Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Gesetzliche Grundlage für die Anordnung von
Untersuchungshaft (§72 JGG)
3. Zur Anordnung von Untersuchungshaft
4. Gründe für Untersuchungshaftvermeidung
5. Alternativen zur Untersuchungshaft
5.1 Der §71 JGG
5.2 Die geschlossene Unterbringung
5.3 Diskussion pro - contra geschlossene Unterbringung
6. Schlußwort
7. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Im Seminar „Geschlossene Unterbringung als Interventionsform der Jugendhilfe“ thematisierten wir die geschlossene Unterbringung als Möglichkeit zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Ich habe mich dazu entschlossen, im Rahmen einer Hausarbeit mich näher mit dem Thema auseinander zu setzen.
Zunächst gehe ich auf die Untersuchungshaft ein, indem ihre gesetzlichen Grundlagen, d. h. speziell §72 JGG, dargestellt werden. Es folgt ein kurzer Überblick über die Anordnungspraxis von Untersuchungshaft. Es wird deutlich, daß Untersuchungshaft durch ihre negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Jugendlichen als ungeeignetes Mittel der Justiz erscheint. Aus diesem Grund werden im weiteren Verlauf Alternativen zur Untersuchungshaft, wie z. B. den §71 JGG und die geschlossene Unterbringung thematisiert. Das Ziel der Arbeit liegt in der Untersuchung der Frage, ob die geschlossene Unterbringung eine geeignete Alternative der Untersuchungshaft sein kann. Die These lautet, daß die geschlossene Unterbringung keine geeignete Möglichkeit ist, aufgrund vieler pädagogischer Vorbehalte. Diese sollen im Verlauf der Arbeit heraus gearbeitet werden.
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2. Die gesetzliche Grundlage der Untersuchungshaft (§72 JGG)
Im JGG sind die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung von Untersuchungshaft für jugendliche Straftäter (14 bis 18 Jahre) festgeschrieben. Untersuchungshaft sollte wie im Erwachsenenstrafrecht nur als ultima ratio angewendet werden. §72 JGG Abs. 1 sagt aus, daß Untersuchungshaft erst dann angeordnet und vollzogen werden darf, „wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.“ ( §72 JGG Abs. 1) An dieser Stelle ist das Subsidiaritätsprinzip deutlich erkennbar, nach denen Sanktionen und Maßnahmen angeordnet werden. Ebenfalls muß bei der Anordnung von Untersuchungshaft das Verhältnismäßigkeitsprinzip Beachtung finden. Das heißt, Untersuchungshaft muß angemessen, notwendig und geeignet sein, mit Blick auf die Sicherung der Strafverfahrens und die Strafvollstreckung, denn diesem Zweck stehen die rechtsstaatlichen Gebote und Grundsätze der
Unschuldsvermutung gegenüber. (vgl. Ostendorf 1997/ Heßler 2001) Die Anordnung von Untersuchungshaft muß „[...] in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache, zur Schwere des Tatvorwurfs und zur Rechtsfolgenerwartung stehen und zudem die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten berücksichtigen.“ (Heßler 2001, S. 58) Die besondere Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips liegt in den Auswirkungen der Untersuchungshaft als freiheitsentziehender Maßnahme begründet. Sie greift am stärksten in die Rechte des Jugendlichen ein und bedarf deshalb besonderer
Rechtfertigung. (vgl. §112 StPO /Ostendorf 1997/ Bindel -Kögel/ Heßler 1999/ Heßler 2001) Notwendig ist die Untersuchungshaft erst dann, wenn keine anderen Möglichkeiten, wie z. B. die vorläufige Anordnung über die
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Erziehung (§71 JGG), vorhanden sind. Der Richter muß dabei die Gründe im Haftbefehl anführen, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen. Ostendorf hält Untersuchungshaft für ungeeignet, wenn die negativen Auswirkungen für den Jugendlichen auch durch den späteren Strafvollzug nicht wieder ausgeglichen werden können. Wenn der Jugendliche nach seiner physischen und psychischen Konstellation nicht in der Lage ist die Untersuchungshaft zu bewältigen, scheidet Untersuchungshaft ebenfalls wegen Ungeeignetheit aus. „Die generelle Straferwartung hat vor einer solchen individuellen Rücksichtnahme zurückzustehen, unabhängig von der Akzeptanz in der Bevölkerung zu einem hierdurch möglicherweise bedingten Strafverzicht.“ (Ostendorf 1997, S. 683)
Desweiteren muß Untersuchungshaft und ihre zeitliche Dauer angemessen auf die zu erwartende Strafe sein. Ob letztendlich Untersuchungshaft vollstreckt wird, liegt im Ermessen des Richters. §72 Abs. 4 deutet mit der Wortwahl „kann“ darauf hin. Liegen aber die beschriebenen Voraussetzungen vor, so ist ihre Anordnung Pflicht. (vgl. Ostendorf 1997) Bevor die Untersuchungshaft vollstreckt werden kann, bedarf es zunächst eines Haftbefehls durch den zuständigen Richter. Der Haftbefehl sichert die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und soll Probleme und Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung verhindern. (vgl. Heßler 2001) Um einen Haftbefehl erlassen zu können, müssen mehrere
Voraussetzungen erfüllt sein, die durch die StPO (§112 StPO) bestimmt werden. Zunächst muß ein dringender Tatverdacht vorliegen. Bei jugendlichen Straftätern ist in diesem Zusammenhang auch §3 JGG zu prüfen. Das bedeutet, daß der Jugendliche für seine Tat strafrechtlich verantwortlich sein muß. Er muß nach seinem geistigen Entwicklungsstand in der Lage sein, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und dementsprechend zu handeln. (vgl. §3 JGG/ Ostendorf 1997)
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Desweiteren müssen Haftgründe vorliegen, welche das Bestehen von Fluchtgefahr, Verdunkelungsverdacht und Wiederholungsgefahr sind. In der Praxis ist die Fluchtgefahr der am häufigsten angeführte Haftgrund. Rückschlüsse von einem nicht vorhandenen Wohnsitz auf eine Fluchtgefahr sind nach Ostendorf nicht zulässig. Wenn wirklich kein fester Wohnsitz des Jugendlichen vorhanden ist, dann sollte das soziale Umfeld bzw. das Milieu, in dem sich der Jugendliche vorwiegend aufhält, herangezogen werden. Eine strenge Einhaltung hat der Gesetzgeber in §72 Abs. 2 JGG formuliert. Danach muß sich der Haftbefehl mit den dort angeführten Anforderungen bei Fluchtgefahr auseinander setzen. (vgl. Ostendorf 1997) Im Haftbefehl müssen die Gründe angeführt werden, warum weniger intensive Maßnahmen, wie z. B. vorläufige Anordnungen über die Erziehung, nicht ausreichen und somit Untersuchungshaft legitimiert ist. (vgl. §72 Abs. 1) Besonders bei den 14- und 15jährigen sind verstärkt Begrenzungen vorhanden. Bei ihnen darf Untersuchungshaft nur vollstreckt werden, wenn der Jugendliche bereits dem Verfahren ferngeblieben ist bzw. konkrete Fluchtversuche unternommen hat. Ein weiterer rechtfertigender Grund besteht in einem nicht vorhandenen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort, wobei die Ausführungen von Ostendorf zu beachten sind. (vgl. §72 Abs. 2) Die Voraussetzungen, die einen Haftbefehl für
Untersuchungshaft rechtfertigen, erlauben aber auch die Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe. Es kann in diesem Falle nachträglich ein Haftbefehl erlassen werden, falls dieser notwendig sein sollte. (vgl. §72 Abs. 4) §72 Abs. 5 fordert die beschleunigte Verfahrensfortsetzung, wenn sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft befindet. Welche Bedingungen und Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt sein müssen, wurde durch die genaue
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Arbeit zitieren:
Corina Lonitz, 2003, Ist die geschlossene Unterbringung eine geeignete Alternative zur Untersuchungshaft?, München, GRIN Verlag GmbH
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