Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Begutachtung im Rahmen des juristischen Verfahrens. Neben einer allgemeinen Darstellung der zahlreichen Möglichkeiten einer Begutachtung, die das Gesetz vorsieht, liegt der Schwerpunkt auf dem psychosozialen Begutachtungsgespräch im Betreuungsverfahren.
Um das Betreuungsverfahren von anderen gesetzlich fixierten Maßnahmen zu unterscheiden, werden diese kurz erläutert. Dabei wird grob zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Seite unterschieden und danach die jeweilige rechtliche Zielsetzung dargestellt, bevor ausführlich auf das Betreuungsverfahren eingegangen wird. Hierbei wird die historische, rechtliche, ethische und psychologische Dimension erörtert. Die Betrachtung erfolgt aus der Sicht des Gutachters als auch des Begutachteten, um eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen beiden besser skizzieren zu können.
Das Betreuungsverfahren ist ein rechtlich-soziales Instrument, mit dem Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu kümmern, geholfen werden soll. Es handelt sich um eine Maßnahme der Fürsorge, die staatlich verordnet werden kann. Das Betreuungsverfahren weist aufgrund seiner Charakteristik starke Einschnitte in die von der Verfassung garantierten Grundrechte eines jeden Menschen auf: eine Problematik, der Gerichte und Rechtsanwälte eine verständlicherweise hohe Bedeutung beimessen und bei ihrer Prüfung durch Kommentierungen und Rechtssprechung an hohe Hürden gebunden sind. Die zu diesem Thema erhältliche Literatur beschäftigt sich daher größtenteils mit juristischen Details, wohingegen mein Anliegen die übergreifende Darstellung und Verknüpfung der rechtlichen, ethischen und vor allem sozialwissenschaftlichen Facetten dieses Vorgangs ist. Das besondere Interesse liegt hierbei auf der Präsentation des psychosozialen Gespräches, da diesem die zentrale Bedeutung bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung zukommt. Das Gespräch erfüllt mehrere Funktionen, denn es stellt nicht nur eine Konversation zwischen einem Klienten und einem Sachverständigen dar, sondern ist zugleich eine intensive Erforschung der Lebensumstände einer Person mit dem Ziel, eine Analyse der individuellen sozialen und psychologischen Gegebenheiten vornehmen zu können, um dem auftraggebenden Gericht einen Entscheidungsvorschlag hinsichtlich der Erfordernis einer Betreuung zu liefern. Der Gutachter trägt eine besondere Verantwortung, die über das beratende und/oder therapeutische Gespräch hinausgeht, denn er gibt als Fachmann eine Stellungnahme ab, durch die möglicherweise die bisherigen Lebensumstände der begutachteten Person verändert werden, sollte das Gericht einer Betreuung zustimmen. Die Besonderheit liegt hier
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in der Zwangsmaßnahme, d.h. das Gericht stützt sich auf ein Gutachten und ordnet eine Betreuung notfalls gegen den Willen der betroffenen Person an. Ich werde zeigen, inwiefern die Tätigkeit des Gutachters beratende Züge aufweist und wie sich diese von der Arbeit einer psychologischen Beratungsstelle unterscheidet. Weiterhin werde ich verdeutlichen, dass der Gutachter auch die Funktion einer präjudiziellen Instanz erfüllt, die durch ihr Wissen eine - wenn auch indirekte und als solche nicht titulierte - Vorentscheidung trifft.
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1. Überblick über die juristischen Möglichkeiten
Das Individuum ist in einer demokratischen Gesellschaft eines bürgerlichen Rechtsstaats berechtigt, über sein Schicksal selbst zu bestimmen (Luhmann 1978: S. 101). Es existieren jedoch einige Ausnahmen, die von diesem rechtsstaatlichen Grundsatz abweichen und daher juristisch definiert werden müssen, um staatliche Willkür auszuschließen. Das deutsche Gesetz kennt verschiedene Arten psychologischer Begutachtung, die in ihrem Auftrag voneinander stark abweichen. Diese Formen sind in einigen wenigen Kodizes niedergeschrieben. Man kann die Begutachtung im Rahmen eines juristischen Verfahrens zunächst in die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite unterscheiden, bevor man sich den Einzelheiten und weiteren Differenzen nähert.
1.1. Strafrechtliche Seite
Die in den für die strafrechtliche Seite relevanten Gesetzen definierte psychologische Begutachtung geht von einer Person aus, die sich des Vergehens einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Untersuchung dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des vermeintlichen Täters, da es bei der gerichtlichen Würdigung der Tatumstände von Bedeutung ist, ob die Tat begehende Person über die volle Schuldfähigkeit (also die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln) verfügte. Strafe setzt Schuld (entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG 20, 323 (331); BVerfG 25, 258 (269)), uns somit die Vorwerfbarkeit des geahndeten Verhaltens voraus. Das Feststellen der Schuldfähigkeit ist für den Verfahrensablauf und vor allem für die Strafbemessung entscheidend. Ferner kann die Feststellung der (verminderten) Schuldunfähigkeit als ein Instrument der Gefahrenabwehr dienen: werden Erkrankungen des Täters offenkundig, die eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnten, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zulässig.
Bemerkenswert ist, dass im Falle von Ordnungswidrigkeiten die Frage der Schuldfähigkeit nicht zur Diskussion steht - sie werden nach § 1 (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) auch dann geahndet, wenn sie dem Verursacher nicht vorwerfbar sind, also im Zustand der (teilweisen) Schuldunfähig begangen worden sind. Ordnungswidrigkeiten stellen zwar keine Straftaten dar, verstoßen aber je nach Schwere zum Teil erheblich gegen die geltende Gesetzgebung, so dass man schlussfolgern muss, dass die Feststellung der Schuldfähigkeit erst ab einer bestimmten Vergehensstufe juristisch relevant ist. Die unter dieser Grenze liegenden gesetzlichen Missachtungen gehen gänzlich zu Lasten des Verursachers, unabhängig seines psychischen Zustandes.
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Man unterscheidet auf der strafrechtlichen Seite einerseits zwischen der Begutachtung von volljährigen und minderjährigen bzw. heranwachsenden Personen und andererseits zwischen gänzlicher und teilweiser Schuldunfähigkeit, die im Folgenden kurz erläutert werden.
1.1.1. Die Frage der Schuldfähigkeit bei volljährigen Personen
Bei der Strafbemessung ist die Frage der Schuldfähigkeit ein wesentlicher Punkt. Liegen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar das völlige Fehlen dieser vor, wird es zu einer psychologischen Begutachtung kommen, die den geistigen Zustand des volljährigen Täters diagnostizieren soll. Die hierfür relevanten gesetzlichen Regelungen lassen sich in den §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB) finden. §§20 und 21 StGB kommen nach Eröffnung eines Strafverfahrens zur Geltung. Die beiden Normen setzen vier Gründe voraus, aus denen sich eine gänzliche oder zumindest verminderte Schuldunfähigkeit, deren Abgrenzung ohnehin schwierig ist (Hartmann 1984: S. 221), ableiten lässt. Dabei handelt es sich um vermeintliche Fachausdrücke, die aber nicht nur unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen, sondern auch den psychologisch-medizinischen Termini teilweise fremd sind, den Gutachter gleichwohl zwingen, seine Diagnose in dieses juristische Korsett zu zwängen. Nach bisheriger Rechtsprechung und Kommentierung werden die in den Gesetzen genannten Merkmale wie folgt eingegrenzt:
- Zu den krankhaft seelischen Störungen zählen exogene und endogene Psychosen sowie degenerative, epileptische oder g enetische bedingte Erkrankungen sowie Durchgangssyndrome und körperliche Anhängigkeiten.
- Als tiefgreifende Bewusstseinsstörungen werden tatbezogene affektive Einengungen bezeichnet, wie sie beispielsweise bei einem hochgradigen Affekt auftreten können.
- Schwachsinn wird einer Person zugeschrieben, wenn sie einen Intelligenzquotienten unter 69 aufweist. Dabei zeigt sie eine Unfähigkeit, die Folgen einer Handlung zu erkennen bzw. vorauszusehen. Zusätzlich ist eine geringe Differenzierungsfähigkeit sowie unüberlegtes Handeln in komplexen Situation erkennbar.
- Unter schweren und anderen Abartigkeiten versteht man abnorme Entwicklungen im Sinne einer neurotischen Fehlentwicklung, Persönlichkeitsstörungen sowie sexuelle Perversionen. Das Feld der s.g. Abartigkeiten ist breit und kann auch bisher unbekannte psychische Phänomene offenbaren (Tröndle 1997: S. 131-143)
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1.1.1.1 § 20 StGB
§ 20 StGB regelt, dass ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Vorliegen einer dieser Merkmale führt zu gänzlicher Schuldunfähigkeit, d.h. der Täter war sich der Schwere seiner Handlung nicht bewusst und kann daher nicht verurteilt werden.
1.1.1.2. § 21 StGB
Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe das Unrecht der Tat nicht einsehen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte. Wird eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, kann eine Reduzierung des Strafmasses durch das Gericht in Betracht kommen.
1.1.1.3. § 126a StPO als vorbereitende Maßnahme
Bereits vor der Einleitung eines Strafverfahrens ist die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt möglich. § 126a StPO erlaubt eine Einweisung, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die betreffende Person eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit begangen hat und dass die Unterbringung in eine entsprechende Einrichtung angeordnet werden wird. Dies soll die Allgemeinheit vor der (potentiellen) Gefährlichkeit des Täters schützen. Es handelt sich hierbei um eine vorbereitende Maßnahme, denn die Feststellung der (verminderten) Schuldunfähigkeit nach §§ 20 oder 21 StGB wird erst nachträglich, also in der Regel während des Aufenthaltes in einer Einrichtung, erfolgen.
1.1.1.4. § 81 StPO als vorbereitende Maßnahme
Einen ähnlichen Charakter weist die Regelung des § 81 StPO auf. Hier wird allerdings nach der Einleitung des Strafverfahrens die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus dann angeordnet, wenn sich dieser einer Begutachtung nicht
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freiwillig unterziehen will. Der Aufenthalt ist auf 6 Wochen begrenzt und lässt nur eine beobachtende Untersuchung zu; körperliche Eingriffe sind nicht zulässig.
1.1.2. Die Frage der Schuldfähigkeit bei minderjährigen und heranwachsenden Personen
Bei der juristischen Auseinandersetzung mit minderjährigen und heranwachsenden Personen ist die Frage der Schuldfähigkeit ebenfalls von zentraler Bedeutung, die schon aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung zwingend erforderlich ist. Die Verbote des Strafgesetzbuches gelten auch für Jugendliche und Heranwachsende, die damit verbundenen Sanktionen werden jedoch durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) abgeschwächt oder ziehen eigens dafür vorgesehene Maßnahmen nach sich. Dieses Gesetz berücksichtigt einerseits den Prozess des Erwachsenwerdens und verhindert andererseits eine ungerechtfertigte Gleichsetzung von Jugendlichen mit Erwachsenen (heranwachsende Personen können nach § 105 JGG je nach individueller Situation einer der Gruppen zugeordnet werden). Ein wesentlicher juristischer Baustein zur Prüfung der Schuldfähigkeit ist § 3 JGG.
1.1.2.1. § 3 JGG
Handelt es sich um einen minderjährigen Täter, so muss nach § 3 JGG geprüft werden, ob der Jugendliche ein bestimmtes geistiges Reifekriterium erlangt hat, um als schuldfähig zu gelten. Auch wenn der Wortlaut dieser Gesetzesnorm die Formulierung der Schuldfähigkeit nicht beinhaltet (es wird von strafrechtlicher Verantwortlichkeit gesprochen) und positiv ausgelegt ist, so muss diese Regelung als parallel zu der Norm des § 20 StGB gesehen werden.
Die von einem Gutachter zu klärende Frage lautet, ob der Jugendliche auf dem Weg der Verstandsentwicklung so weit fortgeschritten ist, dass er die Relevanz der Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht auch für sein eigenes Handeln nachvollziehen kann. Dies setzt ein Bewusstsein für Recht und Unrecht voraus sowie eine soziale Reife, mit dessen Hilfe der Jugendliche vor allem aus der Sozialbindung begreifen und um dieser Sozialbindung willen sein Handeln rechtmäßig gestalten soll (Peters 1967: S.262).
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1.1.2.2. § 73 JGG als vorbereitende Maßnahmen
Auch das Jugendgerichtsgesetz kennt die Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. § 73 JGG sieht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten die Möglichkeit der Unterbringung in einer dafür geeigneten Anstalt. Auch wenn die Wortwahl eine andere ist als im § 81 StPO, so handelt es sich hier um eine parallele Norm des Jugendrechts, was z.B. durch die ebenfalls auf sechs Wochen beschränkte Aufenthaltsdauer dokumentiert wird.
1.2. Zivilrechtliche Seite
Die zivilrechtliche Seite sieht die Begutachtung von Personen vor, die aufgrund individueller Gründe nicht in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Auch in dieser juristischen Regelung liegt das staatliche Interesse der Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen, damit diese nicht beschnitten werden. Den Unterschied zwischen der straf- und der zivilrechtlichen Seite will ich an dieser Stelle stärker fokussieren, um die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Betreuungsverfahren nicht zu mindern.
Die Berücksichtigung der mentalen und gesundheitlichen Zustände von Menschen sowohl durch das Straf- als auch das Zivilrecht dokumentiert die Absicht der Legislative, einen bestimmten psychologisch-medizinischen Zustand, der sich für die Betroffenen nachteilig auswirken könnte, durch rechtliche Regelungen zu kompensieren.
Die Gefahr der Rechtsverletzung auf der zivilrechtlichen Seite ist als mindestens genau so groß anzusehen wie auf der strafrechtlichen. Das zu schützende ethische Gut ist in beiden Fällen die Freiheit oder, um in juristischen Fachtermini zu sprechen, die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Grundgesetz.
Diese wird im Strafverfahren durch das Aussprechen eines Strafmaßes für den Täter eingeschränkt (so dass der Täter beispielsweise eine Haftstrafe verbüßen muss). Dort ist aber die Gefahr keine Unbekannte, da lediglich drei Verfahrensabschlüsse in Frage kommen, nämlich die Verurteilung, der Freispruch oder die Einstellung. Die potentielle individuelle Rechtseinschränkung (=Strafe) i st daher klar definierbar und eingrenzbar. Entscheidend ist, dass der Staat als alleiniger legitimer Gewaltmonopolist keine ernsthafte Konfrontation fürchten muss: im Verlauf des Strafverfahrens stellt der potentielle Täter keine Gefährdung für die Allgemeinheit mehr dar und wird auch eine erneute Auseinadersetzung mit dem Staat nicht erfolgreich führen können. Machtkämpfe sind ausgeschlossen - der
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Arbeit zitieren:
Arkadius Neumann, 2002, Begutachtungsgespräch im juristischen Betreuungsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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