Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einf uhrung und Motivation 3
2 HV bei Aktiengesellschaften 4
2.1 Einleitung 4
2.2 Rechtliche Aspekte 4
2.3 Case-Study: Celanese AG 6
2.4 Vor -und Nachteile 7
2.5 Fazit 8
3 HV bei Vereinen 9
3.1 Einleitung 9
3.2 Rechtliche Aspekte 9
3.3 Case-Studies 10
3.3.1 Hostsharing eG 10
3.3.2 VVVD e.V. 10
3.3.3 Initiative D21 e.V. 11
3.4 Vor -und Nachteile 12
3.5 Fazit 13
4 HV bei Parteien 14
4.1 Einleitung 14
4.2 Rechtliche Aspekte 14
4.3 Case-Studies 15
4.3.1 CDU Mitgliedernetz 15
4.3.2 B undnis 90/Die Gr unen Landesverband Baden-W urttemberg 15
4.4 Vor -und Nachteile 18
4.5 Fazit 19
Literatur 20
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1 Einf ¨ uhrung und Motivation
In der heutigen Gesellschaft wird es durch moderne Kommunikationsmittel m¨ oglich, virtuell an anderen Orten pr¨ asent zu sein, ohne dort jedoch physisch anwesend zu sein. Dies gilt nicht nur f¨ ur Personen wie den Regisseur Peter Jackson, der f¨ ur den Final Cut seines Films Herr der Ringe: Die zwei T¨ urme in Wellington, Neuseeland verweilte, w¨ ahrend in den Abbey Road Studios in London die Filmmusik eingespielt wurde, die er live ¨ uber eine Breitbandleitung
und in Echtzeit begutachten konnte, es wird auch durch immer g¨ unstigere Breitbandtechnik m¨ oglich, Veranstaltungen wie Versammlungen und Vorlesungen zu virtualisieren und sie in Echtzeit an verschiedenen Orten zu erleben. Diese Arbeit soll die an Hand des Beispiels einer Hauptversammlung zeigen und dabei nicht prim¨ ar auf die technischen H¨ urden und Erfordernisse eingehen, sondern vielmehr die rechtlichen und soziologischen Aspekte und Chancen betrachten.
Am Beispiel einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, eines Vereines und letztendlich einer politischen Partei soll diskutiert werden, unter welchem Vorraussetzungen die Hauptversammlungen stattfinden k¨ onnen und was sie dem einzelnen Teilnehmer bieten k¨ onnen.
Die Untergliederung erfolgt dabei in einen Teil pro Art der Versammlung mit jeweils Motivation, rechtlichen Aspekten, Fallbeispiel und Fazit aus diesen Case Studies.
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2 HV bei Aktiengesellschaften
2.1 Einleitung
Aktien von Unternehmen befinden sich meist in einem starken Streubesitz, es k¨ onnen sich sowohl institutionelle Anleger als auch Dynastien, andere Unternehmen, Mitarbeiter oder auch Kleinaktion¨ are mit nur wenigen Aktien an einem Unternehmen beteiligen. Die Kleinaktion¨ are haben im Gegensatz zu den gr¨ oßeren Anlegern meist nicht die Gelegenheit, zu den Hauptversammlungen des Unternehmens anzureisen, da f¨ ur sie der Weg und die Kosten oft in keinem Verh¨ altnis zu dem Nutzen der Teilnahme an der Hauptversammlung stehen. Daher werden sie meist ihrer Bank das Stimmrecht f¨ ur die Versammlung ¨ ubertragen mit dem Auftrag, in ihrem Interesse abzustimmen.
Doch nicht nur den Aktion¨ aren entstehen Kosten, da die Unternehmen meist auch sehr repr¨ asentative Veranstaltungsr¨ aume mieten und f¨ ur eine gute Bewirtung samt einiger Goodies sorgen, fallen auch hier pro Aktion¨ ar relativ hohe Kosten an. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Aktion¨ aren daher die M¨ oglichkeit, Online mittels eines Proxy Voters ¨ uber die einzelnen
Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung abzustimmen [Web03]. In den letzten beiden Jahren haben 17 DAX und MDAX Unternehmen in Deutschland diese M¨ oglichkeit genutzt.
Bislang mussten Aktion¨ are um ¨ uber die Tagesordnungspunkte einer Hauptversammlung ab-
stimmen zu k¨ onnen entweder pers¨ onlich anwesend sein oder sich durch eine Person vor Ort vertreten lassen. Mit der ¨ Anderung des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsaus¨ ubung (NaStraG) sowie des Transparenz- und Publizit¨ atsgesetzes (TransPuG), haben b¨ orsennotierte Unternehmen nun seit etwa zwei Jahren auch die M¨ oglichkeit, Abstimmungen ¨ uber das Internet durchzuf¨ uhren. Mit dem sogenannten Internet Proxy Voting (IPV) k¨ onnen Aktion¨ are entweder bis kurz vor der Abstimmung ihr Votum abgeben oder ihr zuvor schon festgelegtes Stimmverhalten noch einmal kurzfristig ¨ andern.
2.2 Rechtliche Aspekte
Verschiedenste rechtliche Aspekte gilt es bei dem sogenannten Internet Proxy Voting und der “virtuellen Hauptversammlung“ zu beachten. Im folgenden werden die wichtigsten Aspekte nach [Pro03] kurz beleuchtet und zusammengefasst.
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2.2 Rechtliche Aspekte 2 HV BEI AKTIENGESELLSCHAFTEN
Art der Hauptversammlung Man unterscheidet zwischen zwei Grundmodellen, wovon eines bereits bei mehreren großen DAX Unternehmen erfolgreich getestet wurde. Das erprobte Modell ist die ¨ Ubertragung der Hauptversammlung, d.h. die Hauptversammlung findet wie bisher statt, wird jedoch zus¨ atzlich nach außen ¨ uber das Internet ¨ ubertragen. Die Onlinebeteiligten k¨ onnen ¨ uber einen vor Ort anwesenden Vertreter auch ab-
stimmen, dieser muss nat¨ urlich wie im folgenden noch erl¨ autert wird, bevollm¨ achtigt und angewiesen werden. Das zweite Modell sieht vor, die Hauptversammlung komplett virtuell durchzuf¨ uhren. Die komplette Abwicklung webgest¨ utzt durchzuf¨ uhren ist mit dem deutschen Aktienrecht noch nicht vereinbar, in England und in den USA liegen jedoch bereits entsprechende Antr¨ age vor, um diese Art der Hauptversammlung auch rechtlich verbindlich realisieren zu k¨ onnen. Zuverl ¨ assigkeit der Verbindung Sollte die Hauptversammlung ¨ ubertragen werden, stellt
sich die Frage, ob das IPV beim Ausfall der Server wiederholt werden muss, dies ist gem¨ aß der aktuellen Rechtsprechung nicht der Fall, ein Ausfall sorgt nicht daf¨ ur, dass die getroffenen Beschl¨ usse ung¨ ultig werden (siehe auch Paragraph 135 Abs. 6 AktG). Ver ¨ anderung der Tagesordnung der Hauptversammlung Unabh¨ angig von der Form der ¨ Ubertragung der Hauptversammlung beispielsweise ¨ uber das Internet ist es nicht
m¨ oglich, der Tagesordnung neue Punkte hinzuzuf¨ ugen. Neuen Punkte k¨ onnten nicht wirksam zur Abstimmung gestellt werden, da die Tagesordnung unter gewissen Aspekten bekannt gemacht werden muss und bei neuen Punkten Vertretern unter Umst¨ anden keine Weisungen erteilt werden k¨ onnten. Dies w¨ urde zur Anfechtbarkeit der Entscheidungen f¨ uhren.
Befragung des Vorstandes Eine Einschr¨ ankung zur freiwilligen Zuschaltung zur Online-Befragung des Vorstandes gibt es nicht, jedoch sollte dies nicht zu Lasten der Zeit der Pr¨ asenzteilnehmer gehen.
Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung kann und muss heutzutage sogar auch elektronisch einberufen werden. Der elektronische Bundesanzeiger ist daf¨ ur zust¨ andig (www.ebundesanzeiger.de) Die Tagesordnung muss auf der Webseite des Unternehmens ver¨ offentlicht werden.
Elektronische Vollmachtserteilung Dies ist prinzipiell m¨ oglich, jedoch verlangt das Aktiengesetz die Schriftform. Die Satzung der AG kann dies vereinfachen. Die Vollmacht-
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2.3 Case-Study: Celanese AG 2 HV BEI AKTIENGESELLSCHAFTEN
serteilung sollte jedoch nicht mit der Weisungserteilung verwechselt werden. Diese ist formlos und jederzeit m¨ oglich.
Online-Stimmabgabe auf der Hauptversammlung Dies ist nicht m¨ oglich. Lediglich einem Vertreter, der anwesend sein muss, kann eine Entscheidung mitgeteilt werden, die dieser dann bekannt gibt.
Online-Teilnahme bei einer Hauptversammlung Die Aktion¨ are m¨ ussen nach geltenden Recht ihre Rechte in der Hauptversammlung aus¨ uben. Dazu m¨ ussen sie anwesend oder rechtskr¨ aftig vertreten werden. Wie erw¨ ahnt, kann diese Vertretung nur durch einen lokalen Vertreter erreicht werden. ¨ Ubertragung der Hauptversammlung ¨ uber das Internet Die Satzung oder Gesch¨ afts-ordnung kann es erlauben, die Hauptversammlung ¨ uber das Internet zu ¨ ubertragen. Ohne ausdr¨ uckliche Erlaubnis oder Erfordernis ist dies jedoch auch m¨ oglich, eine explizite Aufnahme in die Satzung gibt lediglich eine erh¨ ohte Rechtssicherheit.
2.3 Case-Study: Celanese AG
Die Celanese AG ist ein international t¨ atiger Konzern, der haupts¨ achlich auf den Gebieten Basischemikalien, Acetatprodukte, technischen Kunststoffe und Lebensmittelzusatzstoffe arbeitet. Die AG besteht als eigenst¨ andige Gesellschaft seit der Abspaltung 1999 von der Hoechst AG und ist sowohl im deutschen als auch im US-Aktienregister verzeichnet.Die Gesellschaft befindet sich in Streubesitz, der sowohl geographisch als auch nach Investoren aufzugliedern ist.
Region Besitz in Prozent Nordamerika 35
Europa/ROW exkl. Deutschland 13 Kuwait 29 Deutschland 23
Investorengruppe Besitz in Prozent Institution Nordamerika 30 KPC (Kuwait) 29 Institution Europa 25
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Arbeit zitieren:
Mathias Uslar, 2004, Online-Hauptversammlungen und -Parteitage, München, GRIN Verlag GmbH
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