Ein Kreisverband des DRK - II
Gef ährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
ABBILDUNGSVERZEICHNIS. VIII
1 EINLEITUNG - EINFÜHRUNG IN DAS THEMA. 1
2 DARSTELLUNG DER RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN DES
DRK -KREISVERBANDES 3
2.1 DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN DES DRK-KREISVERBANDES ALS E.V. 3
2.1.1 Organisation des DRK-Kreisverbandes als eingetragener Verein 3
2.1.1.1 Definition des Vereinsbegriffs 4
2.1.1.2 Rechtsfähigkeit 4
2.1.1.3 Organe 4
2.1.1.3.1 Mitgliederversammlung 4
2.1.1.3.2 Vorstand 5
2.1.1.4 Haftung 5
2.1.1.4.1 Haftung des DRK-Kreisverbandes 5
2.1.1.4.2 Organhaftung. 6
2.1.2 Einordnung des DRK-Kreisverbandes im Bereich der freien Wohlfahrtspflege. 7
2.2 DIE STEUERLICHEN GRUNDLAGEN DES DRK-KREISVERBANDES. 7
2.2.1 Die Gemeinnützigkeit des DRK-Kreisverbandes 7
2.2.2 Satzungsgemäße Aufgaben des DRK-Kreisverbandes 10
2.2.3 Die Tätigkeitsbereiche des DRK-Kreisverbandes. 10
2.2.3.1 Ideeller Bereich. 11
2.2.3.2 Vermögensverwaltung 12
2.2.3.3 Zweckbetrieb 12
2.2.3.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 14
2.2.4 Ertragsteuerliche Behandlung des DRK-Kreisverbandes 15
2.2.5 Umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Betätigungen 16
2.3 ABGRENZUNG DES E.V. ZU ANDEREN RECHTSFORMEN. 17
2.3.1 Kapitalgesellschaften. 17
2.3.1.1 Unterschiede im Bereich der Haftung. 17
2.3.1.2 Unterschiede in der steuerlichen Behandlung. 18
2.3.2 Personengesellschaften. 19
2.3.2.1 Unterschiede im Bereich der Haftung. 19
2.3.2.2 Unterschiede in der steuerlichen Behandlung 19
Ein Kreisverband des DRK - III
Gef ährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
3 DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG DES BLUTSPENDEDIENSTES UND DES
ÄRZTLICHEN NOTFALLDIENSTES ALS WIRTSCHAFTLICHER
GESCH ÄFTSBETRIEB ODER ALS ZWECKBETRIEB. 21
3.1 BLUTSPENDEDIENST 21
3.1.1 Der Blutspendedienst als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 21
3.1.1.1 Ertragsteuerliche Auswirkungen. 25
3.1.1.1.1 Besteuerungsgrenze. 25
3.1.1.1.2 Freibetrag 26
3.1.1.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen. 27
3.1.1.2.1 Voller Steuersatz (16 ) 27
3.1.1.2.2 Ermäßigter Steuersatz (7 ) 28
3.1.1.2.3 Befreiung von der USt gemäß § 4 Nr.18 UStG 29
3.1.2 Der Blutspendedienst als Zweckbetrieb. 30
3.1.2.1 Ertragsteuerliche Auswirkungen. 33
3.1.2.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen. 33
3.1.2.2.1 Ermäßigter Steuersatz (7 ) 34
3.1.2.2.2 Befreiung von der USt nach § 4 Nr.18 UStG 34
3.1.3 Zwischenergebnis 36
3.2 ÄRZTLICHER NOTFALLDIENST 37
3.2.1 Der ärztliche Notfalldienst als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 39
3.2.1.1 Ertragsteuerliche Auswirkungen. 41
3.2.1.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen. 42
3.2.1.2.1 Voller Steuersatz (16 ) 43
3.2.1.2.2 Ermäßigter Steuersatz (7 ) 43
3.2.1.2.3 Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.18 UStG. 44
3.2.2 Der ärztliche Notfalldienst als Zweckbetrieb. 45
3.2.2.1 Ertragsteuerliche Auswirkungen. 46
3.2.2.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen. 46
3.2.2.2.1 Ermäßigter Steuersatz (7 ) 46
3.2.2.2.2 Befreiung von der USt. 47
3.2.3 Zwischenergebnis 47
3.3 AUSWIRKUNGEN DER ZUORDNUNG DES BLUTSPENDEDIENSTES UND DES ÄRZTLICHEN NOTFALL-
DIENSTES ZUM WIRTSCHAFTLICHEN GESCHÄFTSBETRIEB FÜR DEN DRK-KREISVERBAND 48
3.3.1 Bedrohung der Existenz durch Insolvenz. 48
3.3.2 Verlust der Gemeinnützigkeit. 49
3.3.2.1 Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. 49
3.3.2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Satzungszweck. 51
3.3.2.3 Bedeutung des Verlustes der Gemeinnützigkeit für Spenden etc. 52
3.3.3 Persönliche Haftung der Vereinsorgane 53
3.4 DIE GEMEINNÜTZIGKEIT UND DAS EU-RECHT 54
Ein Kreisverband des DRK - IV
Gef ährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
3.4.1 Regelungen in anderen EU-Staaten. 58
3.4.2 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 60
3.5 HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DEN DRK-KREISVERBAND. 63
3.5.1 Rechtsstreit 64
3.5.1.1 Erfolgsaussichten. 64
3.5.1.2 Kostenrisiko. 65
3.5.2 Weitergabe der Steuerbelastung. 66
3.5.3 Änderung der Rechtsform 66
3.5.3.1 gGmbH 66
3.5.3.1.1 Vorteile gegenüber dem gemeinnützigen e.V. 68
3.5.3.1.2 Nachteile gegenüber dem gemeinnützigen e.V. 68
3.5.3.1.3 Zwischenergebnis. 69
3.5.3.2 gAG 70
3.5.3.2.1 Vorteile gegenüber dem gemeinnützigen e.V. 71
3.5.3.2.2 Nachteile gegenüber dem gemeinnützigen e.V. 71
3.5.3.2.3 Zwischenergebnis. 71
3.5.4 Steuerminimierung. 72
4 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 73
LITERATURVERZEICHNIS 75
KOMMENTARE. 76
PUBLIKATIONEN 78
VERÖFFENTLICHUNGEN DER EU-KOMMISSION. 79
WEBSITES 80
RECHTSPRECHUNG. 82
ERKL ÄRUNG 84
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
AdV Aussetzung der Vollziehung
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
AR Aufsichtsrat
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen b. bis
BAGFW Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bburg Brandenburg
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
Buchst. Buchstabe DB Der Betrieb (Zeitschrift)
Ddorf Düsseldorf
Def. Definition
d.h. das heißt
Diss. Dissertation
DRK Deutsches Rotes Kreuz
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EG Europäische Gemeinschaft
EGV EG-Vertrag
erg. ergänzt
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGeI Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGHE Entscheidungen des EuGH
EuZW Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht
e.V. eingetragener Verein FA Finanzamt
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
f. folgende
ff. fort folgende
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
FG Finanzgericht
FM Finanzministerium
FW Freie Wohlfahrtspflege GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggüb. gegenüber
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
grds. grundsätzlich HGB Handelsgesetzbuch
HV Hauptversammlung i.d.R. in der Regel
i.e.S. im engeren Sinne
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
IWG Institut für Wirtschaft und Gesellschaft Kom. Kommentar
KStG Körperschaftsteuergesetz
KuR Kirche und Recht (Zeitschrift)
KV Kassenärztliche Vereinigung Lfg. Lieferung
LGF Landesgeschäftsführer NJW Neue Juristische Wochenzeitung
NJW-RR NJW-Rechtsreport
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
NWB Neue Wirtschaftsbriefe OFD Oberfinanzdirektion
oHG offene Handelsgesellschaft RG Reichsgericht
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn. Randnummer
RS Rechtssache Slg. Sammlung der Rechtsprechung
s.o. siehe oben
s.u. siehe unter
steuerl. Steuerliche
StuB Steuer- und Bilanzpraxis (Zeitschrift)
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
u.a. unter anderem
UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
UStDV Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
UStR Umsatzsteuerrichtlinien
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen v. vom
verb. verbundene
Verl. Verlag
VZ Veranlagungszeitraum wirtschaftl. wirtschaftliche z.B. zum Beispiel
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
Ein Kreisverband des DRK - VIII
Gef ährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
Abbildungsverzeichnis
Abb.1 : Die Sphären eines gemeinnützigen Vereins. 11
Abb.2 : Gewinnermittlung des FA für den Blutspendedienst 26
Abb.3 Umsatzsteuerermittlung des FA für den Blutspendedienst 28
Abb. 4: Umsatzsteuer 7 Blutspendedienst. 34
Abb.5 : Gewinnermittlung des FA für den ärztlichen Notfalldienst. 42
Abb.6 Umsatzsteuerermittlung des FA für den ärztlichen Notfalldienst. 43
Abb.7 Umsatzsteuer 7 ärztlicher Notfalldienst 46
Abb 8: Einnahmen des Jahres 2000 nach Abzug von Spenden und Beiträgen 53
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
1 Einleitung - Einführung in das Thema
Die Finanzierung des Sozialstaats ist ein zunehmendes Problem unserer Gesellschaft. Der Staat ist deshalb darauf angewiesen, dass Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK) existieren und mit Hilfe ehrenamtlicher Helfer soziale Aufgaben erfüllen. Das geschieht zur Erhaltung eines möglichst hohen Niveaus des Allgemeinwohls. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege werden durch den Staat unterstützt, in dem sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft als gemeinnützig anerkannt werden und dadurch steuerliche Begünstigungen erhalten. Eine Besteuerung der Tätigkeiten, die im Interesse des Allgemeinwohls vorgenommen werden, ist deshalb nicht sinnvoll und würde der Unterstützungsabsicht entgegenstehen. 1 Gemeinnützige Einrichtungen wie das DRK dürfen sich zur Finanzierung der sozialen Aufgaben auch wirtschaftlich betätigen und erhalten dafür ebenfalls teilweise steuerliche Vorteile. Diese Begünstigungen stehen gegebenenfalls in Konkurrenz zu dem Schutzbedürfnis der gewerblichen Unternehmen, da ihnen ohne die steuerlichen Vergünstigungen möglicherweise Wettbewerbsnachteile erwachsen können. 2 Daraus ergibt sich für den Staat das Dilemma, dass er einerseits gemeinnützige Einrichtungen wie das DRK u.a. durch steuerliche Begünstigungen fördern möchte und Wert auf die angebotenen Dienste legt, andererseits aber auch private Dienstleister, die zum Teil vergleichbare Leistungen erbringen, nicht benachteiligen kann. Die vorliegende Arbeit soll anhand eines konkreten DRK-Kreisverbandes für bestimmte Tätigkeitsbereiche beispielhaft untersuchen, wie versucht wird, den Konflikt der Steuerbegünstigung auf der einen Seite und der Wettbewerbsbenachteiligung auf der anderen Seite zu lösen: Ergibt sich daraus aufgrund bestimmter Tätigkeiten eine potentielle Gefährdung der Gemeinnützigkeit für den DRK-Kreisverband?
Ein weiterer zu untersuchender Aspekt dieser Arbeit ist, dass sich aus den diskutierten steuerlichen Risiken für die ehrenamtlichen Mitarbeiter (z.B. Vorstandsmitglieder der DRK-Kreisverbände) in Bezug auf bestimmte Sachverhalte Haftungsrisiken ergeben. 3 Diese haften z.B. für die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen, soweit sie infolge grob
1 vgl. UTERHARK in Schwarz, Kommentar zur AO; § 51 Rn.1; erg. b. 101. Lfg. 11/2002; Haufe Verlag, Freiburg
2 vgl. BUCHNA, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 13; 8. Aufl., EFV Achim bei Bremen, 2003
3 vgl. www.sozialbank.de/finale/inhalt/servicel/fachbeitraege32223.shtml ; Autor: Thomas von Holt
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt haben. 4
Hierfür werden zunächst die rechtlichen Grundlagen und die steuerliche Behandlung des DRK als gemeinnütziger e.V. dargestellt. Im Anschluss daran wird die steuerliche Einordnung der Problembereiche Blutspendedienst und ärztlicher Notfalldienst anhand der unterschiedlichen Auffassungen, insbesondere denen der Rechtsprechung erläutert, und die Folgen für den DRK-Kreisverband aufgezeigt. Darüber hinaus sollen Handlungsempfehlungen zur Vermeidung bzw. Reduzierung der steuerlichen und haftungsrechtlichen Risiken gegeben werden.
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Ausblick auf die Entwicklung der Gemeinnützigkeit schließt die Arbeit ab.
4 vgl. BFH v. 04.05.1998 - I B 116/96, BFH/NV 1998, 14
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
2 Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen
des DRK-Kreisverbandes
2.1 Die rechtlichen Grundlagen des DRK-Kreisverbandes als e.V.
Die wesentlichen Bestimmungen zur Gründung, Eintragung, Rechtsstellung usw. eines Vereins sind im BGB in den §§ 21 - 79 geregelt. Zunächst unterscheidet das BGB drei Arten des Vereins:
• Den nichtwirtschaftlichen (ideellen) Verein (§ 21 BGB) [auch Idealverein]
• Den wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB)
• Den ausländischen Verein (§23BGB)
Die Abgrenzung zwischen dem wirtschaftlichen und dem ideellen Verein erfolgt in der Rechtssprechung durch eine aus objektiven und subjektiven Bestandteilen zusammengesetzte Theorie. Demnach ist ein wirtschaftlicher Verein gegeben, sofern ein Geschäftsbetrieb unterhalten wird und dieser einem wirtschaftlichen Hauptzweck dient. 5 Auch ein ideeller Verein darf sich wirtschaftlich betätigen, sofern er nicht von seinem Zweck her auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. 6 Der DRK-Kreisverband ist in den Bereich der Idealvereine einzuordnen.
2.1.1 Organisation des DRK-Kreisverbandes als eingetragener Verein
Der DRK-Kreisverband e.V. ist eine juristische Person des privaten Rechts. Das ergibt sich aus dem 1. Buch des BGB (Allgemeiner Teil), in dem die Vereine unter Abschnitt 1 Titel 2 „Juristische Personen“ behandelt werden. Juristische Personen sind von der Rechtsordnung anerkannt als selbständige Träger von Rechten und Pflichten. 7
5 Heinrichs in PALANDT; § 21 Rn.2; 61. Aufl., Beck Verlag München, 2002
6 vgl. SCHLEDER; Steuerrecht der Vereine, Rn. 8; 4. Aufl., NWB Herne/Berlin, 1997
7 vgl. BROX; Allg. Teil des BGB, Rn. 683; 23. Aufl., C. Heymanns Verlag, 1999
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
2.1.1.1 Definition des Vereinsbegriffs
Das Reichsgericht für Zivilsachen hat den Begriff des Vereins 1934 folgendermaßen definiert:
Auch noch heute ist diese Definition gültig. Eine gesetzliche Definition des Vereinsbegriffs gibt es nicht. 9
2.1.1.2 Rechtsfähigkeit
Der DRK-Kreisverband ist ein eingetragener Idealverein. Dieser erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein Vereinsregister, das beim örtlichen Amtsgericht geführt wird. Der eingetragene Verein führt den Namenszusatz „e.V.“. Nicht eingetragene Vereine werden nach § 54 BGB wie BGB-Gesellschaften behandelt. Diese konnten vormals grundsätzlich nicht eigenständige Träger von Rechten und Pflichten sein. Das hat sich durch das Grundsatzurteil des BGH v. 29.01.2001 geändert. Der BGB-Gesellschaft wird seit dem partielle Rechtsfähigkeit zuerkannt. 10
2.1.1.3 Organe
Die gesetzlichen Organe eines Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vor-stand, wobei die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins darstellt.
2.1.1.3.1 Mitgliederversammlung
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung liegt gem. § 32 Abs.1 BGB darin, alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind, durch Beschlussfassung zu regeln (z.B. Bestellung des Vorstandes). Hauptsächlich
8 RGZ 143, 212
9 Weick in STAUDINGER (Hrsg.) Kom. zum BGB, Bd. I Vorbem. zu §§ 21 ff. Rn.43; 1995
10 Jula in THEMENLEXIKON BGB-GESELLSCHAFT, Überblick; Haufe-Index: 579097, vgl. Heinrichs in PA
LANDT; § 54 Rn.2; 61. Aufl., Beck Verlag München, 2002, vgl. BGH v. 29.01.2001; NJW 2001. 1056
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
werden die Tätigkeiten des Vorstandes überwacht bzw. diesem im Rahmen der Satzung und des Gesetzes Weisungen erteilt, die er ausführen muss. 11
2.1.1.3.2 Vorstand
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt bzw. widerrufen (§§ 26, 27 BGB). Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des DRK-Kreisverbandes. D.h., dass er im Innenverhältnis zur Vornahme aller Handlungen befugt ist, die der Förderung der Vereinszwecke dienen. 12 Außerdem hat der Vorstand nach § 26 Abs.2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Das bedeutet, dass der Kreisverband durch seinen Vor-stand handelt und über ihn nach außen erkennbar am Rechtsverkehr teilnimmt. 13 Beschränkungen der Handlungsmacht sind gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen sind. 14 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit in der Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, und die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister. 15
Der Vorstand des in dieser Arbeit untersuchten DRK-Kreisverbandes bedient sich zur Führung der Geschäfte eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Dieser stellt kein Organ des DRK-Kreisverbandes dar, er ist lediglich Angestellter des Vereins und hat keine eigene Entscheidungsbefugnis. 16
2.1.1.4 Haftung
2.1.1.4.1 Haftung des DRK-Kreisverbandes
Der DRK-Kreisverband haftet als Vertragspartner für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. In Fällen, in denen der Vorstand sich über eine in das Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung
11 vgl. BROX; Allg. Teil des BGB, Rn. 692; 23. Aufl., C. Heymanns Verlag, 1999
12 BROX; Allg. Teil des BGB, Rn. 696; 23. Aufl., C. Heymanns Verlag, 1999
13 BURHOFF; Vereinsrecht, Rn. 135; 3. Aufl., NWB Verlag Herne/Berlin, 1997
14 vgl. BURHOFF; Vereinsrecht, Rn. 159; 3. Aufl., NWB Verlag Herne/Berlin, 1997
15 FM NRW; Broschüre „e.V.“; http://www.c@ll-nrw.de
16 vgl. www.suedschiene.de/recht.htm ; Autor: K.Regenauer
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
hinwegsetzt oder außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat, haften die handelnden Mitglieder des Vorstandes persönlich (Organhaftung). 17 Gem. § 31 BGB haftet der Kreisverband unmittelbar für Handlungen seiner Organe gegenüber Dritten, die zum Schadensersatz verpflichten. Diese Vorschrift ist demnach keine haftungsbegründende sondern eine haftungszuweisende. 18 Die Haftung nach § 31 BGB ist keine Haftung für fremdes sondern für eigenes Verschulden, da der Kreisverband durch seine Organe handelt. 19
2.1.1.4.2 Organhaftung
Der Vorstand steht in Rechtsbeziehung zum DRK-Kreisverband, nicht aber zu den Mitgliedern des Vereins. Er ist dazu verpflichtet, dem Kreisverband Auskunft über seine Tätigkeiten zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Sofern der Vorstand seine Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband schuldhaft verletzt, ist er dazu verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu erstatten. 20 Sofern der Vorstand mit seiner Tätigkeit für den DRK-Kreisverband Dritte schädigt, können diese gem. § 31 BGB den Verein zur Verantwortung ziehen. Die Geschädigten können gegebenenfalls auch Ansprüche gegen die Verursacher selbst geltend machen, da diese zusammen mit dem Verein gesamtschuldnerisch für unerlaubte Handlungen haften (§§ 421, 840 BGB). 21 So haftet der Vorstand neben dem Kreisverband z.B. persönlich für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Vereins. Hierzu gehören u.a. Aufzeichnungspflichten sowie die Zahlung der entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. 22
Die Mitglieder des Vorstandes haften außerdem für Ansprüche aus der nicht rechtzeitigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit ihrem eigenen Vermögen. 23 Auch für unzureichende Spendenbescheinigungen oder eine fehlerhafte Verwendung der zugewandten Mittel können die Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen haften. 24
17 http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de ; Die Haftung des Vereins und des Vorstandes ggüb. Dritten (1)
18 Heinrichs in PALANDT; § 31 Rn.2; 61. Aufl., Beck Verlag München, 2002
19 BURHOFF; Vereinsrecht, Rn. 205; 3. Aufl., NWB Verlag Herne/Berlin, 1997
20 FM NRW; Broschüre „e.V.“; http://www.c@ll-nrw.de
21 vgl. Weick in STAUDINGER (Hrsg.) Kom. zum BGB, Bd. I § 31 ff. Rn.49; 1995
22 vgl. 32223.shtml www.sozialbank.de/finale/inhalt/servicel/fachbeitraege ; Autor: T. von Holt
23 vgl. 32223.shtml www.sozialbank.de/finale/inhalt/servicel/fachbeitraege ; Autor: T. von Holt
24 vgl. www.gemeinnuetzigeag.de/Sachgebiet/Vorstand/Haftung.htm ; Autor: T. von Holt
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
Trotz der Übertragung der laufenden Geschäftstätigkeit auf einen hauptamtlichen Vereinsgeschäftsführer tragen die Vorstandsmitglieder weiterhin die Geschäftsführungsver-antwortung und haften persönlich. 25
2.1.2 Einordnung des DRK-Kreisverbandes im Bereich der freien Wohlfahrtspflege
Mit dem Begriff „Freie Wohlfahrtspflege“ (FW) wird i.w.S. die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die in Deutschland gemeinnützig organisiert geleistet werden, bezeichnet. Das DRK ist einer der sechs Spitzenverbände, die der BAGFW (FW i.e.S.) angehören. 26 Es ist 1863 gegründet worden und besteht aus 19 Landesverbänden, die in 534 Kreisverbände und diese wiederum in 5.110 Ortsverbände, 7.446 Bereitschaften und ca. 5.000 Jugendrotkreuz-Gruppen untergliedert sind. 27 Auf den einzelnen Ebenen sind die Verbände als selbständige eingetragene Vereine organisiert.
2.2 Die steuerlichen Grundlagen des DRK-Kreisverbandes
Der DRK-Kreisverband ist gemäß seiner Satzung als gemeinnütziger eingetragener Verein einzuordnen und ist auch als solcher von der Finanzverwaltung anerkannt. Er ist buchführungspflichtig gem. § 141 Abs.1 Nr.1 AO, da seine Umsätze mehr als 260.000 € im Jahr betragen. Da der DRK-Kreisverband buchführungspflichtig ist, ist er auch verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Er bilanziert nach § 4 Abs.1 EStG.
2.2.1 Die Gemeinnützigkeit des DRK-Kreisverbandes
Es gibt in Deutschland kein allgemeingültiges Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist insbesondere für die steuerliche Behandlung von Vereinen von großer Bedeutung. Die Entscheidung, ob Steuervergünstigungen wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke gewährt werden, liegt bei dem für die einzelnen
25 vgl. www.gemeinnuetzigeag.de/Sachgebiet/Vorstand/Haftung.htm ; Autor: T. von Holt
26 vgl. OTTNAD, Zw. Markt und Mildtätigkeit, S. 15, Olzog Verlag, München 2000
27 http://www.drk-schwenningen.de/drkframe.htm
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
Steuerarten zuständigen FA. 28 In der Regel wird bei der Körperschaftsteuerveranlagung geprüft, ob der Verein die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke erfüllt. Hierzu muss er seiner Satzung und auch der tatsächlichen Geschäftstätigkeit nach selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. 29 Die in der Abgabenordnung geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen müssen in jedem Steuerjahr erneut geprüft werden. 30
Gemäß seiner Satzung ist der DRK-Kreisverband gemeinnützig tätig, da er mit seinen Tätigkeiten und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient. Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung sind:
• Förderung der Allgemeinheit:
Der Kreisverband verfolgt nach § 52 AO gemeinnützige Zwecke, sofern er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Nicht gemeint ist hiermit eine Förderung der Bevölkerung insgesamt; sofern die Tätigkeit einem Teil der Bevölkerung zugute kommt oder kommen könnte, ist dies ausreichend. 31
• Selbstlosigkeit:
Gem. § 55 AO verlangt das Gebot der Selbstlosigkeit, dass
- der DRK-Kreisverband in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke fördert.
- die Vereinsmittel nicht für Zwecke außerhalb der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
- aus Mitteln des Vereins keinem Mitglied Zuwendungen verschafft werden
28 BURHOFF; Vereinsrecht, Rn. 255; 3. Aufl., NWB Verlag Herne/Berlin, 1997
29 SCHLEDER; Steuerrecht der Vereine, Rn. 61; 4. Aufl., NWB Herne/Berlin, 1997
30 BFH-Urteil v. 28.8.1968; BStBl 1969 II S.145
31 vgl. SCHLEDER; Steuerrecht der Vereine, Rn. 102; 4. Aufl., NWB Herne/Berlin, 1997
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
- Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins höch-
- das Vermögen des Vereins nach dem Grundsatz der Vermögensbindung
Diese zwingenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen schon in der Satzung des Vereins verankert sein. 32
• Ausschließlichkeit:
Eine ausschließliche Verfolgung der Vereinszwecke kann gem. § 56 AO angenommen werden, wenn der Kreisverband nur die in der Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke fördert. Ein Verein darf mehr als einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, ohne dass ihm steuerliche Nachteile entstehen. 33 Er darf auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen, solange diese nicht zum Hauptzweck des Vereins erhoben werden (z.B. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe).
• Unmittelbarkeit:
Unmittelbarkeit i.S.d. § 57 AO liegt dann vor, wenn der DRK-Kreisverband seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst (im eigenen Namen) verwirklicht. Die Einschaltung von Hilfspersonen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können, ist nicht schädlich. 34 Gemäß einer Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 02.07.1997 35 muss eine Hilfsperson folgende Kriterien erfüllen:
- Sie muss nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag ausüben.
- Der Verein muss nachweisen können, dass er sowohl den Umfang als auch
32 vgl. SCHLEDER; Steuerrecht der Vereine, Rn. 421, 422; 4. Aufl., NWB Herne/Berlin, 1997
33 Uterhark in SCHWARZ, Kommentar zur AO; § 56 Rn.1; ergänzt bis 101. Lfg. 11/2002; Haufe Verlag, Freiburg
34 Frotscher in SCHWARZ, Kommentar zur AO; § 57 Rn.1; ergänzt bis 101. Lfg. 11/2002; Haufe Verlag, Freiburg
35 DB 1997, S. 1745
Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten
- Die Hilfsperson muss an die Weisungen des Vereins gebunden sein und sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stets an die Vereinssatzung halten.
- Das Vertragsverhältnis sollte als Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag gestaltet sein.
2.2.2 Satzungsgemäße Aufgaben des DRK-Kreisverbandes
Zu den Aufgaben des hier behandelten DRK-Kreisverbandes gehören gem. § 2 seiner Satzung insbesondere folgende Aufgaben:
• Hilfe und Schutz der Zivilbevölkerung,
• Krankentransport und Rettungsdienst,
• Blutspendedienst,
• Katastrophenschutz und erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen,
• Ausbildung der Bevölkerung in erster Hilfe,
• Sozialarbeit, Jugendhilfe,
• Unterhaltung karitativer Einrichtungen und Ausbildungsstätten,
• Ausbildung ehren- und hauptamtlicher Kräfte,
• Mittelbeschaffung und Werbung für die Aufgaben des DRK in der Bevölkerung. 36
2.2.3 Die Tätigkeitsbereiche des DRK-Kreisverbandes
Für gemeinnützige Vereine wie den DRK-Kreisverband gibt es kein Verbot, sich wirtschaftlich zu betätigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die wirtschaftliche Betätigung, sofern es sich hierbei nicht um einen Zweckbetrieb handelt, nicht zur Haupttätigkeit oder zum Satzungszweck werden darf. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die beschriebenen Grundsätze der Selbstlosigkeit bzw. Ausschließlichkeit vor. 37 Die nachfolgende Übersicht stellt die Bereiche dar, die in steuerlicher Hinsicht unterschieden werden müssen:
36 Satzung f. DRK-Kreisverbände, § 2
37 vgl. SCHLEDER; Steuerrecht der Vereine, Rn. 561; 4. Aufl., NWB Herne/Berlin, 1997
Arbeit zitieren:
Anne Keuchel, 2003, Ein Kreisverband des DRK - Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten, München, GRIN Verlag GmbH
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