die Währung, die Außenpolitik, die Verteidigung oder auch konkreter Initiative wie der Haftbefehl) verlangt einen parallelen Prozess der Konstitutionalisierung.
Diese Konstitutionalisierung wurde von zwei verschiedenen Dynamiken gefördert. Erstmal, und dies gilt ganz besonders für die ersten Zeiten, geschieht dies hauptsächlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes, die Doktrinen kontinuierlich entwickelt hat, unter denen vier besonders zu erwähnen sind: Die unmittelbare Wirkung, der Vorrang, d ie implizite Befugnis, und der Schutz der Menschenrechte. In den neunziger Jahren wurde der EVG-Vertrag als „Grundverfassungscharta“ bezeichnet. Das System ist also nicht mehr der völkerrechtlichen Rechtsordnung zugeordnet, sondern einer spezifischen zwischenstaatlichen Ordnung, die von einer
Verfassungscharta und Verfassungsgrundsätze bestimmt wird. Mit anderen Worten findet eine selbsttragende Ausdehnung der Kompetenzen auf Seite der Gemeinschaft dank Urteilen des EuGH wie z.B. Costa/Enel oder VanGend & Loos statt. Was in diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen ist, ist die ausschlaggebende Rolle des Art. 234 EGV (Ex- Art. 177), das heißt das Verfahren des Vorabentscheidungsprozesses, weil dieses Verfahren den wichtigsten Punkt darstellt, der dieses System von traditionellen völkerrechtlichen Systeme unterscheidet, da hier die Pflichten nicht missachtet werden dürfen (wie es im Rahmen der völkerrechtlichen Verhältnisse leider öfters der Fall ist), da die nationalen Gerichte selbst ihre Anwendung durch dieses Verfahrens gewährleisten. Dadurch können auch die Bürger als eine Art "Schützer der Verträge" betrachtet werden. Hinzugefügt werden kann die Tatsache, dass es am Anfang besonders am Markt orientierte Fortschritte waren, die die
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Rechtsprechung förderte, dass sie sich aber dann durch einen "spill over" Effekt in weitere Bereiche ausdehnten. Ein weiteres wichtiges Element dieser Konstitutionalisierung durch die Rechtsprechung stammt aus der meist teleogischen extensiven Auslegung des EuGH was den Art. 308 EGV (Ex-Art. 235) betrifft, das heißt die breite Interpretation der Handlungsmöglichkeiten des Rates im Fall unvorgesehener Fälle, was teilweise dazu führte, dass nationale Kompetenzen in gemeinschaftliche Kompetenzen umgewandelt wurden.
Der EuGH wurde zum zentralen Akteur und Impulsgeber im Integrationsprozess, der oft Änderungen gegen den eigentlichen Willen der Mitgliedstaaten durchsetzen konnte, weil diese eine noch sehr starke Kontrolle auf das Gesetzgebungsverfahren ausübten, es entstanden also wenige r Risiken für sie. Später haben auch die neuen Verträge wie die Europäische Einheitliche Akte und Maastricht eine Ausbreitung der Kompetenzen der Gemeinschaft verwirklicht, die wiederum nationalstaatliche Merkmale auf die Union übertrugen, wie etwa der Vorrang des Rechts oder der Schutz der Menschenrechte, so dass die Frage der Demokratie und der Legitimität auftauchte. Daher wurde ein neuer Impuls zur Konstitutionalisierung, und zwar ein politischer, neben der Rechtsprechungsdynamik eingeführt. Der Konvent findet seine Wurzeln hier, namentlich in der Erklärung von Laeken, die mehr Demokratie, Transparenz und Klarheit erzielte, und die das Verfassungsmaterial der Union tangierte (nämlich die Verteilung der Kompetenzen, gemäß des Prinzips der Subsidiarität, die Charta und die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verträge). Der Konvent wurde angerufen, um die Entwicklungen, die im Laufe dieser letzten fünfzig Jahre stattgefunden haben, in einem einzigen Text zusammenzufassen. Diese Notwendigkeit einer bestimmten Kohäsion
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Arbeit zitieren:
Kirstie Raby, 2004, Konstitutionalisierung in der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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