III
Gliederung
A) Einleitung 1
I.) Lebenssachverhalt 1
II.) Die Reaktion des Landgerichtes Frankfurt am Main 2
1.) Ablehnung eines Verfahrenshindernisses 2
2.) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes 2
3.) Das Problem der Fortwirkung eines Verstoßes gegen § 136 a StPO 3
a) Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung 3
b) Die Lösung des Landgerichtes Frankfurt am Main 4
c) Die Begründung 5
B) Thema: Die formale und inhaltliche Ausgestaltung einer qualifizierten
Belehrung 6
I.) Die formale Ausgestaltung 7
1.) Formularentwurf 8
2.) Erläuterungen zur Darstellungsweise 9
II.) Die inhaltliche Ausgestaltung 9
1.) Belehrungstext 10
2.) Nähere Erläuterungen 11
3.) Erklärung der Aussageperson 13
)C Bewertung 13
I.) Der Landgerichtsbeschluss 13
II.) Das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung 15
Landgerichtsbeschlusses
Eine vertiefende Abhandlung zum „Folter-Fall“ im Rahmen der
Internetpublikation „FAMOS“
Der „Folter-Fall“ ist der Fall des Monats September aus dem Jahr 2003, abrufbar unter www.fall-des-monats.de.
1
A) Einleitung
Der in den Medien und unter Juristen intensiv diskutierte Strafprozess gegen den Mörder des Kindes Jakob von Metzler hatte bereits vor seinem Beginn Rechtsgeschichte geschrieben. Die Ursache dafür lag im formellen Strafrecht. Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren führten dazu, dass sich Richter mit einer strafprozessualen Frage auseinandersetzen mussten, die ansonsten eher in Lehrbuchfällen und Aufsätzen thematisiert wird. Bereits vor Eröffnung der
Hauptverhandlung galt es zu klären, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, dass einem Beschuldigten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Zufügung von Schmerzen angedroht worden ist.
Diese Aufgabe fiel der 22. Großen Strafkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main im April des Jahres 2003 zu. I.) Sachverhalt
Folgendes hatte sich zugetragen: Im Zusammenhang mit der Entführung des 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler wurde gegen den 27jährigen Jurastudenten Magnus Gäfgen wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) ermittelt. Da sich der dringend Tatverdächtige bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung weigerte, Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen, drohten ihm die Vernehmungsbeamten am 01.10.2002 die Zufügung von Schmerzen an. Die Polizeibeamten hofften, auf diese Weise das Entführungsopfer noch lebend retten zu können. Erst daraufhin machte der Beschuldigte Angaben, die zum Auffinden des von ihm bereits getöteten Kindes führten; außerdem gestand er die Tat.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Beschuldigte, ohne dass es dabei zu weiteren Bedrohungen kam, von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und fast vier Monate später, am 30.01.2003, von einer Ermittlungsrichterin vernommen. In all diesen Vernehmungen wurde jedoch nicht auf die am 01.10.2002 erfolgte Androhung eines körperlichen Eingriffs eingegangen.
2
II.) Die Reaktion des Landgerichtes Frankfurt am Main
Dies war die prozessuale Ausgangssituation, mit der sich das Landgericht neben den nicht minder erheblichen materiellrechtlichen Problemen der besonders verwerflichen Tat auseinandersetzen musste.
1.) Ablehnung eines Verfahrenshindernisses
Die Verteidigung wollte sich auf das Vorliegen eines absoluten Prozesshindernisses berufen. Ein solches sei hier aus der Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Rechtstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), genauer aus dessen spezieller Ausformung, dem „fair-trial-Gebot“, herzuleiten. Dem konnte das erkennende Gericht jedoch die sich diesbezüglich sehr restriktiv verhaltende Literatur 1 und die ebenso Rechtsprechung 2 zurückhaltende höchstrichterliche wirksam entgegenhalten.
Resultat dessen war also, dass die Kammer in einem ersten Beschluss 3 den Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ablehnte und das
Hauptverfahren gegen Magnus Gäfgen eröffnete.
2.) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes
Auch bereitete es keine größeren Schwierigkeiten, die durch Aktenvermerke nachgewiesenen in Rede stehenden Handlungen der Polizeibeamten als verbotene Vernehmungsmethode gem. § 163 a Abs. 4 Satz. 2 StPO i.V.m. § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO 4 zu klassifizieren. Eine solche Form der Beweiserhebung hat wegen des in § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO geregelten unselbständigen Beweisverwertungsverbotes
ausnahmslos zur Folge, dass die unter Androhung von Schmerzen getätigte Aussage des Beschuldigten in einem späteren Hauptverfahren nicht verwertet werden darf.
1 Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, Einl., Rn. 15; Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl.
1998, § 11, Rn. 14 f.; Volk, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2002, § 14, Rn. 30; Beulke,
Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2002, Rn. 289a.
2 BVerfG NJW 84, 796; BVerfGE 57, 275 f.; BGHSt 32, 345; 33, 283; 37, 10; 46, 159.
3 LG Frankfurt/M., StV 2003, 327 f.
4 Der in Rede s tehende § 136 a StPO ist Ausdruck des Respekts vor der
Menschenwürde des Beschuldigten (Art. 1 Abs. 1 GG) und prägt darüber hinaus die
verfassungsrechtlichen Garantien bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG)
sowie das Folterverbot aus Art. 3 EMRK näher aus.
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Robert Dreblow, 2003, Formale und inhaltliche Ausgestaltung einer qualifizierten Belehrung, München, GRIN Verlag GmbH
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