Gliederung
1. Einleitung
1.1. Historische Ursprünge und Einordnung in das Handelsrecht
1.2. Begriffsdefinition Handelsregister und Rechtsquelle n des
Handelsregisterrechtes
1.3. Funktionen des Handelsregisters im Überblick
2. Inhalt Aufbau und Eintragungsverfahren
2.2. Eintragungspflichtige und sonstige eintragbare nicht eintragbare Tatsachen
2.3. Aufbau des Handelsregisters
2.4. Eintragungsverfahren
3. Rechtswirkungen der Eintragungen und Publizität des Handelsregisters
3.1. Eintragungswirkungen
3.2. Publizität des Handelsregisters
3.3. Einsichtsrechte
4. Zusammenfassung
5. Literaturverzeichnis
6. Unterlagen für das Seminar (Merkblatt Übungsaufgaben
Wiederholungsfragen Übungsfall)
2
1. Einleitung
1.1. Historische Ursprünge und Einordnung in das Handelsrecht
Die Herstellung einer gewissen Handelspublizität hat eine lange Tradition. „Die frühesten Ansätze der Bildung kaufmännischer Register sind in den italienischen Handelsstädten des 14./15. Jahrhunderts überliefert: Es handelt sich um die Mitgliedermatrikel der kaufmännischen Gilden und Zünfte. Weitere Impulse erhielt die Handelspublizität sodann unter französischer Vormachtstellung. Die von Ludwig XIV. im Jahre 1673 erlassene Ordonannce zur le commerce de terré schrieb eine ausdrückliche Registerpublizität fest. Mit einer zeitlichen Verzögerung setzte sich die Einrichtung auch in Deutschland durch. 1
Das im Jahr 1900 in Kraft getretene ADHGB sah erstmals ein allgemeines Handelsregister vor und enthält in seiner heutigen Fassung in den §§ 8 ff. HGB Vorschriften zur Handelspublizität.
Die Frage ist, warum im Handelsrecht, als Sonderprivatrecht der Kaufle ute der Gedanke der Transparenz besonders verankert ist und somit der Verkehrs- und Vertrauensschutz eine herausragende Rolle spielt. „Die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse ist ein allgemeines Bedürfnis des kaufmännischen Verkehrs. Ein Rechtsverkehr, der auf Schnelligkeit angewiesen ist und in dem traditionell der Handschlag genauso viel zählt wie ein schriftlicher Vertrag, bedarf der Fixierung und Offenlegung bestimmter Tatsachen, um die Rechtschaffenheit der Beteiligten zu gewährleisten.“ 2 Durch die tradierte Veröffentlichung wichtiger Tatsachen kaufmännischer Unternehmen weiß somit ein Kaufmann als Partner eines anderen Kaufmanns, woran er ist und mit wem er es im Wirtschaftsleben zu tun hat. Insofern knüpfen die heute geltenden Bestimmungen zum Handelsregister an eine lange historische Rechtstradition an und setzen einen Grundsatz des Handelsrechtes unter aktuellen Gesichtspunkten um.
1 Wiedemann, H.: Handelsrecht, Prüfe dein Wissen, 7. Auflage, München, 2001, S. 39
3
1.2. Begriffsdefinition Handelsregister und Rechtsquellen des Handelsregisterrechtes
„Das Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechtes und dient dem Schutz des Rechtsverkehrs“. 3 Eine ähnliche Definition findet sich im HGB-Kommentar von Röhricht/Graf von Westphalen. 4 Es ist ein öffentliches Verzeichnis, welches über „wichtige Rechtsverhältnisse des handels- und gesellschaftsrechtlichen Bereiches unterrichtet.“ 5 Wichtigste Rechtsgrundlage für das Handelsregister ist das Handelsgesetzbuch (§§ 8 – 16). Daneben sind für einzelne Fragen der Zuständigkeit und des Registerverfahrens das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 125 – 158 FGG) sowie die Handelsregisterverfügung (HRV) von 1937, die 1995 durch eine Rechtsverordnung angepasst und ergänzt wurde, anzuwenden. Weitere Handelsrechtsreformgesetz von 1998 6
1.3. Funktionen des Handelsregisters im Überblick
Vor dem Hintergrund der Erfüllung des Grundsatzes der Transparenz im Handelsrecht erfüllt das Handelsregister mehrere Funktionen, die nicht voneinander zu trennen sind. Ihre Erfüllung ist durch die gesetzlichen Vorschriften gesichert, auf die im weiteren Verlauf der Erläuterungen eingegangen wird. Das Handelsregister hat eine Dokumentations- und Publikationsfunktion, indem es bestimmte Sachverhalte erfasst, bekannt macht und jedermann zur Verfügung stellt. Zur Publikationsfunktion gehört als ein Teil, dass es eine Schutzfunktion erfüllt, die dadurch gesichert ist, dass unter bestimmten noch näher zu betrachtenden Voraussetzungen (siehe Punkt 3.3.)
2 Kramm, B.: Handelsregistergericht, Juristische Universitätsschriften Bd. 21, Berlin, 1998, S. 20 3 Timm, W.: Handels- und Wirtschaftsrecht, Bd. 1, 2. Auflage
,1999, S. 19 4 Röhricht, Graf v. Westphalen (Hrsg): HGB-Kommentar, 2. Auflage, Köln 2001, S. 250 5 Klunziger, E.: Grundzüge des Handelsrecht, 12.Auflage, München, 2003 6 vgl. Röhricht, S. 252, Rd.-Nr. 10
4
sich Dritte auf die Eintragungen und Bekanntmachungen des Handelsregisters verlassen bzw. auf diese vertrauen können. Die Beweisfunktion des Handelsregisters ist dadurch gegeben, dass man in Auseinandersetzungen auf das Handelsregister verweisen kann. Ebenso ist es vor strittigen Auseinandersetzungen ein Mittel zur Überprüfung bestimmter Sachverhalte, um so Klagemöglichkeiten zu prüfen. Weiterhin wird das Anmeldeverfahren zum Handelsregister der Kontrollfunktion gerecht, in dem eine formelle und materielle Prüfung der anzumeldenden und einzutragenden Sachverhalte durch das Registergericht erfolgt. Der Kontrollfunktion dienen u. a. auch die Vorschriften zur Offenlegung von Jahresabschlüssen (vgl. §§ 325 ff. HGB). Das Handelsregister bietet dem einzelnen Kaufmann die Möglichkeit, bestimmte Tatsachen eintragen zu lassen und mitzuteilen, um sich rechtlich zu sichern. Die Amtsgerichte erfüllen mit der Führung des Handelsregisters eine öffentlich-rechtliche Aufsichtsfunktion. Alle Bestimmungen für das Handelsregister sind somit Teil des öffentlichen Rechts.
Um diese Funktionen zu erfüllen gibt es besondere Vorgaben des Gesetzgebers für die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, für dessen Bekanntmachung und zur Rechtswirkung der Eintragungen.
2. Inhalt, Aufbau, Eintragungsverfahren 2.1. Eintragungspflichtige und sonstige eintragbare/nicht eintragbare Tatsachen
Das Handelsregisterrecht unterscheidet zwischen eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen. Bei eintragungsfähigen Sachverhalten gibt es zwei Möglichkeiten, zum einen die, wo das HGB eine Eintragungspflicht vorsieht und zum anderen jene, für die es eine fakultative Möglichkeit zur Eintragung gibt.
Eintragungspflichtige Tatsachen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. bestimmte Unterlagen nicht beim Handelsregister einreicht, kann nach § 14 HGB mit einem Zwangsgeld belegt werden. Die Höhe legt das Registergericht fest, wobei die maximale Höhe 5000 Euro beträgt. Was in das Handelsregister einzutragen ist,
Arbeit zitieren:
Jane Unger, 2003, Das Handelsregister, München, GRIN Verlag GmbH
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