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Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 1
2 DIE BAUSPARKASSEN 1
2.1 HISTORISCHE ENTWICKLUNG 1
2.2 DEFINITION. 2
2.3 ANBIETER 3
2.4 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT - DAS BAUSPARGESCHÄFT 4
3 DAS BAUSPAREN. 5
3.1 DER GRUNDGEDANKE DES BAUSPARENS. 5
3.2 PRODUKT DER BAUSPARKASSEN 5
3.3 DER BAUSPARVERTRAG UND DAS BAUSPARDARLEHEN 6
3.3.1 Vorfinanzierung 9
3.3.2 Zwischenfinanzierung 9
3.4 VORTEILE DES BAUSPARENS 9
3.5 VERTRIEB DER BAUSPARKASSENPRODUKTE. 10
4 DIE WETTBEWERBER DER BAUSPARKASSEN. 11
4.1 ÜBERBLICK. 11
4.2 KONKURRENZPRODUKTE ZUM BAUSPARVERTRAG 11
4.3 DER HYPOTHEKARKREDIT. 11
4.4 DER RATENKREDIT. 13
4.5 VERSICHERUNGSDARLEHEN 14
4.6 EIN VERGLEICH MIT DEM BAUSPAREN 14
5 SCHLUß. 15
I. LITERATURVERZEICHNIS I
II. ABBILDUNGSVERZEICHNIS. II
III. EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG III
1
1 Einleitung
Titel dieser Arbeit ist „Bausparkassen im Wettbewerb der Finanzdienstleister“. Mit dem Begriff Bausparkasse verbinden viele Menschen, auch aufgrund der Werbekampagnen der Bausparkassen, das Bausparen - die Verwirklichung des Traums der eigenen vier Wände.
Nach einem kurzen historischen Überblick wird in dieser Arbeit auf die Bausparkasse an sich und ihre Geschäftstätigkeit eingegangen. Anschließend folgen eine Darstellung des Bausparkassenproduktes und ein kurzer Abriß der Produkte, die ein Wettbewerber der Bausparkassen anbieten würde, sowie ein kurzer Vergleich
An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, daß die Aspekte der steuerlichen Behandlung und der staatlichen Förderung bei den Darstellungen der Produkte vernachlässigt wurden, da sie von individuellen Lebensumständen eines Kredit- oder Darlehensnehmers abhängen und die Darstellungen der Produkte verkompliziert hätten.
2 Die Bausparkassen
2.1 Historische Entwicklung 1
Der Grundgedanke des Bausparens ist mehr als 200 Jahre alt und stammt aus England. Dort wurde 1775 in Birmingham die erste „Building Society“ gegründet. Die Mitglieder dieser Vereinigung zahlten Sparleistungen in einen Fond, aus dem Darlehen für den Wohnungsbau finanziert wurden. Die englischen Building Societies gehören heute zu den größten Sparinstituten Englands. 1921 wurde in Wüstenrot bei Heilbronn die „Gemeinschaft der Freunde“ (GdF) des Georg Kropp gegründet. Aus ihr ging 1924 die erste deutsche Bausparkasse, die Bausparkasse Wüstenrot, hervor. 2 Im Laufe der zwanziger Jahre erfolgten noch weitere Bausparkassengründungen. Diese Bausparkassen waren alle privatrechtlich organisiert. 1928 gründete die Sparkasse Stuttgart eine Abteilung für Bausparkgeschäfte und ein Jahr später erfolgten weitere Gründungen öffentlicher Bausparkassen. Von Anfang an gab es eine strikte Aufgabenteilung zwischen den öffentlichen Bausparkassen und den Sparkassen. Während sich die öffentlichen Bausparkassen auf die Vergabe von nachrangigen Krediten beschränkten, bedienten die Sparkassen den
1 Kühne-Büning, L. und J. H. B. Heuer: Grundlagen der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, S. 432 ff.
2 Internetseiten der Wüstenrot & Würtenbergische AG: http://www.wuestenrot.de
2
erstrangigen Beleihungsraum. Außerdem war das Arbeitsgebiet der öffentlichen Bausparkassen, wie im Sparkassenbereich üblich, regional begrenzt. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die privaten Bausparkassen dagegen arbeiteten im gesamten Reichsgebiet und standen untereinander im Wettbewerb. Sie boten im Gegensatz zu den öffentlichen Bausparkassen die Vollfinanzierung an, also die Bereitstellung der gesamten Finanzierungsmittel für den Eigentumserwerb. Von rund 300 Bausparkassen überstanden bis 1938 nur 38 die Weltwirtschaftskrise Anfang der dreißiger Jahre. Dieser Konsolidierungsprozeß wurde durch die Bausparkassereform 1938 abgeschlossen. Nach dem 2. Weltkrieg schufen die Währungsreform und die soziale Marktwirtschaft den Boden für eine jahrzehntelange dynamische Entwicklung der Bausparkassen. 1950 waren bereits 326.000 Bausparverträge mit einer Bausparsumme von 1,64 Milliarden € abgeschlossen. In 10 Jahren hatte sich die Zahl der Bausparverträge bereits verzehnfacht und die Bausparsumme war auf das 17fache gestiegen. Im Mai 2003 erreichte der Bestand 32.306.000 Bausparverträge mit einer gesamten Bausparsumme von 680,6 Milliarden €. 3
2.2 Definition
Wie bei der ersten Building Society in England basiert auch heute noch die Idee des Bausparens auf einem geschlossenen System von Sparern und Darlehensnehmern, dem sogenannten Bausparkollektiv. Nur wer bei einer Bausparkasse spart, erhält später auch ein Bauspardarlehen. Mit dem am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Bausparkassengesetz (BspKG) wurde vom Gesetzgeber die gleiche rechtliche Grundlage für die Aktivitäten der öffentlichen und privaten Bausparkassen geschaffen. In §1 (1) BSpKG wird die Aufgabe der Bausparkassen wie folgt definiert: „Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das
Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.“ 4
3 Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank Juni 2003 S. 103
4 Gesetz über Bausparkassen
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Durch diese Definition der Bausparkassen wird die Verwendung der Bauspardarlehen auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen beschränkt. Was der Gesetzgeber unter solchen Maßnahmen versteht, wird in §1 (3) BSpKG näher ausgeführt. Dies sind u. a. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen. Zu wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen zählen aber auch der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten, Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten sowie die Ablösung von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der zuvor aufgeführten Zwecke eingegangen worden sind. Zusätzlich schreibt der Gesetzgeber in §1 (1) BSpKG vor, daß das Bauspargeschäft, in der durch §1 (1) BSpKG festgelegten Form, nur von Bausparkassen betrieben werden darf. Das Bausparkassengesetz beruht also auf dem sogenannten Spezialitätsprinzip, da es den Bausparkassen zum Schutz der Bausparer nur die Ausübung des Bauspargeschäfts und bestimmter Nebenaktivitäten erlaubt.
Aufsicht über die Tätigkeiten der Bausparkassen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit Sitz in Bonn und Frankfurt. Sie zeichnet verantwortlich dafür, daß der Geschäftsbetrieb der Bausparkassen im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge steht.
2.3 Anbieter
In Deutschland gibt es aktuell insgesamt 28 Bausparkassen, 17 private Bausparkassen und 11 öffentliche Bausparkassen. 5 Die öffentlichen Bausparkassen werden durch die Landesbausparkassen repräsentiert. Diese sind in ihrer Geschäftstätigkeit auf ein ausgewähltes Gebiet, wie zum Beispiel Hamburg, Bremen oder Bayern, beschränkt und stehen untereinander nicht im Wettbewerb. Die Landesbausparkassen sind Teil der Sparkassen-Finanzgruppe und somit sehr eng mit den Sparkassen verbunden. Gemeinhin werden die einzelnen Landesbausparkassen als LBS oder auch Bausparkasse der Sparkassen zusammengefaßt. Sie vereinen rund ein Drittel der Bausparverträge als auch der Bausparsummen auf sich und werden als Marktführer angesehen. 6 Die privaten Bausparkassen sind hingegen größten Teils im Verband der privaten Bausparkassen zusammengeschlossen, sofern sie nicht wie bspw. die
5 Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank Juni 2003 S. 39
6 Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank Juni 2003 S. 103
4
Allianz Dresdner Bauspar AG Tochtergesellschaft einer Bank oder Versicherung sind. Alle privaten Bausparkassen sind gemäß §2 (1) BSpKG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt. Zu ihnen gehören u. a. bekannte Bausparkassen wie z.B. die Bausparkasse Schwäbisch-Hall AG, die Wüstenrot Bausparkasse AG oder auch die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Im Gegensatz zu den öffentlichen sind die privaten Bausparkassen im Vertrieb ihrer Produkte nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt, sondern sind im gesamten Bundesgebiet tätig und stehen sowohl untereinander, als auch mit den öffentlichen Bausparkassen im Wettbewerb. Sie sind den öffentlichen Bausparkassen gleichgestellt und arbeiten auch auf derselben Rechtgrundlage, dem BSpKG.
2.4 Geschäftstätigkeit - das Bauspargeschäft
Das Bauspargeschäft besteht darin, auf Basis von langfristig abgeschlossenen Bausparverträgen Spareinlagen von den Bausparern entgegenzunehmen. Aus diesen angesammelten Bausparbeiträgen werden den Bausparern dann unter bestimmten, im Bausparvertrag festgelegten, Voraussetzungen ihre Guthaben wieder ausgezahlt und Bauspardarlehen für wohnungsbauliche Maßnahmen gemäß §1 (3) BSpKG gewährt. Diese Darlehen werden in der Regel durch nachrangige Grundpfandrechte abgesichert, d.h. die Bausparkassen begnügen sich mit einer Besicherung an zweiter Rangstelle. 7 Um die zugeteilten Bausparverträge mit Bauspardarlehen zu bedienen, finanziert sich eine Bausparkasse nicht über den freien Kapitalmarkt, sondern nur über die ihr, durch ihre Bausparer, zur Verfügung stehenden Bausparguthaben und Zins-und Tilgungszahlungen. 8
Neben dem Bauspargeschäft als Haupttätigkeitsfeld sind den Bausparkassen bestimmte, dem Bauspargeschäft dienliche oder mit ihm in Verbindung stehende, Nebengeschäfte gestattet. Diese Nebengeschäfte sind in §4 Bausparkassengesetz festgelegt. Zu diesen Nebengeschäften gehört beispielsweise die Darlehensgewährung zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen. (siehe auch Punkte 3.3.1 und 3.3.2) Die Geschäftstätigkeit der Bausparkasse wird außer durch das Gesetz über Bausparkassen auch durch die Bausparkassenverordnung geregelt. Insbesondere ist die Gewährung von Vor- und Zwischenkrediten
7 Bitz: Finanzdienstleistungen S19
8 Kühne-Büning, L. und J. H. B. Heuer: Grundlagen der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, S. 435
Arbeit zitieren:
Diplom-Betriebswirt (FH) Nikolaus Boecker, 2003, Bausparkassen im Wettbewerb der Finanzdienstleister, München, GRIN Verlag GmbH
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