Inhaltsangabe
1. Einleitung 3
2. Übersicht über die Wolfenbütteler Bilderhandschrift 4
des Sachsenspiegels
a) Geschichte 4
b) Äußere Erscheinungsmerkmale 5
c) Text 5
d) Bilder 5
3. Das Verhältnis der Bilder zum Text Eikes von Repgow 6
4. Zusammenfassung 13
5. Literaturverzeichnis 17
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1. Einleitung
Diese Hausarbeit befasst sich mit dem Verhältnis von Schrift und Bild am Beispiel der Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Wie stellt sich in der Wolfenbütteler Bilderhandschrift das Verhältnis zwischen Schrift und Bild dar? Warum steht der Rechtstext nicht für sich allein? Welche Gründe gibt es hierfür? Sind die dargestellten Gebärden auch ohne den Rechtstext verständlich? Wurden die Bilder nur für Leseunkundige erstellt oder erfüllen sie noch eine andere Funktion? Wird der Sachsenspiegel gelesen oder wird er vorgelesen?
Diese Fragen und die Lage der Bilderhandschrift im Grenzbereich zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit sollen in dieser Hausarbeit behandelt werden. Hierzu werde ich zunächst kurz auf die Geschichte des Sachsenspiegels und der Wolfenbütteler Bilderhandschrift und deren äußeren Erscheinungsform eingehen, um mich dann näher dem Text und den Bildern zuzuwenden und die o. a. Fragen zu beantworten.
Meine Hausarbeit stützt sich im Wesentlichen auf die Veröffentlichungen von Ruth Schmidt-Wiegand, hier
insbesondere Bilderhandschrift Untersuchungen“, „Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels und ihr Verhältnis zum Text Eikes von Repgow“ und „Text-Bild-Interpretationen. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels“.
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2. Übersicht über die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels
a) Geschichte Beim Sachsenspiegel handelt es sich um das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters. Er geht auf ein Privileg Karls des Großen zurück. Als Verfasser gilt der ostsächsische Ritter Eike von Repgow aus Reppichau, der dieses Werk zwischen 1220 und 1230 verfasst hat. 1 Die in dieser Hausarbeit näher zu betrachtende Wolfenbütteler Bilderhandschrift lässt sich über mehrere Zwischenexemplare auf ein zwischen 1290 und 1295 angefertigtes und zwischenzeitlich verlorenes Original zurückführen. 2 Sie wurde zwischen 1350 und 1375 angefertigt und wird seit 1651 in der Wolfenbütteler Bibliothek im Original aufbewahrt. Von den ursprünglich mindestens sieben Bilderhandschriften sind heute nur noch die Dresdener, Heidelberger, Oldenburger und Wolfenbütteler Bilderhandschrift erhalten. Die Wolfenbütteler Handschrift stellt eine ziemlich genaue Kopie der Dresdner Bilderhandschrift dar, dies betrifft sowohl die Illustrationen als auch den Text. 3 Die Bilder wurden dem Text Eikes von Repgow erst Jahrzehnte später beigeben. Zwischen der Urform der Bilderhandschriften (1290/95) und der Abfassung des Rechtsbuches (1220/30) liegen wenigstens sechzig Jahre. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift ist sogar 130 Jahre älter als die Textfassung. 4
1 Vgl. Ebel, Friedrich (Hrsg.): Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht, Ditzingen 1999, S. 3-4. 2 Vgl. Schmidt-Wiegand, Ruth: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels und ihr Verhältnis zum Text Eikes von Repgow, Göttingen 1983, S. 7.
3 Vgl. Schmidt-Wiegand, Ruth: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels und ihr Verhältnis zum Text Eikes von Repgow, a.a.O, S. 8.
4 Vgl. Hüpper, Dagmar: Die Bildersprache, in: Schmidt-Wiegand, Ruth (Hrsg.): Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Aufsätze und Untersuchungen, Berlin 1993, S. 144.
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b) Äußere Erscheinungsmerkmale Der formalen Gliederung des Textes dienen verzierte Großbuchstaben. Dieselben Großbuchstaben finden sich in den Bilderszenen wieder und erlauben somit eine Zuordnung des Textes zum Bild. Die Bilderhandschrift weist deutliche Gebrauchsspuren auf. Dies ist ein Zeichen dafür, dass sie nicht für einen beliebigen oder dauerhaften Gebrauch, sondern für die kontinuierliche Benutzung bestimmt war. Die heutige Foliierung mit römischen Ziffern stammt aus dem 18. Jahrhundert.
c) Text Dieses Rechtsbuch wurde nicht in lateinischer oder griechischer Gelehrtensprache abgefasst, sondern in deutscher Sprache, d. h. im Elbostfälischen, der engeren Heimat Eikes von Repgow geschrieben. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift wurde dagegen in ostmitteldeutscher Sprache abgefasst. Sie enthält ein unumgängliches Maß an Fachwortschatz. 5 Der Text des Sachsenspiegels und die Texte der Mitüberlieferung sind bis auf eine Ausnahme zweispaltig. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift enthält auf fol. Xr – LVIIIr das Landrecht und auf fol. LIXr – LXXXVIr das Lehnrecht. Der Text liegt allerdings nur noch in einer lückenhaften Fassung vor.
d) Bilder Der Bildercodex der Wolfenbütteler Bilderhandschrift ist eine im Großen und Ganzen genaue Kopie der Dresdner Bilderhandschrift, wobei sie allerdings in einigen Einzelheiten davon abweicht. 6 Sie besteht aus 86 Pergamentblättern mit einer
5 Vgl. Hüpper, Dagmar: Funktionstypen der Bilder in den Codices picturati des Sachsenspiegels, in: Keller, Hagen/Grubmüller, Klaus/ Staubach, Nikolaus (Hrsg.): Pragmatische Schriftlichkeit im
Mittelalter. Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen (Münstersche Mittelalter-Schriften
Band 65), München 1992, S. 234.
6 Dies ist z. B. bei der Personendarstellung oder der modernisierten Kleidung der Fall.
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durchschnittlichen Größe von 35 x 27 cm und ist durchgehend illustriert.
3. Das Verhältnis der Bilder zum Text Eikes von Repgow
Auf das Verhältnis der Bilder zum Text Eikes von Repgow soll nun beispielhaft auf Grund von Folio 34 recto und verso eingegangen werden.
Folio 34 recto gehört zu dem kleinen Bestand von Blättern, die zugleich in der Dresdner und Heidelberger Bilderhandschrift fehlen, so dass die Wolfenbütteler Bilderhandschrift heute allein den Codex repräsentiert, auf den alle drei gemeinsam zurückgehen. Folio 34 recto und verso gehören zu den schönsten Blättern der Wolfenbütteler Bilderhandschrift.
Folio 34 recto, Bild 1:
Eine Prügelszene zwischen einem Bauern und einem Knecht, der mit einem Knüppel geschlagen wird, stellt den Beginn der Bilderfolge auf dieser Seite dar. Bereits auf der vorherigen Seite beginnt der dazugehörige Text. Dort wird geschildert, dass es sich hierbei um die Schädigung eines Knechtes handelt, der einem anderen Herrn dient und nicht allgemein um eine Prügelstrafe. Dabei werden im Text drei Möglichkeiten genannt: Schlagen, Gefangennehmen und Ausrauben. Der Unrechtstäter musste sowohl dem Herrn als auch dem Knecht eine Buße zahlen. Die eine Buße konnte ihm allerdings erlassen werden, wenn er beschwören konnte, dass er damit den Herrn des Knechts weder schmähen noch schädigen wollte. Dieser Nachsatz Eikes von Repgow war bereits bei der Erstellung der Wolfenbütteler Bilderhandschrift nicht mehr verständlich und bedurfte aus diesem Grunde einer bildlichen Erläuterung. Hier wurden nun die
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Wilfried Pott, 2003, Das Verhältnis von Schrift und Bild am Beispiel der Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, Munich, GRIN Publishing GmbH
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