2
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 4
Darstellungsverzeichnis 6
1. Einleitung 7
2. Die Bedeutung der internationalen Rechnungslegung 9
3. Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach deutschem Handels- und
Steuerrecht 11
3.1 Grundlagen 11
3.1.1 Entwicklung 11
3.1.2 Formen von Pensionsverpflichtungen 13
3.1.2.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen 13
3.1.2.2 Mittelbare Pensionsverpflichtungen 14
3.1.2.3 Ähnliche Verpflichtungen 16
3.2 Bilanzansatz 18
3.2.1 Handelsrecht 18
3.2.2 Steuerrecht 20
3.3 Bewertung 22
3.3.1 Grundsätzliche Erwägungen 22
3.3.2 Handelsrecht 24
3.3.2.1 Laufende Pensionszahlungen 24
3.3.2.2 Pensionsanwartschaften 25
3.3.3 Steuerrecht 28
3.3.4 Auflösung von Pensionsrückstellungen 30
3.4 Ausweis und Offenlegung 31
4. Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach US-GAAP 33
4.1 Grundlagen 33
4.1.1 Entwicklung 33
4.1.2 Formen von Pensionsverpflichtungen 35
4.1.2.1 Beitragsorientierte Pensionspläne 35
4.1.2.2 Leistungsorientierte Pensionspläne 36
4.2 Bilanzansatz 37
4.3 Bewertung 39
4.3.1 Bewertung der Pensionsverpflichtungen 39
4.3.1.1 Rechnungsgrundlagen 39
4.3.1.2 Bewertungsmethode und Bewertungsgrößen 40
3
4.3.2 Bewertung des Pensionsfondsvermögens 42
4.3.3 Ermittlung des Nettopensionsaufwandes 43
4.3.3.1 Grundlagen 43
4.3.3.2 Erfolgskomponenten 45
4.3.3.2.1 Dienstzeitaufwand und Zinsaufwand 45
4.3.3.2.2 Pensionsfondserträge bzw. verluste 45
4.3.3.2.3 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste 46
4.3.3.2.4 Planänderungen 48
4.3.3.2.5 Übergangssaldo auf SFAS No. 87 49
4.3.4 Ermittlung der Restschulden 50
4.4 Ausweis und Offenlegung 52
5. Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach IAS 55
5.1 Grundlagen und Entwicklung 55
5.2 Bewertung 56
5.2.1 Rechnungsgrundlagen 56
5.2.2 Bewertung des Planvermögens 57
5.2.3 Ermittlung des Nettopensionsaufwandes 58
5.2.4 Ermittlung von Restschuld bzw. Restvermögen 60
5.3 Ausweis und Offenlegung 61
6. Analyse von Pensionsverpflichtungen ausgewählter Unternehmen 62
6.1 Allgemeines 62
6.2 Volkswagen AG 63
6.3 DaimlerChrysler AG 65
6.4 General Motors Corporation 67
7. Fazit und Ausblick 69
Anhangverzeichnis 72
Anhang 73
Literaturverzeichnis 81
Rechtsprechungsverzeichnis 91
4
Abkürzungsverzeichnis
AbA Arbeitsgemeinschaft zur betrieblichen Altersvorsorge ABO Accumulated Benefit Obligation Abs. Absatz Art. Artikel BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BMF Bundesministerium der Finanzen bspw. beispielsweise BStBl. Bundessteuerblatt bzw. beziehungsweise Darst. Darstellung DBO Defined-Benefit-Obligation DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee EBIT Earnings Before Interest and Tax EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch ERISA Employee Retirement Income Security Act of 1974 EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien evtl. eventuell FASB Financial Accounting Standards Board gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GMC General Motors Corporation GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung grds. grundsätzlich GuV Gewinn- und Verlustrechnung HFA Hauptfachausschuss HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board
IASC International Accounting Standards Committee
5
i. d. R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS International Financial Reporting Standards i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz Mio. Millionen Mrd. Milliarden OCI Other Comprehensive Income PBGC Public Benefit Guaranty Corporation PBO Projected-Benefit-Obligation PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit PUCM Projected-Unit-Credit-Method SEC Security and Exchange Commission SFAS Statement of Financial Accounting Standards sog. sogenannte /r /s u. a. unter anderem U.S. United States US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel z. Zt. zur Zeit
6
Darstellungsverzeichnis:
Darst. 1: Entwicklung des Bilanzwertes einer Pensionsrückstellung bei S. 21
Anwendung des Teilwert- und des Gegenwartswertverfahrens Darst. 2: Überblick der Erfolgskomponenten des Nettopensionsaufwandes S. 38
Darst. 3: Ermittlung der Korridorwerte (+/- 10 %) S. 42
Darst. 4: Darstellung des Korridors S. 42
Darst. 5: Veränderung der PBO in der Berichtsperiode S. 47
Darst. 6: Veränderung des Fondsvermögens in der Berichtsperiode S. 47
Darst. 7: Ermittlung des Finanzierungsstatus und Nettobilanzausweises S. 48
Darst. 8: Verteilung des Nettobilanzausweises S. 48
Darst. 9: Ermittlung des Restvermögens bzw. der Restschuld S. 54
Darst. 10: Ermittlung des Nettobilanzausweises nach IAS S. 56
Darst. 11: Finanzierungsstatus und Nettobilanzausweis der Volkswagen AG S. 58
Darst. 12: Auszug aus dem Geschäftsbericht der Volkswagen AG S. 59
Darst. 13: Finanzierungsstatus und Nettobilanzausweis der S. 60 DaimlerChrysler AG
Darst. 14: Auszug aus dem Geschäftsbericht der DaimlerChrysler AG S. 60
Darst. 15: Finanzierungsstatus und Nettobilanzausweis der S. 62 General Motors Corporation
Darst. 16: Auszug aus dem Geschäftsbericht der General Motors Corporation S. 62
7
1. Einleitung
Die betriebliche Altersversorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Rentenproblematik in Deutschland eine wichtige Zusatzleistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer. 1 Die betriebliche Altersversorgung wird durch Pensionszusagen gewährt und wurde in Deutschland früher insbesondere als Anreiz zur Neugewinnung qualifizierter Arbeitnehmer und zu deren langfristiger Bindung an das Unternehmen eingesetzt. 2 Durch den langfristigen Charakter der Versorgungsverpflichtungen, der durch die zeitliche Differenz zwischen Pensionszusage und Leistungserfüllung besteht, können die Unternehmen wichtige Finanzierungsspielräume nutzen. 3 Doch mittlerweile hat der Umfang der Pensionsverpflichtungen weltweit enorme Ausmaße angenommen, so dass die Finanzierung der Pensionen zu erheblichen Belastungen der Jahresergebnisse führen kann.
Im Rahmen der Harmonisierung der Rechnungslegungen gewinnt die Anwendung der internationalen Bilanzierungspraktiken für Pensionsverpflichtungen in Deutschland an Bedeutung. 4 Allerdings wird international zwischen rückstellungsfinanzierten und fondsfinanzierten Pensionsverpflichtungen unterschieden. In Deutschland war die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen mittels Pensionsrückstellungen über Jahrzehnte prägend, während im Zuge der Internationalisierung vieler deutscher Konzernunternehmen der Trend zu einer international üblichen Finanzierung über unabhängige und externe Pensionsfonds erfolgte. Aufgrund dieser Entwicklungen in der deutschen Konzernrechnungslegungspraxis hat sich das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) dieser Thematik gewidmet. 5 Zu Beginn des Jahres 2003 hat das DRSC einen Standardentwurf zur Behandlung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht, der sich weitgehend an den Vorschriften der International Accounting Standards (IAS) orientiert.
Die Finanzierung von Pensionsverpflichtungen war in letzter Zeit zunehmender Kritik ausgesetzt. Im Februar 2003 entschied sich bspw. die Ratingagentur Standard & Poor’s,
1 Zu den „düsteren Aussichten der gesetzlichen Rentenversicherungen“, vgl. Klein, H.-G. /Wunsch, U.: Betriebliche Altersversorgung, 2002, S. 214.
2 Vgl. Heyd, R.: Internationale Rechnungslegung, 2003, S. 384.
3 Vgl. Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 212.
4 Vgl. Höfer, R: Pensionsverpflichtungen, 1999, S. 113.
5 Das DRSC ist eine privatrechtliche Institution, die für die Harmonisierungsbestrebungen der Konzernabschlüsse zuständig ist und Empfehlungen an den Gesetzgeber weitergibt. Gleichzeitig ist das DRSC der deutsche Vertreter im International Accounting Standards Board (IASB). Vgl. DRSC: E-DRS 19, 2003.
8
die Pensionsrückstellungen in den Bilanzen neuerdings als Fremdkapital anzusehen. Da die Pensionsrückstellungen bei deutschen Traditionsunternehmen einen bedeutenden Teil der Bilanzsumme bildet, hat dies höhere Fremdkapitalquoten zur Folge. Das Resultat ist eine teilweise Herabsetzung der Bonitätseinstufung der Unternehmen und führt somit zur Verteuerung von Krediten. 6 Im Gegensatz dazu ist die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen über Pensionsfonds von der Entwicklung der Kapitalmärkte abhängig. Durch die Börsenflaute und die Börsenskandale, die das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte belasteten, haben die Pensionsfonds weltweit erhebliche Wertverluste hinnehmen müssen. Diese teilweise erheblichen Unterfinanzierungen durch das ausgelagerte Pensionsfondsvermögen werden aufgrund der internationalen Bewertungspraktiken von US-GAAP und IAS nur unter bestimmten Bedingungen in den Bilanzen bzw. GuV berücksichtigt. Es sind zwar im Vergleich zum deutschen HGB umfangreichere Offenlegungsvorschriften erforderlich, aber dennoch stecken erhebliche Risiken im Anhang der Jahresabschlüsse. Aufgrund dessen erfolgte auch hier eine Reaktion der Ratingagenturen durch Herabstufung der Bonität von einigen Großunternehmen. 7
Die folgenden Ausführungen sollen die Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach HGB im Vergleich zu den zwei wichtigsten internationalen Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP und IAS darstellen. Zunächst wird ein kurzer Überblick über die Bedeutung der internationalen Rechnungslegung für die Unternehmen gegeben. Anschließend werden die drei Rechnungslegungen vorgestellt. Da weitgehende Ähnlichkeiten zwischen den Regelungen nach US-GAAP und IAS bestehen, beschränken sich die Ausführungen zu IAS nur auf wesentliche Unterschiede zu US-GAAP. Im Anschluss daran wird eine Darstellung der Rechnungslegungspraktiken für Pensionsverpflichtungen auf eine Auswahl von Unternehmen der Automobilindustrie durchgeführt. Dabei soll aufgezeigt werden, welche Risiken durch die unterschiedliche bilanzielle Be-handlung von Pensionsverpflichtungen in den Jahresabschlüssen verborgen sind. Die teilweise komplizierten Bilanzierungs- und Bewertungspraktiken wären für einen externen Bilanzleser ohne die Kenntnis der zuvor dargestellten Rechnungslegungsvorschriften kaum nachvollziehbar. Abschließen wird diese Ausarbeitung mit einer kritischen Beurteilung der Standards, die auch bestehende nationale Beschränkungen im Hinblick auf eine internationale Anwendbarkeit berücksichtigt.
6 Vgl. o. V.: Amerikas Pensionsfonds, 2003.
7 Vgl. Volkery, C.: Pensionsfonds - Das böse Erwachen (3), 2002; vgl. dazu beispielhaft General Motors Corporation: Geschäftsbericht 2002, S. 46.
9
2. Die Bedeutung der internationalen Rechnungslegung
Durch die Globalisierung der Wirtschaft entstanden seit Anfang der 90er Jahre zunehmend multinationale Unternehmen, die einen erhöhten Kapitalbedarf zur Finanzierung ihrer internationalen Aktivitäten hatten. 8 Um den wachsenden Kapitalbedarf in Form von Eigen- und Fremdkapital zu decken, war eine verstärkte Fokussierung über die nationalen Kapitalmärkte hinaus notwendig. 9 Für Notierungen an den wichtigsten internationalen Börsenplätzen werden bestimmte Anforderungen an die Rechnungslegung der Unternehmen gestellt. Die Jahresabschlüsse sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Kapitalmarktes aufzustellen, damit die Unternehmenszahlen für die Investoren verständlich und vergleichbar sind. 10 Die unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme erschweren somit einen Zugang zu internationalen Kapitalmärkten. Daher geht die Entwicklung dahin, eine Standardisierung der Jahresabschlüsse zu erreichen, die international anerkannt ist. Gleichzeitig soll die Attraktivität der nationalen Kapitalmärkte für ausländische Investoren gesteigert werden. 11 Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurde deshalb im Rahmen der Harmonisierung der Rechnungslegung eine Verordnung zur einheitlichen Konzernbilanzierung erlassen. Ab 2005 sind grundsätzlich die International Accounting Standards (IAS) verpflichtend auf die Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden. 12
Die nationalen wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Bestimmungen stehen dem Bestreben nach Standardisierung oft entgegen. Aufgrund der historischen Entwicklung basieren die Vorschriften teilweise auf unterschiedlichen Prinzipien und Rechtssystemen. 13 In Deutschland werden die Vorschriften für die Rechnungslegung vom Gesetzgeber erlassen. Diese gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften sind im Rahmen des Handelsgesetzes grundsätzlich rechtsformspezifisch und enthalten nur allgemein gehaltene Bestimmungen. Dagegen werden die angelsächsischen Rechnungslegungsvorschriften von privaten und unabhängigen Institutionen erlassen. Die Standards basieren auf Regelungen für Spezialfälle. Diese Standards sind wesentlich detaillierter geregelt
8 Vgl. Nobes, C. /Parker, R.: International Accounting, 2000, S. 4 f.
9 Vgl. Kremin-Buch, B.: HGB, IAS und US-GAAP, 2002, S. 1.
10 Vgl. Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 3 ff.
11 Vgl. Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 21 f.
12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind entweder an der Börse notiert oder emittieren Schuldverschreibungen. Für Unternehmen, die bisher nach US-GAAP bilanzieren, ist IAS ab 2007 verpflichtend anzuwenden; vgl. Feld, K.-P.: Pensionsrückstellungen - Teil 1, 2003, S. 573 f.
13 Zur Unterscheidung zwischen kontinentaleuropäischen (z. B. Deutschland) und angelsächsischen (z. B. Großbritannien, USA) Ländern, vgl. Born, K.: Rechnungslegung international, 2002, S. 3.
10
und durch den geringeren gesetzlichen Einfluss lassen sich Änderungen dieser Vorschriften schneller durchsetzen. 14
Kennzeichnend für deutsche Unternehmen sind eine weitgehende Finanzierung durch Banken und ein erheblicher Einfluss des Steuerrechts auf die Bilanzierung. Die Bilanzierung nach HGB stellt eine Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzes (sog. Vorsichtsprinzip) in den Vorder-grund. Diese gläubigerschutzorientierten Jahresabschlüsse haben international wenig Bedeutung, da es hinsichtlich des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises an einer Vergleichbarkeit mangelt. 15 Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) 16 von 1998 einen ersten Schritt in Richtung der Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung gemacht. Danach ist es gemäß § 292a HGB möglich, einen befreienden Konzernabschluss nur nach IAS oder US-GAAP zu erstellen und zu veröffentlichen. 17 Der Konzernabschluss erfüllt aber nur eine reine Informationsfunktion. Die Rechtsfolgen der Bilanzierung sind weiterhin an den Einzelabschluss geknüpft, an dem sich die Besteuerung und die Ausschüttungsbemessung orientieren. 18
Die internationalen Standards nach US-GAAP und IAS basieren auf dem Prinzip der Entscheidungsrelevanz (decision usefulness) bzw. der Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Dadurch sollen alle Sachverhalte offen gelegt werden, die es den gegenwärtigen und zukünftigen Investoren sowie allen anderen Adressaten ermöglichen, ihre Anlageentscheidung zu treffen. Kennzeichnend ist in den angelsächsischen Ländern, dass eine Finanzierung größerer Unternehmen vor allem über die Kapitalmärkte erfolgt. Die Anzahl der Aktionäre bzw. der institutionellen Kapitalanlagegesellschaften (z. B. Pensionsfonds) sowie der an der Börse gelisteten Unternehmen ist wesentlich höher als in Deutschland. Deshalb werden erhöhte Anforderungen an die Jahresab-
14 Standardsnach US-GAAP werden vom FASB erlassen und Standards nach IAS werden vom IASB erlassen; vgl. Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 10.
15 Vgl. Born, K.: Rechnungslegung international, 2002, S. 3. Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (SEC) erkennt aufgrund der zu großen Unterschiede zwischen den Bilanzierungspraktiken die kontinentaleuropäischen Jahresabschlüsse nicht an. Vgl. dazu Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 23.
16 Vgl. BGBl. Teil I Nr. 22/1998 vom 23. Apr. 1998, S. 707 ff.
17 Vgl. Pellens, B.: Internationale Rechnungslegung, 2001, S. 7.
18 Vgl. Achleitner, A. /Behr, G.: International Accounting Standards, 2003, S. 57.
11
schlüsse gestellt, die den Fokus auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die periodengerechte Erfolgsermittlung legen. 19
3. Behandlung von Pensionsverpflichtungen nach deutschem Handels- und Steuerrecht
3.1 Grundlagen
3.1.1 Entwicklung
Die Altersvorsorge in Deutschland besteht aus drei Säulen, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge zusammensetzen. 20 Die Pensionsverpflichtungen sind der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen und unterliegen daher dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-tersvorsorge vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG). Unter dem Begriff der Pensionsverpflichtung wird danach die Verpflichtung eines Unternehmens verstanden, seinen Arbeitnehmern bzw. den Hinterbliebenen bei vorzeitiger Invalidität, Tod oder im Ruhe-stand Versorgungsleistungen zu gewähren. 21 Diese Definition gilt entsprechend für Nichtarbeitnehmer, wie z. B. Geschäftsführer, die einen Pensionsanspruch aufgrund der Tätigkeit für ein Unternehmen erworben haben. 22
Der Arbeitnehmer erwirbt mit Zusage durch den Arbeitgeber einen Versorgungsanspruch bzw. eine Pensionsanwartschaft auf laufende Pensionsleistungen mit dem Eintritt des Versorgungszeitpunktes. In der Regel entspricht dieser Zeitpunkt dem gesetzlichen Rentenalter. Die Zusage von Pensionsleistungen ist freiwillig und kann einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer oder kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geregelt sein. Den Umfang der Pensionsleistungen kann der Arbeitgeber bei seiner Zusage frei festlegen. Dabei können sich die Versorgungsleistungen entweder auf eine Altersrente beschränken oder aber auch Ansprüche im Invaliditäts-und/oder Todesfalle des Arbeitnehmers abdecken. 23 Die Erfüllung der Pensionsleistungen ist als laufende Rente oder als Einmalzahlung zu Beginn des Versorgungszeitpunk-
19 ZumHauptziel des „true and fair view“ (IAS) bzw. „fair presentation“ (US-GAAP), vgl. Born, K.: Rechnungslegung international, 2002, S. 4 f.
20 Vgl. Postert, A. /Wolz, M.: Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, 1999, S. 2173.
21 Vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG.
22 Vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
23 Vgl. Thoms-Meyer, D.: GoB für Pensionsrückstellungen, 1996, S. 63 f.
12
tes möglich. Bei Rentenzahlungen an Hinterbliebene kommt grundsätzlich eine befristete Versorgungsleistung in Betracht. 24
Das BetrAVG unterscheidet zwischen verfallbaren und unverfallbaren Ansprüchen aus Pensionszusagen vor Eintritt des Versorgungsfalles. Seit dem 01. Januar 2001 wird eine Pensionsanwartschaft unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Pensionszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. 25 Für alle davor erworbenen Pensionszusagen gelten unter Berücksichtigung von Übergangs-vorschriften grundsätzlich die alten Regelungen. 26 Der unverfallbare Status einer Pensionszusage gewährt dem Pensionsberechtigten zumindest einen Teilanspruch auf Pensionsleistungen für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.
Die bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen war in der Vergangenheit sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich umstritten. Es gab lange Zeit keine gesetzliche Grundlage, die es vorschrieb, eine bilanzielle Vorsorge für zukünftige Pensionsleistungen aufgrund von Pensionszusagen zu treffen. Daher war es den Unternehmen vorbehalten, Pensionsverpflichtungen in der Bilanz durch die Bildung von Pensionsrückstellungen zu erfassen oder aber darauf zu verzichten. Dieses Passivierungswahlrecht war u. a. durch ein BGH-Urteil von 1961 27 für zulässig erklärt und im Aktiengesetz von 1965 gesetzlich geregelt worden. 28 Obwohl das IDW seit Jahrzehnten das Passivierungswahlrecht für nicht sachgerecht und nicht vertretbar angesehen hat, begründete der Gesetzgeber seine Entscheidung primär mit sozial- und fiskalpolitischen Absichten. 29 Ein Nichtansatz von Pensionsrückstellungen führte gleichzeitig zu einem unvollständigen Ausweis der Schulden in der Bilanz und erlaubte somit keinen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 30
Mit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 wurde die handelsrechtliche Berücksichtigung von Pensionsverpflichtungen im Jahres-
24 Vgl. Winnefeld,R.: Bilanz-Handbuch, 2000, Rn. 1265, S. 675.
25 Vgl. § 1b Abs. 1 BetrAVG.
26 Zu den Übergangsvorschriften, vgl. § 30 (f) BetrAVG;
vgl. auch Das Personal-Büro in Recht und Praxis: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 93 f.
27 Vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1961, Aktenzeichen: II ZR 292/59, Passivierungswahlrecht.
28 Vgl. Ahrend, P. /Förster, W. /Rößler, N.: Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986, S. 2.
29 Vgl. HFA des IDW: Bilanzierungswahlrecht, 1976, S. 87 f; vgl. Höfer: Pensionsverpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen, 1995, § 249 HGB, Rn. 372 ff, S. 749.
30 Vgl. § 246 Abs. 1 HGB; § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB; vgl. Baetge, J.: Bilanzen, 2002, S. 393.
13
abschluss neu geregelt. Das bestehende Handelsgesetzbuch wurde durch das Dritte Buch mit den §§ 238 bis 339 ergänzt. Diese gesetzliche Neuregelung gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1986 beginnen. 31 Danach ist der § 249 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 28 EGHGB für Pensionsverpflichtungen anzuwenden. Es wird seitdem zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen sowie ähnlichen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen unterschieden. 32
3.1.2 Formen von Pensionsverpflichtungen
3.1.2.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen
Bei unmittelbaren Pensionszusagen verpflichtet sich der Arbeitgeber durch eine Pensionszusage, seinem Arbeitnehmer direkt eine Pensionsleistung mit dem Beginn des Ver-sorgungszeitpunktes zu zahlen. Dieser Versorgungszeitpunkt kann durch die Ereignisse Tod, Invalidität oder das Erreichen der festgelegten Altersgrenze ausgelöst werden. 33 Ein Anspruch auf Pensionsleistungen bzw. eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aber auch ohne Vorliegen einer sog. Direktzusage aus der betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten lassen. 34 Der Arbeitgeber erbringt die zugesagten Pensionsleistungen unmittelbar aus dem Betriebsvermögen. Dieser trägt somit das versicherungstechnische Risiko des vorzeitigen Eintritts des Versorgungsfalles sowie die laufende Belastung durch Pensionszahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Der Arbeitgeber hat aber durch Abschluss einer sog. Rückdeckversicherung die Möglichkeit, die zukünftige Liquiditätsbelastung für die laufenden Versorgungszahlungen auf einen Dritten zu übertragen. Eine Versicherungsgesellschaft übernimmt dann das Risiko und die Erfüllung der Pensionsleistung gegen Zahlung von laufenden Prämien vor Eintritt des Versorgungsfalles. 35 Kennzeichnend hierbei ist, dass der Pensionsberechtigte weiterhin nur einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat. Der Forderungsanspruch aus den Leistungen der Rückdeckversicherung verbleibt beim Arbeitgeber. 36
31 Vgl. Ahrend, P. /Förster, W. /Rößler, N.: Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986, S. 2.
32 Vgl. Art. 28 EGHGB.
33 Vgl. Luik, H.: Pensionsverpflichtungen im Jahres- und Konzernabschluß, 1987, S. 734.
34 Vgl. Förschle, G. /Klein, H.-G.: Zur handelsrechtlichen Bilanzierung und Bewertung, 1987, S. 346; vgl. Blomeyer, W. /Otto, K.: Kommentar zur Altersversorgung, 1997, Tz. 192 ff, S. 96.
35 Vgl. KPMG (Hrsg.): Betriebliche Altersversorgung, 1991, S. 41.
36 Vgl. Peters, H.: Rückdeckversicherung, 2001, S. 12.
14
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers besteht bei unverfallbaren Anwartschaften und bei laufenden Rentenzahlungen ein Anspruch des Pensionsberechtigten gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). 37 Dieser Verein wurde als Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft gegründet, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Altersversorgung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu gewährleisten. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, Beiträge an den PSVaG zu entrichten. 38
Die Direktzusagen haben in Deutschland im Rahmen der Pensionsverpflichtungen die größte Bedeutung und umfassten im Jahre 2001 ca. 60 % der gesamten Deckungsmittel für die betriebliche Altersversorgung. 39
3.1.2.2 Mittelbare Pensionsverpflichtungen
Bei mittelbaren Pensionszusagen erfolgt die Pensionsleistung vom Arbeitgeber nicht direkt an den Pensionsempfänger, sondern es werden externe Versorgungsträger eingeschaltet, die sich verpflichten, die Pensionsleistung an den Pensionsempfänger zu erfüllen. 40
Versicherungsgesellschaften bieten zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung an, die zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen werden kann. Gegen Zahlung von Versicherungsprämien übernehmen die Versicherungen im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen. Dem Arbeitgeber entstehen neben den regelmäßigen Prämienaufwendungen keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Pensionsempfänger und dem Versicherer. Die Prämienhöhe errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundlagen und sollte daher die zukünftigen Leistungsverpflichtungen ausreichend abdecken (sog. Äquivalenzprinzip). 41
Bei Pensionskassen ist die Beitrags- bzw. Dotierungshöhe ebenfalls nach dem Äquivalenzprinzip zu ermitteln. 42 Der Pensionsberechtigte erwirbt sodann einen Rechtsan-
37 Vgl.§ 10 Abs. 1 BetrAVG.
38 Vgl. PSVaG: Gegenseitigkeit als Prinzip, o. J.; vgl. auch BfA: Betriebliche Altersvorsorge, S. 43.
39 Vgl. AbA: Deckungsmittel, 2001.
40 Vgl. BfA: Betriebliche Altersvorsorge, S. 17-24.
41 Vgl. HFA des IDW: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluß, 1988, S. 403.
42 Vgl. HFA des IDW: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluß, 1988, S. 403.
15
spruch auf die Pensionsleistungen gegenüber der Pensionskasse. 43 Bezüglich der Kapitalanlage des Dotierungskapitals unterliegen die Pensionskassen der Versicherungsaufsicht und haben daher restriktive Vorschriften über die Verwendung des Vermögens zu beachten. 44 Die betriebliche Altersversorgung durch Pensionskassen und Direktversicherungen sind grds. nicht durch den PSVaG gesichert. 45
Eine Besonderheit im Rahmen der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung stellen die Unterstützungskassen dar. Arbeitgeber können sich an bestehenden Unterstützungskassen beteiligen oder selbst eine Neugründung vornehmen. 46 Die Arbeitgeber zahlen zunächst nur regelmäßige Beiträge ein und müssen darüber hinaus keine weitere Vorsorge treffen. Die Unterstützungskassen tragen dann grundsätzlich die Pensionsleistungen im Versorgungsfall. Sollte aber das Vermögen der Unterstützungskasse zur Leistungserbringung nicht ausreichen, so haftet der Arbeitgeber als Träger der Unterstützungskasse für die Erfüllung der Pensionsleistung gegenüber dem Pensionsempfänger (sog. Subsidärhaftung). 47 Der Pensionsempfänger erwirbt hierbei keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse. 48
Des weiteren unterliegen die Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht und haben deshalb keine Vorschriften über die Anlage des Kassenvermögens zu beachten. 49 Die Pensionsansprüche der Arbeitnehmer sind durch den PSVaG im Falle der Arbeitgeberinsolvenz gesichert. 50
Im Rahmen der Rentenreform bietet der Pensionsfonds den Arbeitgebern seit dem
01. Januar 2002 einen neuen und fünften Durchführungsweg für die betriebliche Alters-versorgung, der bereits in den angelsächsischen Ländern seit Jahren große Bedeutung hat. 51 Hierbei wird dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen ge-
43 Vgl.§ 1b Abs. 3 BetrAVG.
44 Vgl. KPMG (Hrsg.): Betriebliche Altersversorgung, 1991, S. 45.
45 Vgl. BfA: Betriebliche Altersvorsorge, S. 21 und S. 43.
46 Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 2001, S. 350.
47 Vgl. Höfer, R.: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluß, 1988, S. 555.
48 Vgl. § 1b Abs. 4 BetrAVG.
49 Vgl. Petersen, J.: Pensionsverpflichtungen, 2002, S. 18.
50 Vgl. BfA: Betriebliche Altersvorsorge, S. 19.
51 Die Einführung einer weiteren Möglichkeit sollte die betriebliche Altersvorsorge wieder attraktiver machen. Vgl. Kolvenbach, P. /Pott, U.: Pensionsfonds, 2002;
vgl. auch Das Personal-Büro in Recht und Praxis: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 59 f.
16
genüber dem Pensionsfonds eingeräumt. 52 Zu unterscheiden ist zwischen beitrags- und leistungsbezogenen Pensionszusagen. Bei beitragsbezogenen Zusagen erhält der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die eingezahlten Beiträge zuzüglich der daraus erwirtschafteten Erträge. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Mindestanspruch in Höhe der zugesagten Beitragszahlungen, gegebenenfalls vermindert um Aufwendungen zur Risikoabsicherungen von Tod oder Invalidität. 53 Eine rein beitragsbezogene Zusage ohne garantierte Mindestleistung ist in Deutschland nicht zulässig. 54
Dagegen hat der Arbeitnehmer bei leistungsbezogenen Zusagen einen Anspruch auf eine konkrete Pensionsleistung im Versorgungsfall. Die Aufwendungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds sind dabei ihrer Höhe nach nicht fest vorgegeben. Die Höhe der Aufwendungen ist abhängig von dem Wert bzw. der Entwicklung des Pensionsfondsvermögens im Vergleich zur Höhe der bestehenden Pensionsverpflichtungen. Je besser die Entwicklung des Pensionsfondsvermögens, desto wahrscheinlicher ist eine Senkung der regelmäßigen Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber. 55 Bei Pensionsfonds gelten für bestimmte Anlagetypen weniger restriktive Anlagebeschränkungen, aber dennoch unterliegen Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht. Diese größeren Gestaltungsspielräume ermöglichen im Vergleich zu Pensionskassen und Direktversicherungen, die Chancen am Kapitalmarkt besser zu nutzen und höhere Renditen zu erzielen. Aber je höher beispielsweise die Aktienquote, desto höher ist auch das Risiko. Allerdings ist die permanente Erfüllung der Pensionsleistungen in den Vordergrund zu stellen. 56 Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zur Insolvenzsicherung an den PSVaG zu leisten. 57
3.1.2.3 Ähnliche Verpflichtungen
Neben den unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen enthält Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB die Berücksichtigung von ähnlichen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen. Eine Begriffserläuterung oder eine beispielhafte Aufzählung wird durch das Gesetz nicht gegeben. Daher bleibt es weitgehend offen, welche Verpflich- 52 Vgl.§ 112 Abs. 1 Nr. 3 VAG.
53 Vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 BetrAVG; vgl. Kolvenbach, P. /Pott, U.: Pensionsfonds, 2002.
54 Vgl. Heubeck, K.: Pensionsfonds, 2001, S. 3.
55 Vgl. Kolvenbach, P. /Pott, U.: Pensionsfonds, 2002.
56 Die Aktienquote beträgt bei Direktversicherungen und Pensionskassen max. 35 % der Anlagemittel, vgl. dazu Das Personal-Büro in Recht und Praxis: Rentenreform 2001/2002, 2001, S. 96; vgl. Heubeck, K.: Pensionsfonds, 2001, S. 4.
57 Vgl. BfA: Betriebliche Altersvorsorge, S. 43.
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tungen dieser Begrifflichkeit zuzuordnen sind. 58 Die Literatur gibt auch keinen eindeutigen Aufschluss über den Inhalt von ähnlichen Verpflichtungen. Das IDW hat festgestellt, dass es sich bei dieser Art von Verpflichtungen nur um pensionsähnliche Leistungen handeln kann, die einen „Bezug zu Leib und Leben des Berechtigten“ aufweisen. 59 Außerdem muss die Leistungsverpflichtung durch einen Versorgungsfall wie Tod, Invalidität oder Erreichen des Rentenalters ausgelöst werden. 60
Die ähnlichen Verpflichtungen können dabei nicht die Eigenschaften einer Pensionsverpflichtung aufweisen, um eine klare Abgrenzung gewährleisten zu können. 61 Vielfach werden Vorruhestandsgehälter oder Überbrückungsgelder, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber vor Erreichung des Renteneintrittsalters gezahlt werden, als pensionsähnliche Verpflichtungen eingestuft. 62 Andere wiederum folgen dieser Argumentation nicht und sehen diese Leistungen als eine besondere Form der Pensionsverpflichtungen an. 63 Heubeck sieht beispielsweise in der Zahlung von Vorruhestandsgehältern keinen Versorgungscharakter. 64
Allerdings werden in Geschäftberichten internationaler Konzerne Krankheitskosten an pensionierte Mitarbeiter als pensionsähnliche Verpflichtungen angesehen, die aber nur bei US-Konzerngesellschaften aufgrund des dortigen Sozialversicherungssystems gewährt werden. 65
Es bleibt somit abschließend ungeklärt, was in Deutschland unter dem Begriff der ähnlichen Verpflichtungen einzuordnen ist und daher wird diesem Ausnahmetatbestand keine praktische Bedeutung beigemessen. 66
58 Vgl. KPMG (Hrsg.): Betriebliche Altersversorgung, 1991, S. 55.
59 IDW (Hrsg.): Wirtschaftsprüfer-Handbuch, 2000, S. 240.
60 Vgl. Heubeck, K.: Betriebliche Versorgungsverpflichtungen - Teil I, 1986, S. 319.
61 Vgl HFA des IDW: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluß, 1988, S. 404.
62 Vgl. Ahrend, P. /Förster, W. /Rößler, N.: Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986, S. 12; vgl. dazu auch Höfer, R.: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluß, 1988, S. 552.
63 Vgl. Förschle, G. /Klein, H.-G.: Zur handelsrechtlichen Bilanzierung und Bewertung, 1987, S. 347 f.
64 Vgl. Heubeck, K.: Betriebliche Versorgungsverpflichtungen - Teil I, 1986, S. 319.
65 Vgl. Volkswagen: Geschäftsbericht 2002, S. 120, ebenso BMW: Geschäftsbericht 2002, S. 82.
66 Vgl. Niehus, R..J. /Thyll, A.: Konzernabschluß nach US-GAAP, 1998, S. 285, Tz. 921.
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3.2 Bilanzansatz
3.2.1 Handelsrecht
Der Arbeitgeber verpflichtet sich durch eine unmittelbare Pensionszusage zur Zahlung von Pensionsleistungen an einen Pensionsberechtigten ab dem Eintritt des Versorgungszeitpunktes. Pensionsverpflichtungen stellen somit Leistungen gegenüber Dritten dar und sind als Schulden einzustufen, da sie das zur Verfügung stehende Vermögen mindern werden. 67 Unter dem Begriff der Schulden werden vorwiegend Verbindlichkeiten und Rückstellungen verstanden. Da das HGB weder für Verbindlichkeiten noch für Rückstellungen eine eindeutige Definition vorsieht, müssen Tatbestandsmerkmale zur eindeutigen Bestimmbarkeit zugrunde gelegt werden. 68 Demnach handelt es sich um Verbindlichkeiten, wenn Verpflichtungen vorliegen, die dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen. 69 Rückstellungen dagegen sind Verpflichtungen, die der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach ungewiss sind, aber die Erfüllung der Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich ist. 70 Rückstellungen haben den in einer Berichtsperiode verursachten Aufwand zu erfassen, der durch Ereignisse in späteren Perioden bedingt wird. Aufgrund des Bilanzierungsgrundsatzes der Vorsicht sind demnach alle bestehenden und künftigen Risiken, sofern diese am Bilanzstichtag bekannt sind, in der Bilanz zu erfassen. 71 Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten vorzunehmen.
Pensionsverpflichtungen erfüllen die Eigenschaften einer Rückstellung, da die Schuld dem Grunde nach hinreichend feststeht, aber andererseits die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der zukünftigen Verpflichtung vorerst unbestimmt bleiben. 72 Der Tatbe-stand des Schuldcharakters wird bei den Pensionsverpflichtungen durch die handelsrechtlich an keine Form gebundene Pensionszusage begründet. Die Höhe der endgültigen Verpflichtung bleibt aber aufgrund der Abhängigkeit zu biologischen Ereignissen, wie Tod, Invalidität oder das Erreichen der Altersgrenze, weitestgehend ungewiss. Auf-grund des Charakters einer ungewissen Verbindlichkeit besteht demnach eine Passivierungspflicht für Pensionsverpflichtungen. 73 Rückstellungen für Pensionsverpflichtun-
67 Vgl. Coenenberg,A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 2001, S. 341.
68 Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 2001, S. 343 f.
69 Vgl. Meyer, C.: Handels- und Steuerrecht, 1998, S. 158.
70 Vgl. Wöhe, G.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1996, S. 1130 f.
71 Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 2001, S. 342.
72 Vgl. Kremin-Buch, B.: HGB, IAS und US-GAAP, 2002, S. 191.
73 Vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. dazu auch Baetge, J.: Bilanzen, 2002, S. 144. Gilt nach § 298 Abs. 1 HGB und § 300 Abs. 2 HGB grds. auch für Konzernabschlüsse.
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Christian Terwellen, 2004, Bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen im internationalen Vergleich, Munich, GRIN Publishing GmbH
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