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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 4
1. Einführung 5
2. Grundfreiheiten - die Idee vom Europäischen Binnenmarkt 5
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit 7
3.1 Personeller Anwendungsbereich 7
3.1.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer 7
3.1.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit 8
3.1.3 Arbeitnehmergruppen 8
3.1.4 Familienangehörige 11
3.2 Diskriminierungsverbot 12
3.3 Inhaltlicher Anwendungsbereich 13
3.3.1 Primärrechtliche Bestimmungen 13
3.3.2 Recht auf Bewerbung auf freie Arbeitsstellen 13
3.3.3 Recht auf Einreise und Mobilität zum Zwecke der
Stellensuche 14
3.3.4 Recht auf Aufenthalt während der Beschäftigung 15
3.3.5 Recht auf Verbleiben nach Ende der Beschäftigung 16
3.4 Beschränkungen und Ausnahmen bei der
Arbeitnehmerfreiz ügigkeit 17
3.4.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit 17
3.4.2 Ausnahmeregelung für die Beschäftigung in
der öffentlichen Verwaltung 19
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4. Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten 21
4.1. Einleitung 21
4.2. Regelungen ab dem 01. Mai 2004 21
4.3. Was passiert 2006? 22
4.4. Ablauf der Übergangsregelungen 22
4.5. Schutzklausel 22
4.6. Diskriminierung 23
4.7. Stillhalteklausel 23
5. Zusammenfassung 24
Literaturverzeichnis 25
Eidesstattliche Versicherung 26
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A. Abkürzungsverzeichnis Art. Artikel AV Vertrag von Amsterdam EG Europäische Gemeinschaft
EGV EG-Vertrag, Vertrag der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EUV / EU-Vertrag Vertag der Europäischen Union u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
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1. Einführung
Am 1. Mai 1999 trat der Vertrag von Amsterdam (AV) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in Kraft. 1 Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Geburtsstunde der Europäischen Union (EU) beschlossen und ein Fahrplan für die europäische Einigung bis zum Jahr 2000 aufgestellt. Der Vertrag von Amsterdam unternimmt nun wichtige konkrete Schritte, um die Europäische Union bürgernäher zu gestalten. 2
Diese Arbeit beschäftigt sich mit einem Auszug aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags und behandelt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten der EU gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes. 3 Ohne die uneingeschränkte M obilität ist ein gemeinschaftliches, staatenübergreifendes Wirtschaften in vielen Bereichen unmöglich. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt und ermöglicht diese Mobilität der Bürger. 4
2. Grundfreiheiten - die Idee vom Europäischen Binnenmarkt
Eines der Ziele des gemeinsamen Europas ist es, einen möglichst unbeschränkten Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen 5 , um innerhalb der Mitgliedstaaten ein hohes Beschäftigungsniveau, ein stetiges wirtschaft liches Wachstum sowie die Anhebung des Lebensstandards zu erreichen. 6
So heißt es hierzu in Artikel 14 Abs. 2 EGV: „Der Binnenmarkt [der Europäischen
Union] umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen [der Mitgliedstaaten], in dem der
1 Vgl. Europäische Kommission 1999, S.5
2 Vgl. Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.8
3 Vgl. Calliess, Ruffert 2002, S. 706
4 Vgl. Oppermann 1991, S. 545
5 Vgl. Doefert 2001, S. 85
6 Vgl. König, Haratsch 1998, S. 209 f.
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freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.“ 7 Geschützt wird der Binnenmarkt u.a. durch gemeinsame Außenzölle oder eine einheitliche Regelung über Wettbewerb und Subventionen. Ermöglicht und vereinfacht wird er durch die Schaffung von Grundfreiheiten und Grundrechten, die den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten vereinfachen sollen. So ist über diese Grundfreiheiten beispielsweise sicherzustellen, dass der Verkauf von holländischem Käse in Deutschland ebenso unkompliziert ist wie in den Niederlanden selbst. Ein weiteres Beispiel wäre, dass sich ein französisches Unternehmen ebenso einfach in Deutschland niederlassen können soll, wie in Frankreich. 8 Die Grundfreiheiten unterteilen sich in die vier Bereiche Ø Freier Warenverkehr (Art. 23-37)
Ø Freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39-42) und Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen (Art. 43-48)) Ø Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49-55) Ø Freier Kapitalverkehr (Art. 56-60)
Als fünfte Freiheit, eine so genannte Hilfsfreiheit, kann man den freien Zahlungsverkehr betrachten. 9
Die praktische Bedeutung der Grundfreiheiten liegt in ihrer Einwirkung auf das nationale Recht. Sie hindern die Anwendung nationaler Vorschriften, wenn diese mit den Grundfreiheiten nicht vereinbar sind. 10
Beispiel: Ein deutsches Gesetz gibt vor, dass im Bäckereigewerbe nur Deutsche eingestellt werden dürfen, worauf eine französische Bewerberin wegen der fehlenden deutschen Staatsbürgerschaft abgewiesen werden muss. Doch verstößt diese
7 Presse- und Informationsdienst der Bundregierung, 1998, S. 62
8 Vgl. Doefert 2001, S. 85
9 vgl. Ahlt 1993, S. 72
10 vgl. Ahlt 1993, S. 28
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Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 39ff., so dass sie entgegen der (wohlgemerkt fiktiven) deutschen Gesetzgebung doch eingestellt werden kann.
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1 Personeller Anwendungsbereich
3.1.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer
Seine Anwendung findet die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die Personengruppe der „Arbeitnehmer“ und grenzt sich damit vom Berechtigtenkreis der inhaltlich verwandten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ab. 11 Arbeitnehmer definieren sich als diejenige Personengruppe der Erwerbstätigen, die einem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Keine Arbeitnehmer sind demnach die Selbständigen, da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen. Ebenso fallen definitionsgemäß auch mithelfende Familienangehörige aus dieser Gruppe heraus, da sie aufgrund eines Familienverhältnisses und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses arbeiten. Auszubildende, Praktikanten und Studenten sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, da sie mit ihrer Beschäftigung keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne nachgehen.
Noch enger und wesentlicher gefasst wird die Definition der Arbeitnehmer durch das Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, durch welchen die Arbeitnehmer zu einer fremdbestimmten, weisungsempfangenden Arbeitsleistung gegen Entgelt (Lohn, Gehalt, Sachleistungen, Ertragsbeteiligung) verpflichtet sind. 12 Auch hier wird die Abgrenzung zur Gruppe der Se lbständigen deutlich.
11 vgl. Doefert 2001, S. 96
12 vgl. Oppermann, 1991, S. 550 und Fischer 1997, S. 305
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Arbeit zitieren:
Anja Repke, 2003, Arbeitnehmerfreizügigkeit - eine Grundfreiheit des EG-Vertrages (Stand 2003), München, GRIN Verlag GmbH
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