Inhaltsverzeichnis
1. Literaturverzeichnis 1
2. Einleitung 2
3. Die Bilanz 4
3.1 Bilanzzwecke 4
3.2 Bilanzarten 4
4. Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz 5
4.1 Begriffsbestimmungen 5
4.2 Maßgeblichkeitsprinzip 6
4.3 Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips 7
5. Das Anlagevermögen 9
5.1 Gliederung des Anlagevermögens nach HGB 9
5.2 Bewertungsgrundsätze 10
5.3 Bewertungsansätze nach Handelsrecht 12
5.4 Bewertungsansätze nach Einkommensteuerrecht 13
6. Die Abschreibung 14
6.1 Die Abschreibung nach Handelsrecht 14
6.1.1 Planmäßige Abschreibung 14
6.1.2 Außerplanmäßige Abschreibung 16
6.1.3 Bilanzierungshilfen 17
6.2 Die Abschreibung nach Einkommensteuerrecht 17
6.2.1 Regelmäßige Absetzung 17
6.2.2 Bewertungsvereinfachungen 19
6.2.3 Außerordentliche Absetzung 19
6.2.4 Abschreibungsvergünstigungen 20
7. Resümee 21
BRÖNNER, Herbert, Dr. Dr./ BAREIS, Peter, Prof. Dr. Dr. : Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Auflage, Schäffer Verlag, Stuttgart, 1991
EISELE, Wolfgang: Bilanzen, in: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Band 2: Führung, Herausgeber: F. X. Bea/ E. Dichtl/ M. Schweitzer, 7. Auflage, Lucius & Lucius (UTB für Wissenschaft), Stuttgart, 1997
OLFERT, Klaus, Prof. Dipl.-Kfm./ RAHN, Horst-Joachim, Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebswirt: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 3. Auflage, Kiehl Verlag, Ludwigshafen (Rhein), 1996
ORDELHEIDE, Dieter, Prof. Dr. : Externes Rechnungswesen, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1, Herausgeber: M. Bitz/ K. Dellmann/ M. Domsch/ F. W. Wagner, 4. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München, 1998
SUCKRO, Raimund, Dipl.-Volkswirt: Buchhaltung und Bilanzierung in der Industrie und im Großhandel: Eine praxisbezogene Einführung in das kaufmännische Rechnungswesen, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld, 1993
TIEDTKE, Klaus, Prof. Dr. jur. : Einkommensteuer- und Bilanzsteuerrecht, 2. Auflage, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Herne/ Berlin, 1995
WÖHE, Günter, Dr. Dr. h. c. mult. : Bilanzierung und Bilanzpolitik, 8. Auflage, Verlag Franz Vahlen (Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), München, 1992
WÖHE, Günter, Dr. Dr. h. c. mult. : Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage, Verlag Franz Vahlen (Vahlens Handbücher der Wissenschafts- und Sozialwissenschaften), München, 2000
2
2. Einleitung
Einzelkaufleute und Personengesellschaften erstellen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen einfachen Jahresabschluss nach § 242 HGB. Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 264 HGB einen erweiterten Jahresabschluss erstellen.
Der einfache Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, der erweiterte Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Die Bilanz ist betriebswirtschaftlich gesehen die Gegenüberstellung aller Vermögensteile auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite zu einem bestimmten Zeitpunkt 1 .
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich um eine Zeitraumrechnung. Sie gibt eine Zusammenfassung und übersichtliche Darstellung der ökonomischen Vorgänge wieder, die während der Abrechnungsperiode stattgefunden haben. Der Gewinn wird hierbei als Saldo zwischen den in einer bestimmten Periode angefallenen Aufwendungen und Erträgen ermittelt 2 .
Der Anhang dient vor allem der Präzisierung und Erläuterung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 284 HGB), während der Lagebericht die allgemeine Geschäftslage, sprich Geschäftsverlauf, Geschäftsfelder und Geschäftsentwicklung, beschreibt (§ 289 HGB).
Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, den Interessen bestimmter Personengruppen zu dienen. Diese sogenannten Jahresabschlussadressaten teilt man auf in interne Adressaten (z. B. Geschäftsführung) und externe Adressaten (z. B. Gläubiger, Finanzverwaltung, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit) 3 . Da der Jahresabschluss eine Vergangenheitsrechnung darstellt, kann seine Informationsfunktion nur mit Einschränkungen genutzt werden, da er auch über unsichere Zukunftsgrößen (z. B. künftige Ertragslage) berichten soll.
1 vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 168
2 vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 397
3 vgl. Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 890
3
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zum Aufstellen eines Jahresabschlusses soll unmittelbar erreicht werden, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation der Unternehmung regelmäßig überprüft wird
(Selbstkontrolle). Damit können unternehmerisches Fehlverhalten und daraus resultierende Kosten gesenkt werden.
Das von mir zu erörternde Thema befasst sich mit der Bewertung in der Bilanz, einem Teilaspekt des Jahresabschlusses. Die Bewertung, d. h. die Feststellung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände an einem Stichtag, ist das schwierigste Problem bei der Bilanzierung. Feststellen bedeutet einerseits, dass der Bewertende dem
Vermögensgegenstand selbst einen Wert zumisst, heißt aber auch andererseits, dass er die durch andere Entscheidungen zustande gekommenen Werte übernimmt bzw. überträgt. Zwar stellt dieses Akzeptieren auch eine Entscheidung dar, die Höhe eines durch andere bereits fixierten Wertes wird dadurch jedoch nicht beeinflusst 4 .
Die Bewertung ist somit eine zielorientierte, situationsabhängige Veranschlagung von Wirtschaftsgütern in Geld. Sie kann sowohl von handelsrechtlicher (z. B. § 253 HGB) als auch von steuerrechtlicher Natur sein (z. B. § 6 EStG). Letztendlich richtet sich die Höhe des Ansatzes nach dem jeweiligen Zweck der Bewertung 5 .
Im Folgenden erläutere ich die Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanz, deren Gemeinsamkeiten, sowie im Speziellen die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
4 vgl. Wöhe: Bilanzierung und Bilanzpolitik, S.347
5 vgl. Olfert/Rahn: Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 156
4
3. Bilanz
3.1 Bilanzzwecke
Die Erstellung von Bilanzen ist nicht Selbstzweck, sondern dient zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die sich aus den Anforderungen der Bilanzempfänger 6 an die Bilanz ergeben.
Zunächst werden Bilanzen aufgestellt, um über durchgeführte Aktionen Rechenschaft abzulegen. Die Beurteilung des Handlungsergebnisses durch die Bilanzempfänger als Folge der Rechenschaftslegung stellt zugleich auch die Entscheidungsgrundlage für zukünftiges Handeln dar. Die Rechenschaftslegung hat aber auch die Aufgabe, möglichst objektive Informationen zum Zwecke der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage zu liefern.
3.2 Bilanzarten
Allein schon die Unterschiedlichkeit der Informationsanlässe, aber auch die hohe Anzahl der Bilanzadressaten führt zu einer Vielzahl von Bilanzierungsarten. Die laufenden Bilanzen bezeichnet man auch als ordentliche Bilanzen. Die Jahresbilanz ist dabei die am häufigsten vorkommende Art.
Nach dem Adressatenkreis unterscheidet man noch zwischen internen Bilanzen, welche die Unternehmensleitung für eigene Zwecke benutzt, und externen Bilanzen, die an Außenstehende gerichtet sind (z. B. Gläubiger, Finanzbehörden, Belegschaft, u. a.).
Gesetzlich vorgeschrieben sind die Handelsbilanz und die Steuerbilanz, die auch Gegenstand meiner weiteren Ausführungen sein werden.
6 vgl. Einleitung der Hausarbeit
Arbeit zitieren:
Stefan Schmidt, 2002, Anlagenbewertung in Handels- und Steuerbilanz, München, GRIN Verlag GmbH
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