Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Motivation 3
1.1. Motivation 3
1.2. Der Plot 3
2. OSS und freie Software 4
2.1. Freie Software- eine Definition 4
2.2. Open Source- eine Definition nach OSI 4
3. Lizenzen im Vergleich 6
3.1. Plot 6
3.2. GPL, BSD, LGPL und Co 6
3.3. Die Lizenzen im Einzelnen 8
3.4. Zusammenfassung 9
4. Ausgew ahlte Aspekte des Plots 11
4.1. Die Doppellizensierung 11
4.2. Verdienstm oglichkeiten mit OSS 11
4.3. Haftungsaspekte 12
4.4. Missbrauch der GPL 13
4.5. Softwarepatente 14
5. Fazit 15
Literatur 16
A. Glossar 17
B. Thesenpapier 19
B.1. Zusammenfassung des Themas 19
B.2. Thesen zum Thema 19
C. Apache Lizenz 21
D. PHP Lizenz 23
E. GNU General Public Lizenz (GPL) 25
2
1. Einleitung und Motivation
1.1. Motivation
Open Source ist wegen der steigenden Verbreitung mehr und mehr auch f¨ ur grosse Unternehmen interessant geworden. Grosse Konzerne wie IBM, Sun und B¨ orsenhypes wie Netscape setzen zunehmend auf Open Source Software. Doch mit der zunehmenden Verbreitung werden auch rechtliche Probleme sichtbar. Diese Seminararbeit soll anhand einer fiktiven Firma mit einem fiktiven Kunden einen Plot aufzeigen, der verschiedenste Aspekte der Onlinediskussion erneut aufgreift und die Thesen hinterfragt. Der im folgenden Abschnitt vorgestellte Plot wird weiterhin mit erg¨ anzenden Fragen erweitert und anhand von praktischen Fragestellungen zu dem imagin¨ aren Produkt dann die rechtlichen Aspekte dazu vertieft dargestellt.
1.2. Der Plot
Die Firma ProjecTronik ben¨ otigt f¨ ur ihre ausgedehnte Projektarbeit eine L¨ osung zur Verwaltung der einzelnen Projekte. Da die allgemeine Konjukturlage und das IT-Budget keine grossen Spr¨ unge zulassen, wendet sich der Leiter der IT-Beschaffung Herr Nieswurz an den freien Berater Peter Schmitz 1 .
Nach diesem Gespr¨ ach ist sich Herr Schmitz sicher, das noch einiges an Beratungst¨ atigkeit auf ihn warten wird...
1 Anm.: in Glossar sind alle kursiv gedruckten EDV-Begriffe erkl¨ art
3
2. Was ist Open Source oder freie Software
Nicht nur Herr Nieswurz hat so einige Probleme, Open Source Software und freie Software auseinanderzuhalten. Allzuoft wird die Begriff “frei“ so aufgefasst, dass es sich um kostenlose Software handelt. Richard Stallman 2 meinte mit seiner Idee jedoch etwas anderes, was in der folgenden Definition der Freiheit ausgedr¨ uckt ist.
2.1. Freie Software- eine Definition
Stallman meinte den Begriff freie Software nicht im Sinne von “Freibier“, sondern im Sinne der folgenden vier Freiheiten, die einem Nutzer freie Software bieten soll: 0. Freiheit Die Freiheit, das Programm f¨ ur jeden Zweck einsetzen zu d¨ urfen. 1. Freiheit Die Freiheit, untersuchen zu d¨ urfen, wie ein Programm funktioniert und es den eigenen Bed¨ urfnissen anzupassen.
2. Freiheit Die Freiheit, Kopien f¨ ur andere machen zu d¨ urfen. 3. Freiheit Die Freiheit,das Programm verbessern zu d¨ urfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zug¨ anglich zu machen.
Freie Software bedeutet nicht, dass die Software kostenlos ist. Diese Freiheiten werden in der Open Source Software Szene im allgemeinen mit dem Begriff freie Software verkn¨ upft. Der Begriff der Open Source Software hingegen ist noch weitergehender. Open Source bedeutet nicht nur freie Quellen; es gibt durchaus Software, deren Quellen offen liegen, aber nicht freie Software im obigen Sinne ist. Die OSI (Open Software Initiative) 3 hat 1997 nach den obigen Richtlinien eine Definition quelloffener Software geschaffen, die i.A. als verbindlich angesehen ist und zumindest in den USA als Warenzeichen eingetragen ist. Jede Software, die nicht den Anspr¨ uchen der OSI gen¨ ugt, darf nicht als Open Source bezeichnet oder beworben werden. Diese zehn Punkte werden im folgenden Abschnitt erl¨ autert.
2.2. Open Source- eine Definition nach OSI
Die Debian Free Software Guidelines 4 legen mit ihren zehn Punkten einen verbindlichen Katalog fest, der Open Source Software in Sinne des Verst¨ andnisses der OSI definiert. 1.Freie Weitergabe Eine Lizenz, die der OSI Definition entsprechen soll, darf nicht die Weitergabe der Software einschr¨ anken. Dies gilt vor allem f¨ ur die B¨ undelung mit anderer Software zu einer Compilation und der anschliessenden entgeltlichen oder auch unentgeltlichen Weitergabe.
2 siehe [Sta82]
3 siehe http://www.opensource.org/
4 siehe [Ron03]
4
2.2 Open Source- eine Definition nach OSI 2 OSS UND FREIE SOFTWARE
2. Quellcode Das Programm muss den Quellcode beinhalten. Dem Nutzer muss es erlaubt sein, sowohl den Quellcode als auch das compilierte Programm weitergegeben zu d¨ urfen, der Quellcode darf in keiner Form eingeschr¨ ankt sein und etwa lediglich aus Zwischencode bestehen.
3. Abgeleitete Software Die Lizenz muss Ver¨ anderungen an der Software zulassen und sicherstellen, dass diese Ver¨ anderungen unter denselben Lizenzbestimmungen weitervertrieben werden d¨ urfen.
4. Unversehrtheit des Quellcodes des Autors Die Lizenz darf die Weitergabe des ver¨ anderten Quellcodes nur unter der Bedingung einschr¨ anken, wenn sie vorsieht den Code mit Patch Files weiterzugeben, die das Programm bei der Compilierung ver¨ andern. Die Lizenz muss die Weitergabe dieser Software ausdr¨ ucklich erlauben, kann jedoch verlangen, dass die neue Software einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer tragen muss.
5. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen Die Lizenz darf niemanden benachteiligen. Jeder Nutzer hat dieselben Rechte unter der Lizenz 6. Keine Einschr¨ ankung bzgl. des Einsatzfeldes Die Lizenz darf den Einsatz der Software in bestimmten Feldern nicht einschr¨ anken oder verbieten. 7. Weitergabe der Lizenz Die Rechte an dem Programm m¨ ussen auf alle Personen ubergehen, die die Software erhalten, ohne dass diese zus¨ atzlich eine Lizenz erwer-¨ ben m¨ ussen.
8. Die Lizenz darf nicht auf ein bestimmtes Produktpaket beschr¨ ankt sein Die Rechte an dem Programm d¨ urfen sich nicht unterscheiden, egal ob ein Programm als Stand-alone oder in einem Softwarepaket vertrieben wird. 9. Nicht Weitergabe von Software mit anderer Software einschr¨ anken Die Lizenz darf z.B. nicht verlangen, dass Software, die quelloffen ist, auf einem Datentr¨ ager nur mit Software weitergegeben werden darf, die auch quelloffen ist. Man kann auf einem Datentr¨ ager durchaus Open Source und propriet¨ are Software vertreiben. 10. Beispiellizenzen Lizenzen, die diesen Bedingungen gen¨ ugen , sind z.B. die GNU Public License 5 , die Berkley Software Distribution License oder die Artistic License 6
Wie zu sehen ist, gibt es zwar viele Kriterien; die Hauptkriterien f¨ ur eine Open Source Lizenze sind jedoch die Lizenzgeb¨ uhrenfreiheit, die Offenlegung des Quelltextes und die Erlaubnis, das Programm zu vervielf¨ altigen, zu ver¨ andern und die ver¨ anderten oder unver¨ anderten Programme weiterzuverbreiten.
5 enthalten im Anhang
6 eine der Lizenzen unter der die Skriptsprache Perl lizensiert ist
5
3. Lizenzen im Vergleich
3.1. Plot
Nun geht es weiter im Plot, Herr Nieswurz versteht zwar das Konzept, hat aber verst¨ andlicherweise noch weitere Fragen.
3.2. GPL, BSD, LGPL und Co
Wie Herr Nieswurz erkannt hat, gibt es diverse Lizenzen 7 . Dort durchzublicken ist nicht immer so ganz einfach. Es wird vor allem zwischen zwei grossen Arten von Lizenzen unterschieden: der Gruppe mit einem Copyleft-Effekt und der Gruppe ohne Copyleft-Effekt 8 .
7 siehe [Ifr03]
8 siehe auch [Jae00]
6
3.2 GPL, BSD, LGPL und Co 3 LIZENZEN IM VERGLEICH
Das Copyleft als Begriff kommt als Verballhornung daher, das von der FSF das Copyright abgelehnt wird. Demjeniegen, der die Software lizensiert hat, werden zus¨ atzliche Privilegien einger¨ aumt. Dies wird von der Copyleftfraktion abgelehnt, die daher den Begriff gepr¨ agt hat. Es geht daher um die Frage, ob Weiterentwicklungen und sonstige ¨ Anderungen an einem Programm ebenfalls wieder freigegeben werden m¨ ussen, in dem man die neuen modifizierte Software unter dieselbe Lizenz stellen muss wie die urspr¨ ungliche Software. Die Copyright Fraktion vertritt hingegen die Meinung, dass ein Programmierer auch die Freiheit haben muss, Modifikationen eines Programmes propriet¨ ar zu verwenden, d.h. Lizenzgeb¨ uhren zu verlangen und den Quelltext verdeckt zu halten.
Folgende Grafik zeigt die am meisten verbreiteten Lizenzen auf Basis der Open Source Software Projekte auf dem SourceForge Servern 9 :
Abbildung 1: Verteilung Open Source Software Projekte bei SourceForge Hieran erkennt man sehr sch¨ on, dass die beiden grossen Copyleft Lizenzen, die GPL und die LGPL einen sehr grossen Anteil an den gesamten Open Source Software Lizenzen haben, die BSD-artigen Lizenzen ohne Copylefteffekt haben allerdings auch noch einen signifikanten Anteil.
9 siehe [Ber03]
7
3.3 Die Lizenzen im Einzelnen 3 LIZENZEN IM VERGLEICH
3.3. Die Lizenzen im Einzelnen
Die folgenden kurzen Erl¨ auterungen fassen die gr¨ ossten Lizenzen zusammen. Die GPL (GNU Public License):
Wie die vorhergehende Grafik zeigt, ist die GPL 10 die meistverbreitete Lizenz, was vor allem historische und ideologische Gr¨ unde hat. Richard Stallman rief die Urspr¨ unge der GPL schon in den Achtziger Jahren ins Leben, und durch die OSI wird die GPL auch heute noch weiter verbreitet. Die GPL hat neben den Anspr¨ uchen der OSI auch die in Kapitel 2.2 beschriebenen wesentlichen Klauseln: • Jedes aus einem GPL Programm hervorgehende Programm muss auch unter GPL lizensiert werden (“work based on program“). • Der gesamte Quellcode des Programmes muss mitgeliefert werden. • Beim Programmstart sollte ein Hinweis auf die GPL erfolgen Die Haftung f¨ ur entstehende Sch¨ aden wird soweit m¨ oglich ausgeschlossen. • Der Lizenzgeber kann die Lizenz auf bestimmte L¨ ander einschr¨ anken, z.B. aus patentrechtlichen Gr¨ unden.
Damit wird eine ¨ Uberpr¨ ufbarkeit sichergestellt, und dass GPL Software immer freie Software bleibt. Durch die “work based on program“ Klausel gibt es allerdings das Problem, dass Bibliotheken unter GPL bei der Verwendung dazu f¨ uhren, dass das gesamte Programm ebenfalls unter GPL lizensiert werden muss. Jedoch stimmt es nicht, dass jede Software, die mit GPL Software zusammen verwendet wird, auch unter der GPL lizensiert werden muss. Auch bei der Weitergabe von GPL Software auf Datentr¨ agern muss die andere Software nicht GPL lizensiert sein. Die blosse Anpassung von GPL Software f¨ uhrt nicht zu der Pflicht, diese auch ver¨ offentlichen zu m¨ ussen. Die Kombination von GPL Software mit anderer Software und die anschliessende Weiterverbreitung als ein Werk f¨ uhrt dazu, dass das gesamte Softwarepaket unter der GPL lizensiert werden muss. Die LPGL (GNU Lesser General Public License) 11 :
Durch die Einschr¨ ankung der GPL bei der Verwendung von Bibliotheken stehen Entwickler oft vor dem Probleme, dass durch Verwendung elementarer GPL Bibliotheken in ihren Programmen die Entwicklung propriet¨ arer Software nahezu unm¨ oglich wird. Dieses Problem erkannten sogar die hartgesottensten GPL Verfechter und riefen die Library General Public License ins Leben, die sp¨ ater zur Lesser General Public License unbenannt wurde. Im Gegensatz zur GPL erlaubt die LGPL die statische und dynamische
10 deutscher Version unter http://www.gnu.de/gpl-ger.html
11 verf¨ ugbar unter http://www.gnu.org/copyleft/lesser.html
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Arbeit zitieren:
Mathias Uslar, 2003, Freie Software ungleich Open Source? Betrachtung von Lizenzen anhand von Beispielen und Vergleichen, München, GRIN Verlag GmbH
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