Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Gewerbe - eine Begriffsbestimmung
2.1 Formen gewerblicher Tätigkeiten
2.1.1 Stehendes Gewerbe
2.1.2 Zulassungspflichtige Gewerbe
2.1.3 Auskunft und Nachschau
2.2 Straf- und Bußgeldvorschriften in der GewO
2.3 Verhinderung des Gewerbebetriebes
2.3.1 Versagung
2.3.2 Unterbindung
2.3.3 Erlaubnisrücknahme und Erlaubniswiderruf
2.3.4 Untersagung
2.3.5 Zwangsmittel
3 Gaststättengesetz - ein gewerberechtliches Nebengesetz
3.1 Wesentliche Inhalte
3.2 Maßnahmen gegen Unzuverlässige
3.2.1 Rücknahme und Widerruf der Gaststättenerlaubnis
3.2.2 Untersagung des Betriebes
3.2.3 Unterbindung des Betriebes
4 Schlusswort
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Wenn es jemand möglich ist, einen Beruf nach dem eigenen freien Ermessen zu ergreifen, dann muss sich die Allgemeinheit auch vor Schäden bewahren können, wenn ein Gewerbetreibender das ihm gewährte Recht missbraucht. Die deutsche Gewerbeordnung soll deshalb den Staat in die Lage versetzen, die Gewerbeausübung bei mangelnder Zuverlässigkeit oder Fachkunde eines Gewerbetreibenden untersagen zu können. Sie ist heute wegen ihrer Relevanz für den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, den Kunden- und Verbraucherschutz sowie den Schutz der Arbeitnehmer von nachhaltiger Bedeutung. 1
Das Gewerberecht ist ein Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts, in dessen Zentrum die Gewerbeordnung (GewO) steht. Sie umfasst jene öffentlichrechtlichen Normen, die Zugangsvoraussetzungen für gewerbliche Tätigkeiten regeln und außerdem die Organisation, Zuständigkeiten sowie Eingriffsbefugnisse öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger bestimmen. Die Gewerbeordnung besteht aus einem „Allgemeinen Teil“ und aus Spezialregelungen für einzelne gewerbliche Bereiche. Das Gewerberecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Artikel 72 Grundgesetz (GG) und die Gewerbeordnung wird gemäß Art. 83, 84 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Das Recht, ein Gewerbe frei zu wählen, ist im Art. 12 Absatz 1 GG geregelt.
2 Das Gewerbe - eine Begriffsbestimmung
Eine Legaldefinition des Begriffs Gewerbe ist in der Gewerbeordnung nicht enthalten. Der Gewerbebegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Rechtsprechung und Literatur mit Inhalt zu füllen ist. Danach ist das Gewerbe jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens. 2
Sozial unwertig sind die Erwerbsarten, die den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufen. Selbstständiger Gewerbetrei-
1 vgl.Sieg/Leifermann/Tettiner 1988, S. 8
2 vgl. ebd., S. 17 f.
1
bender ist derjenige, der im eigenen Namen, in aller Regel auf eigene Rechnung und auf eigenes unternehmerisches Risiko tätig ist. 3
2.1 Formen gewerblicher Tätigkeiten
Die GewO beinhaltet drei Formen gewerblicher Tätigkeiten: Stehendes Gewerbe (Titel II - §§ 14 bis 52) Auf das stehende Gewerbe wird im Punkt 2.1.1 noch näher eingegangen. Reisegewerbe (Titel III - §§ 55 bis 63) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
• ohne vorhergehende Bestellung
• außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
• selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
• selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 4 Marktgewerbe (Titel IV - §§ 64 bis 71b)
Zum Marktgewerbe zählen Messen, Jahr-, Wochen- und Spezialmärkte sowie Großmärkte und Ausstellungen.
Diese Unterscheidung ist notwendig, weil jede Betriebsform nur ihren Vorschriften unterliegt. Nur ausnahmsweise werden Vorschriften eines anderen als des einschlägigen Titels für anwendbar erklärt.
Gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) sind die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig für die Durchführung der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen.
3 vgl. Mayer/Mühldorfer/Engelbrecht 1990, S. 20
4 vgl. ebd., S. 17
2
2.1.1 Stehendes Gewerbe
Das stehende Gewerbe umfasst alles, was weder Markt- noch Reisegewerbe ist. Außerdem muss der Gewerbetreibende selbstständig sein. Um ein stehendes Gewerbe zu beginnen, müssen allgemeine Ordnungsvorschriften eingehalten werden. Dazu zählen die Anzeigepflicht, die Namensanbringung und die Namensangabe im Schriftverkehr.
Die Anzeigepflicht ist im § 14 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Sie soll der Gewerbeaufsicht die Überwachung der Gewerbeordnung erleichtern und es ermöglichen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Gewerbes zu prüfen. 5 Eine Anzeige muss gemacht werden bei Beginn, Verlegung, Erweiterung, Wechsel, Ausdehnung und Aufgabe des Gewerbes, außerdem bei der Eröffnung einer Zweigniederlassung. Eine unterlassene Anzeige kann gemäß § 146 Abs. 2, Nr. 1 und Abs. 3 GewO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Anzeige wird mit einer Anmeldebescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) bestätigt. Außerdem ist gemäß § 15 a GewO eine Namensanbringung notwendig. Sie dient dem Schutz der Verbraucher, da Verwechslungen vermieden werden. Auch hier kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 146 Abs. 2, Nr. 2 u. Abs. 3 GewO). Zudem ist im gesamten externen Schriftverkehr nach § 15 b GewO eine Namensangabe erforderlich. Fehlt die Angabe eines Namens, kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 146 Abs. 2, Nr. 3 u. Abs. 3 GewO). 6
2.1.2 Zulassungspflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht Zulassungsfreiheit, jedoch gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Es existieren drei Erlaubnisformen:
5 vgl. Sieg/Leifermann/Tettinger 1988, S. 47 f.
6 vgl. Mayer/Mühldorfer/Engelbrecht 1990, S. 22 ff.
3
Arbeit zitieren:
René Geyer, 2003, Die Sache mit den Knöllchen ... oder wie spielen Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren in der Praxis zusammen?, München, GRIN Verlag GmbH
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