DIS und ICC
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Grundlagen 3
2.1. Begriff der privaten Schiedsgerichtsbarkeit 3
2.2. Staat und Schiedsgericht 4
2.3. Vorteile 5
2.4. Nachteile 6
3. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen
(DIS) e.V. 7
3.1. Allgemeines 7
3.2. Organisation 8
3.3. Schiedsgerichtsordnung 9
4. International Chamber of Commerce 10
4.1. Allgemeines 10
4.2. International Court of Arbitration 11
4.3. Schiedsgerichtsordnung 11
5. Die Schiedsgerichtsordnungen von DIS
und ICC in wesentlichen Punkten 12
5.1. Einleitung des Schiedsverfahrens 12
5.2. Beginn des Verfahrens 13
5.3. Anzahl und Anforderungen an die Schiedsrichter 13
5.4. Bestellung der Schiedsrichter 14
5.5. Verfahren 14
5.6. Beendigung des Verfahrens 15
6. Fazit 15
7. Abkürzungsverzeichnis 17
8. Literaturverzeichnis u. Internetverzeichnis 18
9. Zusammenfassung 19
2
DIS und ICC
1. Einleitung
Ein Grundsatz, der schon sehr alt ist, besagt, das man sich sehr gut überlegen sollte, ob man mit einer Streitigkeit vor ein ordentliches Gericht zieht oder nicht. Solche Verfahren können sehr kostspielig sein und sich durch die Überlastung der Gerichte und die verschiedenen Instanzen über mehrere Jahre hinziehen.
Ein Alternative könnte das Schiedsgericht darstellen. An solch einem Schiedsgericht kann den individuellen Belangen der Parteien in einem Streitfall wesentlich mehr und anders entsprochen werden. Wohl auch wegen dieses Vorteils ist die Bedeutung von Schiedsgerichten in den vergangen Jahren international gewachsen.
Aus diesem Grund sollen im Folgenden zuerst grundlegende Punkte zur Schiedsgerichtsbarkeit mit ihren Vor- und Nachteilen erläutert werden.
Im dritten und vieren Teil der vorliegenden Arbeit stelle ich dann zwei wichtige Institutionen der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die ICC und die DIS, vor.
Die Frage der Durchführung eines Verfahrens vor einem Schiedsgericht nach der DIS oder ICC Schiedsgerichtsordnung wird im fünften Abschnitt näher beleuchtet.
2. Grundlagen
2.1. Begriff der privaten Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde ursprünglich von der Kaufmannschaft als ein Ihren Interessen besonders entsprechendes Streitklärungsinstrument erfunden. 1
Heute sind Schiedsgerichte im Sinne des 10. Buches der ZPO Privatgerichte, welche sich aus einem oder mehreren Schiedsrichtern zusammensetzen. Ihnen wurde die
1 Vgl. www.hk24.de (Internetauftritt der Handelskammer Köln), Stand: 02.10.2003
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DIS und ICC
abschließende und verbindliche Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an Stelle von staatlichen Gerichten durch private Willenserklärungen übertragen 2 .
Private Willenserklärungen sind notwendig, da der privaten Gerichtsbarkeit, anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit, keine staatliche Macht zukommt. Somit darf ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die beteiligten Parteien im Vorfeld darauf geeinigt haben.
2.2. Staat und Schiedsgericht
„Der Staat hat an der Einschränkung privatrechtlicher Schiedsgerichte, soweit nicht öffentliche Belange betroffen werden, kein Interesse. Die Regelung bürgerlichrechtlicher Beziehungen ist den Beteiligten überlassen.“ 3
Bürgerlich-rechtliche Beziehungen können nicht nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften sondern auch durch die Anrufung eines privaten Schiedsrichters geordnet werden.
Ausschließliche Aufgabe der Staatshoheit ist es dafür zu sorgen, das jedermann sein Recht, auch in Zivilsachen, finden kann. Daher bietet der Staat dem Rechtssuchenden Hilfe durch seine Gerichte, welche auch als ordentliche Gerichtsbarkeit bezeichnet werden. In Artikel 101 des Grundgesetzes lässt sich die verfassungsrechtliche Garantie auf einen staatlichen Richter wiederfinden.
Wollen in einem Streitfall nun alle beteiligten Parteien diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen, so ist dies ihre freie Entscheidung.
Das Interesse des Staates und seiner Institutionen erwacht erst dann wieder, wenn aus einem Schiedsspruch, als Ergebnis der privaten Entscheidung, heraus eine Zwangsvollstreckung statt finden soll. Eine Zwangsvollstreckung berührt
2 Vgl. ZPO § 1029 (1), siehe Anhang.
3 Schwab / Walter „Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar“ S. 3.
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öffentliches Interesse, da nicht nur der Schuldner sondern auch die Allgemeinheit z.B. unter einer Kahlpfändung leiden würden. 4
2.3. Vorteile
Sowohl über die Vorteile als auch über die Nachteile der privaten Schiedsgerichtsbarkeit wird viel geschrieben und auch viel diskutiert. Daher folgt nun eine Zusammenstellung von in der Literatur genannten Vorteilen, die sich den
am Schiedsverfahren beteiligten Personen bieten 5 :
In einem Schiedsverfahren können die Parteien sich den oder die Schiedsrichter •
selbst auswählen und damit sicherstellen, das die gewählte Person ihr Vertrauen genießt. Als Schiedsrichter stehen dabei viele erfa hrene Juristen und auch Fachleute aus verschiedenen Gebieten zur Verfügung.
Eng damit verbunden ist der Vorteil der Sachkundigkeit, denn die Richter können •
aus Kreisen gewählt werden, die auf dem relevanten Gebiet eine entsprechende Sachkunde aufweisen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht sind prinzipiell nicht öffentlicher Natur. Damit •
wird verhindert das eine Partei ihr Ansehen verliert oder Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsinterna öffentlich werden.
In der Regel wird viel schneller eine Entscheidung erzielt, da der sehr •
langwierige Gang durch die verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wegfällt.
Oft ist das Schiedsverfahren daher auch kostengünstiger. •
Besonders im internationalen Bereich bietet die Schiedsgerichtsbarkeit Vorteile, •
da die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in manchen Ländern sehr aufwendig und mit hohem finanziellen Aufwand verbunden ist.
4 Vgl. Schwab / Walter „Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar“ S. 4.
5 Vgl. Schwab / Walter „Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar“ S. 4 ff.
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Den beteiligten Parteien und dem Schiedsrichter wird weitestgehende Freiheit •
bei der Gestaltung des Verfahrens gelassen, solange bestimmte Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens eingehalten werden. 6
2.4. Nachteile
Bei einem Schiedsverfahren bestehen im wesentlichen folgende Gefahren bzw. Nachteile:
Oft sind Mitglieder von wirtschaftlichen, sportlichen oder sonstigen Verbänden •
durch die Verbandssatzung gezwungen, sich bei Problemen einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Damit ist das Schiedsgericht nicht mehr eine frei wählbare Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. 7
Ebenso oft lässt sich beobachten, dass sich Schiedsrechter der Partei, durch •
welche Sie ernannt worden sind, verpflichtet fühlen. Damit kann eine Objektivität in der Entscheidungsfindung zumindest in Frage gestellt werden. 8
„Die Durchsetzbarkeit eines inländischen Schiedsspruchs ist geringer als die •
eines gerichtlichen Urteils. Der Schiedsspruch bedarf zur Vollstreckung der
Vollstreckbarerklärung durch das ordentliche Gericht.“ 9
Im deutschen Recht wird Gerichtsurteilen eine Präzedenzwirkung zugemessen. •
Diese Schiedswirkung fehlt den Schiedssprüchen allerdings, und macht diese damit für Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung ungeeignet. 10
6 Vgl. Böckstiegel „Mehrparteien-Schiedsgerichtsbarkeit im deutschen und ausländischen Recht“ S. 4.
7 Vgl. Schwab / Walter „Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar“ S. 6.
8 Vgl. Schwab / Walter „Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar“ S. 6.
9 Schütze „Schiedsgericht und Schiedsverfahren“ S. 6.
10 Vgl. Schütze „Schiedsgericht und Schiedsverfahren“ S. 7.
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Arbeit zitieren:
Anja Repke, 2003, Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen und International Chamber of Commerce, München, GRIN Verlag GmbH
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