Nach Beendigung der Tyrannei des Monarchen Tarquinius Superbus schufen sich die Römer eine Verfassung die aus einer Mischung von Monarchie, Aristokratie und Demokratie bestand. Im Wesentlichen beruhte die römische Republik auf drei Institutionen: dem Rat, der Volksversammlung und den Ämtern. Die direkte Führung des Staates wurde von zwei Konsuln übernommen, die die meisten Vollmachten des Königs übernahmen. Führende Persönlichkeiten und ehemalige Amtsträger bildeten den Senat. Des Weiteren gab es noch verschiedene Magistrate wie etwa die Praetores oder die Quaestores. Ihre Aufgaben waren beispielsweise das Gerichtswesen und die Statthalterschaft der Provinzen außerhalb Roms (Praetores) oder sie waren Finanzbeamte und verwalteten verschiedene Kassen (Quaestores). Alle Ämter wurden allerdings vornehmlich von Patriziern bekleidet. So war das demokratische Element zu Beginn der Republik noch recht gering.
Dies änderte sich um 494 v. Chr., in der Zeit der Ständekämpfe. Nun gründeten die Plebejer eine eigene Versammlung, das Volkstribunat wurde eingerichtet und zum 10. Dezember eines jeden Jahres wurden 10 neue Volkstribunen in dieses Kollegium gewählt. Dies geschah mit der Intention sich eine wirksame Institution gegen die immense Übermacht der patrizischen Bevölkerung in den hohen Ämtern des Staates zu schaffen. Diese gegen den Staat gerichtete und wohl als revolutionär anzusehende Gewalt war allerdings nicht ein Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung. Vielmehr waren die Volkstribune „Beamte für die Plebs“. Sie waren Sprachführer und gleichzeitig oberste Behörde. Doch da sie wie gesagt ein quasi „illegales Amt“ bekleideten und ihre Aktionen somit nicht rechtlich abgesichert waren, mussten sie irgendwie vor Angriffen geschützt werden. Zur Lösung dieses Problems wurden sie von den Plebejern für sacrosanctus (unverletzlich) erklärt und mit einem religiösen Tabu belegt. Dies alles war unerlässlich für ihre eigentliche Aufgabe: den Schutz der Plebs bei Übergriffen der ordentlichen Magistrate, das auxillium. Der Tribun stellte sich in einer solchen Situation mit seiner von religiösem Tabu belegten Person zwischen den Hilfesuchenden und seinem Gegner. Ein Magistrat, der einen Volkstribun, welcher sich ihm in den Weg stellte (intercessio), um einen Plebejer zu schützen, missachtete, konnte als „Sakralverbrecher“ von der Masse der Plebejer abgeurteilt oder sogar getötet werden. Da allerdings, wie oben bereits angesprochen, die Volkstribune noch nicht de iure legalisiert worden waren, konnte dies alles nur effektiv geschehen, wenn die Plebs ihnen auch bei- und vor allem hinter ihnen standen. Es war nämlich nicht möglich der ordentlichen Magistratur
etwa Befehle zu erteilen. Die einzige Möglichkeit die Patrizier und ihre Politik zu beeinflussen oder zu lenken, bestand darin den politischen Apparat oder das gesellschaftliche Leben lahm zu legen, was durch Streiks, Massenaufläufe oder ähnliches geschah. Des Weiteren hatten sie das ius intercessionis, das Recht gegen Maßnahmen einzelner Magistrate oder auch gegen Beschlüsse des ganzen Senates Einspruch zu erheben (Interzessionsrecht). Zum Ende der Ständekämpfe änderte sich der Charakter des Tribunats und der Versammlungen der Plebs- grundsätzlich. Durch das Hortensische Gesetz, die lex Hortensia, aus dem Jahre 287 v. Chr. schließlich wurde das Volkstribunat in die bestehenden Magistraturen eingegliedert, die Versammlungen wurden als ordentliche Volksversammlungen anerkannt. Die vornehmeren und einflussreichen Plebejer wurden nun in die Führungsschicht des Staates aufgenommen. Die Tribune bekamen durch ihre Legalisierung aber auch vollkommen neue Rechte. So konnten sie nun beispielsweise sogar den höchsten Beamten verbieten den Senat einzuberufen oder den Beschluss eines für das ganze Volk gültigen Gesetzes untersagen. Des Weiteren wurde ihr Interzessionsrecht auf Senatsbeschlüsse ausgeweitet, die sie nun ablehnen konnten wenn diese nicht im Interesse des Volkes waren. Auch die von ihnen verfassten Volksbeschlüsse (plebiscite) hatten volle Gesetzeskraft. Somit wurden ab sofort alle wichtigen Gesetzesanträge als Plebiscite eingebracht. So war es den Tribunen möglich in alle Bereiche der Politik regelnd und sogar lenkend eingreifen. Im Fall von Divergenzen Zwischen Senat und Volkstribunen waren sie durch die lex Hortensia den Senatsbeschlüssen sogar rechtlich überlegen. So war es nun theoretisch möglich eigene Gesetze auch gegen den Willen des Senates einzubringen. Dies hatte zur Folge, dass der Senat ein starkes Interesse daran hatte, vorher mit den Tribunen in Verhandlungen zu treten. Zusätzlich beanspruchten sie das Recht für sich, Prozesse wegen schwerer Schädigung des Staatsinteresses (perduellio) oder der Würde des römischen Volkes (maiestas) vor die Volksversammlung zu bringen (Perduellionsprozeß). In diesen Prozessen wurden Beamte, die sich schwerer Verstöße gegen das Volk während ihrer Amtszeit zu Schulden hatten kommen lassen, zur Rechenschaft gezogen. Den Tribunen wurde jetzt auch das ehemals nur patrizische Recht zugesprochen Auspizien zu veranstalten. Sie wurden nun Schritt für Schritt zu Senatssitzungen zugelassen. Seit dem 2. Punischen Krieg war es ihnen sogar erlaubt selbst Senatssitzungen einzuberufen.
Die Volkstribune erlangten nun also immer mehr Rechte und Befugnisse. Es scheint also als sei das Volkstribunat die oberste Behörde der Stadt. Somit ließe sich die Schlussfolgerung ziehen, sie hätten auch die größte Macht in der Stadt und könnten regieren. Doch dem war nicht so, denn Tribune konnten den Konsuln zwar verbieten, nicht aber sein Amt übernehmen.
Arbeit zitieren:
Richard Albers, 2003, Das Volkstribunat der römischen Republik. Ein revolutionäres Amt?, München, GRIN Verlag GmbH
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