Inhaltsverzeichnis
I Einleitung 1
II Einordnung und Rechtsnatur 3
III Schutzgegenstand der geographischen Herkunftsangabe 5
a) Begriff und Arten der geographischen Herkunftsangabe nach
§ 126 Abs. 1 MarkenG 5
b) Abgrenzung der geographischen Herkunftsangabe von den
Gattungsbezeichnungen gemäß § 126 Abs. 2 MarkenG 6
c) Auschluss des Schutzes für Gattungsbezeichnungen 7
IV Schutzinhalt 8
a) Irreführungsschutz nach § 127 Abs. 1 MarkenG 8
b) Schutzinhalt qualifizierter Herkunftsangaben nach
§ 127 Abs. 2 MarkenG 9
c) Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 3 10
d) Erweiterung des Schutzbereiches auf ähnliche Bezeichnungen
und Angaben 11
V Rechtsschutz 11
a) Zivilrechtlicher Schutz 11
aa) Unterlassungsanspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG 11
bb) Schadensersatzanspruch gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG 12
b) Strafrechtlicher Schutz 12
VI Schutz als eingetragene Marke 13
a) Eintragung als Individualmarke nach § 4 Nr 1 MarkenG 13
I. Einleitung
In Zeiten von globaler Vernetzung und größerer Produktauswahl wird es für die Marktteilnehmer zunehmend schwieriger sich erfolgreich zu positionieren. Um im Wettbewerb zu bestehen, ist nicht nur eine stetige Qualitätsverbesserung von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; es sind weitere Mittel zur Differenzierung unverzichtbar. Neben Marken und Firmennamen bedient man sich deshalb auch sogenannter geographischer Herkunftsangaben. Gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG 1 handelt es sich bei geographischen Herkunftsangaben um die Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Obwohl erste Regelungen für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben bereits Ende des 19. Jahrhunderts zu finden sind 2 , hat es gerade in den vergangenen Jahren eine rasante Entwicklung in diesem Teilbereich des gewerblichen Rechtschutzes gegeben, nicht zuletzt durch die immer stärker werdende Europäisierung und Globalisierung der Märkte.
Geographische Herkunftsangaben sind in erster Linie dazu bestimmt, Produkte nach ihrer nationalen, regionalen oder örtlichen Herkunft von gleichartigen Produkten anderer geographischer Herkunft zu unterscheiden. Durch die so mögliche Individualisierung wird das Gesamtangebot überschaubarer und somit die Markttransparenz erhöht. Von der Verwendung geographischer Herkunftsangaben profitieren folglich sowohl Erzeuger und Produzenten eines bestimmten geographischen Gebietes, die Ihre Waren auf diese Art und Weise hervorheben, als auch die Verbraucher, die sich sonst einem ungekennzeichneten, undifferenzierten Angebot gegenüber sähen 3 . Wachsendes Qualitätsbewusstsein und steigende Qualitätsansprüche auf Verbraucherseite fördern die Nachfrage nach Produkten bestimmter geographischer Herkunft und führen zu einem verstärkten Interesse der Erzeuger, ihre geographischen Angaben schützen zu lassen.
1 Gesetz zur Reform des Markenrechtes und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104 EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über die Marken vom 25.10.1994, BGBL 1994 Teil I, S. 3082: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Im folgenden nur noch MarkenG.
2 So beispielweise das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ vom 12. Mai 1894, RGBl. 1894, S. 441.
3 Vgl. Beier, GRUR 1977, S. 1, S. 2.
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Der rechtliche Schutz der geographischen Herkunftsangabe im nationalen Rahmen wird hauptsächlich durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene MarkenG 4 gewährleistet, welches den traditionellen Schutz nach dem UWG 5 weitgehend abgelöst hat. Eine inhaltliche Änderung durch das neue Markengesetz ist im Wesentlichen ausgeblieben, es handelt sich lediglich um eine Zusammenfassung und Kodifizierung der im Laufe der Jahre durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze 6 . Obwohl gemäß § 2 MarkenG die alte Regelung weiterhin zumindest ergänzend anwendbar bleibt, tritt der Schutz nach dem UWG jedoch in den meisten Fällen hinter die neue Regelung zurück. Das UWG kann nur noch für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die neue Regelung im MarkenG fallen 7 . Auf europäischer Ebene ist als weiteres Regelungswerk die EG-Verordnung Nr. 2081/ 92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu nennen. Davon ausgehend wird im Folgenden zunächst die nationale Rechtslage dargestellt und anschließend auf den europäischen bzw. internationalen Schutz der geographischen Herkunftsangabe eingegangen.
4 Siehe Fußnote 1.
5 Hier im Wesentlichen durch die §§ 3 und 1 UWG.
6 Zustimmend Baumbach/ Hefermehl, § 3, Rdn. 189a; vgl. Begründung zum Mar-kenrechtsreformgesetz, BT-Drucksache 12/6581 vom 14.01.1994, S. 59, 110 ff.; Althammer/ Ströbele/ Klaka, § 126 Rdn. 2; zur Übertragbarkeit der Rechtspre-chungsgrundsätze Fezer, Vorbemerkungen § 126, Rdn. 2; anders Gorny, GRUR 1996, S. 447; anders auch Knaak, GRUR 1995, S. 103, S. 104, der von einer „Zäsur“ spricht.
7 So auch BGH GRUR 2001, S 73 - Stich den Buben; Ingerl/ Rohnke, Vorbemerkungen §§ 136-139, Rdn. 2; BGH GRUR 1999, S. 252 - Warsteiner II; anderer Auffasung Fezer, Vorbemerkungen § 126, Rdn. 3, der von Anspruchskonkurrenz spricht; zustimmend hierzu Baumbach/ Hefermehl, § 3, Rdn. 189a.
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II. Einordnung und Rechtsnatur
Gemäß § 1 MarkenG werden neben Marken (§ 1 Nr. 1), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 1 Nr. 2) auch geographische Herkunftsangaben (§ 1 Nr. 3) geschützt. Teil sechs des MarkenG (§§ 126-129) enthält das materielle Kennzeichenrecht des Schutzes von geographischen Herkunftsangaben 8 und ist in drei Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1 (§§ 126-129) enthält die allgemeinen Schutz-vorschriften, Abschnitt 2 (§§ 130-136) beinhaltet Regelungen für den Schutz der geographischen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und Abschnitt 3 (§§ 137-139) enthält Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen für einzelne geographische Herkunftsangaben.
Im Gegensatz zu Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, welche Produktkennzeichen bzw. Unternehmenskennzeichen darstellen, sind geographische Herkunftsangaben Herkunftskennzeichen. Umstritten ist jedoch, ob es sich bei geographischen Herkunftsangaben um subjektive Rechte mit einer eigentumsähnlichen Rechtsposition handelt 9 oder ob es sich um einen reflexartigen, seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Unlauterkeit handelt 10 . Letztlich geht es hierbei um die Frage, ob die Aufnahme der geographischen Herkunftsangaben ins MarkenG ausreichend ist, um von einem subjektiven, immaterialgüterrechtlichen Vermögensrecht zu sprechen. Der geographischen Herkunftsangabe mangelt es doch an der sonst für Immaterialgüterrechte so typischen individuellen Ausschließlichkeitsfunktion, da sie in aller Regel von mehreren Produzenten verwandt wird. Geographische Herkunftsangaben sind Kollektivbezeichnungen und entfalten gegenüber ortsansässigen Produzenten keine Schutzfunktion, sie können folglich keine individuellen Ausschlussrechte darstellen.
Der BGH, der Gesetzgeber und Teile des Schrifttums vertreten deshalb die Auffassung, dass der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz der geographischen
8 Vgl. Fezer, Vorbemerkungen § 126, Rdn. 1.
9 So beispielsweise Fezer, § 126, Rdn. 4; Knaak, GRUR 1995, S. 103, S. 105; Ahrens, GRUR Int. 1997, S. 508, S. 512; wohl letztlich so auch Marx, Markenrecht, S. 49, Rdn. 149-151, der allerdings betont, dass es sich mangels Bindung an ein bestimmtes Unternehmen nicht um individuelle Schutzrechte handelt; nicht eindeutig Ahrens, GRUR Int. 1997 S. 508, S. 511.
10 BGH GRUR 2001, S. 73 - Stich den Buben; BGH, GRUR 1999, S. 252, S. 253 -Warsteiner II; BVerfG GRUR 1979, S. 773, S. 777 - Weinbergrolle; Althammer/
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Herkunftsangabe anhand des Markengesetzes lediglich eine spezialgesetzliche Ausgestaltung erfahren habe, ohne dass von einer Art geistigem Eigentum gesprochen werden könne 11 . Als Hauptargument gegen die Anerkennung als subjektives Immaterialgüterrecht wird dabei vor allem die fehlende Möglichkeit der Zuordnung zu einem einzelnen Rechtsträger genannt 12 .
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe nur einer kleinen Zahl ortsansässiger Produzenten gestattet ist, der Kreis der potentiellen und tatsächlichen Rechtsträger also eindeutig bestimmbar ist. Insofern ist das Argument der mangelnden Zurechenbarkeit nur sehr bedingt aufrechtzuerhalten. Ferner ist die Zuordnung zu einem einzelnen Rechtsträger keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines subjektiven Kennzeichenrechtes 13 , auch Kollektivmarken sind zumindest mittelbar über den Eintra-gungsverband mehreren Inhabern zuzuordnen. Liegen die Schutzvorrausetzungen für einen rechtmäßigen Gebrauch vor, in aller Regel die Ortansässigkeit bzw. die Einhaltung der traditionellen Produktionsweise, so entsteht durch die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe ein subjektives Kennzeichenrecht an ihr. 14 Eine ähnliche Sichtweise vertritt auch der EuGH und hat im richtungsweisenden Urteil „Turrón“ 15 entschieden, dass sämtliche geographische Herkunftsangaben unter das gewerbliche und kommerzielle Eigentum im Sinne des Artikel 30 EGV fallen. Die Besonderheit der geographischen Herkunftsangabe als subjektives Immaterialgüterrecht liegt allerdings darin, dass sie gegenüber den ortsansässigen Erzeugern keine Ausschließlichkeitswirkung entfaltet. Folglich kann man von einem immaterialgüterrechtlichen Vermögensrecht mit einer eingeschränkten Ausschließlichkeitsfunktion sprechen 16 .
Ströbele/ Klaka § 126 Rdn. 5; v. Schultz/ Gruber, Vorbemerkungen §§ 126-129, Rdn. 3.
11 BGH GRUR 1999, S. 252, S. 253 - Warsteiner II; so auch die Begründung zum MarkenG, BT-Drucksache 12/ 6581 vom 14. Januar 1994, S. 116; Ingerl/ Rohnke, Vorbemerkungen §§ 130-136, Rdn. 2; Althammer/ Ströbele/ Klaka § 126, Rdn. 5.
12 Althammer/ Ströbele/ Klaka § 126, Rdn. 5; BGH GRUR 1999, S. 252, S. 253 -Warsteiner II; so auch die Begründung zum MarkenG, BT-Drucksache 12/ 6581 vom 14. Januar 1994, S. 116.
13 Ähnlich Fezer, § 126, Rdn. 4; Sosnitza, S. 77.
14 Gleicher Auffassung Knaak, GRUR 1995, S. 103, S. 105; Fezer, § 126, Rdn. 4.
15 Rechtsache C -3/91 EuGH, Slg. 1992-9, I-5529; GRUR Int. 1993, S. 76.
16 Vgl. Knaak, GRUR 1995, S. 103, S. 105; Fezer, § 126, Rdn. 4; Ahrens, GRUR Int. 1997, S. 508, S. 512; Berg, GRUR Int. 1996, S. 425; anderer Auffassung Ingerl/ Rohnke, Vorbemerkungen §§ 130-136, Rdn. 2; Althammer/ Ströbele/ Klaka, § 126, Rdn. 5; BGH GRUR 1999, S. 252, S. 253 - Warsteiner II; Ullmann, GRUR 1999, S. 666; Köhler/Piper, UWG, § 3, Rdn. 188.
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III. Schutzgegenstand und Fallgruppen der geo-graphischen Herkunftsangabe
1. Begriff und Arten der geographischen Herkunftsangabe nach § 126 Abs. 1 MarkenG
§ 126 Abs. 1 MarkenG schützt als geographische Herkunftsangabe die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern (unmittelbare Herkunftsangaben) sowie sonstige Zeichen und Angaben, die im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (mittelbare Herkunftsangaben). Auch die sogenannten einfachen bzw. qualifizierten Herkunftsangaben sowie die Herkunftsangaben mit besonderem Ruf unterliegen dieser Definition 17 .
Beispiele für die unmittelbare Herkunftsangabe nach § 126 Abs. 1 MarkenG sind „Schwarzwaldforelle“ oder auch „Elsässer Nudeln“ 18 . Allgemein gesprochen also die Namen von Dörfern, Ortschaften, Landstrichen, Landschaften oder auch Stadteilen und Stadtbezirken 19 .
Bei den mittelbaren Herkunftsangaben findet sich kein expliziter Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes, es wird allein durch die Verwendung von speziellen Herkunftssymbolen oder ausländischen Bezeichnungen auf eine bestimmte geographische Herkunft hingewiesen. Eine mittelbare Herkunftsangabe liegt folglich nur bei einer rein metaphorischen Kennzeichnung vor, welche geeignet ist, eine auf den Herkunftsort abzielende Gedankenassoziation
17 Eine ausführliche Abgrenzung und Unterscheidung dieser oftmals synonym und missverständlich benutzten Bezeichnungen erfolgt aus systematischen Gründen unter Punkt „IV Schutzinhalt“.
18 BGH GRUR 1982, S. 564 - Elsässer Nudeln; begrifflich abweichend hiervon Knaak, GRUR 1995, S. 103, S. 105, der davon ausgeht, dass die geographische Herkunftsangabe „Elsässer Nudeln“ wg. noch fehlender Inanspruchnahme durch ortsansässige Produzenten nicht durch § 126 I MarkenG, sondern durch § 3 UWG geschützt wird.
19 Umfassend hierzu Fezer, § 126, Rdn. 6.
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LL.B. (Melb.); LL.M. (Melb.)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Florian Schwarz, 2003, Der Schutz geographischer Herkunftsangaben, München, GRIN Verlag GmbH
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