Gliederung
Vorweg...................................................................................................................................... 1
Hauptteil 2
1 Gegner 2
1.1 Eigentümer / Besitzer. 2
1.2 Nachbar 3
1.3 Gemeinde 3
1.4 Naturschutzverein. 3
2 Zeitpunkte 4
2.1 Raumordnungsplan. 4
2.1.1 Beteiligung 4
2.1.2 Verpflichtungsklage bei verweigerter
Genehmigung zum Flächennutzungsplan 5
2.1.3 Kommunale Verfassungsbeschwerde 6
2.1.4 Volksinitiative / -begehren / -entscheid 7
2.1.5 Zwischenergebnis 8
2.2 Bauleitpläne 8
2.2.1 Flächennutzungsplan. 8
2.2.1.1 Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange 9
2.2.1.2 Bürgerbegehren / -entscheid 9
2.2.1.3 Gemeindenachbarklagen. 10
2.2.1.3.1 Feststellungsklage 10
2.2.1.3.2 Vorbeugende Feststellungsklage. 11
2.2.1.3.3 Vorbeugende Unterlassungsklage 11
2.2.1.3.4 Einstweiliger Rechtsschutz 12
2.2.1.3.5 Anfechtungsklage gegen die
Genehmigung eines F-Plans. 12
2.2.1.4 Zwischenergebnis 13
2.2.2 Bebauungsplan. 13
2.2.2.1 Konkrete Normenkontrolle 13
2.2.2.2 Gemeindenachbarklage 16
2.2.2.3 Zwischenergebnis 16
2.3 Genehmigung 16
2.3.1 (Dritt-) Widerspruch. 17
2.3.2 (Dritt-) Anfechtungsklage 22
2.3.3 Einstweiliger Rechtsschutz 23
2.3.4 Verpflichtungsklage 24
2.3.5 Vorbeugende Unterlassungsklage 25
2.3.6 Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. 26
2.3.7 Amtshaftung. 26
2.3.8 Verfassungsbeschwerde 26
2.3.9 Einvernehmen der Gemeinde. 27
2.3.10 Verbandsklage eines Naturschutzverein 29
2.3.11 Zwischenergebnis 30
2.4 Zivilrechtlicher Rechtsschutz. 31
2.4.1 Schutz des Eigentümern bzw. Besitzers. 31
2.4.2 Nachbarschutz. 32
2.4.3 Zwischenergebnis 33
2.5 Europarecht 33
Fazit 36
IV
Vorweg
Die Windkraft hat in Deutschland so viele Befürworter wie Gegner. Letztere versuchen Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen auf vielerlei Art zu verhindern, unter anderem auch auf dem Rechtsweg. Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, welcher Gegner zu welcher Zeit welchen Rechtsbehelf bemühen kann und welche Erfolgsaussichten er dabei hat. Neben dem „klassischen“ Rechtsschutz vor Gerichten soll auch anführt werden, welche weiteren Möglichkeiten das Recht bietet, dem ungeliebten „Spargel“ einen Riegel vorzuschieben. Das soll als Rechtsschutz im weiteren Sinne gelten.
Eine Windkraftanlage kann verschiedene Gegner haben. Hier sind Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks, Nachbarn einer zukünftigen oder bereits bestehenden Windenergieanlage, Gemeinden - sowohl diejenigen, in deren Gebiet sich die Anlage befindet als auch angrenzende - und Naturschutzvereine zu nennen. Diese können zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtlich aktiv werden. Dies kann während oder nach der Aufstellung eines Raumordnungs- oder Bauleitplans sein. Ebenso können die Betroffenen gegen die Genehmigung eines konkreten Windkraftprojektes vorgehen wollen oder zumindest eine Verbesserung ihrer eigenen Position bzw. Kompensation für die Benachteiligung anstreben, wenn die Anlage bereits steht.
1 Hochschulübergreifende Projektarbeit „Windkraft“
Hauptteil
1 Gegner
Vor der Erläuterung verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten anhand der einzelnen Zeitpunkte, an denen ein rechtliches Tätigwerden möglich sein könnte, sollen zunächst einmal die möglichen Gegner der Reihe nach vorgestellt werden. Dabei soll auch ihre Motivation, sich gegen ein Windkraftprojekt zu wenden, genannt werden, um ihren Widerstand und ihr Klagebegehren plausibel zu machen.
1.1 Eigentümer / Besitzer
Der Eigentümer ist derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem die Windenergieanlage gebaut werden soll. Besitzer ist dagegen derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt, i.d.R. derjenige, der es als Mieter oder Pächter nutzt. Es mag nicht häufig vorkommen, dass entweder der Eigentümer gegen den Willen eines derzeitigen Besitzers des Grundstücks oder anders herum ein Besitzer ohne die Billigung des Eigentümers eine Windkraftanlage errichten lassen will. In diesen Fällen jedoch, wenn der Bauherr sich vom jeweils anderen Berechtigten eines Grundstücks unterscheitet, wird letzterer versuchen wollen, einen Konflikt rechtlich für sich zu entscheiden.
Betroffene Interessen können einmal finanzieller Art sein. Als Eigentümer will er den Wert des Grundstücks erhalten. Als Mieter oder Pächter will er eine möglicherweise bestehende wirtschaftliche Nutzung fortsetzen können. Daneben hat er ein Interesse seine Gesundheit und sein Wohlbefinden zu schützen. Letztlich kann eine Gegnerschaft auch ideologisch oder politisch motiviert sein, wenn der Nachbar die Windkraft als solche ablehnt.
2 Hochschulübergreifende Projektarbeit „Windkraft“
1.2 Nachbar
Der Nachbar leitet Rechte aus einem in der Umgebung gelegenen Grundstück her, das entweder in seinem Eigentum steht oder dessen Mi eter oder Pächter er ist.
Bezüglich der Motivation kann auf die Ausführungen beim Eigentümer bzw. Besitzer verwiesen werden.
1.3 Gemeinde
Die Gemeinde kann sowohl die Gebietskörperschaft sein, in deren Gemeindegebiet die Windkraftanlage errichtet werden soll als auch eine benachbarte Gemeinde.
Die Motivation der Gemeinde, Rechtsschutz zu suchen, kann sowohl aus eigenen als auch aus fremden Interessen resultieren. Sie kann etwa ihre Planungshoheit in Gefahr sehen, nachteiligen Einfluss auf ihr Gemeindegebiet oder die Gemeindefinanzen befürchten. Sie kann auch aufgrund von Stimmungen aus der Bevölkerung aktiv werden, um als Anwalt ihrer Einwohner aufzutreten.
1.4 Naturschutzverein
Bei einem Naturschutzverein handelt es sich um einen i.d.R. eingetragenen Verein, der sich dem Schutz und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums, der Pflanzen- und Tierwelt verschrieben hat. Er wird regelmäßig von Bund und bzw. oder Ländern anerkannt sein (§§ 58, 60 BNatSchG).
Sein Ziel ist es, bestimmte Eingriffe in die Natur zu verhindern, die er als schädlich ansieht. Häufig stehen Naturschutzvereine Windkraftanlagen positiv gegenüber und verzichten auf Rechtsmittel. Mittlerweile kommt es aber hier vermehrt zu Auseinandersetzungen, mit dem Ziel Windkraftanlagen zu verhindern, um als ökologisch wertvoll betrachteten Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb zu schützen.
3 Hochschulübergreifende Projektarbeit „Windkraft“
2 Zeitpunkte
An dieser Stelle werden nun die einzelnen Zeitpunkte, an d enen Rechtsbehelfe denkbar sind, dargestellt. Die Darstellung ist chronologisch. Sie beginnt beim ersten möglichen Planungszeitpunkt, in dem Windenergienutzung für ein Gebiet in Betracht gezogen wird, und führt schließlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die konkret umstrittene Windkraftanlage errichtet werden soll oder bereits besteht.
2.1 Raumordnungsplan
In Raumordnungsplänen werden Zonen für Windkraftanlagen freigehalten. Die Landesplanungsbehörde, die den Raumordnungsplan und die Regionalpläne aufstellt, möchte damit Gebiete schaffen, in denen Energiegewinnung aus Windkraft möglich ist. Windkraftanlagen sollen in diesen Gebieten konzentriert werden. Mögliche Gegner haben also bereits hier ein Interesse, die Ausweisung einer solchen Zone zu verhindern.
2.1.1 Beteiligung
Weder im Verfahren der Aufstellung noch gegen die Raumordnungspläne selbst sind verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel verfügbar. 1 Stattdessen werden möglichst viele Interessengruppen beteiligt (Gemeinden und Kreise nach § 9 Abs. 4 ROG, §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 14a Abs. 2 Nr. 1 LPlanG SH, Bürger nach § 14a Abs. 3 LPlanG SH, Naturschutzvereine nach § 14a Abs. 2 Nr. 7 LPlanG SH) und auf diesem Wege in die Planung einbezogen. Der Gedanke dabei ist, dass derjenige, der sich in der Entstehung eines Planes einbringen kann, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und das Ergebnis eher - auch als eigenes - akzeptieren wird.
1 Anderer Ansicht war ein Dozent unserer Veranstaltung, der Feststellungsklagen gegen Raumordnungspläne als zulässig und möglicherweise auch begründet erachtete. Es ließen sich jedoch keine entsprechenden Nachweise für seine Meinung in Literatur oder Rechtsprechung finden, so dass ich davon ausgehe, dass mangels Feststellungsinteresse eine solche Klage aus unzulässig abgewiesen würde. 4 Hochschulübergreifende Projektarbeit „Windkraft“
Arbeit zitieren:
Alexander Wiesner, Fabian Gloyer, 2003, Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen, München, GRIN Verlag GmbH
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