GLIEDERUNG
Seite
1 DATENSCHUTZ. 4
1.1 EIN ÜBERBLICK. 4
1.2 PROBLEMSTELLUNG. 5
2 DER BETRIEBSRAT 6
2.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG 6
2.2 RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATS 7
2.2.1 ÜBERWACHUNG 7
2.2.2 BERATUNG 7
2.2.3 MITBESTIMMUNG. 8
3. MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NACH § 87 ABS. 1 ZIF.6 9
3.1 § 87 ABS. 1 ZIFFER 6 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN 9
3.1.1 LEISTUNGSDATEN - ZWECKGEBUNDEN? 9
3.1.2 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN. 10
3.1.3 BEISPIELE FÜR TECHNISCHE EINRICHTUNGEN IM SINNE VON BETRVG § 87 ABS. 1
ZIFFER 6. 10
MULTIMOMENT -, FILM-, UND VIDEOKAMERAS. 10
PERSONALINFORMATIONSSYSTEME. 11
TELEFONDATENERFASSUNG 12
WEITERE BEISPIELE 12
4. MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NACH § 94 13
4.1 § 94 PERSONALFRAGEBOGEN, BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE 13
4.1.1 PERSONALFRAGEBOGEN. 13
4.1.2 BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE 14
5 SCHLUSSWORT 15
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Arbeitgeber AN Arbeitnehmer AZ Aktenzeichen BAG Bundesarbeitsgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BR Betriebsrat BetrVG Betriebsverfassungsgesetz GG Grundgesetz PIS Personalinformationssystem
Datenschutz Seite 4
1 Datenschutz
1.1 Ein Überblick
Heutzutage liegen über jeden Bürger Daten bei den verschiedensten Stellen vor, seien es Ämter oder Versandhäuser. Doch kaum ein Bürger hat heutzutage mehr einen genauen Überblick über die über ihn hinterlegten Daten, über deren Speicherung und Verarbeitung.
Daten sind nach dem Gesetz „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ 1 Zu solchen Daten gehören unter anderem Name, Alter, Familienstand, Sozialversicherungsnummer oder aber auch Bankverbindungen einer Person. Um diese Daten einer Privatperson zu schützen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2 zu gewährleisten und somit jedem selbst die Entscheidung zu überlassen, welche seiner Daten verarbeitet werden, trat am 28.1.1977 das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft 3 .
Dieses Gesetz regelt die Datennutzung, -verarbeitung, -erhebung sowie die Speicherung persönlicher Daten. So ist laut dem Bundesdatenschutzgesetz nur die Erhebung von Daten zulässig, die zweckbestimmt sind und in dessen Erhebung der Betroffene eingewilligt hat 4 .
Des Weiteren räumt das Bundesdatenschutzgesetz der betroffenen Person ein Auskunftsrecht ein, welches es dieser ermöglicht einen Überblick über die gespeicherten Daten zu erlangen, an wen diese weitergeleitet wurden, sowie die Herkunft der Daten 5 . Im Zuge dieses Informationsrechts hat der Betroffene des weiteren ein Recht auf Änderung, Sperrung oder Löschung der Daten.
1 BDSG § 3, Abs. 1
2 GG § 2, Abs. 1
3 23.Mai 2001 Inkrafttreten des Reformierten BDSG
4 BDSG § 4, Abs.3 Ziffer 2
5 BDSG § 19, Abs.1 Ziffer 1-3
Datenschutz Seite 5
1.2 Problemstellung
Ebenfalls wie im Privatleben, ist es in einem Arbeitsverhältnis unvermeidbar, Daten über die AN zu speichern. Adresse, Telefonnummer, Lebenslauf, alles dies ist dem Arbeitgeber frei zugänglich. Kaum ein AN weiß genau, welche Daten sein AG über ihn gespeichert hat, welche er erheben darf und welche nicht. Was aber nun sind zweckbestimmte Daten im Arbeitsverhältnis? Ist es zulässig, Daten über die Arbeitsleistung eines AN zu erfassen? Immerhin dient dies dem AG zur Beurteilung seiner Mitarbeiter.
Welche Mittel darf ein AG zur Datenerhebung einsetzen und welche dieser Mittel dringen in die Privatsphäre eines Mitarbeiters ein?
Um AN einen Überblick über Ihre Rechte zu verschaffen, ihnen eine Möglichkeit der Kontrolle des AG zu ermöglichen, übernimmt der Betriebsrat die Vertretung der AN. Doch welche Rechte hat der BR? Inwiefern kann er den Datenschutz für den Angestellten kontrollieren und gewährleisten. Mit dieser Frage habe ich mich im Folgenden beschäftigt.
Arbeit zitieren:
Alexandra Oberste-Dommes, 2002, Gewährleistung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis durch den Betriebsrat, München, GRIN Verlag GmbH
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