- die Themen die nicht zulässig sind, werden in dem sog. „Negativkatalog“ festgehalten (siehe Punkt 4.1)
- außerdem müssen bestimmte Fristen und formale Regeln eingehalten werden sowie bestimmte Quoren überwunden werden (siehe Punkt 11, 14)
- dies alles sind Faktoren, die die Durchführung eines Bürgerbegehrens erheblich erschweren oder gar unmöglich machen
- man kann ein Bürgerbegehren einleiten, wenn man z.B. der Meinung ist, dass das Kommunalparlament Unsinn beschlossen hätte, oder wichtige lokale Themen vernachlässigen würden.
2. Was ist ein Bürgerbegehren und ein Bürgerentscheid? Zu welchem Zweck werden sie durchgeführt?
möglich (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, in Gemeinden)
- in NRW sind Bürgerbegehren auch in einzelnen Stadtbezirken bzw. auf Ortschaftsebene möglich (nur über Angelegenheiten, für die der jeweilige Bezirksausschuss bzw. die Bezirksvertretung zuständig ist)
chen Vorschriften entspricht, und die entsprechenden Unterschriften zusammenkommen, sollte über Mindestkenntnisse des politischen Entscheidungsprozesses in der Kommune verfügen)
Gründen nicht wahlberechtigt sind, dürfen weder unterschreiben noch abstimmen - meist sucht sich der Initiator Bündnispartner, die ihn bei der gesamten Arbeit unterstützen (z.B. Nachbarn, Freunde, Bürgerinitiativen, Umweltverbände) - die Initiative für ein Bürgerbegehren geht sehr oft von Einzelpersonen aus, es kann aber auch von Bürgerinitiativen, Interessenverbänden oder Oppositionspartnern ausgehen
- wichtig ist nur, dass es Einzelpersonen sind, die als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens auftreten (siehe Punkt 8)
grundsätzlich nur über Angelegenheiten der Gemeinde stattfinden kann, d.h. über Gegenstände die in den kommunalen Zuständigkeitsbereich fallen
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4.1. Negativkatalog
- im Negativkatalog schließen die Gemeindeordnungen eine Vielzahl von Themen für Bürgerbegehren schon im Vorhinein aus
- der Schwerpunkt der Negativkataloge liegt im Bereich der Finanz- Haushalts- und Personalangelegenheiten der Kommune
- NRW hat einen sehr weitreichenden Negativkatalog, der auch Entscheidungen bei umweltrelevanten Vorhaben, Planfeststellungsverfahren und Angelegenheiten der Bauleitplanung einschließt 5. Fristen:
- bei einem Bürgerbegehren müssen strenge Fristen eingehalten werden (z.B. wann die Unterschriftensammlung beendet sein muss)
- es gibt die „Initiativsperre“, die es untersagt ein Bürgerbegehren in der selben Angelegenheit innerhalb eines Zeitraums von 2 bzw. 3 Jahren zu initiieren 5.1. initiierendes Bürgerbegehren
- es kann jederzeit und ohne Betrachtung von Fristen durchgeführt werden - ugs.: man kann sich im Prinzip unendlich viel Zeit lassen 5.2. kassierendes Bürgerbegehren
- es ist gegen einen bestimmten Beschluss der Gemeindevertretung gerichtet (es können nur Ratsbeschlüsse angegriffen werden)
- der anzugreifende Ratsbeschluss muss nicht ausdrücklich genannt werden - es muss nur aus dem Zusammenhang deutlich werden um welchen Ratsbeschluss es sich handelt
- es sind strenge Fristen zu beachten, nur innerhalb der Fristen kann eine Bürgerbegehren initiiert werden:
- bei Ratsbeschluss mit öffentlicher Bekanntmachung 6 Wochen - bei Beschluss, der keiner Bekanntmachung bedarf 3 Monate 6. Abstimmungsfrage und Begründung:
- auf allen Unterschriftenlisten muss die Abstimmungsfrage stehen - sie muss deutlich formuliert sein, dass die Unterzeichner wissen, worum es geht, und die Verwaltung eine klare Handlungsanweisung erhält - die Abstimmungsfrage kann eine Frage oder eine Aussage sein (darf auch mehrere Sätze enthalten, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist) - die Abstimmungsfrage muss einen Ratsbeschluss ersetzen - polemische, beleidigende oder suggestive Fragestellungen sollten vermieden werden
- es ist sinnvoll, die Frage so zu formulieren, dass mit „ja“ geantwortet werden muss, wenn mit dem Bürgerbegehren etwas erreicht, und mit „nein“, wenn etwas verhindern werden soll 7. Kostendeckungsvorschlag:
- auf allen Unterschriftenlisten ist ein Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme erforderlich
- d.h. die Initiatoren müssen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung für den Gemeindehaushalt machen (bei Herstellungs- und Anschaffungskosten)
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- beim Auftreten von Folgekosten (Betriebs- oder Investitionskosten) müssen auch sie höhenmäßig prognostiziert werden und Vorschläge für die Kostendeckung gemacht werden
- ein Kostendeckungsvorschlag ist nicht notwendig, wenn man den kompletten Verzicht einer Maßnahme fordert, oder die Realisierung der Maßnahme kein Geld kostet
- es sollte beachtet werden, dass zur Durchführung einer Maßnahme bereits Verträge geschlossen oder Vorleistungen geleistet worden sind, wodurch Schadensersatzleistungen fällig werden
- Ein Deckungsvorschlag sollte immer mit dem Grundsatz einer sparsamen Haushaltsführung in Einklang stehen 8. Vertretungsberechtigte:
- bei einem Bürgerbegehren müssen drei Personen benannt werden, die stellvertretend für die Unterzeichner auftreten (in den Ländern unterschiedlich; 2-3 Vertreter)
- es sollten Bürger der jeweiligen Gemeinde sein, können aber auch Nicht-Unterzeichnungsberechtigte sein (siehe Punkt 3)
- Ratsmitglieder können auch als Vertretungsberechtigte aufgeführt werden, doch da ergibt sich das Problem der politischen Befangenheit durch die Partei ( daher sollten stets parteiungebundene Personen als Vertretungsberechtigte auftreten) - sie bilden das Bindeglied zwischen Unterzeichnern und der Gemeinde - sie reichen die Listen ein, sind Ansprechpartner der Verwaltung, Empfänger des förmlichen Bescheids, sind verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit - sie sind auch als Einzige in der Lage das Bürgerbegehren zurückzuziehen 9. Unterschriftenliste:
- das Bürgerbegehren wird schriftlich eingereicht, in Form von Unterschriftenbögen - die Listen müssen mit Sorgfalt formuliert, gestaltet und behandelt werden - auf allen Listen muss die Abstimmungsfrage, eine Begründung, der Kostende-ckungsvorschlag und die Vertretungsberechtigten vorhanden sein - bei Unsicherheit ob die Listen richtig gestaltet sind, kann man sie von der Gemeinde prüfen lassen
- außerdem sollte evtl. noch ein Spendenkonto aufgeführt werden, weil ein Bürgerbegehren natürlich auch Geld kostet 10. Unterschriftensammlung:
- die Sammlung der Unterschriften müssen die Organisatoren selbst durchführen - Auslage der Listen in Geschäften, durch persönliche Ansprache der Bevölkerung bei Infoständen, bei Märkten, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen, durch Hausbesuche, vor (nicht in) Kirchen, Schulen und öffentlichen Gebäuden, im Internet
- gültig sind nur Stimmen von Wahlberechtigten in der Kommune (siehe Punkt 3) - doppelt geleistete, unleserliche und unvollständige Unterschriften werden von der Stadtverwaltung von der Liste gestrichen (durchschnittlich sind 10% der Stimmen ungültig)
- daher immer mehr Stimmen sammeln als gesetzlich vorgeschrieben - Unterstützung der Unterschriftensammlung durch: - Flyer,
- Verteilen von Aufklebern mit der Aufforderung zur Unterschriftenleistung, - Veröffentlichung der Möglichkeit zur Unterschriftenleistung in Zeitungen
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Arbeit zitieren:
Joerg Geuting, Raphael Lobach, 2003, Analyse eines Bürgerbegehrens / -entscheides, München, GRIN Verlag GmbH
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