Gliederung
1.0 Einleitung
1.1 Grundlagen des SWP/ Historisches
1.2 Die Wurzeln der Europäischen Union
1.3 Schritte auf dem Weg zu einer Europäischen Wirtschafts- und
W ährungsunion
2.0 Geld- und Fiskalpolitik in der EWU
2.1 Die Geldpolitik der EZB in der EWU
2.2 Fiskalpolitik in der EWU
2.3 Fiskalische Konvergenz als Eintrittskriterium in der EWU-
Konvergenzkriterien
3.0 Der Stabilitätspakt und die Verschuldungspolitik
3.1 Drei Arten der Verschuldung
3.2 Stabilitätspakt mit wenig Biss
3.3 Stabilitätspakt- warum?
4.0 Koordinierungsprobleme zwischen Geld- und Finanzpolitik
5.0 Probleme bei der Umsetzung des SWP
Fazit der Hausarbeit
Literaturverzeichnis
Anlage
6.0 Abkürzungsverzeichnis
2
1.0 Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt, sowie mit seiner Bedeutung für die Mitgliedsländer der Europäischen Union(EU)sowie mit seiner Bedeutung für die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank(EZB) .Die Vollendung der Europäischen Währungsunion(EWU)hebt den Integrationsprozess in Europa auf eine neue Stufe.Die Frage der gesamtwirtschaftlichen Stabilität, die unter staats- und europarechtlicher wie unter ökonomischer Betrachtung im Mittelpunkt steht, ist entscheidend für die Zukunft nicht nur der Währungsunion, sondern der gesamten Europäischen Union- auch im Hinblick auf die künftige Integration weiterer Staaten Europas.
1.1 Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes/Historisches
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP/Amsterdamer Vertrag von 1997) ist ein zentrales Instrument zur Sicherung der ökonomischen Basis für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion. (WWU).Mit Hilfe des Paktes werden die EU-Mitgliedsstaaten zu einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik angehalten, um im Zusammenspiel mit der auf Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) die Vorraussetzungen für ein starkes ,nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum zu gewährleisten. Der SWP besteht aus drei Rechtsgrundlagen:
• Der Entschließung des Europäischen Rates vom 17.6.1997 über den SWP aus Anlass der Annahme des Vertrages von Amsterdam.
• Der Verordnung Nr.1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.
• Der Verordnung Nr.1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vom 7.7.1997. 1 Durch die Verordnung Nr. 1466/97 werden auf Grundlage des Art.99EGV die Vorgaben und das Verfahren der multilateralen Überwachung der Finanzpolitik der Mitgliedsstaaten präzisiert und das sogenannte “Frühwarnsystem“ geregelt, um erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel zu vermeiden.
1 www.bundesfinanzministerium.de
3
Die Verordnung Nr.1467/97 des EU-Rates erläutert ferner das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, gestützt auf Art.104 EGV 1 .
Auf den Vorschlag Deutschlands wurde 1996/97 der Stabilitäts- und Wachstumspakt auf dem EU-Gipfel in Dublin und Amsterdam beschlossen. Seine Bestimmungen wurden einbezogen in den EG- Vertrag, der in seiner geänderten Fassung am 1.Januar 1999 in Kraft trat. Mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollen sich die EWU-Teilnehmer auch nach der Einführung des Euro zu strikter Haushaltsdisziplin und einem mittelfristigen Haushaltsausgleich verpflichten.
Die drei Säulen des Paktes sind eine Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, eine Verordnung über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und einer Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 2 :Art.121 Abs.1 fordert eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Art.104 Abs.6.Artikel 104 Abs.2 und 3 legt fest, dass die Europäische Kommission einen Bericht erstellt, wenn ein Mitgliedsstaat die Anforderungen an die Haushaltsdisziplin nicht erfüllt. Dies geschieht, wenn die oben genannten fiskalischen Kriterien nicht erfüllt sind. 3 Weiter kann die Europäische Kommission einen Bericht erstellen, wenn sie ohne Beachtung der Kriterien die Gefahr eines übermäßigen Defizits sieht. Nach einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses(Ecofin-Rat geregelt in Art.114EGV,sowie i.S.d Art.103EGVmultilaterale Überwachung) entscheidet der EU-Rat gemäß Art.104 Abs.6 EGV mit qualifizierter Mehrheit, ob ein übermäßiges Defizit besteht: Besitzt ein Mitgliedsstaat ein Haushaltsdefizit, dass mehr als 3% des BIP beträgt (siehe Sechs-Stufen-Plan), muss es bei der Gemeinschaft im ersten Jahr eine unverzinsliche Einlage hinterlegen, die zwischen 0,2% und 0,5 %des BIP liegen kann. Zusätzliche Einlagen werden gefordert ,wenn das übermäßige Haushaltsdefizit nicht korrigiert wird. Ist das übermäßige Haushaltsdefizit innerhalb von zwei Jahren nicht korrigiert, wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt. Die Zinserträge der Einlagen werden gemäß Art.201EGV unter den EWU-Mitgliedstaaten verteilt, die kein öffentliches Defizit aufweisen. Eine ausnahmsweise Überschreitung des Haushaltsdefizits wird angenommen, wenn das BIP um mindestens 2% im betrachteten Jahr gesunken ist. Bei
1
www.bundesfinanzministerium.de
2 Vgl.Görgens Egon,Ruckriegel Karl-Heinz,Seitz Frank ,Europäische Geldpolitik (2001),Seiten 321-327
3 siehe Anhang/Ablaufschema des Stabilitäts-und Wachstumspaktes/Sechs-Stufen-Plan
4
einem Rückgang zwischen 0,75% und 2% entscheidet der Rat, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, dass den betroffenen Staat zu einer Ausnahmeregelung berechtigt. 5 Der Entscheidung des EU-Rates werden auf der Grundlage von den jährlich erstellten Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogrammen(für Nichtmitglieder)gefällt. 4
Diese Stabilitätsprogramme beinhalten:
• Mittelfristige haushaltspolitische Ziele mit Darstellung der dafür eingesetzten wirtschafts- und fiskalpolitischen Maßnahmen.
• Grundannahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung
• Eine Analyse, wie Änderungen in den wirtschaftlichen Rahmendaten die Budget- und Verschuldungspositionen beeinflussen können. 5
1.2 Die Wurzeln der Europäischen Union
Der Grundgedanke der Europäischen Union entstand mit dem dauerhaften Ziel einen erneuten Krieg auf europäischem Boden zu verhindern. Aus diesem Grundgedanken heraus wurde der Europarat 1949 gegründet, welcher als wichtiger Faktor zur dauerhaften Sicherung des Friedens in Europa angesehen wurde. Auf Veranlassung des französischen Außenministers Robert Schumann wurde die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)- auch als Montanunion bekannt- ,1952 gegründet. Nachdem 1953 die Wiederbewaffnung der Bundeswehr beschlossen worden war ,sollten die Streitkräfte der europäischen Staaten in der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zusammengefasst werden .Um den Integrationsprozess zu forcieren wurden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG/Euratom) als zwei weitere europäische Gemeinschaften beschlossen. Die entsprechenden völkerrechtlichen Verträge wurden 1957 in Rom unterzeichnet und traten 1958 in Kraft (Römische Verträge).
Mit Inkrafttreten der Römischen Verträge bestanden in Europa nunmehr drei Staatengemeinschaften (EWG,EAG,EGKS), deren Gründungsmitglieder Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten waren. Die EAG und die EGKS befassten
5 Vgl.Bericht von Prof.Dr.Joachim Scheide,Volkswirtschaftl.Korrespondenz der Adolf-Weber-Stiftung Nr.9/02
4 siehe Anhang/Ausgewählte Stabilitätsprogramme
5
sich nur mit einzelnen Wirtschaftsbereichen, während die EWG sich umfassend mit der wirtschaftlichen Integration der Mitgliedsstaaten befasste. Die EWG wurde aufgrund dessen später als Oberbegriff für alle drei Gemeinschaften zur sog. Europäischen Gemeinschaft (EG).Um die Arbeit der drei Organe(EWG,EAG,EGKS) effizienter zu gestalten , beschlossen diese sich 1965 durch einen bereits 1958 beschlossenen Fusionsvertrag zu organisieren. 6 Bereits 1973 traten Dänemark, Irland und England den Europäischen Gemeinschaften bei. Es folgten Griechenland(1981) ,sowie Spanien und Portugal (1986). Des weiteren wurde 1986 durch Gründung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) der Gründungsvertrag der drei europäischen Gemeinschaften umfassend reformiert. Für den Rat der Gemeinschaften wurde die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen ausgeweitet, was schließlich zu einer Stärkung der Handlungsfähigkeit der EG geführt hat. Zwischen den Vertretern der zwölf EG-Mitgliedsstaaten wurde 1992 in der niederländischen Stadt Maastricht der Unionsvertrag (EUV) bzw. Maastrichter Vertrag unterzeichnet .Die Regelungen des Maastrichter Vertrages bewirkten eine Vertiefung des Integrationsprozesses. Die drei bereits bestehenden Gemeinschaften wurden somit unter dem gemeinsamen Dach der Europäischen Union(EU) zusammengefasst und haben sich zu einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(GASP) und zur Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (PJZS)verpflichtet. Durch Unionsvertrag wurde aus dem alten EWG- Vertrag der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).Die Organe der Gemeinschaft sind im Art.7 sowieArt.189-265 EGV geregelt. Die europäische Integration beruht somit auf vier Gründungsverträgen ,welche mehrmals geändert worden sind. 6
1.3 Schritte auf dem Weg zu einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Bereits im Jahre 1962 machte die Kommission der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft (EWG) erstmals Vorschläge zur Errichtung einer Wirtschafts-und Währungsunion. Da zur damaligen Zeit erstens das Festkurssystem von Bretton Woods noch intakt war und zum zweiten den Mitgliedsstaaten die politische Bereitschaft für ein solches Vorhaben fehlte, wurden die Vorschläge der Kommission nicht aufgegriffen. Die zunehmende Spannung im Weltwährungssystem in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre führte dazu, dass eine Arbeitsgruppe unter Leitung des
6 www.wissen.de
6
damaligen luxemburgischen Ministerpräsidenten Werner einen dreistufigen Plan zur Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion(Werner-Plan) entwarf, welcher 1980 mit Eintritt in die dritte Stufe enden sollte .Da es nach dem Zusammenbruch des Bretton -Woods- Systems vor dem Hintergrund der ersten Ölpreiskrise nicht gelang, einheitliche Zielvorstellungen über eine gemeinsame Stabilitätspolitik zu formulieren, scheiterte aber auch dieser Anlauf zu einer Wirtschafts- und Währungsunion. 2 Zwischenzeitlich wurde im Jahre 1979 die Europäische Währungseinheit(ECU) als Währungskorb definiert, welcher die alleinige Rechengröße für alle Operationen im Rahmen des Interventions- und Kreditmechanismus des Europäischen Währungssystems(EWS) war. 7 Hiermit sollte das Ziel einer stabilen Währungszone in Europa über einen Wechselkursverbund, in den die EG-Staaten einbezogen werden sollten, verwirklicht werden. Das Europäische Währungssystem(EWS) ist das bekannteste und bislang bedeutendste Beispiel für ein kooperatives und multilaterales System der Steuerung von Wechselkursen als integrales Element der graduellen Schaffung einer Währungsunion. 8 Er bildete die Bezugsgröße für den Wechselkursmechanismus zwischen den europäischen Notenbanken als auch die Grundlage des sogenannten Abweichungsindikators(Abweichung ECU-Leitwert zum ECU-Leitkurs des jeweiligen Landes).Letztlich diente der ECU als Reservemedium. Vertraglich verankert wurde das Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschaft- und Währungsunion in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) ,die im Juli 1987 in Kraft trat. Sie ist ein umfassender Änderungsvertrag der Römischen Verträge. Die EEA sah die schrittweise Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes bis Ende 1992 vor. Im Jahr 1988 entwarf erneut eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz vom Kommissionspräsidenten Delors einen dreistufigen Plan zur Erreichung einer Wirtschaft- und Währungsunion (Delors-Bericht). 2 Im Zusammenhang mit dem Programm zur Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 wurde im Jahre 1989 im Auftrage der Staats- und Regierungschefs mit dem Delors-Bericht ein Plan zur schrittweisen Verwirklichung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vorgelegt. Nach Vorlage des Delors-Berichts beschloss der Europäische Rat im Juni 1989,die erste Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(WWU) am 1.Januar 1990 zu beginnen. Nach dem Vertrag über die Europäische Union 1992 (Vertrag von Maastricht),der im November 1993 in Kraft trat,
7 Vgl. Jarchow H.J.,Rühmann P. ,Monetäre Aussenwirtschaft/ 4.Auflage,Seiten 324-329
8 Vgl. Blanck E. Jürgen,Clausen Hartmut,Wacker Holger (1998),Intern.ökonomische Integration,Seiten 171,172
2 Vgl.Görgens Egon,Ruckriegel Karl-Heinz,Seitz Frank,Europäische Geldpolitik (2001),Seiten 32-34
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Arbeit zitieren:
Dietmar Heup, 2003, Der europäische Stabilitätspakt und seine Bedeutung für die Geldpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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Ben
Unglaublich!.
Dass es für solch eine Arbeit die Note 1,7 gibt, obwohl schon in den erst Seiten grobe Mängel auftauchen. Zum Beispiel fehlt bei den zitierten Rechtsgrundlagen, die Wichtigsten, nämlich Art. 99 und 104, sowie das Protokoll aus dem EG-Vertrag (Vertrag von Amsterdam). Diese Artikel enthalten die Stabilitätskriterien, welche den Pakt grundsätzlich "definieren".
Also vorsicht nicht überall wo eine 1,... drauf steht steckt auch Niveau drin. Der neuen deutschen "Hoch"schullandschaft sei dank!
am Wednesday, January 11, 2006-
Günther
Respekt!.
Hallo Ben,
kann deine Kritik an der beschriebenen Arbeit nicht teilen.Ich finde Sie ist sehr gut und prägnant und zeigt zudem die wesentlichen Volkswirtschaftlichen Zusammenhänge mit Ihrer Interdependenz zur Geldpolitik auf.Die Arbeit war mir sehr hilfreich.Ich denke für die begrenzte Seitenzahl ist dass eine berechtigte Leistung des Autors.Meinen Respekt!!!
Für weiterführende Literatur zu den EG Rechtsgrundlagen empfehle ich Dir:
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/index.htm
Mit freundlichen Grüßen
Günther aus Hamburg
am Monday, September 25, 2006-
Dietmar Heup
Der Europäische Stabilitätspakt.
Lieber Ben,
danke für deine positive Kritik an der Hochschullandschaft und meiner zur Verfügung gestellten Arbeit.Du mußt verstehen,dass
man bei einer Hausarbeit auf Formvorschriften achten muss(vorgegebene Mindestseitenanzahl z.B. 20).Infolgedessen
lassen sich nicht alle Rechtsgrundlagen des EG
Vertrages innerhalb dieser begrenzten Seitenzahlen erschlagen,weil dieser u.a. durch verschiedene Gründungsverträge determiniert ist.Ich hoffe trotzdem ,dass die Arbeit Dir dabei half ,die Interdependenz zwischen der Geldpolitik einerseits und der Fiskalpolitik der Länder andererseits zu verstehen.
Für weiterführende Recherche empfehle ich Dir
folgenden Link:
http://www.europarl.de/europa/vorstellung/vertraege_eu.html
Mfg
D.Heup
am Tuesday, September 26, 2006-