INHALTSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG. 2
II. DAS UN-KAUFRECHT IM ÜBERBLICK 2
1. Charakteristika 2
2. Gliederung. 2
III. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER
GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE DES KÄUFERS. 3
1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts. 3
a) Internationaler Kaufvertrag über Waren. 3
b) Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten 3
c) IPR - Verweisung an einen Vertragsstaat. 3
d) Nicht - Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts 4
2. Vertragswidrige Ware. 4
3. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers. 4
IV. GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE DES KÄUFERS 5
1. Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 5
2. Vertragsaufhebung. 6
3. Kaufpreisminderung 6
4. Schadensersatz. 7
5. Haftungsausschlüsse - Haftungsbegrenzung. 8
6. Verjährung 8
V. FAZIT 8
VI. LITERATURVERZEICHNIS: 9
1
I. Einleitung
Mit der zunehmenden Globalisierung der Märkte gewinnen die Export- und Importgeschäfte an wirtschaftlicher Bedeutung. Allein deutsche Unternehmen exportieren 1999 Waren im Wert von rund 495 Milliarden Euro und importieren in demselben Zeitraum Waren im Wert von über 430 Milliarden Euro 1 . Vor diesem Hintergrund wird es immer wichtiger, sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen der Export- und Importgeschäfte und damit dieser internationalen Kaufverträge auseinanderzusetzen.
Die folgende Ausarbeitung befasst sich mit den rechtlichen Quellen und dem Inhalt der Gewährleistungshaftung nach dem UN-Kaufrecht.
II. Das UN-Kaufrecht im Überblick
1. Charakteristika
Das UN-Kaufrecht 2 - auch als UNCITRAL-Kaufrecht bezeichnet - (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist zum 1. 1. 1991 nunmehr auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Es gilt automatisch für alle Verträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben, einen bestimmten Bezug zu den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts aufweisen und - mit gewissen Vorbehalten - nach dem 1. 1. 1991 abgeschlossen worden sind. Das UN-Kaufrecht regelt das Zustandekommen von Kaufverträgen einschließlich der Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden jedoch die Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für den Fall, dass eine Seite die ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die durch das UN-Kaufrecht geschaffene Rechtslage ist insbesondere von dem Verkäufer (Exporteur) sorgfältig zu beachten, da das UN-Kaufrecht im Vergleich zum BGB/HGB folgenreiche Veränderungen mit sich bringt. Für den Käufer (Importeur) wird die Situation dagegen tendenziell eher verbessert. Sofern nun die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also ein Kaufvertrag mit den Parteien in einem der anderen Vertragsstaaten abgeschlossen wird, kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Eine Vereinbarung oder Absprache der Parteien ist dazu nicht erforderlich, das UN-Kaufrecht gilt in seinem Anwendungsbereich vielmehr automatisch.
2. Gliederung
Das UN-Kaufrecht gliedert sich in vier Teile 3 :
Teil I (Art. 1-13) regelt den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts und enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Auslegung von Erklärungen bzw. von konkludentem Verhalten, zur Beachtlichkeit von Gebräuchen und Geflogenheiten sowie zu den förmlichen Erfordernissen (§ 1 RdNr. 5 ff.).
1 Vgl. Schakmar, Rainer , UN-Kaufrecht und INCOTERMS (2001, S.5)
2 auch CISG genannt - Abk. im Englischen für „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ 3 Vgl. Piltz, Burghard, Internationales Kaufrecht (1993, S.2)
2
Teil II (Art. 14-24) hat den Abschluss des Vertrages zum Gegenstand (§ 1 RdNr. 8f.).
Teil III (Art. 25-88) macht den eigentlichen Kern des UN-Kaufrechts aus und bestimmt, welche Pflichten der Verkäufer und der Käufer aufgrund des Kaufvertrages zu erfüllen haben. Darüber hinaus ist festgelegt, welche Rechte der anderen Seite erwachsen, wenn der Verkäufer bzw. Käufer nicht ordnungsgemäß leistet. Die Bestimmungen zum Gefahrübergang, zur Vertragsaufhebung und zum Schadensersatz, die für beide Seiten gelten können, sind in gesonderten Kapiteln zusammengefasst (§ 1 RdNr. 10ff.).
Teil IV (Art. 89-101) beinhaltet die Schlussbestimmungen, die das völkerrechtliche Inkraftsetzen des UN-Kaufrechts, die den Vertragsstaaten eingeräumten Vorbehaltsmöglichkeiten, das Verhältnis zu anderen Übereinkommen und den zeitlichen Geltungsumfang betreffen (§ 1 RdNr. 5f.).
III. Voraussetzungen für die Ausübung der Gewährleistungsrechte des
Käufers
1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht gilt für internationale Kaufverträge über Waren, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben, oder wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs.1 UN-Kaufrecht).
a) Internationaler Kaufvertrag über Waren
Bei dem Kaufvertrag muss es sich um ein grenzüberschreitendes, d.h. internationales Liefergeschäft handeln, das Anknüpfungspunkte zu mindestens einem Vertragsstaat aufweist. Bei rein nationalen Geschäften, bei dem Käufer und Verkäufer ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, bleibt es dabei bei den nationalen Kaufrechtsbestimmungen, insbesondere des BGB/HGB. 4
b) Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
Der Kaufvertrag über Warenlieferungen fällt unter das UN-Kaufrecht, wenn zur Zeit des Vertragabschlusses Käufer und Verkäufer ihre Niederlassungen jeweils in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert haben. Haben die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten, so gehen die Gerichte ohne weiteres von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts aus. (Beispiel: deutscher Exporteur verkauft an spanischen Abnehmer; da sowohl Deutschland als auch Spanien Vertragsstaaten sind, ist das UN-Kaufrecht anwendbar).
c) IPR - Verweisung an einen Vertragsstaat
Hat nur eine oder überhaupt keine Vertragspartei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat, so kann das UN-Kaufrecht auf den internationalen Vertrag angewendet werden, wenn die Regeln des IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. (Art.1 Abs.1 UN-Kaufrecht).
4 Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.23)
3
d) Nicht - Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
Die Parteien haben die Möglichkeit das UN-Kaufrecht auszuschließen. In diesem Fall richten sich die kaufrechtlichen und gewährleistungsrechtlichen Fragen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Kaufrecht. 5
2. Vertragswidrige Ware
Nach Art. 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht hat der Exporteur Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art der Ware - einschließlich der Verpackung - den Anforderungen des Vertrages entspricht. Vertragswidrig ist die gelieferte Ware nicht nur, wenn sie qualitative Mängel aufweist (Schlechtlieferung), sondern auch bei Mengenabweichungen und bei der Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Ware (Falschlieferung). Der Exporteur ist grundsätzlich für die Einhaltung besonderer produktrechtlicher Normen und Bestimmungen verantwortlich, die nicht nur im Lande des Verkäufers, sondern auch im Importland bestehen. (z.B. EG - Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, technische Sicherheitsvorschriften).
Die gelieferte Ware entspricht ferner nicht dem Vertrag, wenn sich die Ware nicht nach dem gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Zweck eignet. Maßgebend dafür ist die kaufmännische Verwendung, die damit auch die Wiederverkaufsmöglichkeit umfasst. (z. B. Verkauf verderblicher Ware).
Für den Zeitpunkt der Beurteilung der Vertragswidrigkeit kommt es auf den Moment des Gefahrübergangs an. (Art. 36 Abs. 1 UN-Kaufrecht).Im internationalen Warenverkehr werden häufig INCOTERMS verwendet, so dass sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach der jeweils vereinbarten INCOTERM - Klausel richtet. 6
Bezüglich der „Rechtsmängel“ ist schließlich Art. 41 UN-Kaufrecht heranzuziehen. Danach hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist, es sie denn, dass der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch belastete Ware anzunehmen. 7
3. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers
Erhält der Käufer die Lieferung vertragswidriger Waren, so ist eine Voraussetzung für die Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte die angelieferte Ware innerhalb kurzer Frist auf Mängel zu untersuchen (Art. 38 Abs. 1 UN-Kaufrecht) und vorhandene Mängel innerhalb angemessener Frist - spätesten 2 Jahren nach Lieferung - dem Verkäufer anzuzeigen und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen; andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. (Art. 39 UN-Kaufrecht).
Der Käufer ist zunächst zur Untersuchung der Ware auf Vertragswidrigkeiten innerhalb kurzer Frist verpflichtet. (z.B. bei Maschinen und Zubehör ist eine Frist von ca. 1 Monat als ausreichend angesehen). Der Umfang der Untersuchung ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt. (z.B. dem Käufer ist zuzumuten Stichproben zu nehmen). Die Untersuchungsfrist beginnt in der Regel mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Für die Bestimmung der Dauer der Untersuchungsfrist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
5 Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.155) 6 Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.147)
7 Vgl. Graf von Bernstoff, Christoph, Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft (1994, S.83)
4
Hat der Käufer eine Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware festgestellt, muss er diese innerhalb angemessener Frist dem Verkäufer unter genauer Bezeichnung der Art der Widrigkeit anzeigen. Der Käufer muss gemäß Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht in der Mängelanzeige die Art der Widrigkeit so genau bezeichnen, dass dadurch der Verkäufer in der Lage ist, sich ein Bild von der Vertragswidrigkeit zu machen und die gebotenen Schritte zu ergreifen. Der Käufer ist noch verpflichtet aufzuzeigen, in welchem Umfang die gelieferte Ware von den festgestellten Mängeln betroffen ist.
IV. Gewährleistungsrechte des Käufers
Liefert der Exporteur vertragswidrige Ware, stehen dem Käufer, sofern er die Vertragswidrigkeit ordnungsgemäß und fristgerecht angezeigt hat, die folgenden Gewährleistungsrechte zu:
1. Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Das Recht auf Nachbesserung (Art. 46 Abs. 3 UN-Kaufrecht) umfasst neben der Reparatur oder dem Austausch fehlerhafter Teile auch die Lieferung von Ersatzteilen. Nachbesserung kann allerdings nicht verlangt werden, wenn sie praktisch unmöglich (z. B. weil die Reparatur technisch nicht möglich ist) oder nicht zumutbar ist. (z.B. wenn der Verkäufer nicht Hersteller, sondern Zwischenhändler ist, und auch keine Vertragswerkstätten besitzt). 8 Die Kosten der Nachbesserung - einschließlich der Transport-, Montage- und Reparaturkosten - hat der Verkäufer zu tragen.
Anstelle der Nachbesserung kann der Käufer Ersatzlieferung gemäß Art. 46 Abs. 2 UN-Kaufrecht. Ersatzlieferung bedeutet, dass die fehlerhafte Ware an den Verkäufer zurückgeht und der Verkäufer dafür im Austausch vertragskonforme Produkte zu stellen hat. 9 Der Käufer kann sein Recht auf Ersatzlieferung nur dann ausüben, wenn er die gelieferte Ware im wesentlichen im unveränderten Zustand an den Verkäufer zurückgeben kann. (Art. 82 Abs.1 UN-Kaufrecht).
Das UN-Kaufrecht sieht einen Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung nur dann vor, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. (Art.25 UN-Kaufrecht). Der Grund liegt darin, dass im internationalen Handel zum Teil erhebliche Transportkosten, zollrechtliche Probleme und Kosten für die Ersatzlieferung die entstehen, so dass bei geringfügigen Mängeln der Käufer nicht ohne weiteres eine unverhältnismäßig teuere Ersatzlieferung verlangen soll.
Entscheidend für die Abgrenzung wesentlicher und nicht wesentlicher Vertragsverletzungen ist die Zumutbarkeit für den Käufer. Ist es ihm zuzumuten, die Ware trotz des Mangels zu behalten und weiter verkaufen zu können, so liegt keine wesentliche Vertragsverletzung vor. (z. B. Ein Großhändler importiert Äpfel erster Wahl, erhält aber lediglich Äpfel zweiter Wahl geliefert; hier wird man ihm i.d.R. zumuten können, die zweite Wahl weiterzuverkaufen und
8 Vgl. Lehr, Wolfgang, Der Exportvertrag (1998, S.150) 9 Vgl. Piltz, Burghard, Internationales Kaufrecht (1993, S.56)
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Arbeit zitieren:
Mariya Beleva, 2002, Gewährleistungshaftung nach UN-Kaufrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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