II
Gliederung
Einleitung Seite 1
I. Rechtsformen der Parteien
II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen Verahrensarten Seite 2
1. Rechtsstellung im Zivilprozeß
a) Partei als eingetragener Verein Seite 3
b) Partei als nichtrechtsfähiger Verein
c) Ergebnis
2. Rechtsstellung der Parteien als Antragssteller im Organstreitverfahren
vor dem BVerfG
a) die Rechtsprechung des BVerfG Seite 4
b) Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG Seite 5
c) mögliche Lösungen des Streits Seite 6
aa) Teilnichtigerklärung des § 63 BVerfGG
bb) Gesetzgeberische Korrektur des § 63 BVerfGG Seite 7
cc) Gesetzgeberische Korrektur des Art. 93 I Nr. 4a GG
dd) Parteiverfassungsbeschwerde Seite 8
3. Rechtsstellung der Parteien als Antragsgegner im Organstreitver-
fahren vor dem BVerfG Seite 9
4. Rechtsstellung im Organstreitverfahren vor den Landesverfassungs-
gerichten am Beispiele Niedersachsens Seite 10
a) Organstreitverf. bei Verletzung der Rechte aus der Landesverfassung
aa) Organstreit nach der vorläufigen Nds. Verassung vom
13.April 1951 und dem Nds. StaatsGHG vom 31.März 1955
bb) Organstreit nach der Nds. Verfassung vom 19. Mai 1993
und dem Nds. StaatsGHG vom 1. Juli 1996
b) Organstreitverfahren bei Verletzung der Rechte aus dem GG Seite 11
5. Rechtsstellung bei der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG Seite 13
6. Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsweg Seite 15
7. Rechtsstellung im Straprozeß
IV
Badura, Peter Staatsrecht
2. Auflage, München 1996
Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts
Bleckmann, Albert Europarecht
2. Auflage, München 1999
Degenhardt, Christoph Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht
15. Auflage, Heidelberg 1999
Erdmann, Günter Organstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht
Dissertation, Heidelberg 1963
Geiger, Rudolf EG-Vertrag
2. Auflage, München 1995
Goessel, Manfred Organstreitigkeiten innerhalb des Bundes
Dissertation, Berlin 1961
Hagebölling, Lothar Niedersächsische Verfassung
Wiesbaden 1996
Henke, Wilhelm Das Recht der politischen Parteien
2. Auflage, Göttingen 1972
Hesse, Konrad Grundzüge des Verfassungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland
20. Auflage, Heidelberg 1995
Ipsen, Jörn Staatsrecht I -Staatsorganisationsrecht
11. Auflage, Neuwied 1999
Kübler, Friedrich Gesellschaftsrecht
5. Auflage, Heidelberg 1998
V
Lagoni, Rainer Die politischen Parteien im Verfassungssystem
der Republik Irland
Frankurt 1973
Lorenz, Dieter Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht
in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band I
(Festgabe zum 25jährigen Bestehens des BVerfG)
Maurer, Hartmut Die Rechtsstellung der politischen Parteien
In: JuS 1991, S. 881 ff.
Maurer, Hartmut Die politischen Parteien im Prozeß
In: JuS 1992, S. 296 ff.
Maurer, Hartmut Staatsrecht
München 1999
(Zitierweise: Münch/Kunig-Bearbeiter)
Neumann, Heinzgeorg Die Vorläufige Nidersächsische Verfassung
2. Auflage, Stuttgart 1987
Pestalozza, Christian Verfassungsprozeßrecht
3. Auflage, München 1991
Sachs, Michael Grundgesetz
2. Auflage, München 1999
Schlaich, Klaus Das Bundesverfassungsgericht
4. Auflage, München 1997
VI
(Zitierweise: Schmidt-Bleibtreu/Klein-Bearbeiter)
Stein, Ekkehart Staatsrecht
16. Auflage, Tübingen 1998
Stern, Klaus Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland
Band I
München 1977
Stöber, Kurt Handbuch zum Vereinsrecht
7. Auflage, Köln 1997
1
Einleitung
Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit der prozessualen Rechtsstellung (politischer) Parteien. Dabei wird die Rechtsstellung in verschiedenartigen Rechtswegen und Verfahrensarten in der Gegenwart aufgezeigt und die historische Entwicklung zu dieser Rechtsstellung untersucht. Abschließend wird dargestellt, inwieweit sich die Rechtsstellung politischer Parteien im Prozeß in ausgewählten europäischen Ländern von dieser Rechtsstellung unterscheiden.
Vor der Darstellung der Rechtsstellung ist es zunächst notwendig, in Kürze die Rechtsformen der Parteien zu betrachten.
I. Rechtsformen der Parteien
Traditionell sind die meisten Parteien in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) organisiert, so zum Beispiel die SPD, die CDU, Bündnis 90/Die Grünen 1 und die PDS 2 , die CSU und die FDP dagegen sind eingetragene Vereine (§ 21 BGB) 3 . Diese Bevorzugung der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins begründet sich historisch in dem Versuch, den mit der Eintragung des rechtsfähigen Vereins in das Vereinsregister verbundenen staatlichen Auflagen und Kontrollen zu entgehen 4 . Auch wenn die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins Schwierigkeiten mit sich gebracht hat, wählten daher die meisten Parteien diese Organisationsform 5 .
1 Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21
2 Auskunft des Konsultations- und Informationszentrum (KIZ) der PDS
3 Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; bezüglich der FDP bestehen wiedersprüchliche Angaben, Maurer in: JuS 1991, S. 881, 887 bezeichnet die FDP als nichtrechtsfähigen Verein, trotz mehrfacher schriftlicher Anfrage war keine diesbezügliche Stellungnahme der FDP zu erhalten.
4 Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 20; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Tsatsos/Morlok, Parteienrecht, § 7 I 6 (S. 76f.)§ 11 III 2 (S. 135)
5 Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 133; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883
2
Die Schwierigkeiten bestanden vor allem darin, daß gem. § 54 I BGB auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften der BGB-Gesellschaft Anwendung finden, und daß gem. § 54 II BGB der im Namen eines solchen Vereins Handelnde persönlich haftet. Diese Schwierigkeiten bestehen jedoch heute nicht mehr, da die wenig sachgerechte Lösung des § 54 BGB von der Rechtsprechung korrigiert wurde und weitgehend die maßgeblichen Vorschriften über den eingetragenen Verein auch für den nichteingetragenen Verein angewendet werden 6 . Zudem wurde die persönliche Haftung aus § 54 II BGB durch § 37 ParteiG für Parteien ausgeschlossen 7 . Da § 3 ParteiG darüber hinaus den Parteien unabhängig von ihrer Rechtsform die Aktiv- und die Passivlegitimation zuweist, haben die unterschiedlichen Rechtsformen praktisch keine Bedeutung mehr 8 .
II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen
Verfahrensarten
1. Rechtsstellung im Zivilprozeß
Wie bereits dargestellt, sind Parteien als eingetragene Vereine oder als nichtrechtsfähige Vereine organisiert. Sofern keine Regelungen des Parteiengesetzes oder andere öffentlichrechtliche Regelungen eingreifen, sind für die Organisation und die Tätigkeit der Parteien die Vorschriften des Privatrechts maßgeblich. Daher sind Streitigkeiten einer Partei auf zivilrechtlichem Gebiet gem. § 13 GVG der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnet. Dabei kommt der Zivilrechtsweg nicht nur in Betracht, wenn die Partei am allgemeinen Privatrechtsverkehr teilnimmt,
6 vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Stöber, Hdb.zum Vereinsrecht, Rdnr. 7; BGHZ 43, 316 (319f.)
7 vgl. Münch/Kunig-Münch, GG, Art. 21, Rdnr. 46
8 vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; vgl. Maunz/Zippelius, § 11 II 4
Arbeit zitieren:
M.A. Ekkehard Passolt, 2000, Das Recht der Parteien - Prozessuale Rechtstellung der Parteien, München, GRIN Verlag GmbH
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