Neuere Entwicklungen der Internetökonomie
Anja spam - Die Pest im Netz Prof. Dr. Axel Zerdick
Christian Rell Kommilitonen
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungen. 3
1 Einleitung 6
2 Spam in Deutschland 6
2.1 Rechtliche Aspekte zu Spam in Deutschland 6
2.2 Akteure in Deutschland 10
3 Die Pest im Netz 12
3.1 Wie kommen die an meine E-Mail-Adresse? 12
3.1.1 „Trau schau wem“ 12
3.1.2 Der Nutzer surft. 12
3.1.3 Viren, Würmer und Co. 14
3.1.4 „Rate mal mit Rosenthal“ 14
3.1.5 Durch Nutzung sozialer Bekanntschaften 15
3.1.6 Eine Auswahl weiterer Möglichkeiten. 15
3.2 Was ist das Problem mit Spam? Gefahren, Auswirkungen, Chancen. 17
3.2.1 Spam geht uns alle an - der Werbemüll als generelles Problem 17
3.2.2 Spam aus wirtschaftlicher Sichtweise 21
3.2.3 Persönlichkeitsrechte vs. Spam 23
3.3 Schutzmöglichkeiten gegen Spam 25
3.3.1 Schutz durch Vorsicht 25
3.3.2 Spamfilter - „Die virtuelle Mülltrennung“ 26
3.3.3 Angriff ist die beste Verteidigung. 28
3.3.4 kritischer Einwurf: Spamfilter - Zensur - Kontrolle 29
3.4 Spam: Massen- oder Individualkommunikation? 30
3.4.1 Massenkommunikation nach Maletzke 30
3.4.2 Richtet sich Spam an ein disperses Publikum? 31
3.4.3 Ist Spam öffentlich? 31
3.4.4 Ist Spam einseitige Kommunikation? 31
3.4.5 Das Internet als Massenmedium? 32
3.4.6 Ist eine Abgrenzung zur Individualkommunikation möglich? 32
4 Bisherige Studien zum Thema 34
4.1 Hinführung. 34
4.2 Befragung der Spamempfänger 34
4.3 Untersuchung der Täuschung und Verschleierung 36
4.4 Untersuchung des Spamaufkommens 37
4.5 Untersuchungen zu Gefahren in Netzwerkmedien 37
4.6 Überlegungen zu den Gefahren 38
4.7 Befragungen der Spamversender 38
4.8 Technische Untersuchungen. 38
Anhang 39
Literaturverzeichnis 40
Stichwortregister 45
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Abkürzungen
Abs. Absatz
Anm. Anmerkung
Art. Artikel
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
cc carbon copy / Durchschlag
CCC Chaos Computer Club
CDU Christlich-Demokratische Union
CSU Christlich-Soziale Union
DDV Deutscher Direktmarketing Verband
DMMV Deutscher Multimedia Verband
eco Verband der deutschen Internetwirtschaft
EG Europäische Gemeinschaft
f. folgende
ff. fortfolgende
FTC Federal Trade Commission
Hrsg. Herausgeber/Herausgeberin
I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet
internat. international
Mio. Millionen
Mrd. Milliarden
Nr. Nummer
o. ohne
S. Seite
s. siehe
SPAM Spiced Pork and Ham
strafr. strafrechtlich
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Abkürzungen (Fortsetzung)
techn. Technisch
TV Television (Fernsehen)
u. a. unter anderem
UCE Unsolicited Commercial Email
UCB Unsolicited Bulk Email
UNCTAD UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
IFPI Vereinigung der phonografischen Industrie
Verf. Verfasser/Verfasserin
vgl. vergleiche
www world wide web
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Abbildungen
Titelseite 1
Abb. 1: Auswirkungen für den einzelnen Nutzer 19
Abb. 3: Cyber-Opfer-Betroffenheiten 37
Abb. 4: Maßnahmen gegen Cyber-Crimes 38
Abb. 5: Auszüge aus der FTC-Studie ANHANG
1 Hasse, H., unter: Haubner, Steffen, Wegelagerer im Surfparadies. Spam-Mails: Sie machen Internetnutzern zunehmend das Leben schwer. Doch niemand ist der Werbeflut hilflos ausgeliefert., Hamburger Abenblatt vom 17.6.2003.
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1 Einleitung
Mit welchem Problem haben wir es hier zu tun, wenn sogar die drei größten Web-Mail-Verteiler der USA ein Abkommen zur Bekämpfung von unerwünschten Massenaussendungen schließen? 2 Am 22. Mai 2003 riefen Anbieter sogar im Rahmen einer Anti-Spam-Initiative europaweit den „AntiSpamDay“ aus 3 , und erst kürzlich billigte der US-Senat ein landesweites Gesetz gegen Werbe-E-Mails 4 . Spam wurde bereits als „die schlimme Pest im Internet“ 5 und als „große Plage im Netz“ 6 aber auch als „Werbelawine“ 7 oder „Krebsgeschwür des Internet“ 8 bezeichnet. Führend in der weltweiten Werbeflut sind Anbieter aus den Bereichen „Investment/Business“, „Erotik“, „Produkte und Dienstleistungen“ und „Finanzen“ 9 , häufig getarnt als Gewinnbenachrichtigungen oder Grüße von Fremden und angeblichen Freunden. „Von Werbung für Penis-Verlängerungen über Partnervermittlungen bis hin zu Kreditangeboten: die Spam-Welle rollt über Deutschland hinweg“ umschrieb es der STERN. 10 Spam ist zu einem großen Problem im Internet geworden.
Nur wenige Erkenntnisse aus der Kommunikationswissenschaft scheinen für die Medien interessant zu sein. In der vorliegenden Untersuchung soll gezeigt werden, dass eine wissenschaftliche Herangehensweise durchaus sinnvoll sein kann. Welchen Beitrag kann die
Kommunikationswissenschaft bei den Debatten über Spam leisten? Durch eine wissenschaftlich gesicherte Basis können emotions- und interessengesteuerte Verzerrungen in Diskussionen transparent gemacht werden.
Ich will hierzu einen Überblick über die Regulierungsstands und den an den Diskussionen beteiligten Gruppen in den USA, Europa und Deutschland geben. Um die aktuelle Situation und die gegenwärtigen Positionen und Argumente zu verdeutlichen wurde explizit auf Internet und Zeitungen als Quellen zurückgegriffen. Dort spielt sich die Diskussion am kompetentesten ab; sich ausschließlich aus Büchern zu bedienen hätte bewirkt, dass man der Realität hinterherhinkt.
2 Spam in Deutschland
2.1 Rechtliche Aspekte zu Spam in Deutschland
„Als vor über 50 Jahren die Verfassungsväter das Grundgesetz formulierten, gab es noch kein Internet. Die Gesetze und Verordnungen zur neuen Informationsgesellschaft müssen sich jedoch am Grundgesetz orientieren: Wie groß ist die Meinungsäußerungsfreiheit im Netz, welche Begrenzungen sind sinnvoll?“ 11 Bundesjustizministerin a. D. HERTA DÄUBLER-GMELIN beschrieb den Missstand
und formulierte einen ihrer Meinung nach anzustrebenden Idealzustand: „Ich finde aber, dass dieses neue Medium Internet wieder mehr zu dem werden muss, wofür es geschaffen wurde, nämlich für Kommunikation zwischen den Menschen und für Information. Je mehr Gangster, Kriminelle oder
2 s. o. Verf., AOL, Microsoft und Yahoo schließen Anti-Spam-Bündnis, derstandard.at vom 28.4.2003.
3 s. www.antispamday.de.
4 s. o. Verf., Gesetz gegen Spam, Süddeutsche Zeitung vom 27.11.2003.
5 Schmachthagen, Peter, Die schlimme Pest im Internet, aus dem Hamburger Abendblatt vom 17.6.2003.
6 o. Verf., Spam: Eine große Plage im Netz, unter FREIE PRESSE ONLINE vom 20.05.2003.
7 Künast, Renate, zitiert in: o. Verf., Regierung will gegen lästige Werbe-Mails vorgehen, unter YAHOO.NEWS vom 21.7. 2003.
8 s. Verband der deutschen Internetwirtschaft eco, unter www.eco.de vom 12.8.2003.
9 Patalong, Frank, Rechner-Hijacking. Spam- und Porno-Server wider Willen, aus Spiegel Online vom 14.7.2003.
10 Rathert, Katharina, Neue deutsche Welle: Spam, unter STERN Online vom 26.6.2003.
11 Schulzki-Haddouti, Christiane, Einleitung, in: Schulzki-Haddouti, Christiane (Hrsg.), Bürgerrechte im Netz, Schriftenreihe (Bd. 382) der Bundeszentral für politische Bildung, Bonn, 2003, unter: www.bpb.de .
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skrupellose Geschäftemacher sich des Netzes bemächtigen, desto stärker müssen sich gerade auch die Nutzer aller Bereiche dagegen wehren.“ 12
Die in den Grundrechten verankerten Freiheitsrechte sind nicht absolut. Vielmehr müssen sie gesamtgesellschaftlich ausgelegt und angewendet werden. „In der Regel ist dies eine Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die unterschiedlichen Interessen beispielsweise der Anbieter und Nutzer in seinen Gesetzen ausgleichen und zuordnen.“ 13 Ein Beispiel für einen solchen Ausgleich ist die Verpflichtung der Anbieter im Internet, „ihre Angebote unter anderem mit Namen und Anschrift der für den Inhalt Verantwortlichen zu kennzeichnen (§ 6 Teledienstegesetz).“ 14 Hierdurch verhilft der Gesetzgeber dem Nutzer, aber auch letztendlich dem Anbieter, zu einem wirksamen Schutz seiner Rechte: „Ohne eine Anschrift des Verantwortlichen können Aufsichtsbehörde und Gerichte Rechtsverstöße beispielsweise gegen das Wettbewerbsrecht oder verbraucherschützende Bestimmungen nicht sanktionieren.“ 15
Es sind in diesem System aber nicht nur die Verbraucher die geschützt werden. Auch Anbieter haben nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechte, wie bspw. die Berufsfreiheit, auf welche BIZER hinweist: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden." 16 Inhalte im Internet gewerblich anzubieten, fremde Inhalte in Datenbanken im Internet bereitzuhalten oder den Zugang zu solchen Diensten zu vermitteln, sind Tätigkeiten, die dauerhaft auf Erwerb gerichtet, und somit sind sie durch die Freiheit der Berufsausübung geschützt. 17 „Das Grundrecht schützt also die gewerblichen Tätigkeiten im Internet von der Werbung bis zu den Angeboten, Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.“ 18
Ein Recht, lässt sich für Spammer eventuell auch aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung ableiten. Artikel 5 des Grundgesetzes sagt hierzu: "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...) (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." 19 Den Rechten des Anbieters stehen also direkt die Persönlichkeitsrechte der Bürger aus dem Grundgesetz gegenüber: „Nach deutschem Recht ist [... Anm. d. Verf.: Spamming] nach herrschender Meinung gegenüber Privatpersonen regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [...]“ 20 Doch auch Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler haben Schutzrechte gegenüber Spammern, denn dies kann ggf. gemäß § 823 BGB „ein Eingriff in den ‚eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb’“ sein 21 , was auch das Landgericht Berlin in einem Urteil bestätigt hat. 22
Doch wie hat der Gesetzgeber diese Grundrechte weiter ausgestaltet? Das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung ist in Deutschland rechtswidrig. Gewerbetreibende können gegen Konkurrenten, die unerwünschte Werbemails versenden, nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
12 Däubler-Gmelin, Herta im Interview mit Ponzel, Christian und Meyer, Christoph, Gangster dürfen im Netz nicht das Sagen haben, unter NET-BUSINESS 2003.
13 Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung in: Schulzki-Haddouti, Christiane (Hrsg.), Bürgerrechte im Netz, Schriftenreihe (Bd. 382) der Bundeszentral für politische Bildung, Bonn, 2003, unter: www.bpb.de .
14 Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).
15 Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).
16 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, unter Bundesministerium für Justiz, Grundgesetz Stand 26. 7.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .
17 s. Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).
18 Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).
19 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Stand 26. 7.2002).
20 Schräder, Klaus, Spam - lästig, aber man kann etwas dagegen tun, unter Zeitschrift für Informationssicherheit Online vom Dezember 2002.
21 s. Schräder, Klaus, Spam - lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002).
22 Landgericht Berlin, 16 O 320/98. Eine Haftung besteht auch wenn die Mail nicht selbst versand sondern durch eine E-Card-Funktion auf einer Hompage (LG München I, 33 O 5791/03).
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(UWG) vorgehen. „Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht zwar bei Spam nach bisheriger Rechtsprechung (noch) nicht, wohl aber ein Unterlassungsanspruch.“ 23 Auch Privatpersonen stehen gegenüber dem Absender von E-Mail-Werbung Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zu 24 , und eventuell lassen sich auch Ansprüche aus dem Fernabsatzrecht geltend machen 25 , insbesondere wenn ein Schaden „aufgrund“ der E-Mail erfolgte, wie bspw. bei elektronisch entstandenen Kreditgeschäften. Der Internetrechtexperte LUTZ LEHMLER begrenzt die Zuwiderhandlung nicht nur auf verkaufsfördernde Werbung die ein konkretes Produkt, also etwa ein neues Handy, bewirbt, sondern erweitert diese auf unternehmensbezogene Werbung: „Hierunter versteht man etwa rein imagebezogene Werbekampagnen, die den Sympathiewert eines Unternehmens steigern sollen.“ 26 Spam sei jedoch noch nicht unmittelbar verboten, wie Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu bedenken gaben. 27
Am 7. Mai 2003 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen: „Das Gesetz liberalisiert das derzeit geltende Lauterkeitsrecht und setzt die in der vergangenen Legislaturperiode begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.“ 28 Als ein wichtiges Verbraucherinteresse sollen im Wettbewerbsrecht auch die Belästigung der Verbraucher durch unerbetene Telefax- bzw. SMS- oder E-Mail-Werbung aufgenommen werden. Danach ist eine "unzumutbare Belästigung" anzunehmen bei "einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt" 29 („Opt-In-Lösung“). Das Gesetz soll den Schutz der Verbraucherinnen und der Verbraucher vor unlauteren Wettbewerbshandlungen verstärken, wobei der Verbraucher als Schutzobjekt in diesem Gesetz erstmals ausdrücklich erwähnt wird. 30 Es wird dadurch im §7 UWG auch ein EG-Artikel 31 über elektronische Kommunikation fast wortwörtlich umgesetzt. Hier zeigt sich die Harmonisierung des europäischen Lauterkeitsrechts.
Doch die Kontaktierung über einen Telefon-, Fax-, E-Mail- oder Mobilfunkanschluss außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ohne Aufforderung oder Zustimmung durch den Empfänger und ohne Interesse des Teilnehmers, die Werbung zu empfangen, waren auch nach altem UWG bereits verboten. Auch die erstmalige Kontaktaufnahme mit einem Kunden per Telefax, E-Mail oder SMS zwecks Abklärung seines Interesses und seiner Zustimmung zu Angeboten fällt bereits nach altem UWG unter „unzulässige Werbung“. 32
Als modernes Phänomen wird jedoch nun auch explizit Spam gesehen und vom Bundesjustizministerium auch so genannt: „Das so genannte ‚Spamming’ ist jetzt auch nach Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12.
23 Schräder, Klaus, Spam - lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002), s. auch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 14. Oktober 1997 - 2 HKO 3755/97 - "E-Mail-Werbung“, wonach das unverlangte Schicken von Werbematerial an eine private E-Mail-Adresse gemäß §§ 13,
24, 25, 27, 1 UWG wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet.
24 s. Bundesministerium für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .
25 s. § 312b BGB, unter: Bundesministerium für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .
26 Lehmler, Lutz, im Gespräch mit Guido Augustin, Sie haben Post. Der Kampf gegen die Spam-Mails schien schon verloren. Jetzt geht er in die nächste Runde, Berliner Zeitung vom 2.12.2003, S. 21.
27 s. o. Verf., Initiative im Bundestag. Regelungen gegen Spam, unter n-tv Online vom 9.7.2003.
28 o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.
29 In § 4 UWG-Ref.-Entw. heißt es: "Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer … 3. einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere durch … b) die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für Zwecke der Werbung, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt; … d) die Versendung von Nachrichten zu Zwecken der Werbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger gebührenfrei eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann;
30 s. o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.
31 Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002).
32 http://www.regtp.de/service/02498/01/ , 22.4.03.
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Juli 2002) unzulässig.“ 33 Diese EG-Datenschutzrichtlinie ist bis zum 31.10.2003 in nationales Recht umzusetzen. Diese Regelungen sind insbesondere gegen Spammer gerichtet, wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes zeigt: „In jedem Fall verboten ist das Versenden von E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, unter der sich die Empfänger solche Nachrichten verbitten können [...]“ 34 Auf elektronischem Wege verbreitete Werbung ist somit auch aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Nach Art. 13 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie werden E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet. 35 Sie verschärft den Schutzstandard deutlich.
Doch nicht jede werbende Mail wird nach diesem Gesetz als unzulässig gesehen; es werden auch Ausnahmen gemacht: „Im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist es natürlichen Personen und Unternehmen nach Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie in begrenztem Umfang erlaubt, die in diesem Zusammenhang erhaltene E-Mail-Adresse für die eigene Direktwerbung zu nutzen. Kunden, die bereits einmal etwas bei dem Unternehmen bestellt oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben, dürfen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.“ 36 Dieses Recht ist auf das Unternehmen beschränkt, welches diese Informationen vom Kunden selbst erhalten hat. Bei der Erhebung dieser Daten müssen die Kunden über deren weitere Nutzung klar und deutlich unterrichtet werden und zugleich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer E-Mail-Adresse sowohl bei deren Erhebung als auch bei jeder späteren Übertragung problemlos und gebührenfrei abzulehnen, sofern sie diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt haben.
Dies alles soll durch die Novellierung des UWG geschehen. Wird das Gesetz im Herbst 2003 in der vorgestellten Form im Bundestag verabschiedet, können Gewinne, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung erzielt werden, eingezogen werden. Doch das reicht auch der Regierung noch nicht; die SPD-Bundestagsfraktion will noch härter gegen die Versender vorgehen. 37
Ein sich ständig in Überarbeitung befindliches Regelwerk, welches speziellen Einfluss auf die elektronische Werbung für Telefonsex und ähnliches hat, ist die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Kritik wird insbesondere am Paragrafen 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) geübt. 38 Betreiber müssten eigentlich eine missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer sperren. Doch wenn diese in einer Spam-Mail vermerkt ist, scheinen die Mehrwertdiesteanbieter dieses Gesetz anders zu interpretieren - und auch die Betreiber fühlen sich zunächst nicht zuständig. 39 Druck macht hier der FST e.V. (Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.), also die Anbieter selbst, wahrscheinlich, um strengere Gesetze zu vermeiden und damit die eigene Geschäftsgrundlage nicht zu verlieren. Die Aufgabe des Vereins ist es, darauf hinzuwirken, dass die in der (unverlangt) zugesandten Werbung angegebenen Servicerufnummern ordnungsgemäß, mit Anbieterkennzeichnung und Tarifhinweis, beworben werden, damit die Verbraucher zumindest wissen, was sie der Faxabruf oder ein Telefonat mit der Servicerufnummer kostet.
33 o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.
34 Art. 13 Abs. 4 der EG-Datenschutzrichtlinie vom 12.7.2002 (ABl. L 201/37).
35 s. wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen § 1 UWG können aber nur Mitbewerber sowie Wettbewerbs- und Verbraucherverbände geltend machen, s. Schräder, Klaus, Spam - lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002).
36 Art. 13 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie vom 12.7.2002 (ABl. L 201/37).
37 s. o. Vef., SPD-Bundestagsfraktion plant härteres Vorgehen gegen "Spammer“, unter Yahoo-News vom 18.7.2003.
38 s. Bundesministerium für Justiz, Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Stand 11.12.1997, unter http://bundesrecht.juris.de .
39 s. o. Vef., TK-Kundenschutzverordnung schützt nicht vor Werbebelästigung. Kein Mittel gegen Dialer-Spam, unter heise-medien.de vom 13.06.2003.
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Arbeit zitieren:
Christian Rell, 2003, Die Pest im Netz - eine Untersuchung des Phänomens SPAM unter experimentellen Bedingungen, München, GRIN Verlag GmbH
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