Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
1. Entwicklung und Stand der Mantelkaufvorschrift 1
2. Der Mantelkauf 1
2.1 Der Verlustabzug gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d EStG 2
2.2 Die steuerliche Verlustnutzung - § 8 Abs. 4 KStG 2
2.2.1 Rechtliche und wirtschaftliche Identität 3
2.2.1.1 Anteilsübertragungen 4
2.2.1.2 Die Übertragung mittelbarer Beteiligungen 5
2.2.2 Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens 5
2.2.3 Der Sanierungstatbestand 8
2.3. Gewerbesteuerliche Verlustnutzung - § 10a GewStG 10
3. Gestaltungsmöglichkeiten 10
3.1 Kapitalerhöhung 11
3.2 Leasing 11
3.3 Forderungsverzicht gegen Besserungsschein 11
Literaturverzeichnis 13
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Aufl. Auflage
AO Abgabenordnung BB Betriebs-Berater BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt bzw. Beziehungsweise DB Der Betrieb d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht DStZ Deutsche Steuerzeitung EStG Einkommensteuergesetz gem. gemäß GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau Hrsg. Herausgeber Kösdi Kölner Steuerdialog KStG Körperschaftsteuergesetz NWB Neue Wirtschafts Briefe Rn. Randnummer S. Seite sog. sogenannte(n) vgl. vergleiche
III
1. Entwicklung und Stand der Mantelkaufvorschrift
Mit der Verabschiedung des § 8 Abs. 4 KStG durch das Steuerreformgesetz 1990 hat der Gesetzgeber dem schwunghaften Handel mit verlustträchtigen GmbH-Mänteln ein Ende bereiten wollen, um damit gewaltige Steuerausfälle zu verhindern. 1 Seitdem hat die Mantelkaufvorschrift eine kontroverse Diskussion erfahren, die bis heute andauert und insbesondere Fragen zur Anwendung und Auslegung dieser Norm zum Gegenstand hat. 2 Die Möglichkeit, Verluste erworbener Kapitalgesellschaften zu nutzen, ist vor allem durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 1997 erheblich eingeschränkt worden. 3
Ziel der folgenden Ausführungen ist die Darstellung der Anwendungsvoraussetzungen der Mantelkaufvorschrift sowie die Erörterung der Möglichkeiten zur Erhaltung des Verlustabzugs im Rahmen des Unternehmenskaufs.
2. Der Mantelkauf
Die Motive für den Kauf eines Unternehmens sind vielfältig. Die Erzielung von Synergieeffekten, die Gewinnung von Marktanteilen auf nationaler sowie internationaler Ebene oder die Erweiterung der Produktpalette sind hier beispielhaft zu nennen. 4 In allen Fällen besteht das primäre steuerliche Optimierungsziel des Unternehmenserwerbers darin, eine Minimierung der steuerlichen Belastung zu erreichen. 5 Daher ist der Käufer eines Unternehmens auch daran interessiert, bestehende Verlustvorträge des Veräußeres zu übernehmen, um diese durch Verrechnung mit späteren steuerlichen Gewinnen der erworbenen Kapitalgesellschaft nutzen zu können. 6 Für die Nutzung dieser Verlustvorträge ist es notwendig, die Anteile des betreffenden Unternehmens zu erwerben, auch „Share Deal“ genannt. In der steuerrechtlichen Literatur wird der Kauf solcher Verlustkapitalgesellschaften auch als „Mantelkauf“ bezeichnet. 7
1 Vgl. Golücke/Reiser, GmbHR 2002, S. 1187
2 Vgl. Dötsch, DStZ 2003, S.26; Dr. Köhler, DStR 2003, S. 1011
3 Vgl. Hörger/Endres, DB 1998, S. 335
4 Vgl. Rotthege/Wassermann, Unternehmenskauf, 2002, S. 5
5 Vgl. Bruse/Inhester in: Schaumburg, Unternehmenskauf, 2000, S. 379
6 Vgl. Bruse/Inhester in: Schaumburg, Unternehmenskauf, 2000, S. 391
7 Vgl. Scheffler, Besteuerung I, 2002, S.172
1
2.1 Der Verlustabzug gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d EStG
Die Möglichkeit, die in einem Unternehmen entstandenen Verluste nicht nur innerperiodisch, sondern auch intertemporal steuerlich verrechnen zu können, wird durch § 10d EStG sichergestellt. Für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über § 8 Abs.1 KStG ebenfalls Anwendung, um diesen so genannten Verlustabzug intertemporal nutzen zu können. 8 Im Grundfall sind bei Körperschaften nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die ab dem Veranlagungszeitraum 2001 entstehen, nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 511.500 auf ein Jahr rücktragbar. 9 Gehen die Verluste über den Betrag von € 511.500 hinaus oder sind die positiven Einkünfte der Vorperiode kleiner als die zurückzutragenden Verluste, können die Verluste betragsmäßig und zeitlich unbeschränkt auf spätere Perioden vorgetragen werden. 10
2.2 Die steuerliche Verlustnutzung - § 8 Abs. 4 KStG
Da das Einkommensteuer- als auch das Körperschaftsteuerrecht durch eine personenbezogene Besteuerung gekennzeichnet sind, scheidet eine direkte Übertragung der Verlustvorträge auf die erwerbende Person bzw. die erwerbende Gesellschaft aus. Für die Verluste einer Kapitalgesellschaft hat dies zur Folge, dass diese negativen Einkünfte für einen Verlustvor- oder -rücktrag nur bei der Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, bei der sie entstanden sind. 11 Um auf diese Verluste zugreifen zu können, muss sich der neue Gesellschafter in der erworbenen Unternehmung engagieren und Gewinne für die Verlustgesellschaft erwirtschaften. Dies kann in der Weise erfolgen, dass er die Verlustgesellschaft mit neuem Kapital ausstattet bzw. stärkt und auf diesem Wege die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft wieder herstellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Gewinne von der gewinnbringenden Unternehmung auf die Verlustgesellschaft zu verlagern, indem beispielsweise Aufträge an die Verlustgesellschaft weitergeleitet oder gewinnbringende Bereiche auf die erworbene Gesellschaft übertragen werden. 12 Allerdings beschränkt der Gesetzgeber die Nut-
8 Vgl.
9 Vgl. Schönwald, Steuer & Studium 2003, S. 107
10 Vgl. Scheffler, Besteuerung I, 2002, S. 172
11 Vgl. Scheffler, Besteuerung I, 2002, S. 172
12 Vgl. Gosch, DStR 2003, S.1919
2
Arbeit zitieren:
Thomas Krywalski, 2003, Die Steuerliche Verlustnutzung beim Kauf einer Kapitalgesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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