Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Grundlagen des islamischen Eheverständnisses. 2
2.1 Der Glaube im Islam: Hingabe in Gottes Willen. 2
2.2 Die Quellen des islamischen Eherechts: Der Koran und die sunna 5
2.3 Die islamischen Länder und ihr Rechtssystem 6
3 Das islamische Eheverständnis. 7
3.1 Die Bedeutung der Ehe im Islam 7
3.2 Die Voraussetzungen für die Eheschließung 9
3.3 Die Formbestimmung der Eheschließung 11
4 Die Auflösung der Ehe 12
4.1 Verschiedene Arten der Eheauflösung 12
4.2 Die Auflösung der Ehe am Beispiel der Maghreb-Staaten. 15
4.2.1 Marokko. 15
4.2.2 Algerien 17
4.2.3 Tunesien. 18
5 Die katholisch-islamische Mischehe 20
5.1 Die religionsverschiedene Mischehe nach islamischem Recht 20
5.2 Die religionsverschiedene Mischehe nach katholischer Lehre. 20
5.3 Unterschiede zwischen dem islamischen und dem katholischen
Eheverst ändnis 22
6 Schlussbemerkung 23
7 Literaturverzeichnis 25
7.1 Primärliteratur 25
7.2 Sekundärliteratur 25
1 Einleitung
In Deutschland nimmt die Zahl der Ausländer von Jahr zu Jahr zu. Einer großer Teil von ihnen kommt aus islamischen Ländern, so dass der Islam inzwischen zur drittgrößten Glaubensgemeinschaft - nach der römischkatholischen und evangelischen Kirche - in unserem Land herangewachsen ist. Rund 2,5 Millionen Muslime leben heute in Deutschland 1 , Tendenz steigend.
Dieses gesellschaftlichen Neben- und vor allem auch Miteinander von Menschen völlig unterschiedlicher Kulturkreise hat - abgesehen von vielen Problemen die dieser „clash of cultures“ natürlich auch nach sich gezogen hat - dazugeführt, dass die Anzahl der Eheschließungen zwischen k atholischen Frauen und muslimischen Männern ständig zunimmt. Ehen zwischen muslimischen Frauen und katholischen Männern kommen dagegen kaum vor, da das islamische Recht eine solche Heirat verbietet, es sei denn, der Mann tritt zum Islam über. Die folgende Darstellung zum Thema „Das Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer
Berücksichtigung der Auflösung der Ehe“ möchte einen ersten Überblick über das islamische Eheverständnis und seine Ehevorstellung geben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf das Verfahren und die Praxis der Eheauflösung gelegt werden soll. Weiterhin soll herausgearbeitet werden, inwieweit sich dieses Eheverständnis von dem der katholischen Lehre unterscheidet bzw. ob diese doch tiefergehenden Unterschiede überhaupt miteinander vereinbar sind.
In einem ersten Schritt soll anhand eines kurzen Überblicks über die Lehre des Islams sowie mittels weiterer Grundlagen in die Materie eingeführt werden. Anschließend soll näher auf das eigentliche Thema der Arbeit, nämlich die Bedeutung der Ehe nach islamischen Recht sowie auf formale Bestimmungen der Eheschließung im Islam eingegangen werden. Einen
1 Vgl. SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (Hrsg.), Christen und Muslime in
Deutschland (Arbeitshilfen, Bd. 172), Bonn 2003, S. 11. (Künftig zitiert als: SEKRETARIAT
DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Muslime.)
1
weiteren Themenblock bildet dann die Auflösung der Ehe nach islamischen Recht. Es sollen hierbei verschiedene Arten der Eheauflösung erläutert sowie an den jeweils unterschiedlichen Verfahren in den Maghreb-Staaten die doch oftmals recht divergierende Anwendung in den islamischen Ländern beispielhaft dargestellt werden. Abschließend soll dann noch der Fall der katholisch-islamischen Mischehe aus Sicht beider Religionsgemeinschaften betrachtet werden.
2 Grundlagen des islamischen Eheverständnisses
Um näher über die rechtliche Lage der Ehe im Islam und deren Bedeutung sprechen zu können, erscheint es sinnvoll, zuerst kurz auf die islamische Glaubensvorstellungen einzugehen. Darüber hinaus ist es auch wichtig, zu wissen, auf welche Quellen sich das islamische Recht stützt und nach welchen Kriterien die einzelnen islamischen Länder miteinander verglichen werden können.
2.1 Der Glaube im Islam: Hingabe in Gottes Willen
Das arabische Wort islam steht für die völlige Hingabe in den Willen Gottes und derjenige, der diese Hingabe realisiert, wird Muslim 2 genannt. Grundlage ist der Glaube an den einen, einzigen Gott. Das islamische Glaubensbekenntnis (šahada), lautet: „Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Gott und ich bezeuge, dass Muhammad der Gesandte Gottes ist“ 3 . Gott ist Schöpfer aller Dinge und Herrscher über die Welt, die er in sechs Tagen erschaffen hat und die er am jüngsten Tag richten wird. Das Schicksal der Menschen ist von Gottes universaler und uneingeschränkter Allmacht bestimmt, die ein Mitwirken der Menschen ausschließt. Muhammad wurde von Gott gesandt, um „den Koran, die authentische und letzte Offenbarung Gottes zu überbringen“ 4 .
2 Muslim leitet sich von derselben Wortwurzel „s l m“ wie Islam ab.
3 SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Muslime, S. 60.
4 SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Muslime, S. 61.
2
Wie auch die anderen zwei großen monotheistischen Weltreligionen, das Judentum und das Christentum, so ist auch der Islam eine Offenbarungsreligion. Nach islamischen Glauben waren herausragende Gestalten der Bibel, wie z.B. Adam, Abraham und die anderen Erzväter, Mose oder auch Jesus, lediglich von Gott gesandte Vorboten der Lehre Muhammads, des letzten Propheten. 5 Muhammad bringt den Koran, die Heilige Schrift des Islam, der als Bestätigung und Weiterführung von Tora, Psalter und Evangelium aufgefasst wird. Nach muslimischer Überzeugung ist der Koran das unmittelbare Wort Gottes, das im Laufe von circa 23 Jahren an Muhammad erging. Muhammad hat mit dem Islam demnach keine neue Religion begründet, sondern der seit der Zeit Adams bestehenden Urreligion ihre höchste, vollkommene und endliche Form 6 verliehen. 7
Im Mittelpunkt des islamischen Alltagsleben steht die šari’a (arab. Gesetz), die auf Gott und Muhammad gründende Lebens- und Rechtsordnung. Der Islam wird deshalb auch als Gesetzesreligion bezeichnet. Die šari’a umfasst die Gesamtheit der Gesetzesvorschriften Gottes, die sich auf das menschliche Handeln beziehen. Sie bezieht sich somit auf das gesamte Leben eines Muslimen, das heißt, sowohl in religiöser als auch in sozialer, politischer und privater Hinsicht. Der Islam geht von der Identität der mus limischen umma (arab. Gemeinschaft) mit dem Staat aus. Deshalb gilt die šari’a zugleich als staatliches und als religiöses Recht, welches sich auf Gott als obersten Gesetzesgeber zurückführen lässt. Alle Handlungen der Gläubigen werden von der šari’a in fünf Kategorien unterteilt:
5 Vgl. SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Muslime, S. 70-73; Der Koran,
5 Übersetzung von RUDI PARET, Stuttgart - Berlin - Köln 1989. (Künftig zitiert als: Koran),
Sure 2,126: „Sagt: ‚Wir glauben an Gott und (an das), was (als Offenbarung) zu uns und
was zu Abraham, Ismael, Jakob und den Stämmen (Israels) herabgesandt worden ist,
und was Moses und Jesus und die Propheten von ihrem Herrn erhalten haben, ohne daß
wir bei einem von ihnen (den anderen gegenüber) einen Unterschied machen. Ihm sind
wir ergeben.’“
6 Vgl. Koran, Sure 5,3: „[...] Heute habe ich eure Religion vervollständigt (so daß nichts
mehr daran fehlt) und meine Gnade an euch vollendet, und ich bin damit zufrieden, daß
ihr den Islam als Religion habt. [...].“
7 Vgl. BRUNNER, RAINER, Art. Koran, in: RAINER FINNE (Red.), Islam von A-Z, in: Spiegel
spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 72.
3
1. die Pflicht, deren Unterlassung nach der šari’a unter irgendeinem Gesichtspunkt getadelt 8 wird;
2. das Empfehlenswerte, dessen Ausführung im Jenseits belohnt wird und dessen Unterlassung durch die šari’a nicht getadelt wird; 3. das Verbotene, dessen Tun getadelt wird; 4. das Verwerfliche, dessen Unterlassung belohnt, dessen Begehung aber nicht bestraft wird;
5. die Anheimstellung, die weder belohnt noch bestraft wird. 9 Die fünf Grundpflichten, denen ein Muslim nachgehen sollte, werden die „Fünf Säulen des Islam“ genannt: 10
Die erste Pflicht, šahada genannt, ist das Glaubensbekenntnis 11 . Wird es zum ersten Mal vor muslimischen Zeugen ausgesprochen, bedeutet dies die Zugehörigkeit zum Islam. Das fünfmal am Tag (morgens, mittags, nachmittags, bei Sonnenuntergang, nachts) verrichtete Ritualgebet salat stellt die zweite Pflicht eines jeden Muslimen dar. Des weiteren wird jeder Gläubige dazu angehalten, während des ganzen Monat Ramadan von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu fasten (saum). Die vierte Pflicht ist sadaqat, die Entrichtung der Armensteuer. Fünftens und letztens hat jeder Gläubige die Pflicht - soweit es ihm physisch und finanziell möglich ist - wenigstens einmal in seinem Leben eine Pilgerreise nach Mekka (hagg) zu unternehmen. Befreit von dieser Pflicht sind nur Schwangere, Alte und Gebrechliche sowie Kinder.
8 NAGEL, TILMAN, Das islamische Recht. Eine Einführung, Westhofen 2001. (Künftig zitiert
als: NAGEL, Recht.). NAGEL orientiert sich an der Auslegung von AR-RAZI, der „hier die
sonst übliche Definition, die an der Stelle des Tadelns von Bestrafen spricht [verwirft],
und [...] den Leser [belehrt], daß Gott bisweilen auch verzeiht. Der ausdrückliche Verweis
auf die šari’a meine, daß allein aus ihr, aus Gottes Äußerung, die Strafbarkeit der
Unterlassung einer Pflicht folge“ (2001, S. 26).
9 Vgl. NAGEL, Recht, 26f.
10 Vgl. zu den folgenden Ausführungen FINNE, RAINER, Art. Fünf Säulen, in: DERS. (Red.),
Islam von A-Z, in: Spiegel spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 66; NAGEL, Recht, S. 39-63.
11 Vgl. 2.1.
4
2.2 Die Quellen des islamischen Eherechts: Der Koran und die sunna
Die Hauptquelle des islamischen Ehe- und Familienrechts ist der Koran, die Heilige Schrift des Islam. Beinahe ebenso wichtig ist die sunna, das heißt, das Leben des Propheten Muhammad. Neben diesen beiden Quellen spielt zudem die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten beziehungsweise Imame hinsichtlich eherechtlicher Bestimmungen mit eine Rolle. 12
Im Laufe der Geschichte des Islam teilte sich die Gemeinschaft der Muslime in vorrangig zwei Gruppen, die Sunniten und die Schiiten. Während sich gegenwärtig weltweit ca. 85% bis 90% der Muslime zum sunnitischen Islam bekennen, bilden die Mitglieder des schiitischen Islam die deutlich kleinere Gruppierung innerhalb der Religion. 13 Die vier gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Rechtsschulen der Sunniten sind nach den großen vier Imamen Abû Hanîfa (Hanafiten), Mâlik Ibn Anas (Malikiten), Muhammad as-Shâfi’i (Schafiiten) und Ahmad Ibn Hanbal (Hanbaliten) benannt. 14 Die Lehre der hanafitischen Schule findet sich vor allem im muslimischen Osten und in der Türkei, wohingegen die malekitische Rechtsschule vor allem in Nordafrika vertreten ist. Die Schafiiten sind hauptsächlich in Ägypten, Jemen sowie Südostasien anzutreffen. Die Hanbaliten andererseits sind die herrschende Rechtsschule in Saudi-Arabien. 15
12 Vgl. PRADER, JOSEPH, Anhang: Das islamische Eherecht / Ehen mit Muslimen, in: DERS.
/ HEINRICH J. F R EINHARDT, Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis.
Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und Krisenberatung. Hinweise auf die
4 Rechtsordnung der Ostkirchen und auf das islamische Eherecht, Essen 2001, S. 210-
233, S. 212. (Künftig zitiert als: PRADER, Eherecht.)
13 Vgl. SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Muslime, S. 21.
14 Vgl. PRADER, Eherecht, S. 212.
15 Vgl NOTH, ALBRECHT, Art. Scharia, in: RAINER FINNE (Red.), Islam von A-Z, in: Spiegel
spezial: Rätsel Islam 1 (1998), S. 78.
5
Arbeit zitieren:
Martina Schnetter, 2004, Eherecht im ökumenischen Kontext: Das islamische Eheverständnis unter besonderer Berücksichtigung der Auflösung der Ehe, München, GRIN Verlag GmbH
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