Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Auflösung der Ehe


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des islamischen Eheverständnisses
2.1 Der Glaube im Islam: Hingabe in Gottes Willen
2.2 Die Quellen des islamischen Eherechts: Der Koran und die sunna
2.3 Die islamischen Länder und ihr Rechtssystem

3 Das islamische Eheverständnis
3.1 Die Bedeutung der Ehe im Islam
3.2 Die Voraussetzungen für die Eheschließung
3.3 Die Formbestimmung der Eheschließung

4 Die Auflösung der Ehe
4.1 Verschiedene Arten der Eheauflösung
4.2 Die Auflösung der Ehe am Beispiel der Maghreb-Staaten
4.2.1 Marokko
4.2.2 Algerien
4.2.3 Tunesien

5 Die katholisch-islamische Mischehe
5.1 Die religionsverschiedene Mischehe nach islamischem Recht
5.2 Die religionsverschiedene Mischehe nach katholischer Lehre
5.3 Unterschiede zwischen dem islamischen und dem katholischen Eheverständnis

6 Schlussbemerkung

7 Literaturverzeichnis
7.1 Primärliteratur
7.2 Sekundärliteratur

1 Einleitung

In Deutschland nimmt die Zahl der Ausländer von Jahr zu Jahr zu. Einer großer Teil von ihnen kommt aus islamischen Ländern, so dass der Islam inzwischen zur drittgrößten Glaubensgemeinschaft – nach der römisch-katholischen und evangelischen Kirche – in unserem Land herangewachsen ist. Rund 2,5 Millionen Muslime leben heute in Deutschland[1], Tendenz steigend.

Dieses gesellschaftlichen Neben- und vor allem auch Miteinander von Menschen völlig unterschiedlicher Kulturkreise hat – abgesehen von vielen Problemen die dieser „clash of cultures“ natürlich auch nach sich gezogen hat – dazugeführt, dass die Anzahl der Eheschließungen zwischen katholischen Frauen und muslimischen Männern ständig zunimmt. Ehen zwischen muslimischen Frauen und katholischen Männern kommen dagegen kaum vor, da das islamische Recht eine solche Heirat verbietet, es sei denn, der Mann tritt zum Islam über.

Die folgende Darstellung zum Thema „Das Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Auflösung der Ehe“ möchte einen ersten Überblick über das islamische Eheverständnis und seine Ehevorstellung geben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf das Verfahren und die Praxis der Eheauflösung gelegt werden soll. Weiterhin soll herausgearbeitet werden, inwieweit sich dieses Eheverständnis von dem der katholischen Lehre unterscheidet bzw. ob diese doch tiefergehenden Unterschiede überhaupt miteinander vereinbar sind.

In einem ersten Schritt soll anhand eines kurzen Überblicks über die Lehre des Islams sowie mittels weiterer Grundlagen in die Materie eingeführt werden. Anschließend soll näher auf das eigentliche Thema der Arbeit, nämlich die Bedeutung der Ehe nach islamischen Recht sowie auf formale Bestimmungen der Eheschließung im Islam eingegangen werden. Einen weiteren Themenblock bildet dann die Auflösung der Ehe nach islamischen Recht. Es sollen hierbei verschiedene Arten der Eheauflösung erläutert sowie an den jeweils unterschiedlichen Verfahren in den Maghreb-Staaten die doch oftmals recht divergierende Anwendung in den islamischen Ländern beispielhaft dargestellt werden. Abschließend soll dann noch der Fall der katholisch-islamischen Mischehe aus Sicht beider Religionsgemeinschaften betrachtet werden.

2 Grundlagen des islamischen Eheverständnisses

Um näher über die rechtliche Lage der Ehe im Islam und deren Bedeutung sprechen zu können, erscheint es sinnvoll, zuerst kurz auf die islamische Glaubensvorstellungen einzugehen. Darüber hinaus ist es auch wichtig, zu wissen, auf welche Quellen sich das islamische Recht stützt und nach welchen Kriterien die einzelnen islamischen Länder miteinander verglichen werden können.

2.1 Der Glaube im Islam: Hingabe in Gottes Willen

Das arabische Wort isl ām steht für die völlige Hingabe in den Willen Gottes und derjenige, der diese Hingabe realisiert, wird Muslim[2] genannt. Grundlage ist der Glaube an den einen, einzigen Gott. Das islamische Glaubensbekenntnis (šahada), lautet: „Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Gott und ich bezeuge, dass Muhammad der Gesandte Gottes ist“[3]. Gott ist Schöpfer aller Dinge und Herrscher über die Welt, die er in sechs Tagen erschaffen hat und die er am jüngsten Tag richten wird. Das Schicksal der Menschen ist von Gottes universaler und uneingeschränkter Allmacht bestimmt, die ein Mitwirken der Menschen ausschließt. Muhammad wurde von Gott gesandt, um „den Koran, die authentische und letzte Offenbarung Gottes zu überbringen“[4].

Wie auch die anderen zwei großen monotheistischen Weltreligionen, das Judentum und das Christentum, so ist auch der Islam eine Offenbarungsreligion. Nach islamischen Glauben waren herausragende Gestalten der Bibel, wie z.B. Adam, Abraham und die anderen Erzväter, Mose oder auch Jesus, lediglich von Gott gesandte Vorboten der Lehre Muhammads, des letzten Propheten.[5] Muhammad bringt den Koran, die Heilige Schrift des Islam, der als Bestätigung und Weiterführung von Tora, Psalter und Evangelium aufgefasst wird. Nach muslimischer Überzeugung ist der Koran das unmittelbare Wort Gottes, das im Laufe von circa 23 Jahren an Muhammad erging. Muhammad hat mit dem Islam demnach keine neue Religion begründet, sondern der seit der Zeit Adams bestehenden Urreligion ihre höchste, vollkommene und endliche Form[6] verliehen.[7]

Im Mittelpunkt des islamischen Alltagsleben steht die šari’a (arab. Gesetz), die auf Gott und Muhammad gründende Lebens- und Rechtsordnung. Der Islam wird deshalb auch als Gesetzesreligion bezeichnet. Die šari’a umfasst die Gesamtheit der Gesetzesvorschriften Gottes, die sich auf das menschliche Handeln beziehen. Sie bezieht sich somit auf das gesamte Leben eines Muslimen, das heißt, sowohl in religiöser als auch in sozialer, politischer und privater Hinsicht. Der Islam geht von der Identität der muslimischen umma (arab. Gemeinschaft) mit dem Staat aus. Deshalb gilt die šari’a zugleich als staatliches und als religiöses Recht, welches sich auf Gott als obersten Gesetzesgeber zurückführen lässt.

Alle Handlungen der Gläubigen werden von der šari’a in fünf Kategorien unterteilt:

1. die Pflicht, deren Unterlassung nach der šari’a unter irgendeinem Gesichtspunkt getadelt[8] wird;
2. das Empfehlenswerte, dessen Ausführung im Jenseits belohnt wird und dessen Unterlassung durch die šari’a nicht getadelt wird;
3. das Verbotene, dessen Tun getadelt wird;
4. das Verwerfliche, dessen Unterlassung belohnt, dessen Begehung aber nicht bestraft wird;
5. die Anheimstellung, die weder belohnt noch bestraft wird.[9]

Die fünf Grundpflichten, denen ein Muslim nachgehen sollte, werden die „Fünf Säulen des Islam“ genannt:[10]

Die erste Pflicht, šahada genannt, ist das Glaubensbekenntnis[11]. Wird es zum ersten Mal vor muslimischen Zeugen ausgesprochen, bedeutet dies die Zugehörigkeit zum Islam. Das fünfmal am Tag (morgens, mittags, nachmittags, bei Sonnenuntergang, nachts) verrichtete Ritualgebet sal āt stellt die zweite Pflicht eines jeden Muslimen dar. Des weiteren wird jeder Gläubige dazu angehalten, während des ganzen Monat Ramadan von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu fasten (saum). Die vierte Pflicht ist sadaq āt, die Entrichtung der Armensteuer. Fünftens und letztens hat jeder Gläubige die Pflicht – soweit es ihm physisch und finanziell möglich ist – wenigstens einmal in seinem Leben eine Pilgerreise nach Mekka (ha ğğ) zu unternehmen. Befreit von dieser Pflicht sind nur Schwangere, Alte und Gebrechliche sowie Kinder.

2.2 Die Quellen des islamischen Eherechts: Der Koran und die sunna

Die Hauptquelle des islamischen Ehe- und Familienrechts ist der Koran, die Heilige Schrift des Islam. Beinahe ebenso wichtig ist die sunna, das heißt, das Leben des Propheten Muhammad. Neben diesen beiden Quellen spielt zudem die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten beziehungsweise Imame hinsichtlich eherechtlicher Bestimmungen mit eine Rolle.[12]

Im Laufe der Geschichte des Islam teilte sich die Gemeinschaft der Muslime in vorrangig zwei Gruppen, die Sunniten und die Schiiten. Während sich gegenwärtig weltweit ca. 85% bis 90% der Muslime zum sunnitischen Islam bekennen, bilden die Mitglieder des schiitischen Islam die deutlich kleinere Gruppierung innerhalb der Religion.[13]

Die vier gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Rechtsschulen der Sunniten sind nach den großen vier Imamen Abû Hanîfa (Hanafiten), Mâlik Ibn Anas (Malikiten), Muhammad as-Shâfi’i (Schafiiten) und Ahmad Ibn Hanbal (Hanbaliten) benannt.[14] Die Lehre der hanafitischen Schule findet sich vor allem im muslimischen Osten und in der Türkei, wohingegen die malekitische Rechtsschule vor allem in Nordafrika vertreten ist. Die Schafiiten sind hauptsächlich in Ägypten, Jemen sowie Südostasien anzutreffen. Die Hanbaliten andererseits sind die herrschende Rechtsschule in Saudi-Arabien.[15]

2.3 Die islamischen Länder und ihr Rechtssystem

Analog zu den verschiedenen Rechtsschulen innerhalb des Islam haben sich in den islamischen Ländern auch verschiedene Rechtssysteme entwickelt, sodass kein einheitliches Ehe- und Familienrecht existiert.. Gemäß seines Rechtssystems kann jedes islamische Land einer von drei Kategorien zugeordnet werden:[16]

1. Staaten, in denen der Islam die Staatsreligion darstellt. Dazu gehören Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Saudi-Arabien, Bahrein, Iran, Irak, Jordanien, Sudan und Jemen.
2. Staaten, in denen für die muslimische Bevölkerung die Bestimmungen der šari’a bindend sind. Dazu zählen Lybien, Syrien, Libanon, Indien, Indonesien und Bangladesh.
3. Der Sonderfall Türkei, in der ein auf kontinental-europäischer Grundlage basierendes Rechtssystem herrscht. Mittels der dem schweizerischen Gesetzbuch entnommenen Zivilgesetzgebung von 1926 wurde dort die Polygamie[17] und das Verstoßungsrecht des Mannes verboten sowie die obligatorische zivile Eheschließung als auch das gerichtliche Ehescheidungsrecht eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass die Türkei das bisher einzige islamische Land ist, in welchem das Gesetz der šari’a keine Geltung mehr besitzt, da eine juristische Trennung von Religion und Staat erfolgt ist.

In vielen islamischen Ländern versuchen Frauenbewegungen und islamische Reformer gegen die fundamental-islamistische Bewegung anzukämpfen. Ziel der modernen Reformergesetze ist es vor allem, die Polygamie zu verhindern bzw. einzudämmen, das Recht des Mannes auf Verstoßung der Frau einzuschränken sowie das Scheidungsrecht der Frau zu erweitern.[18] Da die Reformgesetze aber den Grundprinzipien der šari’a nicht widersprechen dürfen, „hat sich bis heute hinsichtlich des traditionellen islamischen Eheverständnisses im wesentlichen kaum etwas geändert“[19].

3 Das islamische Eheverständnis

Der Islam befürwortet mit Entschiedenheit die Institution der Ehe und „meldet Bedenken gegen den Zölibat“[20]. Das Eingehen der Ehe ist für Muslime eine heilige Pflicht. Ehelosigkeit wird im Islam deswegen nicht gern gesehen. Zwar gibt es keinen Heiratszwang, doch ein Eheunwilliger muss keusch leben.[21]

3.1 Die Bedeutung der Ehe im Islam

Im islamischen Verständnis erfüllt die Ehe einen dreifachen Zweck. Hauptzweck der Ehe ist die Zeugung von Nachkommenschaft, welche die Zukunft der islamischen Gemeinschaft, der umma, sichern soll. Zudem ist die Ehe der Ort der echten Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern einerseits und Eltern und Kinder andererseits. Ein dritter Zweck der Ehe ist die Befriedigung des Geschlechtstriebs. bzw. die erlaubte Ausübung des Geschlechtsverkehrs, da der Koran sich ausdrücklich gegen den außerehelichen Geschlechtsverkehr ausspricht[22].

Die Eheschließung beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Familien, „durch die dem Ehemann gegen Zahlung der ‚Morgengabe’ die Rechte eines Ehemannes über seine Frau zugestanden werden“[23]. Die „Morgengabe“ (mahr) ist uneingeschränktes Eigentum der Frau und ihr unverzüglich nach Abschluss des Vertrags auszuzahlen.[24] „Die ‚Morgengabe’ ist darum weniger ein ‚Brautpreis’ als vielmehr eine soziale Absicherung der Frau.“[25]

[...]


[1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Christen und Muslime in Deutschland (Arbeitshilfen, Bd. 172), Bonn 2003, S. 11. (Künftig zitiert als: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Muslime.)

[2] Muslim leitet sich von derselben Wortwurzel „s l m“ wie Islam ab.

[3] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Muslime, S. 60.

[4] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Muslime, S. 61.

[5] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Muslime, S. 70-73; Der Koran, Übersetzung von Rudi Paret, Stuttgart – Berlin – Köln 51989. (Künftig zitiert als: Koran), Sure 2,126: „Sagt: ‚Wir glauben an Gott und (an das), was (als Offenbarung) zu uns und was zu Abraham, Ismael, Jakob und den Stämmen (Israels) herabgesandt worden ist, und was Moses und Jesus und die Propheten von ihrem Herrn erhalten haben, ohne daß wir bei einem von ihnen (den anderen gegenüber) einen Unterschied machen. Ihm sind wir ergeben.’“

[6] Vgl. Koran, Sure 5,3: „[...] Heute habe ich eure Religion vervollständigt (so daß nichts mehr daran fehlt) und meine Gnade an euch vollendet, und ich bin damit zufrieden, daß ihr den Islam als Religion habt. [...].“

[7] Vgl. Brunner, Rainer, Art. Koran, in: Rainer Finne (Red.), Islam von A-Z, in: Spiegel spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 72.

[8] Nagel, Tilman, Das islamische Recht. Eine Einführung, Westhofen 2001. (Künftig zitiert als: Nagel, Recht.). Nagel orientiert sich an der Auslegung von ar-Rāzī, der „hier die sonst übliche Definition, die an der Stelle des Tadelns von Bestrafen spricht [verwirft], und [...] den Leser [belehrt], daß Gott bisweilen auch verzeiht. Der ausdrückliche Verweis auf die šari’a meine, daß allein aus ihr, aus Gottes Äußerung, die Strafbarkeit der Unterlassung einer Pflicht folge“ (2001, S. 26).

[9] Vgl. Nagel, Recht, 26f.

[10] Vgl. zu den folgenden Ausführungen Finne, Rainer, Art. Fünf Säulen, in: ders. (Red.), Islam von A-Z, in: Spiegel spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 66; Nagel, Recht, S. 39-63.

[11] Vgl. 2.1.

[12] Vgl. Prader, Joseph, Anhang: Das islamische Eherecht / Ehen mit Muslimen, in: ders. / Heinrich J. F Reinhardt, Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis. Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und Krisenberatung. Hinweise auf die Rechtsordnung der Ostkirchen und auf das islamische Eherecht, Essen 42001, S. 210-233, S. 212. (Künftig zitiert als: Prader, Eherecht.)

[13] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Muslime, S. 21.

[14] Vgl. Prader, Eherecht, S. 212.

[15] Vgl Noth, Albrecht, Art. Scharia, in: Rainer Finne (Red.), Islam von A-Z, in: Spiegel spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 78.

[16] Vgl. den folgenden Ausführungen Prader, Eherecht, S. 213.

[17] Die Polygamie wurde ebenfalls in Tunesien abgeschafft. Im Jemen ist sie nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

[18] Vgl. Prader, Eherecht, S. 213.

[19] Vgl. Prader, Eherecht, S. 213.

[20] Khoury, Adel Theodor, Art. Ehe und Familie, in: ders. / Ludwig Hagemann / Peter Heine, Islam-Lexikon, Freiburg – Basel – Wien 1991, S. 190-197, S. 192. (Künftig zitiert als: Khoury, Ehe.)

[21] Vgl. Koran, Sure 24,33.

[22] Vgl. Koran, Sure 23,5; 24,33; 70,29; 70,31.

[23] Fingerlin, Erika / Mildenberger, Michael (Hrsg.), Ehen mit Muslimen. Am Beispiel deutsch-türkischer Ehen. Im Anhang: Ehen in Ländern mit islamischen Recht (Beiträge zur Ausländerarbeit 4), Frankfurt am Main 1983, S. 45. (Künftig zitiert als: Fingerlin/Mildenberger, Ehen.)

[24] Vgl. Nagel, Recht, S. 69.

[25] Fingerlin/Mildenberger, Ehen, S. 45.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Auflösung der Ehe
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Katholisch-Theologische Fakultät)
Veranstaltung
Kirchliches und staatliches Eherecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
28
Katalognummer
V21431
ISBN (eBook)
9783638250573
ISBN (Buch)
9783656209355
Dateigröße
543 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eherecht, Kontext, Eheverständnis, Berücksichtigung, Auflösung, Kirchliches, Eherecht
Arbeit zitieren
Martina Schnetter (Autor:in), 2004, Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Auflösung der Ehe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21431

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