- VI -
GLIEDERUNG
A. EINLEITUNG 1
B. HAUPTTEIL. 1
I. Sachverhalt. 1
II. Bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff 2
III. Rechtliche Würdigung durch den BGH mit Urteil vom 15.11.2001 2
IV. Analyse der rechtlichen Wertung des BGH anhand alternativer
L ösungsansätze 4
1. Wortlaut 4
2. Historische Auslegung 6
3. Teleologische Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen
Willens (subjektiv-teleologische Methode) 8
4. Systematische Ansätze. 13
5. Zumutbarkeitserwägungen. 15
6. Rechtspolitische Bedenken. 20
7. „Konkurrenzlösung“ 24
8. Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ 27
V. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil des BGH vom
15.11.2001 - § 132 II GVG und das Recht des gesetzlichen Richters 31
C SCHLUSSGEDANKEN 32
- 1 - A.Einleitung
Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1 gibt Veranlassung, ein Problem erneut aufzugreifen, welches zwar einst heftig umstritten war, durch mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH aber zumindest vorläufig für längere Zeit geklärt schien. Es geht um die Fragestellung, ob ein „Verkehrsunfall“ im Sinne von § 142 I StGB auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des schädigenden Ereignisses angenommen werden kann.
Diese auf den ersten Blick leicht isolierbar wirkende Frage wirft eine ganze Reihe von Folgeproblemen auf, welche weit in das Feld traditioneller Auslegungsmethoden führen. Ziel der Darstellung ist es, die angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs anhand der bisherigen Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen und unter Berücksichtigung verschiedener Lösungsansätze genau zu analysieren. Alleiniges Augenmerk liegt dabei auf der konkret aufgeworfenen Fragestellung, so dass die sonstigen Probleme im Rahmen des § 142 StGB - einer der am meisten verunglückten Bestimmungen des Strafgesetzbuches 2 - die nicht zielführend sind, außerhalb der Erörterung bleiben.
B. Hauptteil
I. Sachverhalt
Zunächst sei der dem BGH-Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt in der gebotenen Kürze dargestellt. Die Fallgestaltung erweist sich im Vergleich zu den früher vom BGH entschiedenen „Standardfällen“ zur Frage der Unfallflucht bei vorsätzlich herbeigeführtem Schadensereignis 3 als durchaus atypisch und erinnert wohl mehr an die medienrechtlichen Probleme und Fragen der Medienwirkungsforschung im Zusammenhang mit "MTV-Jackass“. 4
Die beiden Angeklagten wollten zu ihrem Spass und Zeitvertreib ausprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto heraus zunächst zu greifen, dann wieder loszulassen und dabei bestimmte Ziele zu treffen. Diesen Entschluss setzten
1 BGH, Urteil vom 15.11.2001, NJW 2002, 626 = NStZ 2002, 252 = DAR 2002, 132 = NZV 2002, 236 = StV
2002, 359 = JR 2002, 385 = ZfS 2002, 198 = VersR 2002, 377 = VerkMitt 2002, 17, die Entscheidung ist zur
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
2 So Geppert, GA 1970, 1, 1; Roxin, NJW 1969, 2038, 2038; Schönke/Schröder - Cramer/Sternberg-Lieben, §
142 Rn 1.
3 Vgl. Übersicht über die Standardkonstellationen in diesem Problembereich mit entsprechenden Rechtspre-
chungsnachweisen bei Sternberg-Lieben, JR 2002, 386, 386 und 387.
- 2 -die beiden bei einer nächtlichen Fahrt um, wobei der eine den PKW steuerte, wäh-rend der andere vom Beifahrersitz aus Mülltonnen ergriff und in voller Fahrt wieder losließ. Die aus der Fahrt abgeworfenen Mülltonnen prallten dann gegen am Fahr-bahnrand geparkte PKW, wobei ein nicht unerheblicher Sachschaden entstand. Die Angeklagten fuhren in Kenntnis des angerichteten Schadens davon.
II. Bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff
Bevor die rechtliche Würdigung des BGH in seiner neuen Entscheidung dargestellt und analysiert wird, ist es geboten zunächst die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema näher zu beleuchten.
Unter einem Unfall im Straßenverkehr wurde bislang nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr auf Wegen oder Plätzen verstanden, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. 5 Sowohl das Reichsgericht, als auch der Bundesgerichtshof haben dabei immer wieder ausdrücklich betont, dass die vorsätzliche Herbeiführung des schädigenden Ereignisses der Annahme eines „Unfalls im Straßenverkehr“ nicht entgegensteht. 6 Es handele sich dann zumindest für den anderen - den Unfallgeschädigtenum ein ungewolltes ihn plötzlich von außen treffendes Ereignis. 7 Daraus folgt die Einschränkung, dass jedenfalls dann kein Unfall im Straßenverkehr angenommen werden kann, wenn das Schadensereignis von beiden Beteiligten gewollt war. 8 Als weitere Einschränkung hat der BGH bislang immer ausgeführt, dass der Fahrer das Fahrzeug auch als Fortbewegungsmittel und nicht lediglich als Tatwaffe gebraucht, denn nur dann sei der Schaden auch eine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos. 9
III. Rechtliche Würdigung durch den BGH mit Urteil vom
15.11.2001
Es gilt als nächstes zu hinterfragen, ob und inwieweit der BGH in seiner neuen Entscheidung diese Rechtsprechungsgrundsätze bestätigt beziehungsweise modifiziert.
4 Vgl. dazu Brinkmann, tv diskurs April 2003, 104 (Ausgabe 24).
5 RGSt 75, 355, 360; BGHSt 263, 264 f.; 12, 253, 255; BGH NJW 2002, 626, 627; Schönke/Schröder - Cra-
mer/Sternberg-Lieben § 142 Rn 6; Lackner/Kühl - Kühl § 142 Rn 5.
6 RGSt 75, 355, 360; BGH VRS 28, 359, 360; BGHSt 6, 147, 152; 12, 254, 256; 24, 382, 383.
7 BGHSt 24, 382, 383; BGH VRS 21, 113, 117; 36, 23, 24.
8 Vgl. BGHSt 12, 254, 256.
9 BGHSt 24, 382, 384.
- 3 -Der 4. Strafsenat beruft sich in seiner Entscheidung zunächst auf die soeben darge-stellte Unfalldefinition der bisherigen Rechtsprechung. Unter Verweis auf eine Ent-scheidung des OLG Hamm 10 betont der Senat dann jedoch, dass sich in dem „Ver-kehrsunfall“ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen, was jedenfalls dann nicht angenommen werden kann, wenn das betreffende Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des all-gemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer „deliktischen Planung“ ist. 11 Der hier einge-tretene Schaden beruhe nicht auf der besonderen Straßenverkehrsgefahr, denn al-lein der Umstand, dass die beiden Angeklagten aus einem fahrenden Fahrzeug her-aus handelten, vermag nicht den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs herzustellen.
Mit diesen recht knappen Worten wendet sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, beziehungsweise stellt diese zumindest grundlegend in Frage. Es wird versucht über das Merkmal der „typischen Straßenverkehrsgefahr“ die aufgeworfene Fragestellung differenzierend zu beantworten. Das der BGH dabei zunächst klarstellend die bisherige Rechtsprechung anführt, wonach die vorsätzliche Schadensherbeiführung dem Begriff des „Verkehrsunfalls“ nicht entgegensteht, vermag jedoch nicht über die Frage hinweg zu täuschen, ob dies nach der korrigierenden Einschränkung über das Merkmal des „allgemeinen Verkehrsrisikos“ nach wie vor gilt.
Folgt man dem BGH und verlangt, dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert haben muss und lässt man insoweit nicht genügen, dass sich der Täter dabei in einem Fahrzeug fahrend im Straßenverkehr fortbewegt hat, so muss man konsequenterweise vorsätzliche Schädigungen gänzlich vom Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“ ausnehmen. Diese Konsequenz folgt aus dem Umstand, dass ein vorsätzlich herbeigeführter Schaden - wie Janiszewski meint „Gott sei dank!“ 12 - niemals ein verkehrstypisches Unfallrisiko darstellt. 13 Typisches Unfallrisiko ist statt dessen stets nur das fahrlässige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Opfer von Vorsatztaten im Straßenverkehr zu werden ist mithin nicht Ausfluss des spezifischen Verkehrsrisikos, sondern des allgemeinen Lebensrisikos, Opfer einer Straftat zu werden.
10 OLG Hamm, NJW 1982, 2456.
11 BGH NJW 2002, 626, 627.
12 Janiszewski, NStZ 1986, 540, 540.
13 Vgl. Eich, MDR 1973, 814, 815; Hartman-Hilter NZV 1995, 340, 341; Roxin, NJW 1969, 2038, 2039, alle
jedoch mit dem bedenklichen Rückschluss, dass Vorsatztaten kein Unfall im Straßenverkehr sein können.
- 4 -Hält man sich diese Zusammenhänge vor Augen, so ist festzuhalten, dass nach der neuen Entscheidung des BGH konsequenterweise alle Vorsatztaten vom Unfallbeg-riff des § 142 I StGB ausgenommen sein müssen, da diese niemals auf dem spezifi-schen Verkehrsrisiko beruhen. Der BGH bekennt sich jedoch nicht ausdrücklich zu dieser Konsequenz, sondern „verschleiert“ das Ergebnis, indem er über den Umweg der „typischen Gefahren des Straßenverkehrs“ das Vorliegen einen „Verkehrsunfall“ verneint.
IV. Analyse der rechtlichen Wertung des BGH anhand alternativer Lösungsansätze
Unabhängig von der Frage, inwieweit die neue Entscheidung des BGH mit der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Thematik vereinbar ist, gilt es anhand der im Schrifttum diskutierten und in der Rechtsprechung judizierten Lösungsansätze näher zu beleuchten, ob die Erstreckung des Unfallbegriffs auf Vorsatztaten überhaupt strafrechtlich geboten ist.
1. Wortlaut
Fraglich ist dabei zunächst, ob aus dem Wortlaut - „Unfall im Straßenverkehr“ - ein Ansatz zur Lösung des Problems gewonnen werden kann. Denn für kaum eine andere Disziplin gilt so wie für die Jurisprudenz der Satz: „Am Anfang war das Wort“. 14
Hierbei drängt sich geradezu auf, dass dem Unfallbegriff etwas „Ungewolltes“ immanent ist. 15 So wird vertreten, dass die „Volksanschauung“ in einem vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsschaden keinen Unfall sieht. 16 Schon das Sprachgefühl verbiete eine andere rechtliche Würdigung. 17 Fraglich ist jedoch, ob allein aus dieser „natürlichen Betrachtungsweise“ heraus die abschließende Erkenntnis folgt, dass Vorsatztaten vom Unfallbegriff ausgenommen sind. Dies wird wohl zu verneinen sein. Zum einen darf das Merkmal des Plötzlichen und Ungewollten nicht zu eng gefasst werden. 18 Solange das Schadensereignis zumindest für einen der Beteiligten ungewollt ist, ist dem begriffsimmanenten „Ungewolltsein“ genüge getan. 19 Zum anderen kann allein aus dem Umstand, dass bei typisierender Betrachtungsweise „Verkehrs-
14 Coing, Juristische Auslegungsmethoden, S. 7.
15 So Hartman-Hilter, NZV 1995, 340, 340; vgl. auch die Beweisführung von Geppert GA 1970, 1, 3 f. der aus
dem Merkmal des „Plötzlichen“ das des Ungewollten herleitet.
16 Dünnebier, GA 57, 33, 42; Roxin, NJW 1969, 2038, 2038.
17 So Hartman-Hilter, NZV 1995, 340, 341; Roxin, NJW 1969, 2038, 2038 f.; Säzler, Verkehrsunfallflucht, S. 43;
letztlich auch Eich, MDR 1973, 814, 818.
18 Vgl. BGH VRS 10, 220, 221.
19 BGHSt 12, 382, 383; BGH VRS 11, 425, 426 f.; 28, 359, 360; 36, 23, 24; OLG Köln VRS 44, 20, 21.
Arbeit zitieren:
Daniel Schnabl, 2003, Der Unfallbegriff des § 142 I StGB und die "deliktische Planung", München, GRIN Verlag GmbH
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