Inhaltverzeichnis
Nr. Inhalt Se i te
I. Einführung in die europäische Wettbewerbspolitik 3 - 4
II. Wettbewerbsbeschr. Vereinbarungen - Kartell verbot 4 - 6
II.1. Allgeme ines 5
II.2. Was für Arten von Vereinbarungen gibt es? 5 - 6
II.3. Auswirkungen für die Kunden 6
III. Fusionskontrolle 7 - 10
III.1. Was bedeutet „marktbeherrschende Stellung“? 8
III.2. Welche Arten von Zusammenschlüssen gibt es? 8 - 9
III.3. Genehmigungsverfahren 9
IV. Verbot des Missbrauchs marktbeherr. Stellungen 10 - 13
IV.1. Was versteht man unter einem sachlich und örtlich relevanten Markt? 11 - 12
IV.2. Wann liegt ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor
und welche Unterschiede zeigen sich? 12
IV.3. Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs, Verhängen von Strafen 12
V Überwachung staatlicher Beihilfen 13 - 16
V.1. Allgeme ines 14
V.2. Wieso Kontrolle 14
V.3. Ausnahmen 14 - 15
V.4. Auswirkungen 15
V.5. Daten 15
VI. Wett bewerbsregeln für Liefer- und Vertriebs -
vereinbarun gen 16 - 18
VII. Inter nationale Zusammenarbeit 18 - 19
VIII. Literaturverzeichnis 20
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Die europäische Gemeinschaft hat sich neben der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion die Schaffung eines Gemeinsamen Markts zum Ziel gemacht. Der Art 98 EGV sieht ein „Wirtschaftssystem, das die Wahrung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft gewährleistet, in der freier Wettbewerb herrscht“ vor (Die Wettbewerbspolitik in Europa und der Bürger, 2000, S. 7).
Der Wettbewerb ist eine - von vielen - g rundlegenden Voraussetzungen für eine freie Marktwirtschaft, in der der Anbieter, welcher Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, der Nachfrageseite gegenüber steht. Durch den Wettbewerb werden vor allem die Anbieter dazu gezwungen das beste Le istungsverhältnis zwischen Preis und Qualität ihrer Ware zu suchen, um die jeweiligen Kundenpräferenzen zu befriedigen. Aber nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit wird angeregt und gestärkt, auch die Leistungsfähigkeit. Diese stellt eine wic htige Voraussetzung dar, um im internationalen Handel in einer globalisierten Welt von heute langfristig bestehen zu können.
Das europäische Wettbewerbsrecht hat als oberstes Ziel, Verhalten von öffentlichen sowie privaten Unternehmen und deren Vereinbarungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu untersagen, falls dieses dem Ziel des wirksamen Wettbewerbs entgegenläuft. Das bedeutet, der Grundsatz des freien Wettbewerbs ermöglicht es den Wettbewerbsdruck zwischen den einze lnen Anbietern aufrechtzuerhalten. Um die Wettbewerbsbestimmungen zu garantieren müssen gesetzliche Rahmenbedingungen gescha ffen werden, welche zum Großteil in den Artikeln 81 bis 90 des EG-Vertrages festgeha lten sind.
Eine Bedingung für die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das heißt, das Gemeinschaftsrecht des EG-Vertrages kommt nur dann zur Anwendung, wenn es zu Beeinträchtigungen des Gemeinsamen Marktes durch Wettbewerbsverzerrungen, wie Kartellabsprachen oder Fusionen, zw ischen den Mitgliedern kommt. Anderenfalls gilt das jeweilige nationale Recht.
Die Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln wird insbesondere durch die Europäische Kommission überwacht. Dabei wird die Kommission sowohl von den Bundeswettbewerbsbehörden sowie den Gerichten in den einzelnen Mitgliedsländern
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unterstützt. Wer in welchem Fall und in welchem Ausmaß für die Überwachung und Kontrolle zuständig ist, hängt jeweils vom vorliegenden Fall ab. Im Falle einer Entsche idung der Kommission kann vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft Berufung eingelegt werden.
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, hat das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union das Ziel, die Verwirklichung des Binnenmarktes mit den Grundsätzen einer offenen Marktwir tschaft und des freien Wettbewerbs zu garantieren (Griller u.a., 2002, S. 166).
Auszug aus dem EG-Vertrag, Artikel 81:
Wettbewerbswidrige Vereinbarungen werden durch Artikel 81 EG-Vertrag untersagt. Sie sind nichtig, wenn auf sie folgende Vorraussetzungen zutreffen:
• Die Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen geschlossen.
• Die Vereinbarung führt zu einer spürbaren Beschränkung des Marktwettbewerbs. Sie kann aus der Festsetzung des Einkaufs- oder Verkaufspreises oder sonstiger Transaktionsbedingungen bestehen, sich aber auch auf Beschränkungen bei der Produktion, den Absatzmärkten, beim technischen Fortschritt oder den Investitionen erstrecken. Zu erwähnen sind auch die Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte oder der Versorgungsquellen und diskriminierende Vorgehensweisen, die den außenstehenden Wettbewerbern Nachteile zufügen. Derartige Vereinbarungen wirken wettbewerbsbeschränkend, wenn sie die normale Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage spürbar beeinträchtigen.
Bestimmte Vereinbarungen dieser Art können jedoch wettbewerbsfördernde Wirkungen zeitigen, wenn sie z.B. den technischen Fortschritt fördern oder Verbesserungen beim Vertrieb bewirken. Für derartige Vereinbarungen sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit einer Freistellung vom Kartellverbot vor, da sie sich letztlich auf den Markt positiv auswirken. Um freigestellt zu werden müssen vier Vorraussetzungen erfüllt sein:
• Die Vereinbarung muss die Herstellung und den Vertrieb verbessern sowie den technischen Fortschritt fördern.
• Ein angemessener Anteil am entstehenden Gewinn muss den Zwischen- oder Endabnehmern zufließen.
• Die Wettbewerbsbeschränkung muss für die Verwirklichung dieser beiden Vorraussetzungen unerlässlich sein.
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• Der Wettbewerb darf für einen wesentlichen Teil der fraglichen Waren oder Dienstleistungen nicht ausgeschaltet werden.
(Die Wettbewerbspolitik in Europa und der Bürger, 2000, S. 21)
II.1. Allgemeines
Nach dem Gemeinschaftsrecht kann nicht nur eine einzelne Vereinbarung zwischen Unternehmen, sondern auch eine Gruppe gleichartiger Vereinbarungen, z.B. im Bereich des Vertriebs, freigestellt werden.
Die Europäische Kommission ist zurzeit für die Anwendung dieser Bestimmung von Artikel 81, mit der eine wettbewerbswidrige Vereinbarung freigestellt werden kann, allein zuständig. Um eine Einzelfreistellung zu erlangen, müssen die Unternehmen der Europäischen Kommission ihre Vereinbarungen melden. In den vergangenen Jahren sind bei der Kommission durchschnittlich mehr als 200 Anmeldungen von Unternehmen jährlich eingegangen. Die Europäische Kommission hat im Jahr 1999 vorgeschlagen, dieses System der zentralisierten Anme ldung sämtlicher Vereinbarungen, von denen viele keine schwerwiegenden Wettbewerbsprobleme aufwerfen, abzuschaffen. Die Kommission möchte damit ihre Ressourcen auf den Kampf gegen Vereinbarungen konzentrieren, die wie Kartelle den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt spürbar beeinträchtigen. Dadurch möchte sie auch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten in die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln direkt einbeziehen.
Zusätzlich zu den förmlich angemeldeten Fällen übt die Kommission ihre Kontrolltätigkeit auch im Zuge von Beschwerden aus, die von Mitbewerbern oder Kunden eingebracht werden (149 Beschwerden im Jahr 1999), oder aufgrund sonstiger Hinweise auf wettbewerbswidrige Praktiken, die Kommissionsverfahren von Amtswegen auslösen (77 Fälle im Jahr 1999). Bei nichtigen Vereinbarungen ist die Europäische Kommission befugt, die Untersagung auszusprechen und Geldbußen gegen die beteiligten Unternehmen festzusetzen. Auch kann sie unter bestimmten Vorraussetzungen wettbewerbswidrige Vereinbarungen freistellen. Außerdem hat die Kommission Untersuchungsbefugnisse, um sich an Ort und Stelle in den Unternehmen Beweismittel für ein geheim gehaltenes Kartell zu beschaffen.
II.2. Was für Arten von Vereinbarungen gibt es?
Bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen beeinträchtigen den Wettbewerb. Das bekannteste Beispiel sind die Preisabsprachen, so genannte Kartelle, bei denen sich die Unternehmen auf die Festsetzung einer bestimmten Preishöhe einigen. Damit ist kein
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Wettbewerb mehr vorhanden, der zu günstigeren Preisen für die Verbraucher führt. Das Ergebnis für den Endverbraucher ist vielmehr eine Erhöhung der Marktpreise. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen, die eine Steuerung der sonstigen Bedingungen für die Funktionsweise der Märkte bezwecken oder bewirken, z.B. die Festlegung von Produktionsquoten je Unternehmen oder die Aufteilung der Märkte zwischen den Beteiligten. Diese Arten von Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind in der Europäischen Gemeinschaft untersagt, weil sie den Wettbewerb verfälschen und nachteilige Auswirkungen auf die verschiedenen Marktteilnehmer haben.
II.3. Auswirkungen für die Kunden
Wenn die Unternehmen darauf verzichten, Anstrengungen zu unternehmen, um neue Produkte oder Dienstleistungen einer hohen Qualität zu attraktiven Preisen auf den Markt zu bringen, und damit von einer von ihnen geschaffenen Lage profitieren, kann der Kunde nicht mehr zwischen mehreren Preisen und verschiedenen Arten von Produkten oder Vertriebsweisen wählen.
In der Folge werden zunehmend alte Produkte oder Dienstleistungen zu überhöhten Preisen angeboten.
Beispiele:
• Österreichische Banken
Am 11. Juni verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 124,26 Mio. EUR gegen acht österreichische Banken wegen ihrer Beteiligung an einem weit reichenden Preiskartell.
• Fernheizung
Im Oktober 1998 ist die Kommission gegen ein Kartell von Herstellern von Fernheizungsleitungen vorgegangen, bei dem die Preise und die Bedingungen der Teilnahme für Hersteller an öffentlichen Ausschreibungen festgesetzt wurden. Dieses Ende 1990 in Dänemark errichtete Kartell hatte sich daraufhin nach Deutschland und anderen Mitgliedstaaten ausgebreitet. Seit 1994 erstreckte es sich auf den ganzen europäischen Markt.
Es wurde unter den Mitgliedern des Kartells ein Begünstigter ausgewählt, der den Zuschlag für die Ausschreibung erhielt, da die übrigen Kartellmitglieder überhöhte Preisangebote abgegeben hatten. Außerdem teilten sich die Unternehmen die nationalen Märkte auf. Gegen die einzelnen Mitglieder wurde eine Strafe von 92 Millionen Euro verhängt.
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Arbeit zitieren:
Christoph Tschmelitsch, Stephanie Grohn, 2004, Europäische Wettbewerbspolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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