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Vorwort
Einleitung
1. 1
2. Freie Schule
2.1. Die Entwicklung 1-2
2.2. Artikel 7 GG und seine Auswirkungen auf die Schulen in freier Trägerschaft 3-4
2.3. Finanzierung 4-5
2.4. Arten von freien Schulen 6-10
2.4.1. Aufgaben und Stand des Lehrers 6-7
2.4.2. Unterrichtsmethoden und Lehrpläne der einzelnen Schulen 7-10
2.5. Gründe für den Besuch der Freien Schulen 10-11
Unterschied zwischen Freier Schule und staatlicher Schule
4. 11-14
Fazit
5. 14
Literaturverzeichnis
7. 15-16
II
Vorwort
Bedingt durch diverse Veröffentlichungen in der einschlägigen Presse über das Für und Wider von neugegründeten, privaten Universitäten in Deutschland, stellte ich mir bereits seid längerem die Frage: „Kann man eigentlich charakteristische und wesentliche Merkmale dieser Universitäten auch auf die Ebene der allgemeinbildenden Schulen projizieren?“. Ich musste mir eingestehen, dass mein Wissenstand, besonders über den Schulzweig Privatschulen, mehr als dürftig war. Dabei kann es doch ohne weiteres sein, dass ich nach Beendigung meines Studiums vor der Wahl stehe, ob i ch in einer Staatsschule oder einer Privatschule unterrichten werde.
Um dieses Wissensdefizit aufzuarbeiten, wählte ich für meine Ausarbeitung das Thema: „Freie Schulen- Privatschulen- Staatsschulen“.
III
1. Einleitung
Der Versuch die umfassende Thematik der Freien Schulen, Privatschulen und Staatsschulen ausführlich und in allen Einzelheiten darzustellen, würde d en Rahmen dieses Referates sprengen. Die Vorgabe, mich auf eine fünfzehnseitige Ausarbeitung zu beschränken, führt unwillkürlich zu einem erheblichen Einschnitt in der Auswahl der zu bearbeitenden Aspekte. Ich beschränke mich deshalb auf eine faktische Darstellung der einzelnen Schulformen, wobei ich den Schwerpunkt auf die Privatschulen lege. Weiterhin versuche ich die Unterschiede und die Vor- bzw. Nachteile der Schulen aufzuzeigen. Eine tiefgründige und intensive Bearbeitung ist, bedingt durch die obige Vorgabe, nicht zu leisten.
2. Freie Schule
2.1. Die historische Entwicklung
Im Mittelalter, zur Zeit Karl des Großen, begann ein Schulwesen nach dem Verfall des Römischen Reiches wieder aufzukeimen, und zwar völlig im kirchlichen Rahmen. In Aachen gab es eine kaiserliche Palastschule, die von irischen Mönchen belebt wurde- d.h. der Kaiser (=Staat) lernet dort bei der Kirche (=privat) und schickte auch vielversprechende junge Männer (für Jahrhunderte bekamen ja nur Männer die Schulausbildung!) zu den Mönchen. Das blieb bis zur Renaissance so, als ein Privatunterricht neben den kirchlichen Einrichtungen um sich griff. Eine Staatsschule im heutigen Sinne gibt es erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, als dann auch die allgemeine Schulpflicht eingeführt wurde. Zu dieser Zeit trennte sich auch der Staat von der Kirche, so dass seitdem die kirchlichen Schulen (Klosterschulen, evangelische Schulen) als „Privatschulen“ bezeichnet wurden. Im 19. Jahrhundert wurden dann auch „Höhere Töchterschulen“ für Mädchen gegründet. Sowohl staatliche als auch private Schulen waren damals für die Eltern mit zum Teil erheblichen Schulgeldern verbunden. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts nahmen private Schulen im Rahmen der „Reformpädagogik“ einen großen Aufschwung. Leute wie Maria Montessorie, Freinet und Rudolf Steiner bestimmen die Entwicklung. Nun erfolgte aber auch eine Konkurrenz zwischen staatlichen und privaten Schulen, die in gewisser Weise bis heute andauert: der Staat muss wegen der von ihm geforderten Schulpflicht ein Netz von
1
allgemeinbildenden Schulen unterhalten und befürchtet, dass bei einem Überhandnehmen privater Einrichtungen sein eigenes System gefährdet ist.
Paradox, denn eigentlich sollte sich der Staat ja nach den Bedürfnissen der Bürger richten, und nicht Selbstzweck werden.
Seit Gründung der BRD regelt Art. 7 des Grundgesetztes das Schulwesen. Urteile des Bundesverfassungsgerichtes haben festgestellt, dass sich, durch dieses Gesetz, eine Pflicht des Staates zur finanziellen Förderung „auch in Konkurrenz zu den eigenen Schulen“ ergibt. Daraus hat sich in den letzten Jahrzehnten die Erkenntnis durchgesetzt, dass dann diese Schulen eigentlich nicht mehr „privat“ sind, sondern ebenso öffentlich sind wie die staatlichen Somit werden sie heute korrekter als „Öffentliche Schulen in freier Trägerschaft“ bezeichnet. Dies gilt jedoch nur für die sogenannten „Ersatzschulen“, d.h. für Schulen , an denen der Schulpflicht Genüge getan werden kann. Für die Ersatzschulen gilt u.a. Gleichwertigkeit der Lernziele und Einricht ungen mit den öffentlichen Schulen. Eine Ersatzschule dient, wie der Name schon sagt, als Ersatz für eine vorhandene oder eine vom Land grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule. Der Staat sagt also: Ihr seid mit eurem schulischen Angebot vergleichbaren staatlichen Schulen ebenbürtig, und deswegen werden eure Zeugnisse von uns anerkannt. Diese Schulen bedürfen der im Grundgesetz vorgesehenen Genehmigungen durch die Schulbehörde ( Artikel 7, Absatz 4 GG ).
1.) Die Schule darf in ihren Lernzielen, Einrichtunge n und in der Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter denen entsprechender staatlichen Schulen zurückstehen. 2.) Die Ersatzschule darf nicht durch Erhebung zu hoher Schulgelder fördern, dass Schüler nach dem Besitzstand der Eltern ausgesondert werden.
3.) Die Schule muss ihre Lehrer rechtlich und wirtschaftlich genügend sichern. Erfüllt eine Ersatzschule diese Rahmenbedingungen, erfüllen die Schüler, die sie besuchen, auch die allgemeine Schulpflicht. Dann gibt es zum anderen die „Ergänzungsschulen“ ( Chemiefachschulen, Sprachschulen ), vor allem im berufsbildenden Bereich. Für sie gelten andere Regeln. Der Staat sagt hier: Ihr ergänzt unser Angebot, das ist in Ordnung; aber ihr ersetzt es nicht, und deshalb setzen wir eure Zeugnisse nicht gleich mit staatlichen. Die Kosten der Ergänzungsschulen müssen von den Benutzern in vollem Umfang selbst aufgebracht werden. In Deutschland bewegt sich der Anteil dieser Schulen um ca. 3%, am zahlreichsten sind die kirchlichen (katholischen und evangelischen) Schulen, es folgen die rund 170 freien Waldorfschulen und die zahlenmäßig geringeren Landerziehungsheime. Die meisten dieser Schulen folgen den staatlichen Lehrplänen und haben daneben eigene Besonderheiten entwickelt.
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2.2. Artikel 7 GG und seine Auswirkungen auf die Schule in freier
Trägerschaft
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Schulwesens in Deutschland manifestiert sich in
Artikel 7 GG Absatz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5.:
• Absatz 1: „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.
• Absatz 4: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. • Absatz 5: „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“
Bei einer kurzen historischen Rückblende, beginnend mit dem preußischen Landrecht, das sich in der Weimarer Verfassung mit ihrem freiheitlichen Anspruch fortsetzt und mit dem Artikel 7 des Grundgesetzes endet, pflanzt sich der Gedanke der Dominanz des Staates in der deutschen Schulverfassung wie ein roter Faden fort.
Es ist sicherlich nicht übertrieben, wenn man feststellt, dass bis zum heutigen Tag der Staat der Dominator des deutschen Schulwesens ist. In Deutschland konnte sich, im Gegensatz zu vielen anderen ausländischen demokratischen Staaten, die Freiheitsideen des Frühliberalismus im Schulwesen nicht durchsetzen. In Artikel 7 Absatz 4 und Absatz 5 GG wird zwar das Recht auf die Gründung von Privatschulen garantiert, aber durch den allumfassenden Anspruch des Staates auf die Institution Schule wird die bereits stark eingegrenzte und
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Arbeit zitieren:
Wiebke Boden, 2003, Freie Schulen, Staatsschulen, Privatschulen, München, GRIN Verlag GmbH
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