Gliederung
Seite
2.1.1 traditionelle Eigenmittel 6
2.1.2 Mehrwertsteuer-Eigenmittel 6
2.1.3 Bruttosozialprodukt-Eigenmittel 7
2.2.2 Kohäsionsfonds 11
2.2.3 gemeinsame Agrarpolitik 11
17 3 1 räumliche externe Effekte
3.1.1 Spillover-Effekte 18
3.1.2 Mobilitätsinduzierte Externe Effekte 19
2 Symbolverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
à
bzw. beziehungsweise
à
EU Europäische Union
à
MwSt Mehrwertsteuer
à
BSP Bruttosozialprodukt
à
BIP Bruttoinlandsprodukt
à
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
EG-Vertrag
à
EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für
Fischerei und Landwirtschaft
à
EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
à
ESF Europäischer Sozialfonds
à
vgl. vergleiche
à
S. Seite
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: „Anteile der Eigenmittel-Arten am EU-Haushalt“ Seite 8
Seite 10 Abbildung 2: „Struktur der Ausgaben im EU-Haushalt 2000“
Abbildung 3: „Nettotransfers pro Kopf der EU-Mitgliedstaaten“ Seite 13
1. Einleitung
Am 9.März 2003 hat Malta per Referendum dem Beitritt zur Europäischen Union zugestimmt. Malta ist damit das erste der 10 EU-Beitrittsländer, das diesen Schritt vollzogen hat. Der Beitritt dieser 10 Länder ist zum 1.Mai 2004 geplant. Das Europa der 25 rückt näher.
Damit rückt auch der europäische Finanzausgleich, als ein Feld der EU-Politik, stärker in den Mittelpunkt des Interesses. In dieser Arbeit wird versucht das Finanzausgleichssystem der EU etwas näher zu betracht en und kritisch zu bewerten. Außerdem wird gefragt, ob ein Finanzausgleich für die EU zu begründen ist. Daran schließt sich die Frage an, ob dieser eher zentral oder dezentral angelegt sein sollte.
Zu Beginn in Abschnitt 1 wird ein kurzer Überblick über den Finanzausgleich im Allgemeinen gegeben. Abschnitt 2 hat anschließend den Zweck den Blick auf die
EU von heute zu werfen und sein System des Finanzausgleichs darzustellen und
Defizite aufzuzeigen. In Abschnitt 3 wird die theoretische Rechtfertigung eines Finanzausgleichs herausgearbeitet. Reformansätze, die nicht nur auf Grund der EU-Osterweiterung drängen, werden in Abschnitt 4 angeführt.
1.1 Finanzausgleich – ein Überblick
Ein europäischer Finanzausgleich ist ein internationaler Finanzausgleich. Grundsätzlich versteht man darunter die „Gesamtheit der Tatbestände und Regelungen, welche über die internationale Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung die internationale Einkommensverteilung beeinflussen“ 1 . Der Begriff des Finanzausgleich ist also wesentlich vielschichtiger in seinen Erscheinungsformen, als der Blick auf den bundesdeutschen Finanzausgleich erahnen lässt.
1 D. Biehl (S.692)
Schaut man auf die Einnahmenverteilung, dann gehört auch die Problemlösung der Doppelbesteuerung zum internationalen Finanzausgleic h. Die Entwicklungshilfe, als Ressourcentransfer von entwickelteren zu weniger entwickelten Ländern, fällt in den Bereich der Ausgabenverteilung eines internationalen Finanzausgleichs. Beides jedoch wird hier nicht betrachtet, wobei die Entwicklungshilfe auf innereuropäische Belange auch keine Relevanz hat. Systematisch ist eine Unterteilung des internationalen Finanzausgleichs in vielerlei Hinsicht möglich.
Im Hinblick auf die Finanzierung kann der Finanzausgleich einem internationalen Äquivalenzprinzip oder einem internationalen Leistungsfähigkeitsprinzip folgen. Das Äquivalenzprinzip liegt vor, wenn die beteiligten Staaten Beiträge in dem Verhältnis leisten müssen, wie sie Nutzen aus der finanzierten Aufgaben- und Ausgabenverteilung ziehen. Beim Leistungsfähigkeitsprinzip erfolgt die Aufteilung der Finanzierung zumindest teilweise auf Indikatoren, die die nationale Wirtschafts- oder Steuerkraft („capacity to pay“) wiederspiegeln. 2
Betrachtet man die Finanzströme und deren Richtung, gilt es zwischen einem horizontalen und einem vertikalen Finanzausgleich zu unterscheiden. Ein vertikaler Finanzausgleich mit „horizontalem Effekt“ 3 weißt Finanzbeziehungen zwischen übergeordneten und untergeordneten Hoheitsebenen auf. Darunter wären beispielsweise Finanzausgleichsbeziehungen zwischen der EU als übergeordnete Hoheitsebene und den Mitgliedstaaten als untergeordnete Hoheitsebene zu verstehen, die darauf zielen, die Einkommensverteilung auf horizontaler Ebene, also zwischen den Mitgliedstaaten, zu beeinflussen. E in horizontaler Finanzausgleich würde zwischen gleichgeordneten Hoheitsebenen stattfinden. In Europa wären das beispielsweise die Mitgliedsstaaten. 4
Hier lässt sich bereits eine Fragestellung erkennen, die im weiteren Verlauf der Arbeit wieder aufgegriffen wird. In welchem Ausmaß sollte der EU-Ebene Kompetenzen im Finanzausgleich zugestanden werden, damit dieser möglichst effizient ist? Ist ein zentraler oder dezentraler Finanzausgleich zu bevorzugen?
2 Vgl. D. Biehl (S.700).
3 I.P.Thomas, Kieler Studien (S.4).
4 Vgl. G.Graf (S.291).
Der in Europa erkennbare Finanzausgleich ist nur in impliziter Form vorhanden. Die Einnahmen- und Ausgabenpolitik beinhaltet in sich eine Umverteilungswirkung, die jedoch nicht das alleinige Ziel dieser ist. Ein expliziter Finanzausgleich wäre vielmehr der Deutsche Länderfinanzausgleich, der ein explizites Transfersystem zwischen den Bundesländern ist und mit dem Ziel der Umverteilung geschaffen wurde.
2. Darstellung des derzeitigen europäischen Finanzausgleichs
„Die EU kennt keinen systematischen Finanzausgleich im engeren Sinn expliziter Regelungen bezüglich der horizontalen ausgleichorientierten Mittelverwendung in einem föderalen System.“ 5 Dennoch gehen von der Einnahmen- und Ausgabenpolitik der EU Wirkungen aus, die der regionalen Umverteilung dienen und somit als Finanzausgleich im weiteren Sinn bezeichnet werden können. Dieses Umverteilungsziel ist implizit im Artikel 2 EGV verankert.
In Abschnitt 2.1 wird die Einnahmenseite des EU-Haushalts mit seinen Einnahmearten näher betrachtet und anschließend in Abschnitt 2.2 die Ausgabenseite.
2.1 Einnahmenseite
Die Einnahmenseite des Haushaltes der EU besteht aus drei Arten von Einnahmen. Dieses sind die traditionellen Eigenmittel, die Mehrwertsteuer- Eigenmittel und die Bruttosozialprodukt-Eigenmittel.
5 E.Nowotny (S.122).
2.1.1 traditionelle Eigenmittel
Zu den traditionellen Eigenmitteln zählen Agrarabschöpfungen, Zölle und Zuckerabgaben. Die Abschöpfungen und die Zölle werden direkt im Einfuhrland erhoben, und werden danach an die EU abgeführt. Dadurch bedingt variiert der Umfang zum Teil beträchtlich zwischen den Mitgliedsstaaten, was einen horizontalen Ausgleichseffekt darstellt. Die Mitgliedstaaten behalten 10 vH der Einnahmen ein, um ihre Kosten abzudecken, die bei der Erhebung entstanden sind. Für die traditionellen Eigenmittel besitzt die EU die Ertrags- und Gesetzgebungshoheit. Somit kommen sie einer eigenen europäischen Steuer relativ nahe. Ihre Bedeutung am Gesamthaushalt hat aber beständig abgenommen. 1987 betrug Ihr Anteil fast 34 vH der gesamten Eigenmittel der EU, heute jedoch nur noch knapp 20 vH (Abbildung 1).
2.1.2 Mehrwertsteuer-Eigenmittel
Die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (MwSt-Eigenmittel) werden berechnet über einen für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Prozentsatz auf deren MwSt- Bemessungsgrundlage. Diese darf 50 vH des jeweiligen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen nicht überschreiten. Den Betrag von zur Zeit 1 vH der Bemessungsgrundlage müssen die Mitgliedstaaten an die EU abführen. Lange Zeit waren die MwSt- Eigenmittel die dominierende Einnahmequelle des EU- Haushalts. Jedoch wurde der Proze ntsatz in den letzten Jahren stetig zurückgefahren und zusätzlich noch die Kappung der Bemessungsgrundlage schrittweise eingeführt. Grund dafür ist, dass der MwSt-Komponente ein eher regressiver Effekt beiwohnt. Die Mehrwertsteuer ist eine Nettoumsatzsteuer. Somit sind Exporte und Investitionen steuerfrei, wodurch Länder mit hoher Investitions- und Exportquote tendenziell stärker entlastet werden. Im Bezug auf die Konsumquote gilt das Gegenteil. Länder mit hoher Konsumquote werden verhältnismäßig stärker durch das Abführen der MwSt-Eigenmittel belastet. Berücksichtigt man dazu noch, dass mit hohem Pro-Kopf- Einkommen eher hohe Investitions- und Exportquoten und eine eher niedrige Konsumquote verbunden sind, dann stellt sich heraus, dass „ärmere Mitgliedsländer gemessen an ihrer
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Arne Ahrens, 2003, Europäischer Finanzausgleich, Munich, GRIN Publishing GmbH
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