Inhaltsverzeichnis: II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS III
1 Einleitung 1
2 Gegenstand und Geltungsbereich von DRS 4 1
3 Bilanzierung von Unternehmenserwerben nach DRS 4 und wesentliche Un-
terschiede zur Abbildung nach HGB, IAS und US-GAAP 2
3.1 Konsolidierungsmethode und Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung 2
3.2 Ermittlung der Anschaffungskosten des erworbenen Unternehmens 3
3.3 Ansatz und Bewertung der Bilanzposten des erworbenen Unternehmens 5
3.3.1 Ansatz der Bilanzposten des erworbenen Unternehmens 5
3.3.2 Bewertung der Bilanzposten des erworbenen Unternehmens 7
3.4 Ansatz und Behandlung positiver oder negativer Unterschiedsbeträge 8
3.4.1 Ansatz und Behandlung eines entstehenden Goodwill 8
3.4.2 Ansatz und Behandlung eines entstehenden negativen Unterschiedsbe-
trags 9
3.5 Behandlung von Minderheitenanteilen 10
3.6 Behandlung von Anteilsveräußerungen 11
3.7 Konzernanhangsangaben 11
4 Inkrafttreten von DRS 4 und notwendige Anpassungsmaßnahmen 12
5 Schlussbetrachtung und Ausblick 12
LITERATURVERZEICHNIS IV
Abkürzungsverzeichnis III
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BMJ Bundesministerium der Justiz d.h. das heißt DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DSR Deutscher Standardisierungsrat E-DRS Entwurf des deutschen Rechnungslegungs Standard f. folgende ff. fort folgende ggf. gegebenenfalls GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IASC International Accounting Standards Committee IdW Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e.V. inkl. inklusive i.V.m. in Verbindung mit i.d.R. in der Regel PublG Publizitätsgesetz S. Seite SFAS Statement of Financial Accounting Standard Tz. Textziffer US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles u.a. und andere vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
1 Einleitung
Mit der Bekanntmachung durch das BMJ am 30. Dezember 2000 gelten die Regelungen des DRS 4 gemäß § 342 HGB als GoB und sind bei der Bilanzierung von Unternehmenserwerben im Konzernabschluss anzuwenden.
Die Aktualität und Brisanz dieses Standards wird hinsichtlich der Entwicklung von Goodwillabschreibungen in der jüngsten Vergangenheit - insbesondere in Jahresabschlüssen von Unternehmen der sogenannten New Economy - erst deutlich. Ziel dieser Arbeit ist es im ersten Schritt die Auswirkungen des DRS 4 auf Bilanzierung und Unternehmenserwerbe darzustellen. Im zweiten Schritt sollen, nach der jeweiligen Darlegung, im selben Abschnitt die wesentlichen Abweichungen zu bisherigen handelsrechtlichen- und internationalen Vorschriften hervorgehoben werden.
2 Gegenstand und Geltungsbereich von DRS 4
Der zentrale Gegenstand des DRS 4 ist die Bilanzierung von Unternehmenserwerben durch Unternehmen, die nach § 290 ff. HGB verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Für Unternehmen, die gemäß § 11 PublG der Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, ist die Anwendung des Standards hingegen fakultativ, sie wird lediglich empfohlen. Als Unternehmenserwerb sind drei Formen zu unterscheiden (vgl. DRS 4.1):
a) Erwerb eines Unternehmens durch Erlangung der Beherrschung eines anderen Unternehmens,
b) Erwerb eines Unternehmens durch Übernahme der Vermögenswerte und ggf. der Schulden eines Unternehmens oder
c) Erwerb eines Unternehmens im Wege der Verschmelzung.
Wobei der Tatbestand der Beherrschung, als rechtliche Möglichkeit die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen, definiert wird. Ähnlich wie nach HGB werden auch im DRS 4 Tatbestände aufgezählt, die eine Beherrschung begründen (vgl. DRS 4.7). Weiterhin wird neben dem angelsächsischen Control-Konzept das Konzept der einheitlichen Leitung beibehalten, das jedoch durch schärfere Abgrenzung des Beherrschungsbegriffs deutlich an Bedeutung verliert 1 .
Die allgemein in der Literatur gängige Zusammenfassung des Unternehmenserwerbs aufgrund von Beherrschung als share deal 2 wird vom Verfasser als unzureichend angesehen, da diese einen Anteilserwerb voraussetzt, was jedoch nicht zwingend notwendig ist, damit nach DRS 4.1 ein Beherrschungsverhältnis etabliert wird. Denkbar ist auch, dass ein Unternehmen den Gesellschaftern eines anderen Unternehmens die Zustimmung zur Schließung eines Beherrschungsvertrags nach § 291 ff. AktG abkauft, was unwiderlegbar eine tatsächliche einheitliche Leitung begründet und somit zur Konzernrechnungslegungspflicht durch Beherrschung führt, ohne dass das Mutterunternehmen auch nur einen Anteil erworben haben muss 3 . Eine Reduzierung der Gestaltungsvarianten auf share deal, asset deal und Verschmelzung ist somit aus Vereinfachungsgründen zwar zu begrüßen, jedoch auf keinen Fall als vollständig anzusehen.
Der zeitliche Geltungsbereich des Standards erstreckt sich auf das Geschäftsjahr des Unternehmenserwerbs sowie die folgenden Geschäftsjahre.
Der Standard findet, unabhängig ob als Gegenleistung des Erwerbs Geld, eigene Anteile oder andere Vermögenswerte vereinbart worden sind, Anwendung. Weiterhin ist der Unternehmensbegriff im Sinne des Standards weit auszulegen und umfasst auch nicht-juristische Personen mit eigenem Marktauftritt und selbständiger Organisation.
Die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode bleiben gemäß DRS 4.4 unberührt.
3 Bilanzierung von Unternehmenserwerben nach DRS 4 und wesentliche Unterschiede zur Abbildung nach HGB, IAS und US-GAAP
3.1 Konsolidierungsmethode und Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung
Nach DRS 4.8 ist die Erwerbsmethode die einzig zulässige Methode zur Bilanzierung von Unternehmenserwerben. Die Ausprägungen dieser Methode wird in Abschnitt 3.3.2 dieser Arbeit genauer dargestellt.
Gemäß DRS 4.9 ist als Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung der Erwerbszeitpunkt, der nach DRS 4.7 als der Tag definiert ist, an dem das Beherrschungsverhält-
Arbeit zitieren:
Kai Nekat, 2002, Abbildung von Unternehmenserwerben im Konzernabschluss nach DRS4, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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