Inhaltsverzeichnis
1. Art und Anlass der Problemstellung 4
1.1. Definitionen und einführende Erläuterungen 4
1.1.1. Börsenrecht, IAS und US-GAAP 4
1.1.2. DSR, DRSC, E-DRS und DRS 4
1.2. Gesetzliche Grundlage der Zwischenberichterstattung 6
1.3. Anforderungen, Adressaten und Ziele bei der Aufstellung von
Zwischenberichten als Teil der Rechnungslegung 6
1.4. Bergriff und Abgrenzung der Ad-hoc Publizität 7
2. Aufstellen von Zwischenberichten 8
2.1. Grundsätze der unterjährigen Erfolgsermittlung 8
2.2. Zwischenberichte nach ursprünglichem Börsenrecht 9
2.3. Zwischenberichte nach aktuellem Börsenrecht 10
2.3.1. nach DRS 6 10
2.3.2. nach IAS 34 und US-GAAP 11
2.4. Zwischenberichterstattung in der Praxis und zukünftige
Entwicklungen 13
3. Prüfen von Zwischenberichten 14
3.1. Unterzeichnung des Zwischenberichts 14
3.2. Prüfung der Zwischenberichterstattung 14
4. Zusammenfassende Schlussbetrachtung 16
Literaturverzeichnis 17
2
Abkürzungsverzeichnis
APB Accounting Principles Board BörsG Börsengesetz BörsZulV Börsenzulassungsverordnung DRS Deutscher RechnungslegungsStandard DRSC Deutsches RechnungslegungsStandardCommittee DSR Deutscher Standardisierungsrat E-DRS DRS-Entwurf FASB Financial Accounting Standards Board GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer i.V.m. in Verbindung mit PS Prüfungsstandard SEC Securities and Exchange Commission US-GAAP US-Generally Accepted Accounting Principles WpHG Wetpapierhandelsgesetz
3
1. Art und Anlass der Problemstellung
1.1 Definitionen und einführende Erläuterungen 1.1.1 Das deutsche Recht, die International Accepted Standards (IAS) und die US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
Traditionell haben deutsche Unternehmen und Konzerne ihre Abschlüsse und Berichte auf Grundlage der einheimischen Gesetze aufgestellt und veröffentlicht. Dabei bildete das Handelsgesetzbuch (HGB) die wichtigste Grundlage, welches durch verschiedene, speziellere Gesetzestexte wie dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Börsengesetz (BörsG) sowie gesetzesähnlichen Bestimmungen wie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ergänzt wurde.
Durch eine verstärkte internationale Orientierung der Unternehmen und eines intensiveren Handels ausländischer Aktien, hat der Gesetzesgeber den Paragrafen 292a in das HGB eingeführt, wonach deutsche Konzerne einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen der
Rechnungslegung aufstellen können. Zu diesen sind vor allem die International Accounting Standards und die US-Generally Accepted Accounting Principles zu zählen, welche im Gegensatz zum „Deutschen Vorsichtsprinzip“ vor allem die Informationsvermittlung im Vordergrund sehen. Während die ersteren v.a. im europäischen Raum von Bedeutung sind, gelten die letzteren insbesondere für amerikanische Unternehmen. 1
1.1.2 Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR), das Deutsche RechnungslegungsStandardCommittee (DRSC), die Bedeutung eines Deutschen RechnungslegungsStandard (DRS) und seine Formulierung mithilfe eines DRS-Entwurfes (E-DRS)
Durch § 342 HGB wurde auch in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, ein privatrechtliches Rechnungslegungsgremium anzuerkennen, welches durch die Gründung des Deutschen RechnungslegungsStandardCommittees erfolgt ist.
1 Allerdings bilanzieren auch einige deutsche Unternehmen wie die Daimler-Chrysler AG oder
Siemens aufgrund der Wichtigkeit des US-amerikanischen Kapitalmarktes nach US-GAAP und
nicht nach IAS.
4
Dabei bestimmt der DRSC in seiner Satzung die sieben Mitgliedern des DSR 2 , welche sich aus Hochschulvertretern, Unternehmensvertretern und Vertretern der zusammensetzen 3 . wirtschaftsprüfenden Berufe Die Aufgabe des
Standardisierungsrates b esteht zum einen darin, die Grundsätze für e ine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Zum anderen soll der Deutsche Standardisierungsrat den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung beraten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien ve rtreten. 4
Die DRS, welche vom DRSC aufgestellt werden, sind nach national anerkannte Grundsätze der Konzernrechnungslegung 5 . Bei der Entwicklung eines Standards werden die Ideen und Vorstellungen des Standardisierungsrates - unter Berücksichtigung der bestehenden GoB - zunächst in einem Entwurf dargestellt. Erst nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen hinsichtlich des Entwurfes wird der Standard nach Anhörungen in öffentlichen Sitzungen beschlossen. Durch eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger haben die DRS die Vermutung für sich, nicht nur eine Empfehlung, sondern selbst Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung 6 zu sein 7 . Bei Nichtbeachtung eines Standards kann keine Übereinstimmung der Konzernrechnungslegung mit dem geltenden Recht unterstellt werden, da die GoB in Deutschland gemäß § 297 Abs. 2 S. 2 HGB Gesetzesrang besitzen 8 . 9
2 Gegebenenfalls werden diese noch durch 2 kooptierte Mitglieder ergänzt. Vgl. Die Folien der
Veranstaltung Externes Rechnungswesen im Wintersemester 2002/2003, Abb. B7 an der
Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf.
3 Vgl. §342a Abs. 1 HGB i.V.m. §342 HGB.
4 Vgl. DRS 6 (2001), S. 3, Ammedick (2002), S. 29f.
5 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 29.
6 Es ist festzuhalten, dass der Einzelabschluss von den Rechnungslegungsgrundsätzen des DRSC
grundsätzlich nicht berührt wird. Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.
7 Vgl. §342 Abs. 2 HGB.
8 „Da GoB gewährleisten sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Z weck entsprechend
angewendet werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel. Es ist daher jedem Anwender zu
empfehlen, bei einer Anwendung der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter
Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung
entsprechen.“ Vgl. DSR 6 (2001), S.3.
9 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.
5
1.2 Gesetzliche Grundlagen und Verpflichtung zur Aufstellung von
Zwischenberichten
Gesetzlich statuiert i st die Zwischenberichterstattung für börsennotierte Unternehmen in Deutschland in den §§ 40 und 44b Abs. 1 BörsG, und wird durch die Paragrafen 53-62 BörszulV konkretisiert, wobei vom Emittenten zugelassener Aktien mindestens ein Zwischenbericht während eines Geschäftsjahres verlangt wird 10 . Der Begriff Zwischenberichterstattung umfasst dabei nicht nur Quartals-und Halbjahresberichte, sondern auch andere unterjährige
Unternehmensberichte 11 . Der Paragraf 44b Abs. 1 BörsG wurde am 16. Dezember 1986 aufgrund der erforderlichen Umsetzung der Zwischenberichtsrichtlinie der damaligen EG vom 15. Februar 1982 in das BörsG aufgenommen. Das ausschlaggebende Kriterium ist hierbei nicht die Rechtsform der Körperschaft, sondern Vorraussetzung zur Pflicht einer Zwischenberichterstattung ist nach §44b BörsG, dass die Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sein müssen, wodurch Emittenten, deren Aktien im geregelten Markt notiert sind, nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufstellung von Zwischenberichten verpflichtet sind. 12
Der Rechnungslegungsstandard DRS 6, welcher im Februar 2001 vom DRSC verabschiedet und vom Bundesministerium der Justiz bekannt g emacht wurde, befasst sich ausschließlich mit der Zwischenberichterstattung. Dieser Standard ist dabei wesentlicher umfassender als die Regelung im Börsengesetz angelegt. 13
1.3 Börsenrechtliche Anforderungen, Adressaten und Ziele bei der Aufstellung von Zwischenberichten als Teil der Rechnungslegung
Durch die nun auch in Deutschland ansteigende Kapitalmarktorientierung, nimmt die Zwischenberichterstattung - als kontinuierliches und zeitnahes
10 Aufgrund der verstärkten Aktionärspflege sind allerdings zahlreiche Gesellschaften dazu
übergegangen, auf freiwilliger Basis Zwischenberichte quartalsweise zu erstellen, um die
Informationasymetrie zugunsten der Anleger abzubauen. Vgl. Alvarez/Wotschofsky (200b), S.
1789ff.
11 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 1; Zwischenberichte, die jedoch nach §§ 316ff HGB einer
gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.
12 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 9f.
13 Vgl. ebd., S. 1.
6
Arbeit zitieren:
Daniel Steinberg, 2003, Aufstellen und Prüfen von Zwischenberichten (Quartals- und Halbjahresberichte), München, GRIN Verlag GmbH
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