Martin Köhler WS 2003/04
a.a.O. an angegebenen Ort
Abs. Absatz
Art. Artikel
ABl. Amtsblatt
BRD Bundesrepublik Deutschland
BGBl. Bundesgesetzblatt
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
Bzgl. bezüglich
d.h. das heißt
Eg. Entscheidungsgrund
EG Europäische Gemeinschaften
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EMKR Europäische Menschenrechtskonvention
EP Europäisches Parlament
Etc. et cetera
EU Europäische Union
EUGH Europäischer Gerichtshof
EUGHE Entscheidungssammlung des Europäischen Gerichthofes
EuR Europarecht
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht
f., ff. folgende, fortfolgende
GG Grundgesetz
i. d. R. in der Regel
i. V .m. in Verbindung mit
MS Mitgliedsstaaten
NJW Neue Juristische Woche
Rdnr. Randnummer, Randnummern
RL Richtlinie
Rs. Rechtssache
s. siehe
S. Seite
Slg. Sammlung
sog. so genannte
u. a. und anderem
v. vom
vgl. vergleiche
WHO Welthandelsorganisation
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Martin Köhler WS 2003/04
A Einleitung
Rauchen ist nicht nur schädlich, sondern macht süchtig, also unfrei und bedeutet millionenfachen Tod unter schrecklichsten Schmerzen, die Krebskranke durchleiden. Nach Angaben der WHO starben im Jahr 2002 weltweit 4,9 Millionen Menschen an den Folgen des Tabakkonsums, jedes Jahr werden 1,2 Millionen neue Lungenkrebsfälle diagnostiziert 1 . Die EG hat, so scheint es, den Kampf für ein „tabakfreies Europa“ aufgenommen 2 : Seit der Rat 1986 sein Programm „Europa gegen Krebs“ startete, wurde eine Vielzahl von Richtlinie erlassen, die darauf abzielen, den Tabakkonsum durch Werbebeschränkungen in der Gemeinschaft zu verringern. Fast schon klassisch rechtfertigt die Kommission die Gesundheitsmaßnahmen, für deren Ziele sie eigentlich keine Kompetenz beanspruchen kann, mit der Notwendigkeit des Binnenmarktes 3 - ein Vorgang, der sich auf eine Vielzahl anderer Bereiche übertragen ließe. Art. 95 Abs. I EG 4 begründet damit eine funktional bestimmte Querschnittskompetenz der Gemeinschaft, von der nur wenige Bereiche ausgeschlossen sind 5 und die daher vom Gemeinschaftsgesetzgeber am hä ufigsten in Anspruch genommen wird 6 . Und während die Bedeutung einer klaren A bgrenzung nationaler Kompetenzen von europäischen heute nicht mehr bestritten wird, scheint gerade die unzureichend geklärte Art und Weise beim Thema Tabak entschieden zu werden.
Die zweite Frage, die sich stellt, ist die der grundrechtlichen Konformität. Einschränkungen in der Werbung werden vor allem als Angriff auf die Meinungs- und Berufsfreiheit von Presse und Tabakindustrie gesehen, zumal das Produkt in allen Mitgliedsstaaten legal vertrieben werden darf und mächtige privat-wirtschaftliche und staatliche Interessen dahinter stehen. Diese Arbeit wird die Frage nach den Kompetenzen der EG zum Erlass werbepolitischer Tabakrichtlinien und nach deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EG zu klären versuchen. Dabei soll keinesfalls die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens in Frage gestellt werden. Es soll lediglich dargelegt werden, wer den aufgrund der Gesundheitsschädlichkeit gegebenen Regelungsbedarf ausfüllen darf und welchen Umfang die Normierungen aufweisen dürfen. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf die vom EuGH zum Thema Tabakwerbung entwickelten Prüfungsmaßstäbe gelegt werden. Um die Entwicklung der Prüfungskriterien auch aufzuzeigen, wird die genannte Rechtsprechung chronologisch betrachtet werden.
1 taz Nr. 7050 vom 10.5.2003, Seite 8, 9
2 der EG wird ambivalentes Verhalten vorgeworfen, da sie nach wie vor den Tabakanbau in beträchtlichem
Maße subventioniert
3 Simma/ Weiler/ Zöckler, Kompetenzen und Grundrechte, 14
4 wie auch Art. 47 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 i. V. m. Art. 55 EG
5 Art. 95 Abs. 2 EGV, Steuern, Freizügigkeit, Rechte und Interessen der Arbeitnehmer
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B Hauptteil
1. Verbot der Fernsehwerbung für Tabakerzeugnisse
Mit Erlass der Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden „Fernsehrichtlinie“) 7 kam es erstmalig zu einer Tabakwerberegelung auf europäischer Ebene. Der Richtlinie gingen mehrere Vorschläge der Kommission 8 und eine umfangreiche Diskussion in den Organen der Gemeinschaft voraus 9 . In ihrer endgültigen Fassung sieht sie neben spezifischen Werberegelungen für Arzneimittel, ärztliche Behandlungen und Medikamente ein absolutes Verbot der Fernsehwerbung für Tabak und Tabakerzeugnisse vor 10 . Gleichzeitig erstreckt sich das Verbot auch auf indirekte Formen der Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse 11 , wobei insbesondere Umgehungen durch Benutzung von Markennamen oder Symbolen von Tabakerzeugnissen oder von Unternehmen, die solche herstellen, erfasst werden sollen 12 . In der Richtlinie selbst findet sich keine Begründung für die Rechtangleichungsnotwendigkeit der Werberegeln. Vielmehr wird auf die Beseitigung von Hindernissen für den G emeinsamen Markt verwiesen 13 . Dem voraus ging eine rechtsvergleichende Untersuchung im Grünbuch „Fernsehen ohne Grenzen“ 14 , die empfahl, das „in einer größeren Gruppe der Mitgliedsstaaten“ 15 bereits bestehende „Verbote zu generalisieren“ 16 . Im Gegensatz zu anderen Vorgaben der Fernsehrichtlinie war aufgrund der geltenden Rechtslage in vielen Mitgliedsstaaten keine Umsetzung nötig 17 . Das deutsche Recht geht beispielsweise wegen des in § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosme tischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (folgend LMBG) 18 enthaltenen absoluten Tabakwerbeverbots in Hörfunk und Fernsehen über
6 Art. 95 wird in 47 % aller Fälle als Rechtsgrundlage gewählt, Mauer: „Jahrbuch der europäischen Integration“,
2002, 59, 61
7 Richtlinie 89/522/EWG v. 03.10.1989, ABl. 1989, L 298/23,, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1997
8 ABl. C 179 vom 17.07.1989, 4; ABl. C 110 vom 27.04.1988, 3; ABl. C 147 vom 14.06.1986, 4; ABl. C 110
vom 27.04.1988, 3; ABl. C 147 vom 14.06.1989, 14
9 Nanclares, Die EG-Fernsehrichtlinie, 83ff.
10 Art. 13, RL 89/522/EWG, a.a.O.
11 Wägenbaur, EuZW 1995, S.431, 432
12 Nanclares, Die EG-Fernsehrichtlinie, 140
13 2. Erwägungsgrund der RL 89/552/EWG, ABl. L 98 vom 3.10.1989, 23; der Erlass der Richtlinie wird auch
auf Art. 57 Abs. 2 (jetzt: Art. 47 Abs. 2, Niederlassungsfreiheit) und Art. 66 EGV (jetzt Art. 55 EGV,
Dienstleistungsfreiheit) gestützt
14 Grünbuch „Fernsehen ohne Grenzen“, KOM (84) 300 endgültig vom 14.06.1984
15 mit Ausnahme von Griechenland und Luxemburg bestanden bereits totale, nationale Verbote für
Tabakwerbung im Fernsehen, vgl. Grünbuch, a.a.O., 282
16 Grünbuch, a.a.O., 282
17 Nanclares, Die EG-Fernsehrichtlinie, 140
18 Gesetz vom 15.08.1974, BGBl I 1974, 1945, 1946 BGBl I 1975, 2652
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Tabakwerbung - Zulässigkeit und Umfang von Maßnahmen der EG
die europäische Regelung hinaus. Trotz einer grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Erlass der Fernsehrichtlinie, unterlag das medienspezifische, absolute Tabakwerbeverbot einigen Bedenken. So ist mit der Richtlinie zwar der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entsprochen, jedoch wird dem freien Warenverkehr der Tabakerzeugnisse als Folge des erschwerten Marktzutritts teilweise e rheblich entgegengewirkt. Zum anderen ist die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehmedium zweifelhaft, da damit die besondere Gefährlichkeit dieses Kommunikationsmittel für das Verbraucherverhalten (etwa im Vergleich zum Hörfunk als ebenfalls grenzüberschreitendes, oft beschränktes Medium) unterstellt wird 19 .
2. Etikettierungsvorschriften für Tabakerzeugnisse
Die Richtlinie über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (im folgenden „Tabaketikettierungsrichtlinie“) 20 verpflichtet die Hersteller von Tabakprodukten zu präzisen Angaben des Teer- (Kondensat-) und Nikotingehalts auf der Schmalseite einer Zigarettenpackung 21 . Des Weiteren sind nach der Richtlinie deutlich sichtbare Warnhinweise in der Amtssprache des Vermarktungsstaates auf den Packungen anzubringen 22 . Trotz fehlender eigenständiger Werberegelung gehört die Richtlinie im weiteren Sinne zu Werberecht, da die Gestaltung der Packung auch eine Maßnahme zur Förderung des Absatzes darstellt 23 .
2.1. Kompetenzrechtliche Betrachtung
Die Zulässigkeit der Angleichungsmaßnahme wird zunächst mit der Herstellung und Sicherung des Binnenmarktes begründet, da sich aus den unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten Handelshemmnisse ergeben können 24 . Daher wird in den Erwägungsgründen Art. 100a EGV (jetzt Art. 95 EGV) als Rechtsgrundlage hervorgehoben. Der EuGH musste sich in zwei Vorabentscheidungsverfahren aus Art. 177 EGV (jetzt Art. 234EGV) mit der Tabaketikettierungsrichtlinie befassen 25 . Obwohl es dabei um Aus legungsfragen ging, nutzte der EuGH die Gelegenheit, um Art. 100a EGV als geeignete Rechtsgrundlage zu erklären, da die Richtlinie die Beseitigung möglicher
19 Meyer, Produktspezifische Werberegelungen, 153f.
20 RL 89/622/EWG, ABl. L 359 vom 08.12.1989, 1; geändert durch die RL 92/41/EWG, ABl. L 158 vom
11.06.1992, 30
21 Art. 3 Abs. 1-4, RL 89/662/EWG, a.a.O.
22 Art. 4 Abs. 1, Abs. 4, RL 89/662/EWG, a.a.O.
23 Di Fabio,1997 NJW, 2863, 2864
24 1. und 2. Erwägungsgrund der RL 89/662/EWG, a.a.O.
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Tabakwerbung - Zulässigkeit und Umfang von Maßnahmen der EG
Handelshemmnisse bezwecke 26 . Gleichzeitig stellt er fest, dass aufgrund des angestrebten Harmonisierungsgrades weiterhin Wettbewerbsbeschränkungen bestehen 27 . So könne es durch die Vorgabe lediglich einer Mindestgröße der Warnhinweisfläche 28 zu einer Inländerdiskriminierung kommen, wenn die nationale Vorschrift strengere R egeln als die Richtlinie vorschreibe 29 . Zweifel an der Konformität der Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht werden nicht geäußert. Da die Pflicht zur Etikettierung in den jeweiligen Sprachen der Mitgliedsstaaten neue Handelshemmnisse nach sich zieht, vermutet Wägenbaur nicht zu unrecht eine Regelung, die dem Gesundheitsschutz Vorrang gibt 30 .
2.2. Grundrechtliche Betrachtung
Unter dem Aspekt der Renationalisierung des Grundrechtschutzes erscheint ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes interessant 31 : Nach der bisherigen Rechtsprechung (Sola nge II, Maastricht 32 ) und der sich daraus ergebenden subsidiären Prüfungszuständigkeit für die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der EG hätte das BVerfG eine Entscheidung ablehnen müssen 33 . Dennoch könne das Urteil zu Warnhinweisen bei Tabakerzeugnissen nicht als konkludentes Abrücken von den vorrangigen Grundrechtsschutzverpflichtungen des EuGH betrachtet werden 34 . Vielmehr begründet das BVerfG nicht nachvollziehbar, dass „die angegriffenen Kennzeichnungspflichten(…) auf der - vom EG-Recht unabhängigen -Ermächtigungsgrundlage des § 21 LMBG“ 35 beruhe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da die Umsetzung der Richtlinie in der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über die Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (folgend TabKTHmV) 36 als unmittelbar abgeleitetes Gemeinschaftsrecht anzusehen ist. Das BVerfG
25 EuGH, Rs. C-222/91 Philip Morris Belgium U.A., Slg. 1993, I-3469; Rs. C-11/92 Queen/Gallaher Ltd. Slg.
1993, I-3545
26 EuGH, Rs. C-222/91 Philip Morris Belgium U.A., Slg. 1993, I-3469, 3505
27 EuGH, Rs. C-11/92 Queen/Gallaher Ltd., Slg. 1993, I-3545, 3566
28 Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 4 RL 89/662/EWG, a.a.O., Mindestgröße 4 v. H. der Packungsfläche
29 die englische Verordnung schrieb 6 v. H. statt 4 v. H. der Packungsfläche vor
30 Wägenbaur, EWS 1993, 125, 127
31 BVerfGE 95, 173
32 BVerfGE 73,339; Solange-II, BVerfGE 89,155
33 BVerfGE 73,339,339 (Solange II):„Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der
Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar
gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, (…) wird das Bundesverfassungsgericht seine
Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht (…) nicht mehr ausüben und
dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen
34 Donner, Tabakwerbung und Europa, 80f.
35 BVerfGE 95, 173, 181
36 TabKTHmV, BGBl. I S. 2053, geändert durch die Verordnung vom 5.7.1994, BGBI. I, 1461
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Tabakwerbung - Zulässigkeit und Umfang von Maßnahmen der EG hat trotz bemerkenswerter Ausblendungen aller europarechtlichen Fragestellungen eine Grundrechtskontrolle vorgenommen.
2.2.1. Meinungsfreiheit
Die Bundesrepublik hat die Richtlinie durch die auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 LMBG 37 gestützte TabKThmV umgesetzt. Während die Institution, von der die Warnhinweise ausgehen können, nach der Richtlinie nur genannt werden können 38 , schreibt die TabKTHmV den vorangestellten Zusatz „Die EG-Gesundheitsminister:“ zwingend vor 39 .In der grundrechtsdogmatischen Auseinandersetzung negiert das BVerG einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Meinungsfreiheit 40 , da „die Warnhinweise (…) deutlich erkennbar Äußerung einer fremden Meinung wären“ und nicht „dem Produzenten der Tabakerzeugnisse zugerechnet werden könnten. 41 “ Folglich nehme der Staat lediglich einen Teil der Packungen in Anspruch, was ein Eingriff in den Schutzbereich des durch Art. 12 Abs. 1 GG zugesicherte Berufsfreiheit wäre. Di Fabio hält dem entgegen, dass wohl die Meinungsfreiheit betroffen sei 42 . Dies werde sofort klar, wenn man sich zusätzlich zum Warnhinweis ein optisch identisch aufgemachter Aufdruck der Tabakproduzenten, etwa „Die EG-Gesundheitsminister irren: Rauchen ist bei mäßigem Genuss nur ein Gesundheitsrisiko unter vielen anderen“ vo rstellt, der als äußerste Konterkarierung des Verordnung verboten sei. Demnach eine Berührung der Meinungsfreiheit erst bei einem Werbeverbot zu sehen, sei unzureichend.
2.2.2. Berufsfreiheit
Grundsätzlich bejaht das BVerfG, dass ein solcher Eingriff aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei 43 . Im Hinblick auf die Begründung der Verhältnismäßigkeit bleibt die Entscheidung nach Ansicht der Literatur jedoch unbefriedigend 44 . So lasse das BVerfG die notwendige Distanz missen, wenn es das Bedrohungsszenario der Antiraucherverbände schlicht übernehme 45 und zudem die „Indienstnahme privater Organisations- und Finanzkraft für die staatliche Aufgabe der
37 BGBl I 1974, 1945, 1946 BGBl I 1975, 2652, neugefasst v. 9.9.1997 I 2296; zuletzt geändert durch Art. 34 V
v. 25.11.2003 I 2304
38 Art. 4, Abs. 3 RL 89/662/EWG, a.a.O.
39 §3 TabKTHmV, a.a.O.
40 BVerfGE 95, 173, 182
41 BVerfGE 95, 173, 183
42 Di Fabio, NJW 1997, 2863, 2863
43 BVerfGE, BVerfGE 95, 173, 184
44 Donner, Tabakwerbung und Europa, 82
45 BVerfGE, 95, 173, 184: Bemerkungen wie „Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids,
Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen“ seien geradezu dramaturgisch
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Martin Köhler WS 2003/04
Tabakwerbung - Zulässigkeit und Umfang von Maßnahmen der EG
Gesundheitspolitik“ mit einem einfachen Hinweis auf die Sach- und Verantwortungsnähe der Hersteller und Händler abtäte.
3. Verbot von Werbung und Sponsoring von Tabakerzeugnissenerster Versuch
1989 ergriff die Kommission erstmals einen Richtlinienvorschlag betreffend die Presse- und Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse 46 . Die Idee sollte neun teilweise streitvolle Jahre später in der Richtlinie „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen“ (folgend: „Tabakwerberichtlinie I“) 47 mittelbares Gemeinschaftsrecht werden, um sodann im Oktober 2000 vom EuGH für nichtig erklärt zu werden 48 . Die Tabakwerberichtlinie I untersagt in Art. 3 Abs. 1 generell jede Form der Werbung und des Sponsoring für Tabakerzeugnisse außerhalb von Tabakverkaufsstellen 49 . Die indirekte Werbung wird ausdrücklich in Art.3 Abs. 3 nahezu vollständig ve rboten 50 .
3.1. Kompetenzrechtliche Betrachtung
Dieses Werbeverbot warf die Frage nach der Kompetenz der Gemeinschaft auf 51 . Neben den negative n wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere für die Werbebranche fürchteten die Gegner einen „Dominoeffekt“ 52 . Die „Verbotsgemeinschaft“ mit Werbeverboten für alkoholische Getränke, Kinderspielzeug, oder cholesterinhaltigen Lebensmitteln geisterte durch d ie Literatur 53 . Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Klage auf Nichtigkeitserklärung der Tabakwerberichtlinie I beim EuGH eingereicht, dessen Urteil auf folgenden vier Kernpunkten beruht:
3.1.1. Anwendung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung für den Binnenmarkt
Der Gemeinschaftsgesetzgeber besitzt keine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes, weil „ die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen
beruhen 54 “. Demgegenüber kam der Generalstaatsanwalt Fenelly in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftskompetenz nach den Art. 100a EGV (jetzt Art. 95
46 ABl. C 124 vom 19.5.1989, 5
47 RL 98/43/EG v. 06.07.1998, ABl. 1998, L 213/9
48 EuGH Bundesrepublik Deutschland/ Europäische Kommission, Rs. 376/98, EuGHE 2000, I-08419
49 Art. 5 RL 98/43/EWG, a.a.O.
50 Art. 3 Abs. 3a RL 98/43/EWG, a.a.O., indirekt waren nur Marken, Namen etc. zulässig, die vor dem 30. Juni
2001 in Ve rkehr gebracht wurden
51 Wägenbaur, EuZW 1998, 716, 716
52 Simma, Weiler, Zöckler, Kompetenzen und Grundrechte, 19
53 Stein, EWS 2001, 12, 13
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