1 EINLEITUNG 4
2 RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN DER
FREIHEITSENTZIEHUNG 6
2.1 DEFINITION DER FREIHEITSENTZIEHUNG 6
2.2 GRUNDGESETZ (GG) 6
2.3 BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) 8
2.4 KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ (SGB VIII) 9
2.5 JUGENDGERICHTSGESETZ (JGG) 12
2.5.1 Jugendarrest 12
2.5.2 Untersuchungshaft 14
2.5.3 Jugendstrafe 18
3 VERMEIDUNG VON UNTERSUCHUNGSHAFT 23
3.1 WEISUNGEN NACH JGG 23
3.2 MAßNAHMEN DES SGB VIII 25
3.3 EINSTWEILIGE UNTERBRINGUNG 26
3.3.1 Untersuchungshaftvermeidung in Berlin 27
4 EINRICHTUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON
UNTERSUCHUNGSHAFT IN BERLIN UND BRANDENBURG 29
4.1 DIE JUGENDHILFEEINRICHTUNG FROSTENWALDE 29
4.1.1 Entwicklung der Einrichtung 29
4.1.2 Rahmenbedingungen der Einrichtung 29
4.1.3 Rechtliche Voraussetzungen der Aufnahme 30
4.1.4 Aufnahmeverfahren 30
4.1.5 Betreuungskonzept 31
4.1.6 Praxis der Aufenthaltsgestaltung 32
4.1.7 Personelle Ausstattung 34
4.1.8 Finanzierung 34
4.1.9 Erfolg 34
4.2 DAS JUGENDAUFBAUWERK BERLIN 35
4.2.1 Entwicklung der Einrichtung 35
4.2.2 Rahmenbedingungen der Einrichtung 37
2
4.2.3 Rechtliche Voraussetzungen der Aufnahme 37
4.2.4 Aufnahmeverfahren 37
4.2.5 Betreuungskonzept 38
4.2.6 Praxis der Aufenthaltsgestaltung 41
4.2.7 Personelle Ausstattung 42
4.2.8 Finanzierung 42
4.2.9 Erfolg 43
5 GESCHLOSSENE UNTERBRINGUNG PRO UND CON TRA 44
5.1 ENTWICKLUNG 44
5.2 DISKUSSION 47
5.3 BEWERTUNG DER ALTERNATIVEN 57
6 FAZIT 61
ANHANG 63
6.1 GESETZE 63
6.1.1 Grundgesetz 63
6.1.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 64
6.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 66
6.1.4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) 67
6.1.5 Strafprozeßordnung (StPO) 72
6.1.6 Jugendwohlfahrtsgesetz 73
6.2 STATIONEN FÜR DIE BESCHULDIGTEN IM BERLINER
JUGENDSTRAFVERFAHREN 75
7 BIBLIOGRAPHIE 76
3
1 Einleitung
Pro und Contra von geschlossenen Heimen und von Untersuchungshaft für Kinder und Jugendliche sind in Deutschland spätestens seit der Heimkampagne 1 in den siebziger Jahren Gegenstand teils hitziger Debatten. Befürworter argumentierten aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus, daß Straftäter, egal welchen Alters, weggeschlossen und die Gesellschaft vor ihnen geschützt werden müsse 2 , während Kritiker hervorhoben, daß Hilfe und Zwang unvereinbar seien und eine Ambivalenz zwischen Zuwendung und Ausgrenzung bestehe. 3 Der Gesetzgeber schloß sich der reformerischen Sichtweise an und liberalisierte das Jugendrecht. Das Jugendgerichtsgesetz wurde im Dezember 1990 durch sein erstes Änderungsgesetz (1. JGG-ÄndG) dahingehend geändert, daß die Voraussetzungen für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf besondere Belastungen für Jugendliche eingeführt wurden. 4 Die eigenständige Rechtsgrundlage für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen fiel mit dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, heute SGB VIII), welches am 01.01.1991 das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ersetzte, völlig weg. Nach dem neuen Gesetz wurde das Eingriffsrecht fast vollständig auf
1 vgl. Günder, S. 22
2 Bindel-Kögel, S. 2 3 Wolffersdorf, Sprau-Kuhlen, S. 341 4 vgl. Ostendorf, S. 660
4
die Gerichte übertragen, das Jugendamt hat nur noch Kompetenz in Eilfällen. 5 Die Überlegung hinter diesen Entscheidungen war pädagogischer Natur. Man erhoffte sich, den nachgewiesenen negativen Einwirkungen der Untersuchungshaft auf den Jugendlichen entgegenzuwirken und ihm die Verarbeitung seiner Tat zu ermöglichen. 6 Nicht zuletzt erwünschte man sich auch einen Rückgang der hohen Zahlen an Untersuchungshaftgefangenen. In Berlin reagierte man z. B. auf die veränderte Gesetzeslage durch die Schließung der geschlossenen Einrichtung „Haus Kieferngrund“, das lange Jahre die Vermeidung von Untersuchungshaft in einer geschlossenen Einrichtung praktizierte und der Einrichtung von offenen Angeboten bei freien Trägern. Im Gegensatz zur eigentlichen Intention ist jedoch kein Rückgang von Untersuchungshaftgefangenen eingetreten, sondern eine Zunahme. Gemessen an der Zahl der haftrichterlichen Vorführungen ist die Zahl der Untersuchungshaftbefehle von 21,6% im Jahr 1994 auf 36,9% im Jahr 1998 gestiegen. 7 In der vorliegenden Arbeit will ich erforschen, ob die Abschaffung der geschlossenen Heime zu einer Abnahme der repressiven Maßnahmen gegenüber Jugendlichen geführt hat, oder ob es, im Gegensatz dazu, zu einer Zunahme der Untersuchungshaftgefangenen gekommen ist. Dazu erläutere ich im folgenden Teil als Einstieg die Möglichkeiten, die das deutsche Recht zur Freiheitsentziehung bietet. Danach stelle ich jeweils die Berliner und die Brandenburger Einrichtung zur Vermeidung von Untersuchungshaft ausführlich vor. Im abschließenden Teil zeige ich die Entwicklung von geschlossener zu offener Unterbringung auf und gebe einen ausführlichen Einblick in die bisherige Diskussion, bevor ich zu einer abschließenden Bewertung der Alternativen zur geschlossenen Unterbringung komme.
In Brandenburg wird Untersuchungshaftvermeidung sehr erfolgreich durch die Jugendhilfeeinrichtung Frostwalde durchgeführt. Ich möchte mit dieser Arbeit ferner herausfinden, ob die unterschiedlichen geographischen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Berlin und Brandenburg eine Auswirkung auf die Effizienz der Träger haben.
5 vgl. Jugendrecht
6 vgl. dazu Lösel, Bindel-Kögel
7 vgl. Bindel-Kögel, S. 120
5
2 Rechtliche Möglichkeiten der Frei-
heitsentziehung
2.1 Definition der Freiheitsentziehung
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad, beeinträchtigt ist. Freiheitsentziehung liegt dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlaßbar ist, nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude usw., in der die Person untergebracht ist. Eingriffe in die Freiheit sind nach § 239 StGB strafbar. 8
2.2 Grundgesetz (GG)
Artikel 2 Abs. 2 GG verankert die Freiheit der Person als Grundrecht im Grundgesetz und bestimmt gleichzeitig, daß in dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes, also einer vom Parlament erlassenen Rechtsnorm, eingegriffen werden darf. Da es sich dabei jedoch um ein sehr hohes Rechtsgut handelt, rechtfertigen nur besonders wichtige Gründe, in erster Linie die des Strafrechts, einen Eingriff. Dies geschieht zum Schutze der Allgemeinheit.
8 Münder u. a., S. 365
6
Artikel 2 ist im Hinblick auf die Freiheit der Person eng mit Artikel 104 ver-bunden. Dieser beschreibt die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung im einzelnen. Es sind dies:
Ø Über die allgemeine Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung entscheidet ein Gesetz. Über die konkrete Zulässigkeit sowie die Fortdauer hat ausschließlich ein Richter zu entscheiden („Richtervorbehalt“). Beruht eine Freiheitsentziehung nicht auf einer richterlichen Anordnung, muß diese unverzüglich nachgeholt werden. Die Polizei darf selbständig niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Festnahme in Gewahrsam halten.
Ø Jeder auf Verdacht vorläufig Festgenommene muß spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Dieser muß ihm die Gründe für die Festnahme mitteilen, ihn vernehmen und ihm Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies setzt voraus, daß der Angeklagte dem Richter persönlich vorgeführt wird. Der Richter muß daraufhin unverzüglich einen Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen.
Ø Vor der Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muß unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt werden.
Artikel 6 Abs. 3 GG regelt, daß Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Damit ist der Staat befugt, die Eltern bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu überwachen. Wenn das Kind durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerech-
7
tes, Vernachlässigung oder unsittliches Verhalten in Gefahr ist, kann er mittels des Familiengerichtes das Kind aus der Familie herausnehmen. 9
2.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im § 1631 BGB wird der Inhalt der Personensorge folgendermaßen beschrieben: „Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ 10 Dieses Recht wird jedoch in § 1631b BGB dahingehend eingeschränkt, daß das Familiengericht eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, genehmigen kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur dann zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Ist das Wohl des Kindes nicht mehr gefährdet, hat das Gericht die Genehmigung zurückzunehmen. (Die gleichen Paragraphen finden ebenfalls bei Vormundschaften (§ 1800 BGB) und Personensorgerechtspflegschaften (§ 1915 BGB) Anwendung.) Im Zivilrecht wird demnach eine Freiheitsentziehung nicht angeordnet, sondern durch das Familiengericht genehmigt. Der Richter hat an die Genehmigung einen strengen Maßstab anzulegen, außerdem ist die Freiheitsentziehung das letzte Mittel. 11
In einer Schrift des Landesjugendamtes Brandenburg heißt es: „In der juristischen Fachwelt ist strittig, ob die Bestimmungen des § 1631b BGB verfas-sungskonform sind. In dem im Juli 1997 […] erstellten Gutachten […] „Die Zulässigkeit der geschlossenen Unterbringung Minderjähriger in Einrichtungen der Jugendhilfe“ wird die Position vertreten, Freiheitsentziehung über den Weg des § 1631b BGB sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.“
Ergänzend sei noch auf § 1666 BGB hingewiesen, in dem es heißt:„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht
9 Hesselberger
10 Bürgerliches Gesetzbuch
11 vgl. LJA Brandenburg, S. 6
8
gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ 12 Demnach kann das Familiengericht eine Unterbringung außerhalb der Familie nicht nur anordnen, wenn Gefahr vom Kind ausgeht, sondern auch, wenn das Kind selbst in Gefahr ist.
2.4 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Das SGB VIII sieht keine eigene Rechtsgrundlage für geschlossene Unterbringung in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII vor. Die einzige Ausnahme stellt § 42 SGB VIII dar, in dem die Inobhutnahme geregelt wird. Abs. 1 definiert Inobhutnahme als die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der Unterhalt und die Krankenversorgung des Minderjährigen sicherzustellen.
Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson seiner Wahl zu geben. Die Vertrauensperson soll im Interesse des Minderjährigen Vermittlungsaufgaben übernehmen. Vertrauenspersonen können Freunde, Geschwister, Nachbarn, Lehrer usw. sein, also die Personen, zu denen der Minderjährige ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Bestehen seitens des Jugendamtes Bedenken gegen die Vertrauensperson (z. B. Zuhälter), kann das Jugendamt im Ra hmen seiner u. g. Kompetenzen die Kontaktaufnahme verhindern. Dann muß jedoch die Benachrichtigung einer anderen Person ermöglicht werden. 13
Aus Satz drei ergibt sich die Rechtsstellung des Jugendamtes: Das Jugendamt übt danach während der Inobhutnahme nur das Beaufsichtigungs-, Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten angemessen zu berücksichtigen, es bestehen also für das Jugendamt bestimmte Spielräume. Daß die Inobhutnahme eine
12 Bürgerliches Gesetzbuch
13 vgl. Münder, S. 363
9
rein sozialpädagogische Maßnahme ist, ergibt sich daraus, daß das Jugendamt für das Wohl des in Obhut genommenen zu sorgen, also sich um die Erfüllung seiner materiellen Grundbedürfnisse zu kümmern hat. Im Gesetz ist besonders die Pflicht zur Beratung und zum Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung erwähnt. Das Jugendamt hat in Abstimmung mit dem Kind oder Jugendlichen zu ermitteln, welche Hilfe erforderlich ist, also eine Perspektive zu entwickeln. Außerdem hat es den Fall mit den Sorgeberechtigten abzuklären und ggf. andere soziale Einrichtungen zu kontaktieren. Eine bloße Unterbringung, eine Verwahrung, entspricht demnach nicht der jugendhilferechtlichen Definition der Inobhutnahme. 14
In den Absätzen zwei und drei sind die beiden möglichen Fallgruppen der Inobhutnahme geregelt. Die „Selbstmelder“ nach Abs. 2 und die „Fremdmelder“ nach Abs. 3.
Nach Abs. 2 ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn ein Kind oder Jugendlicher darum bittet. Es besteht hier also ein Rechtsanspruch. Die Bitte ist nicht an formelle oder inhaltliche Anforderungen gebunden. Die Notlage muß also nur nach der subjektiven Sichtweise des Minderjährigen bestehen. Die Inobhutnahme führt zu einer Verpflichtung, den Sorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Dabei ist zu klären, ob der Minderjährige die Information der Sorgeberechtigten wünscht. Ist dies nicht der Fall, ist zunächst zu versuchen, durch entsprechende sozialpädagogische Arbeit die Zustimmung zu erlangen. Sinn der Information ist nicht die reine Benachrichtigung, also das Sicherstellen, daß der Minderjährige z. B. nicht als vermißt gemeldet wird, sondern eine von allen Seiten getragene Perspektive zu entwickeln. Hieraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur detaillierten Information über die Inobhutnahme. Widerspricht der Sorgeberechtigte, muß das Jugendamt entweder die Inobhutnahme beenden und das Kind oder den Jugendlichen dem Sorgeberechtigten übergeben oder unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeiführen. Letzteres gilt ebenfalls, wenn der Sorgeberechtigte nicht erreichbar ist. Dies soll jedoch nicht zu einem reinen Entweder-Oder führen. Vielmehr ist zu versuchen, durch sozialpädagogische Arbeit in Abstimmung mit allen Beteilig-
14 Münderu. a., S. 363
10
ten zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung zu gelangen. Wenn gerichtliche Maßnahmen notwendig sind, ist nicht ausschließlich an den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- oder des Personensorgerechtes zu denken, sondern auch an individuelle Entscheidungen, wie die Genehmigung eines zeitlich befristeten Aufenthalts in einer Einrichtung.
Nach Abs. 3 ist das Jugendamt verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dies wegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl erforderlich ist. Die Anlässe für die Gefährdung treten gegenüber dem Wohl des Minderjährigen zurück. So kann die Gefährdung auch von den Sorgeberechtigten selbst ausgehen. Konkret sind dies die Fälle, in denen ein Kind oder Jugendlicher z. B. von der Polizei in die Obhut des Jugendamtes gebracht wird, oder vom Jugendamt selbst aufgegriffen wird. Das Jugendamt hat damit die Möglichkeit, bei einer konkreten Kindeswohlgefährdung schnell reagieren zu können, ohne erst ein Gericht anrufen zu müssen. Die Gefahr für das Kindeswohl ergibt sich entsprechend des zivilrechtlichen Kindesschutzes aus
§ 1666 BGB. Droht eine Gefahr für Leib oder Leben des in Obhut genommenen oder eines Dritten ist unter der Voraussetzung ihrer Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Maßnahme, also eine geschlossene Unterbringung, möglich. Diese ist jedoch, soweit keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 15 Die gerichtliche Entscheidung muß in jedem Fall, auch wenn die Freiheitsentziehung im genannten Zeitraum beendet wird, eingeholt werden. Schon allein, um die Rechtbzw. Unrechtmäßigkeit der Maßnahme festzustellen. Es ist dem Jugendamt also nicht möglich, einen Minderjährigen bis zum Ablauf des folgenden Tages in Gewahrsam zu nehmen und auf eine gerichtliche Entscheidung zu verzichten.
Die Möglichkeit der Jugendgerichtsbarkeit, auf Angebote der Jugendhilfe zuzugreifen, stellt eine Fortführung der mit der Einführung des SGB VIII abgeschafften eingriffsorientierten Sichtweise dar. Nach den Zielsetzungen des SGB VIII ist jedoch eine Verknüpfung von delinquentem Verhalten und sozi-
15 Junge,Lendermann, S. 87ff
11
alrechtlichen Folgen problematisch. 16 Zwischen dem SGB VIII und dem JGG kommt es daher zwangsläufig zum Konflikt.
2.5 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Freiheitsentziehung findet im JGG als Arrest nach § 16 JGG, als Untersuchungshaft nach §§ 72, 93 JGG und als Jugendstrafe (Strafhaft) nach §§ 17, 18 statt. Weitere Maßnahmen, nämlich Ø die „einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe“ nach § 71 Abs. 2 JGG als vorläufige An-ordnung zur Erziehung zur Bewahrung vor einer weiteren Gefährdung der Entwicklung und Ø die einstweilige Unterbringung zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 Abs. 4 JGG folgen den Regelungen der Jugendhilfe.
2.5.1 Jugendarrest
Jugendarrest wird in Form von Freizeit-, Kurz-, und Dauerarrest als eines von drei Zuchtmitteln (Verwarnungen, Auflagen, Arrest) durchgeführt. Freizeitarrest findet nur in der wöchentlichen Freizeit des Jugendlichen statt. Er muß mindestens eine Freizeit und darf höchstens zwei Freizeiten bemessen. Freizeit ist dabei die Zeit von Sonnabend 8.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr bzw. eine Stunde vor Dienstbeginn. Arbeitet der/die Verurteilte am Sonnabend, beginnt der Arrest erst um 15.00 Uhr. Die Entlassungszeit muß das rechtzeitige Erscheinen am Schul- bzw. Arbeitsplatz sichern. Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes ausgesprochen, wenn ein zusammenhängender Arrest aus Gründen der Erziehung zweckmäßiger erscheint. Er dauert mindestens zwei
16 Münder u. a., S. 305
12
und höchstens vier Tage. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen. 17
Der Jugendarrest ist formal keine Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG), auch wenn er „inhaltlich repressiv-strafenden Charakter hat.“ 18 Er soll den Verurteilten seelisch erschüttern und ihm bewußt machen, daß er an einem Scheideweg steht.“ 19 Laut Bundesgerichtshof soll der Arrest „Ausgleich für begangenes Unrecht sein und durch seine Einflußnahme auf den Jugendlichen auch der Besserung dienen, ferner vermöge seines harten Vollzuges auch der Besserung dienen.“ 20
Während der Arrest bei seiner Einführung 1940 als das „modernste nationalsozialistische Erziehungsmittel“ 21 und als das „Kernstück des deutschen Jugendstrafrechts“ 22 bezeichnet wurde, ist er heutzutage stark umstritten. Laut Eisenberg „besteht weithin Einigkeit darin, daß dem JAsystem [Jugendarrests-
system] seither – und vorbehaltlich etwaigen Wandels […] eine erzieherische Funktion kaum beigemessen werden kann.“ 23 Für Ostendorf ist gar „die Praxis des Freizeitarrestes […] für ein erzieherisches Strafkonzept mit Ausnahme weniger Reformanstalten beschämend.“ 24 In einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Untersuchung heißt es, daß der Jugendarrest im Grunde genommen nichts anderes sei, als eine Freiheitsstrafe ohne Eintrag ins Strafregister. Der Jugendarrest stelle in der derzeitigen Ausgestaltung keine geeignete Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten dar. 25 Eine Reformbedürftigkeit des Jugendarrestes zeigt sich auch an der Tatsache, daß sich in mehreren Untersuchungen bei ehemaligen Arrestanden Rückfallquoten von 60-70% ergaben. 26
Alternativ zum derzeitigen tatorientierten Arrestsystem wird in der Literatur ein opferbezogenes System der Schadenswiedergutmachung („Täter-Opfer-
17 vgl.Ostendorf, S. 185f
18 Ostendorf, S. 181 19 Eisenberg, S. 219 20 BGHSt 18, 209 in Ostendorf, S. 181 21 Ostendorf, S. 151 22 Ostendorf, S. 151 23 Eisenberg, S. 224 24 Ostendorf, S. 186 25 vgl. Eisenhardt, S. 92 in Ostendorf, S. 155 26 vgl. Ostendorf, S. 158; Eisenberg, S. 225
13
Ausgleich“) vorgeschlagen. Dabei wird der Konflikt zwischen Opfer und Täter unter der Aufsicht eines Vermittlers besprochen und bereinigt, und es erfolgt, soweit möglich, eine Wiedergutmachung des materiellen Schadens. Für den Täter bedeutet dies eine intensive Auseinandersetzung mit den Folgen seiner Tat. Das Opfer hat die Möglichkeit, seine Wut und Verletztheit auszudrücken und seine Ansprüche geltend zu machen. Die Wiedergutmachung kann in Form einer Entschuldigung, eines Schadenersatzes, einer Arbeitsleistung o. ä. erfolgen. 27
2.5.2 Untersuchungshaft
Nach § 72 JGG ist die Verhängung von Untersuchungshaft auch gegen Jugendliche möglich. Die Vorschrift findet jedoch nur auf Jugendliche, nicht auf Heranwachsende Anwendung. Dies ergibt sich im Umkehrschluß aus § 109 JGG. 28
Die Untersuchungshaft stellt insofern eine Besonderheit dar, da sie eine vorläufige richterliche Entscheidung vor der eigentlichen rechtskräftigen Verurteilung ist. Sie ist also Freiheitsentziehung ohne Verurteilung, allein auf den Verdacht der Ausübung einer Straftat hin. Sie ist jedoch verfassungskonform, da, wie in Art. 104 GG gefordert, die Entscheidung über den Haftbefehl allein ein Richter treffen kann. Weitere vorläufige richterliche Maßnahmen stellen vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach § 71 JGG sowie die Unterbringung zur Beobachtung nach § 73 JGG dar. Diese Maßnahmen sind ebenfalls freiheitsentziehend.
Das Ziel der genannten Paragraphen ist es, „rechtzeitige Anordnungen zu treffen, entweder zum Zwecke der Erziehung (§ 71 Abs. 1, Abs. 2 [JGG]), um die Wiederholung von Straftaten zu verhindern (§ 71 Abs. 2; § 72 [JGG] i. V. m.
§ 112a StPO), zur Sicherung des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung (§ 72 [JGG] i. V. m. § 112 Strafprozeßordnung [StPO]) oder um eine sachver-
27 vgl.Ostendorf, S. 157; Senatsverwaltung f. Schule, Jugend und Sport Berlin, S. 27f
28 vgl. Ostendorf, S. 677; Eisenberg, S. 713
14
ständige Entscheidungsgrundlage zu erhalten (§ 73 [JGG]).“ 29 Ostendorf merkt kritisch an, daß die Gefahr einer Verdachtsstrafe nicht zu leugnen sei. 30
Das 1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom Dezember 1990 führte wichtige Neuerungen ein: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus § 72 Abs. 1 JGG wurde im Hinblick auf jugendspezifische Anforderungen konkretisiert sowie die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bei unter-16-jährigen (Abs. 2) erhöht. Diese Entwicklung liegt in der Tatsache begründet, daß die Verhängung von Untersuchungshaft die vorläufige Zwangsmaßnahme ist, die am stärksten in die Rechte des Bürgers eingreift. Bei Jugendlichen geht man zusätzlich von einer besonderen Belastung durch die Untersuchungshaft aus. Die Gründe dafür liegen in den fehlenden Möglichkeiten der Erziehung während der Inhaftierung, der leichten Beeinflußbarkeit Jugendlicher durch „erfahrene Straftäter“, und dem Fehlen von Bewältigungsmöglichkeiten in emotional belastenden Situationen aufgrund mangelnder Lebenserfahrung. Außerdem sind Jugendliche wegen ihrer geringeren Verbalisationsfähigkeit und dem Informationsmangel in Rechtsfragen gegenüber älteren Strafgefangenen schlechter gestellt. 31 Im Haftbefehl müssen daher die Gründe ausgeführt werden, weshalb andere Maßnahmen der J ugendhilfe nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen und weshalb Untersuchungshaft im entsprechenden Fall nicht unverhältnismäßig ist. In der Begründung zum 1. JGGÄndG heißt es hierzu: „Diese Forderung des Gesetzes beruht in erster Linie auf erzieherischen Bedenken gegen die Verhängung und Vollstreckung von Untersuchungshaft wegen der negativen Folgen einer Inhaftierung. Gerade bei jugendlichen Gefangenen, die aufgrund ihrer noch in der Entwicklung begriffenen Persönlichkeit kaum in der Lage sind, die belastenden Situationen während der Untersuchungshaft, insbesondere die Trennung von der gewohnten sozialen Umwelt zu verarbeiten, werden die nachteiligen Folgen von Untersuchungshaft deutlich. Unter der räumlichen Unfreiheit leiden junge Menschen besonders stark, weil sie in eine Lebensphase fällt, die durch das Streben nach Entfaltung und Eigenständigkeit charakterisiert ist. Abgesehen von der Gefahr krimineller Ansteckung können die Folgen von
29 Ostendorf, S. 660
30 vgl. Ostendorf, S. 660
31 vgl. Lösel, F., Pomplun, O., S. 17
15
Identitätsverlusten bis hin zu dauerhaften Störungen der seelischen Entwicklung reichen.“ 32
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht vor, daß Untersuchungshaft „notwendig, geeignet und angemessen im Hinblick auf ihr Ziel »Sicherung des Strafverfahrens und Strafvollstreckung«“ 33 sein muß. Eisenberg schreibt, daß „U-Haft nur angeordnet und vollstreckt werden kann, wenn sie im Hinblick auf die Bedeutung der Sache […] und der zu erwartenden Rechtsfolgen angemessen erscheint […]; generalpräventive Erwägungen sind unzulässig.“ 34 Untersuchungshaft ist da nn nicht notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie eine vorläufige Anordnung über die Erziehung nach § 71 JGG (z. B. die Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe), eine Betreuungsweisung nach
§ 10 JGG oder ein ernsthaftes Gespräch zwischen Richter und Angeklagtem(r) mit entsprechenden Zusagen, möglich sind. Die vordergründige Geeignetheit der Untersuchungshaft, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, kann laut Ostendorf nicht geleugnet werden. 35 Es ist jedoch vielmehr die hintergründige Geeignetheit zu betrachten. Dagegen spricht u. a. wenn die negativen Folgen (Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung, Abbruch sozialer Beziehungen, Kontakte zu kriminellem Milieu usw.) durch etwaige positive Einwirkungen nicht mehr ausgeglichen werden können. 36 Untersuchungshaft ist dann unangemessen, wenn ihre Dauer in keinem angemessen Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und wenn keine Jugendstrafe zu erwarten ist.
§ 72 JGG nimmt hinsichtlich der Haftgründe Bezug auf § 112 StPO. Demnach sind die materiellen Voraussetzungen für Untersuchungshaft dringender Tatverdacht und das Bestehen eines Haftgrundes. Ein solcher wäre Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.
Der dringende Tatverdacht ist in jedem Fall erforderlich, um Untersuchungshaft zu verhängen. Ein Beschuldigter ist dringend tatverdächtig, wenn er mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dies ist nur
32 BT-Drucks. 11/5829, S. 30 in Ostendorf, S. 681
33 Ostendorf, S. 680 34 Eisenberg, S. 717 35 vgl. Ostendorf, S. 682 36 vgl. Ostendorf, S. 682f
16
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Diplom-Sozialpädagoge Marco Stölk, 2003, Vergleich und Betrachtung von Einrichtungen zur Vermeidung von Untersuchungshaft im Hinblick auf unterschiedliche Voraussetzungen in Berlin und Brandenburg und den Wegfall der geschlossenen Heime, Munich, GRIN Publishing GmbH
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