Literaturverzeichnis
Anwaltkommentar zum Aktienrecht, hrsg. von Thomas Heidel, Bonn 2003. (zitiert: AnwK (AktienR)- Bearbeiter)
Baumbach, Adolf Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Auflage, München 2000. Hueck, Alfred (zitiert: Baumbach/Hueck (GmbHG)- Bearbeiter)
Cohn, Ernst Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder im Verbandsrecht, in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP), 132. Band, Tübingen 1930. (zitiert: Cohn, AcP 132 (1930))
Eisenhardt, Ulrich Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, München 2002. (zitiert: Eisenhardt, Gesellschaftsrecht)
Erman Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; hrsg. von Harm Peter Westermann; Band 1; 10. Auflage; Münster, Köln 2000. (zitiert: Erman-Bearbeiter)
Grunewald, Barbara Gesellschaftsrecht, 5. Auflage, Tübingen 2002. (zitiert: Grunewald, Gesellschaftsrecht)
Haußmann, Fritz Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammenfassungen; Mannheim, Berlin, Leipzig 1926. (zitiert: Haußmann, Unternehmenszusammenfassungen)
II
Hueck, Götz Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht; München, Berlin 1958. (zitiert: Götz Hueck)
Hüffer, Uwe Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage, München 2002. (zitiert: Hüffer (AktG))
Kölner Kommentar zum Aktiengesetz; Band 1; 2. Auflage; Köln, Berlin, Bonn, München 1988. (zitiert: KölnKomm (AktG)- Bearbeiter)
Kraft, Alfons Gesellschaftsrecht; 11. Auflage; Neuwied, Kriftel 2000 Kreutz, Peter (zitiert: Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht)
Müller-Erzbach, Rudolf Das private Recht der Mitgliedschaft als Prüfstein eines kausalen Rechtsdenkens, Weimar 1948. (zitiert: Müller-Erzbach, Recht der Mitgliedschaft)
Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2, 2. Auflage, München 2003. (zitiert: MüKomm (AktG)- Bearbeiter)
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, München 2001. (zitiert: MüKomm (BGB)- Bearbeiter)
III
Raiser, Ludwig Besprechung des Buches „Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht“ (s.o.), JZ 1959, S. 421 (422). (zitiert: Raiser, JZ 1959)
Roitzsch, Frank Der Minderheitenschutz im Verbandsrecht, Schriften zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Hanstein 1981. (zitiert: Roitzsch, Minderheitenschutz im Verbandrecht)
Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht; 4. Auflage; Köln, Berlin, Bonn, München 2002.
(zitiert: Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht)
Scholz, Franz Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Auflage, Köln 2000. (zitiert: Scholz (GmbHG)- Bearbeiter)
Wiedemann, Herbert Gesellschaftsrecht, Band 1, München 1980. (zitiert: Wiedemann)
Wiethölter, Rudolf Interessen und Organisation der Aktiengesellschaft im amerikanischen und deutschen Recht, Karlsruhe 1961. (zitiert: Wiethölter)
Wolany, Josef Rechte und Pflichten des Gesellschafters einer GmbH, Köln 1964.
(zitiert: Wolany, Rechte und Pflichten des Gesellschafters)
IV
Zöllner, Wolfgang Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden; München, Berlin 1963. (zitiert: Zöllner)
V
Gliederung
I. Einführung 1
II. Der Geltungsgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes 2
1. Der Wille der Beteiligten. 2
2. Bestehen eines Gemeinschaftsverhältnisses 3
3. Notwendige Ausübungskontrolle der Verbandsmacht 3
4. Stellungnahme. 4
III. Umfang und Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes 5
1. Verhältnis zur Vertragsfreiheit 5
2. Verhältnis des § 138 BGB zum Gleichbehandlungsgrundsatz. 7
3. Überragende Belange 8
4. Schutzumfang. 8
IV. Rechtsfolgen bei einem Verstoß 8
1. Verstoß bei Maßnahmen innerhalb einer Gemeinschaft. 8
a) Benachteiligung einzelner Gemeinschaftsmitglieder 10
b) Bevorzugung einzelner Beteiligter 11
c) Andersbehandlung einzelner Beteiligter. 11
2. Verstoß bei Mehrheitsbeschlüssen. 12
V. Sonstige Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes 13
VI. Besonderheiten innerhalb der verschiedenen Rechtsformen. 13
1. Die BGB-Gesellschaft 13
2. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, rechtsfähiger Verein, Genossenschaft. 14
3. Stille Gesellschaft 14
4. Die GmbH. 14
5. Die AG 15
VII. Kritik am Gleichbehandlungsgrundsatz. 16
VIII. Fazit. 17
VI
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht
I. Einführung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass jedes Mitglied unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder. 1 Er ist nicht auf eine schematische oder formale Gleichstellung der Gesellschafter gerichtet, 2 sondern soll eine sachlich nicht gerechtfertigte, willkürliche Ungleichbehandlung ausschließen. 3 Maßgeblich dafür, ob eine Maßnahme einen Willkürakt enthält, ist die Situation zum Zeitpunkt ihrer Maßnahme; die weitere Entwicklung darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die sachliche Berechtigung einer bereits getroffenen Entscheidung bestätigt. 4 Im Gesellschaftsrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz seit langer Zeit allgemein anerkannt. 5 So ist er etwa für die Aktiengesellschaft in § 53 a AktG ausdrücklich normiert („Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln“). Ein wesentliche r Bestandteil ist das
gesellschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot. 6 Der Grundsatz lässt sich bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen, wo dieser in einem ersten Aufsatz abgeleitet wird. 7 Das Reichsgericht und später auch der BGH und das Bundesverfassungsgericht wandten die Überlegungen in der Folgezeit 8 an und der Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelte sich zu einem allgemein anerkannten Grundsatz des Gesellschaftsrechts.
1 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn 63.
2 BGH WM 1965, 1284 (1286); Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 379.
3 Erman-Westermann, § 705, Rn 37; Götz Hueck, S. 179ff.; BGHZ 116, 359
(373).
4 Götz Hueck, S. 325.
5 BVerfGE 14, 263 (285); RGZ 38, 14 (15f.); RGZ 120, 363 (371f.); BGHZ 20,
363 (369); Götz Hueck, S. 35ff., 225ff., 333ff.; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht,
Rn 63.
6 Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 462.
7 Roitzsch, Minderheitenschutz im Verbandrecht, S. 33.
8 Vgl. Fußnote 4.
1
Diese Arbeit soll den Geltungsgrund und das Anwendungsgebiet bzw. die Auswirkungen, aber auch die verschiedenen Kritikpunkte des Gleichbehandlungsgrundsatzes verdeutlichen.
II. Der Geltungsgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Trotz allgemeiner Anerkennung ist die Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichwohl umstritten.
1. Der Wille der Beteiligten
Zum einen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verbandsrecht damit begründet, dass es dem zu unterstellenden Willen der Mitglieder entspricht, in Verbandsangelegenheiten nicht diskriminiert zu werden. 9 Daran anknüpfend soll eine Gleichbehandlungspflicht nur dann in Frage stehen können, wenn eine Person oder Institution (wie der herrschende Gesellschafter) ihren eigenen Willen ohne Rücksicht auf den Konsens der Betroffenen durchsetzen kann und ein kollektiver Bezug auf eine Gruppe davon vergleichbar betroffener Personen besteht. 10 Eine Gruppe ist dieser Auffassung nach jede Personenmehrheit, die durch ihr Selbstgefühl verbunden ist und sich als eine gleichwertige und deshalb gleich zu behandelnde Gruppe versteht. Der Gleichheitssatz findet demnach Anwendung, wenn die Rechtsbeziehungen innerhalb einer Gruppe von einem anderen einseitig bestimmt werden können. Das Gleichbehandlungsgebot ließe sich rechtspsychologisch jedenfalls damit erklären, dass es gegen das Rechtsgefühl verstoßen würde in einer Gesellschaft oder Körperschaft, der man freiwillig beigetreten ist, anders und schlechter behandelt zu werden als die übrigen Mitglieder. 11
9 Cohn, AcP 132 (1930), S. 139ff.
10 Wiedemann, § 8 II 2 a).
11 Wiedemann, § 8 II 2 a).
2
Arbeit zitieren:
Marius Lampen, 2003, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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