I
Gliederung
Gliederung I
1. Problemstellung 1
2. Aufbau und Wachstum des Internets 2
3. Medien- und Teledienste 4
4. Provider 5
4.1 Begriff und Funk tionen 5
4.2 Arten von Providern 6
4.2.1 Proxy-Cache-Server (§ 10 TDG) 7
4.2.2 Content-Provider (§ 8 TDG) 7
4.2.3 Access-Provider (§ 9 TDG) 8
4.2.4 Service-Provider (§ 11 TDG) 8
5. Haftung von Providern 8
5.1 Einleitung 8
5.2 Haftung für eigene Inhalte (Content-Provider, § 8 TDG) 10
5.3 Haftung für fremde Inhalte 10
5.3.1 Haftung von Proxy-Cache-Server (§ 10 TDG) 10
5.3.2 Haftung von Access-Providern (§ 9 TDG) 10
5.3.3 Haftung von Service-Providern (§ 11 TDG) 11
6. Hyperlinks 13
6.1 Begriff „Hyperlink“ und Link-Arten 13
6.2 Haftung von Hyperlink-Setzenden 13
7. Urteile und Verfahren 15
7.1 Das „CompuServe-Urteil“ 15
7.2 Die Untergrundzeitschrift „radikal“ 16
7.3 Das „Angela Marquardt - Urteil“ 17
7.4 eBay - Haftung 18
7.5 Sperrverfahren gegen NRW - Provider 19
8. Ausblick 20
9. Anhang 21
9.1 Auszug aus dem Teledienstegesetz 21
9.2 Auszug aus dem Mediendienste-Staatsvertrag 25
11. Quellenverzeichnis S 32
Verantwortlichkeit von Providern -1-
1.Problemstellung
Eine große Anzahl von Serviceanbietern ermöglicht den Zugang zu internationalen Computernetzen und zu den hierin verfügbaren Diensten. Es stellt sich das Problem, ob und in welchem Umfang Serviceanbieter für die von anderen Personen in Computernetzen verbreiteten Daten mit strafbaren Inhalten wie Pornographie oder Propaganda verfassungswidriger Organisationen verantwortlich gemacht werden können. 1 Ganz oben auf der Skala der Probleme, mit denen sich Verteidiger, Staatsanwälte und Gerichte beschäftigen müssen, steht auch die Haftung bei verbotenem Glücksspiel. 2 Des weiteren spielen Verstöße gegen Urheber- oder Wettbewerbsrecht eine erhebliche Bedeutung. Haftungsfragen im zivilrechtlichen Bereich sind ebenso zu klären.
Für die meisten Probleme Internet gibt es bereits seit langem gesetzliche Regelungen, wobei diese natürlich nicht auf die speziellen Umstände der elek-
Abb.1
3
tronischen Kommunikation abgestimmt werden konnten. Bestehende Gesetze wurden daher an die neuen Anforderungen angepasst und neue Regelungen geschaffen. Mit den Begriffen Internetrecht oder Online-Recht wird ein Problemfeld beschrieben, welches sich mit einer Vielzahl von Rechtsfragen auseinandersetzt, deren Antworten in den unterschiedlichsten Gesetzen gesucht werden müssen und zum Teil im geschriebenen Recht gar nicht gefunden werden können. 4
1 Dersken, NJW 1997, Heft 29, S. 1878.
2 Strömer, Online-Recht, 3. Aufl., 2002, dpunkt.verlag, S. 273.
3 Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen (ZaRD) beim Bundeskriminalamt (BKA), August 2002.
4 URL: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/index.html (30.11.02).
Verantwortlichkeit von Providern -2-
2.Aufbau und Wachstum des Internet
Das Internet trägt den Beinamen „Netz der Netze“. Die Bezeichnung beruht auf der weltweiten Verbreitung des Internets und auf der Tatsache, dass es eine unüberschaubare Anzahl von anderen Netzen weltweit miteinander verbindet. Diese Eigenschaft geht auf die ursprüngliche Zielsetzung des Internets zurück, das im Jahr 1969 unter dem Namen ARPA Net (Advanced Research Project Agency Network) vom amerikanischen Verteidigungsministerium initiiert und im wesentlichen von Hochschulen und Großforschungseinrichtungen entwickelt worden ist. Auf der Basis einfacher Protokolle sollte ein robustes Netz geschaffen werden, das bei dezentraler Steuerung mit heterogenen Hard-und Software-Systemen funktioniert. Inzwischen ist das Internet zu dem Datennetz mit den weltweit meisten Teilnehmern aus den wissenschaftlichen, kommerziellen und privaten Bereich geworden. 5 Im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat das Markt- und Meinungsforschungsinstitut NFO Infratest (Service: InfraSearch) die heutige und zukünftige Verbreitung des Internets analysiert. Es wurde eine hohe Wachstumsrate festgestellt. Somit wird die Frage der Providerhaftung weiterhin an Bedeutung gewinnen.
6 Abb. 2
5 Stahlknecht/Hasenkamp, Einführung in die Wirtschaftsinformatik, 9. Aufl., 1999, Springer, S. 130.
6 Abb. 1: URL: http://193.202.26.196/bmwi/abbildungen_2002_04/167.jpg (30.11.02).
Verantwortlichkeit von Providern -3-
7
Abb. 3
8
Abb. 4
7 Abb. 2: URL: http://193.202.26.196/bmwi/abbildungen 2002 04/168.jpg (30.11.02)
8 Abb 3: URL: http://193 202 26 196/bmwi/abbildungen 2002 04/197 jpg (30 11 02)
Verantwortlichkeit von Providern -4-
3.Medien- und Teledienste
Zurück zur Problemstellung! Wer eigene Inhalte im WWW 9 präsentiert, ist für diese Inhalte haftbar. Wie aber sieht diese Haftung aus? Welche Voraussetzungen müssen ge geben sein, wie lauten die Rechtsfolgen? Haftet auch der Anbieter, der lediglich fremde Inhalte bereithält oder gar nur ein Zugang zu fremden Inhalten vermittelt? Zunächst ist eine Unterscheidung zwischen Mediendiensten und Telediensten erforderlich, da diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Die beiden folgenden Vorschriften sind zum 01.08.1997 in Kraft getreten. Ausschlaggebend waren Richtlinien der Europäischen Union.
Mediendienste: Diese richten sich an die Allgemeinheit, hier steht die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund. Beispiele sind elektronische Zeitschriften, redaktionell bearbeitete Portale oder
Unternehmenspräsentationen. Für Mediendienste haben die Länder die Regelungskompetenz, Rechtsgrundlage ist der Mediendienste-Staatsvertrag (§§ 5 - 9 MDStV).
Teledienste: Diese sind für eine individuelle Nutzung bestimmt, hier steht der einzelne Nutzer einem individuellen Angebot gegenüber. Beispiele sind Access Provider, Datenbanken ohne redaktionell bearbeitete Inhalte, Warenbestellungen oder electronic Banking. Für die Teledienste hat der Bund die Regelungskompetenz, geregelt sind die Rechten und Pflichten im Teledienstegesetz (§§ 8 - 11 TDG), dass mit Wirkung zum 21.12.2001 neu geregelt wurde. 10 Als Faustformel gilt:
das TDG regelt den Bereich der Individualkommunikation, der MDStV regelt den Bereich der Massenkommunikation.
Da der Gesetzgeber für ein und das selbe Thema nicht zwei unterschiedliche Gesetze schaffen wollte, wurde der Mediendienste-Staatsvertrag im Wortlaut
9 world wide web.
10 URL: http://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/41.html (01.12.02).
Verantwortlichkeit von Providern -5-
fastidentisch mit dem Teledienste-Gesetz erstellt. 11 Eine Abgrenzung ist daher schwierig. 12
Um die Haftung im Internet genauer erläutern zu können, sind verschiedenen Providerarten zu unterscheiden.
4. Provider
4.1 Bergriff und Funktionen
Unter Provider 13 versteht man kommerziell betriebene Mehrwertdienste 14 , mit denen jeweils mehrere Anwendungsdienste in geschlossener 15 Form sowohl für die gewerbliche als auch für die private Nutzung angeboten werden. Provider mit der stärksten Verbreitung sind:
- T-Online
- America Online (AOL)
- CompuServe 16
- The Microsoft Network (MSN). 17
Beim Zugang zum Netz wählt sich typischerweise der Nutzer per Modem oder ISDN bei einem Provider in der Nähe ein; dabei wird geprüft, ob der Betreffende eine Zugangberechtigung hat. Trifft dies zu, so wird in diesem Augenblick der Rechner des Providers technisch gesehen zu einem Knotenpunkt, über den der Kunde mit dem Rest des Internet verbunden ist. 18
11 URL: http://www.wdr.de/themen/computer/internet/zugang_sperrung/?rubrikenstyle=politik (14.12.02).
12 URL: http://www.recht-virtuell.de/o/haftungs.htm (11.12.02).
13 engl.: Ernährer, Versorger.
14 Unter dem Bergriff Mehrwertdienst (VAS = Value Added Services) versteht man Dienstleistungen im Bereich der Datenkommunikation die Netze (von lizensierten Betreibern) benutzen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
15 z. B. Netzwerk zwischen Pkw-Händler und Pkw-Hersteller.
16 CompuServe wurde 1998 von AOL übernommen, wird aber als eigenständiger Dienst weiter geführt.
17 Stahlknecht/Hasenkamp, Einführung in die Wirtschaftsinformatik, 9. Aufl., 1999, Springer, S. 125.
18 URL: http://www.cyberlaw.de/onlinerecht/Begriffsdefinition.htm (01.12.02).
Arbeit zitieren:
Sebastian Althaus, 2003, Verantwortlichkeit von Providern, München, GRIN Verlag GmbH
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