 2002, Abschnitt A kritisch dazu: S. Engel-Flechsig/A. F. Maennel/A. Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1999, 2990

[80] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 84; I. Kant, Metaphysik der Sitten, S. 345 f.

[81] B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II, 2000, S. 133 f.; Chr. Degenhart, Kom-mentierung des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rdn. 93 f., in: R. Dolzer/K. Vogel/ K. Graßhof , Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2003

[82] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 15 ff; ders., Res publica res populi – Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, 1994, S. 71 ff., 410 ff., 519 ff.; ders., Freiheit in der Republik, Manuskript 1998/1999, S. 33 ff.

[83] Im Einzelnen: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Rundfunk-berichterstattung sowie Freiheit der Filmberichterstattung; vgl. dazu B. Pierot/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 132

[84] Chr. Degenhart, Kommentierung des Art. 5 Abs. 1und 2 GG Rdn. 4 f., in: R. Dolzer/K. Vogel/K. Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2003; BVerfGE 5, 85 (205); 59, 231 (266);

[85] BVErfGE 90, 241 (247); 93, 266 (289); 61, 1 (8)

[86] BVerfGE 54, 208 (219)

[87] D. Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfGE, NJW 1995, 1697 ff.; S. Dietz, Die Lüge von der „Ausschwitzlüge“ – Wie weit reicht das Recht auf freie Mei-nungsäußerung ?, in: Kritische Justiz, 1995, S. 210 ff.; R. Herzog, Kommentierung des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rdn. 51, in: T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz – Kommentar, 2003; BVErfGE 90, 241 (247)

[88] BVerfGE 25, 256 (1 ff.); 5, 85 (205); 7, 198 (212, 219); 20, 162, (174); F. Kübler, Me-dienverantwortung als Rechtsproblem, in: W. Hassemer/W. Hoffmann-Riem/J. Limbach, Grundrechte und soziale Wirklichkeit, 1982, S. 115

[89] I. Kant, Metaphysik der Sitten, S. 338; K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, 1994 S. 545 ff., 553 ff.

[90] ders. Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 96 ff.; ders., Res publica res populi, 1994, S. 234 ff.; J.-J. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag, II, 4, S. 35, II, 6, S. 41; I. Kant, Metaphysik der Sitten, S. 432

[91] ders., S. 345 f.

[92] Chr. Degenhart, Kommentierung des Art. 5 Abs. 1 GG Rdn. 1 ff., in: R. Dolzer/K. Vogel/K. Graßhof, Kommentar zum Grundgesetz, 2003

[93] R. Herzog, Kommentierung des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rdn. 55a ff., in: T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz – Kommentar, 2003; BVErfGE 61, 1 (9); 71, 162 (179)

[94] Eigene Darstellung nach M. Machill, BITKOM- Workshop: Neuer Jugendschutz für Neue Medien, 2002; ders., Verantwortung im Internet, 2000, S. 17

[95] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 47; ders., Res publica, res populi, 1994, S. 1 ff., 441 ff.

[96] ders., Res publica res populi - Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, 1994, S. 350 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 5 f., ders., Freiheit in der Republik, Manuskript 1998/1999, S. 8, 86 ff.

[97] B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 20 f.; BVerfGE 7, 198 (1 ff.)

[98] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 85; B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 17, 21

[99] Zum Begriff der Menschenwürde vgl. K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 47; ders., Res publica res populi - Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, 1994, S. 253 ff., B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 80 f.; BVErfGE 30, 1 (25)

[100] Präambel des ersten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl 1992 II 1246; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S.16

[101] H. Hofmann, Die versprochene Menschenwürde, AöR 1993, 353; I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1999, S. 60 ff., 70

[102] B. Pierot/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 89 f.; T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz. Kommentar, 2003, Art. 2 Abs. 1 Rn 16; K.A. Schachtschneider, Res publica res populi, 1994, S. 267 ff., 655 ff., 978 ff.;

[103] ders., Prinzipien des Rechtsstaates, 2003, S. 57;

[104] B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 80

[105] I. Kant, Metaphysik der Sitten, S. 345; ders., Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1999, S. 34 ff., 68 f., 83 ff.; in Verbindung mit dem Freiheitsbegriff: A. Enderlein, Der Begriff der Freiheit als Tatbestandsmerkmal der Grundrechte – Konzeption und Begründung eines einheitlichen, formalen Freiheitsbegriffs, dargestellt am Beispiel der Kunstfreiheit, 1995, S. 57 f.;

[106] K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S.253 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaa-tes, 2003, S. 84 f.; ders., Res publica res populi, S. 279 ff, 325 ff.;

[107] B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 2000, S. 84 f.; H. Peters, Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 1963, S. 49; BVErfGE , 6, 32 (1 ff.)

[108] ders., S. 85

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Effektiver Jugendschutz im Internet
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
115
Katalognummer
V20147
ISBN (eBook)
9783638241120
Dateigröße
992 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Jugendschutzgesetz wurde aufgrund dringenden Anpassungsbedarfs an die Kommunikationsmöglichkeiten der Neuen Medien in diesem Jahr grundlegend novelliert. Diese Arbeit geht über den Rahmen der Beurteilung bestehender Gesetzestexte hinaus. Vielmehr liegt der Fokus darauf, inwiefern es dem Gesetzgeber tatsächlich gelang einen effektiven Jugendschutzes als staatliche, verfassungsrechtlich garantierte Aufgabe neben dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zu verwirklichen.
Schlagworte
Effektiver, Jugendschutz, Internet, Medienrecht
Arbeit zitieren
Ruth Weidner (Autor:in), 2003, Effektiver Jugendschutz im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20147

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