I. Einführung 1.) Vorbemerkung
2.) Die Verfassungskrise vor Ausbruch des Krieges
II. Die Reichsverfassung im Dreißigjährigen Krieg
1.) Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. 2.) Prag 1635 und der Weg zum Universalfrieden
III. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Westf. Friedens 1.) Der Kaiser
a) Die verfassungsrechtliche Schwebelage
b) Möglichkeiten der Einflussnahme
c) Die kaiserliche Beurteilung der Ergebnisse 2.) Die Libertät der Reichsstände
a) Die Landeshoheit
b) Das Bündnisrecht der Reichsstände
c) Bewertung 3.) Die weiteren Verfassungsorgane
a) Der Reichstag aa) Die Reichsstände bb) Das Gesetzgebungsverfahren cc) Die Interpretation des Westf. Friedens dd) Ergebnisse
b) Die Reichskreise 4.) Die Religionsverfassung
a) Die rechtliche Fixierung der Parität
b) Die Normaljahresregelung
c) Die itio in pares
d) Würdigung
IV. Die Beurteilung des Westfälischen Friedens im Spiegel der Zeiten 1.) Das „monstro simile“: Samuel Pufendorf 2.) Die Beurteilung des WF im 19./20. Jahrhundert
V. Schlussbemerkung und Fazit
VIII
DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE BEDEUTUNG DES WESTFÄLISCHEN FRIEDE VON 1648 1
I. Einführung
1.) Vorbemerkung
Der Westfälische Friedensvertrag, dessen Jahrestag 1998 zum 350. Male gedacht wurde, markiert nicht nur den Schlusspunkt des Dreißigjährigen Krieges und damit ein historisches Datum, sondern vielmehr erlangte er den Rang eines lex fundamentalis, eines Grundgesetzes, das die Verfassungsentwicklung des ersten Deutschen Reiches grundlegend beeinflusste 2 . Diese Arbeit soll daher versuchen, den Westfälischen Friedensvertrag in dem Gefüge der Rechts und Verfassungsverhältnisse des Konfessionellen Zeitalters darzustellen, und seine stabilisierende Bedeutung für das Alte Reich aufzuzeigen.
2) Die Verfassungskrise vor Ausbruch des Krieges
Zwei große Themen erschütterten die Reichsverfassung vor Ausbruch des Krieges: Einerseits der kaiserlichfürstliche Dualismus und andererseits die Auseinandersetzungen der Konfessionsparteien 3 .
Letztere verschärften sich zunehmend durch die diametral widerstreitende Sichtweise des Augsburger Religionsfriedens von 1555, welcher die Symbiose aus Glaube und Recht als auseinandersprengte 4 . Fundament der Verfassung Das darin garantierte
Konfessionswahlrecht, das ius reformandi, avancierte zum Herzstück der reichsständischen Libertät und förderte die Kluft zwischen Kaiser und Fürsten zusätzlich 5 . Folgenschwer war die Tatsache, dass kein Gremium zur gegenseitigen Aussprache und Klärung der vielen offengelassenen dubia existierte 6 . Die fehlende, immer wieder aufgeschobene Einigung fand schliesslich ihren Ausdruck in der Destabilisierung, teilweise gar Lähmung der Reichsorgane 7 . Der Kaiser in seiner traditionellen Funktion als Wahrer von Recht und Frieden besaß nicht mehr die Allgewalt.
Mit dem Prager Fenstersturz im Jahre 1618 und der darauf folgenden Wahl eines böhmischen Königs vollzog die protestantische Ständeopposition vollends die radikale Abkehr vom habsburgischem Haus unter Ferdinand II. Die irreparablen Schäden dieser Revolte und die
1 Diese Arbeit wurde von mir im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Seminars bei Prof. Dr. B. Schildt an der Ruhr Universität Bochum erstellt.
2 HECKEL, JuS 1988, S. 336 (339); LINK, JZ 1998, S. 1 (1).
3 MÜLLER, Der Regensburger Reichstag, S. 16.
4 EISENHARDT, Dt. Rechtsgeschichte, S. 145.
5 MITTEIS/LIEBERICH, Dt. Rechtsgeschichte, S. 337.
6 FRISCH, Das Restitutionsedikt, S. 16 f.
7 BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 92 f.
IX
“Befürchtung“ eines protestantischen Kaisers bildeten den Auftakt des Dreißigjährigen Krieges, für dessen Ausbruch jede Seite den Rechtsbruch bei der anderen erblickte 8 .
II. Die Reichsverfassung im 30jährigen Krieg
1.) Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II.
In der Anfangsphase des Krieges deutete sich durch die Dominanz der kaiserlichkatholischen Heere eine monarchistische Lösung der Verfassungskontroversen an, die ihren Höhepunkt im ohne Konsultation des Reichstags erlassenen 9 Restitutionsedikts fand 10 . Kernstück dieses Erlasses war neben der Verpflich
tung der Protestanten zur Rückgabe aller seit 1552 eingezogenen geistlichen Güter die Verwerfung des ius reformationis 11 . Dieser kaiserlichzentralstaatliche Vorstoss war jedoch selbst den katholischen Fürsten, die wegen der in dem Machtgewinn des Kaisers gesehenen absolutistischen Tendenzen um ihre territoriale Souveränität fürchteten, zu groß 12 . Der Regensburger Kurfürstentag veranlasste daraufhin die Abdankung des siegreichen Feldherrn Wallensteins, um der kaiserlichen Übermacht entgegenzuwirken 13 Ein herber Rückschlag des Kaisers 14 , woran auch ersichtlich ist, dass der Kampf der Mächte seine rein konfessionelle Komponente eingebüßt hatte 15 .
2.) Prag 1635 und der Weg zum Universalfrieden
1635 kam es zum Prager Frieden, einem Zusammenschluss aller deutschen Territorien außer HessenKassel, um mit vereinten Kräften 16 aber unter Preisgabe des ius armorum und des ius foederis den Kaiser bei der Verteidigung des Reiches zu unterstützen 17 . Doch schon bald wich die dahinter stehende Reichsidee 18 einer neuen konfessionsunabhängigen Ständeopposition 19 . Es sollte die letzte Chance des Kaisers sein, seine absolutistischen Intentionen zu verwirklichen.
8 HECKEL, JuS 1988, S. 336 (337); DUCHHARDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 146.
9 FRISCH, Das Restitutionsedikt, S. 116.
10 BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 95.
11 DUCHHARDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 162.
12 MENGER, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 28.
13 WILLOWEIT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 140 f.
14 BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 101.
15 WILLOWEIT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 142.
16 EBENDA.
17 BÖCKENFÖRDE, Der Staat 8, 1969, S. 466.
18 BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 99.
19 DUCHHARDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 163.
X
1641 einigten sich die Kriegsparteien im sog. Hamburger Präliminarvertrag auf die Aufnahme von
Verhandlungen im neutral erklärten Münster und Osnabrück. Nach rund fünfjährigen Verhandlungen wurde am 24. Oktober 1648 der Friedensvertrag unterzeichnet. Sein Bestreben, die reichsinternen Fragen ohne Beteiligung ausländischer Mächte zu lösen, konnte der Kaiser nicht realisieren 20 .
III. Die verfassungsrechtl. Bestimmungen des WF
Der Westfälische Friede (WF) musste aus der Sicht der Signaturmächte Frankreich und Schweden die zukünftige konfessionelle Ordnung abschließend gewährleisten 21 . Für das Reich selbst war die Schaffung des politischen Gleichgewichts zwischen Kaiser und Ständen vorrangig 22 . Damit hatten Frankreich und Schweden mit den größeren Reichsständen ein gemeinsames Ziel erreicht, und sie realisierten die Blockade der kaiserlichen Zentralisierungs und Machtpolitik 23 .
1.) Der Kaiser
a) Die Verfassungsrechtliche Schwebelage
Die Position des Reichsoberhauptes nach dem WF ist in vielerlei Hinsicht nebulös. Nicht festgelegt auf dem Kongress wurden die kaiserlichen Aufgaben und Befugnisse: Kalkulierend scheuten Kaiser und Stände eine enumerative Fixierung der kaiserlichen Verfassungsrechte, um die fehlende Konkretisierung in einer jeweils besseren Rechtsposition später vorzunehmen 24 .
Diese negotia remissa wurden zusammen mit der Königswahl, der Aufstellung der Wahlkapitulation, der Erneuerung der Reichsmatrikel, der Wiederherstellung der Reichskreise, der Regelung des Achtverfahrens und der Reformation des Reichsgerichtswesens dem nächsten Reichstag zugewiesen (Art VIII § 3 IPO) 25 . Ein Triumph
20 RUPPERT, Die kaiserliche Politik, S. 359; WILLOWEIT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 143.
21 LAUFS, Rechtsentwicklungen, S. 123.
22 DUCHHARDT, Reich und Staatensystem, S. 180 f.
23 MENGER, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 29; BÖCKENFÖRDE, Der Staat 8, 1969, S. 449 (467).
24 DICKMANN, Der Westfälische Frieden, S. 329; DUCHHARDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 159.
25 REPGEN, Westfälischer Friede, S. 336; LAUFS, Rechtsentwicklungen, S. 128.
XI
der kaiserlichen Diplomatie, konnte doch auf diese Weise eine Einflussnahme der beiden Garantiemächte verhindert werden 26 .
Der Kaiser musste teils ohne rechtliche Legitimität versuchen, Einfluss auf die Reichspolitik zu nehmen und das Gefüge des Reiches zusammenzuhalten 27 . b) Möglichkeiten der Einflussnahme
Möglichkeiten boten die Einwirkung auf die Reichsstände durch Ausübung einer starken Hausmacht und die Geltungmachung der kaiserlichen Reservat und Komitialrechte 28 . Zu den iura comitialia, also den Rechten, die er nur in Kooperation mit den Ständen ausüben konnte, gehörten insbesondere das Gesetzgebungsverfahren (s. III. 3abb), Einquartierungen und das ius belli ac paci 29 .
Nur in Zusammenarbeit mit den Kurfürsten war dem Kaiser die Einberufung des Reichstags und die Eingehung von Reichsbündnissen gestattet, sog. beschränkte Reservatrechte 30 . Ungeschmälert verfügte der Kaiser über die sog. unbeschränkten Reservatrechte, die letzten Relikte früherer Machtvollkommenheit, die er ohne Hinzuziehung der Stände in eigener Kompetenz, ex plenitudine maiestatis, ausüben konnte. Dazu zählten Sanktion, Proposition und Publikation der Reichsgesetze. Durch Ratifizierung des Kaisers erlangten sie Gesetzeskraft (s. III./3abb). Es oblag also dem Kaiser Reichstagsbeschlüsse zu genehmigen 31 . Desweiteren standen ihm noch einige Ehrenrechte, das Recht zur Standeserhöhung und der Ernennung von Räten und Notaren, die Belehnung der Reichsvasallen, die Bestätigung landständischer Verfassungen sowie die Verleihung akademischer Grade zu 32 . Das Konglomerat dieser Rechte darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die tatsächliche Machtentfaltung des Reichsoberhauptes de facto stark dezimiert wurde 33 . Der Kaiser wurde gezielt, von außen und innen, zu einer Art oberstem Fürsten, einem primus inter pares, degradiert 34 (vergl. insbes. III./2.).
26 SCHINDLING, Die Anfänge des Regensb. Reichstags, S. 43; VIERHAUS, Staaten und Stände 5, S. 53.
27 VIERHAUS, Staaten und Stände 5, S. 86.
28 HARTUNG, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 148 f.
29 HECKEL, JuS 1988, S. 336 (339).
30 CONRAD, Dt. Rechtsgeschichte 2, S. 67
31 CONRAD, Dt. Rechtsgeschichte 2, S. 67.
32 ZIPPELIUS, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 43 f.; VIERHAUS, Staaten und Stände 5, S. 86; THIEME, JuS 1981, S. 549 (551).
33 KROESCHELL, Dt. Rechtsgeschichte 3, S. 23; MITTEIS/LIEBERICH, S. 348; EISENHARDT, Dt. Rechtsgeschichte, S. 127; DICKMANN, Der Westfälische Frieden, S. 332; DUCHHARDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 159, 165; THIEME, JuS 1981,S. 549 (551); SCHROEDER, JuS 1995,S.959. RUPPRECHT, Die kaiserliche Politik, S. 360.
34 WILLOWEIT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 176.
XII
An einen Kaiser als Machtfaktor und damit an absolutistische Tendenzen, wie sie sich 1629/1635 andeuteten, war (mit Ausnahme der habsburgischen Erblande, wo er nach monarchistischabsolutistischem Herrschaftsprinzip regierte 35 ,) nicht mehr zu denken 36 . Doch trotz dieser erheblichen Einschränkungen und dem damit verbundenen Autoritätsverlust verstanden es die Habsburgischen Kaiser auch nach 1648 ihre Wirkungsmächtigkeit etwa durch Entsendung getreuer Kommissare zu den Bischofswahlen 37 und interessennaher Personalpolitik, welche ihm verlässlichen Rückhalt im Konvent garantierte, zu behaupten 38 . Maßgeblich für den raschen Wiederaufstieg der Thronfolger war jedoch eine andere Tatsache. Auch nach dem WF gelang es den Kaisern, die Lehnshoheit und die mit ihr zusammenhängende Lehnsgerichtsbarkeit durch geschickte Instrumentalisierung des Reichshofrates, dem kaiserlichen Hofgericht, (Reichshofratsordnung 1654) zu konservieren, indem eine “kaisertreue“ Rechtsprechung eingehalten wurde 39 . Der Reichshofrat überwachte die Landeshoheit der Fürsten und schränkte sie ein 40 . c) Die kaiserliche Beurteilung der Ergebnisse
Kaiser Ferdinand III., 1637 vom Regensburger Kurfürstentag gewählt, war bis 1645 zu keinerlei Konzessionen bereit 41 .
Angesichts seiner militärischen und politischen Bedrängnis, glaubte er jedoch später, ein annehmbares Ergebnis erzielt zu haben 42 , wie aus seinen geheimen Instruktionen an Trauttmannsdorff, dem kaiserlichen Verhandlungsführer, im Vorfeld des WF hervorgeht 43 .
35 REPGEN, Westfälischer Friede, S. 336; VIERHAUS, Staaten und Stände 5, S. 86.
36 SCHMIDT, Der Staat, Beiheft 10, S. 45 (70); DUCHHARDT, Reich und Staatensystem, S. 180.
37 MITTEIS/LIEBERICH, S. 348.
38 WILLOWEIT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 176; PRESS, Das Alte Reich, S. 201; SCHINDLING, Die Anfänge des Regensb. Reichstags, S. 46.
39 PRESS, Das Alte Reich, S. 210; BOLDT, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 269 HARTUNG, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 40.
40 KROESCHELL, Dt. Rechtsgeschichte 3, S. 23 f.
41 RUPPERT, Die kaiserliche Politik, S. 359 DICKMANN, Der Westfälische Frieden, S. 325.
42 REPGEN S. 332 f.
43 ebenda; RUPPERT, Die kaiserliche Politik, S. 364.
XIII
2.) Die Libertät der Reichsstände
Entscheidend begrenzt wurde die kaiserliche Machtentfaltung durch Art. VIII IPO, dem nach Laufs „verfassungsrechtlichen Kern“ des Vertrages 44 .
Darin verankert wurde ein umfangreiches Bündnisrecht (ius foederis, § 2), territoriale Hoheit (ius territorialis, §§ 1+4) in weltlichen und in geistlichen Angelegenheiten, sowie ein Mitspracherecht an allen Reichsgravamina, wie etwa der Interpretation und Verabschiedung von Gesetzen; ferner garantierte es außenpolitische Handlungsfähigkeit in Form des ius belli ac paci und des ius pacis et armorum (§§ 2, 4) 45 .
Diese zuletzt aufgeführten Teilnahmerechte an den Reichsangelegenheiten erhoben den Reichstag, der Vertretung der Stände, zum zentralen Regierungsorgan; die Stände stiegen somit zu den Trägern der reichspolitischen Entscheidungen auf 46 .
a) Die Landeshoheit
Das ius territoriale bestätigte die schon lange praktizierte Landeshoheit und schrieb die “Beinahe Souveränität“ nun formal fest 47 .
Die damit zum Ausdruck kommende völkerrechtliche Selbständigkeit wurde zum Spiegelbild der dezentralistischen, föderativen Reichsverfassung 48 : 300 Einzelherrschaften existierten auf dem Gebiet des deutschen Reiches, welche durch völkerrechtsartige Allianzen miteinander verbunden waren 49 .
b) Das Bündnisrecht der Reichsstände
Das Bündnisrecht besiegelte die sog. Libertät der Reichsstände. Es war weder anzeigepflichtig noch unterlag es einem Genehmigungsvorbehalt 50 . Es gewährte den Ständen uneingeschränkte Abschlussfreiheit von Bündnissen sowohl untereinander als auch mit äußeren Mächten, mit der Einschränkung, dass diese Verbindungen sich nicht gegen den Kaiser, die Ordnung des Reichslandfriedens oder den durch den WF geschaffenen verfassungs und religionsrechtlichen status quo richteten 51 .
44 LAUFS, Rechtsentwicklungen, S. 126.
45 BÖCKENFÖRDE, Der Staat 8, (1969), S. 449 (454f.): zum ius armorum auch MÜLLER, Der Regensburger Reichstag, S. 389, der daraufhin weist, daß dieses Recht den Ständen in ihrer Gesamtheit, nicht den einzelnen Ständen zustand, was häufig übersehen würde (so z.B. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte 2, S. 123f.).
46 MÜLLER, Der Regensburger Reichstag, S. 22.
47 BECKER, Der Kurfürstenrat, S. 352; SCHROEDER, JuS 1995, S. 959 (960).
48 LAUFS, Rechtsentwicklungen, S. 127.
49 SCHLAICH, Ev. Staatslexikon, Sp. 3973.
50 BÖCKENFÖRDE, Der Staat 8, 1969, S. 449 (471).
51 SCHMIDT, Der Staat, Beiheft 10, S. 45 (68).
Arbeit zitieren:
Nick Oberheiden, 2000, Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Frieden von 1648, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1
Ulpian zur "überholenden&...
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Seminararbeit, 38 Seiten
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Seminararbeit, 29 Seiten
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Seminararbeit, 14 Seiten
Die Folgen der großen Säkularisation 1803
Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte
Seminararbeit, 17 Seiten
Zusendung unbestellter Waren § 241a BGB
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht
Seminararbeit, 31 Seiten
Otto Friedrich von Gierke und die Bedeutung der sozialen Verbände für ...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 25 Seiten
Völkische Bewegung zwischen Kaiserreich und Weimarer Republik - ein Qu...
Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Seminararbeit, 20 Seiten
Nick Oberheiden hat den Text Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Frieden von 1648 veröffentlicht
Nick Oberheiden hat einen neuen Text hochgeladen
Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Frieden
Eine Darstellung der Jahre 161...
Helmut Lahrkamp
Westfälischer Friede und Jüngster Reichsabschied
Versuch einer Verfassungs- und...
Dietmar Lutz
Der Westfälische Friede in der Deutung der Aufklärung
Zur Entwicklung des Verfassung...
Bernd M Kremer
Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede
Kirchengeschichtliche Studien ...
Thomas Kaufmann
Verfassungsrechtliche Restriktionen für den vereinfachenden Einkommens...
Eine Überprüfung verfassungsre...
Tibor Schober
0 Kommentare